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Urteil

7 K 2592/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1016.7K2592.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Dem Kläger wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,69 ‰ durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 9. November 1999 (4 Cs 35 Js 13393/99 - 81 VRs -) die Fahrerlaubnis entzogen. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 3. Juli 2001 nahm der Kläger, nachdem er sich zuvor einer medizinisch- psychologischen Untersuchung unterzogen hatte, im September 2003 zurück. Bei einer polizeilichen Überprüfung der Grenzpolizeistation T. -Bahnhof am 20. Oktober 2005 legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B, ausgestellt am 29. November 2004 vor, der unter Ziffer 8 als Wohnort E1. ausweist. Daraufhin forderte ihn der Beklagte unter dem 22. Dezember 2005 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb einer gesetzten Frist auf und untersagte dem Kläger - nachdem er der Aufforderung nicht nachgekommen war - mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 30. März 2006, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung vom 29. April 2004 - C-476/01 - Rechtssache Kappa stützte, wonach die EU- Fahrerlaubnis uneingeschränkt anzuerkennen sei, wies die Bezirksregierung B1. mit Bescheid vom 1. August 2006 zurück. Am 29. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 29. November 2006 zurückgewiesen worden (7 L 1301/06). Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger - nachdem zunächst die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Wiedemann und andere C-329/06 und C-343/06 abgewartet worden war (Urteil vom 26. Juni 2008) - ergänzend aus, dass es ausschließlich Sache des Ausstellerstaates sei, sich zu vergewissern, ob die Richtlinien der EU eingehalten seien. Eine etwaige Korrektur könne nur der Ausstellerstaat vornehmen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 1. August 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe seiner Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 1301/06, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B1. (Beiakten - BA - Hefte 1 und 2). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 1. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf. Der Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er vor Wiedererteilung zwingend hätte ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen müssen (vgl. § 13 Ziffer 2 c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Diese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im November 2004 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat. Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), Juris klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59). Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn im Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der deutsche Wohnort des Klägers E1. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der Entziehung auch keiner Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können. Die Kammer lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt Rechtswirkungen im Bundesgebiet entfalten kann. Vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, Juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 27. August 2008 - 9 K 2495/07 -. Auch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen würde, kann eine auf den missbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis gestützte Entziehungsverfügung erlassen werden, um klarzustellen, dass von der EU- Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf. Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.