Urteil
9 K 2495/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage gegen die Entziehung/Unwirksamkeit einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis kann auch dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelbelehrung Fehler aufweist, die geeignet sind, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren (§ 58 VwGO).
• Rechtsvorschriften wie § 28 Abs.4 FeV, die die Wirksamkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland einschränken, stehen im Einklang mit der EU-Führerscheinrichtlinie, wenn offenkundige Verstöße gegen Wohnsitzvoraussetzungen vorliegen (Art.7 i.V.m. Art.8 Richtlinie 91/439/EG).
• Die Behörde kann durch einen Verwaltungsakt feststellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes im Inland von Anfang an nicht zur Fahrtberechtigung geführt hat; eine solche Feststellung ist der Entziehung gleichwertig und eintragungsfähig.
• Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Vorlage des Führerscheins sind rechtmäßig, wenn Tatsachen vorliegen, die Eignungszweifel begründen (§§ 13, 46 FeV; § 3 StVG).
Entscheidungsgründe
Feststellung der Unwirksamkeit einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoßes • Die Klage gegen die Entziehung/Unwirksamkeit einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis kann auch dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelbelehrung Fehler aufweist, die geeignet sind, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren (§ 58 VwGO). • Rechtsvorschriften wie § 28 Abs.4 FeV, die die Wirksamkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland einschränken, stehen im Einklang mit der EU-Führerscheinrichtlinie, wenn offenkundige Verstöße gegen Wohnsitzvoraussetzungen vorliegen (Art.7 i.V.m. Art.8 Richtlinie 91/439/EG). • Die Behörde kann durch einen Verwaltungsakt feststellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes im Inland von Anfang an nicht zur Fahrtberechtigung geführt hat; eine solche Feststellung ist der Entziehung gleichwertig und eintragungsfähig. • Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Vorlage des Führerscheins sind rechtmäßig, wenn Tatsachen vorliegen, die Eignungszweifel begründen (§§ 13, 46 FeV; § 3 StVG). Der Kläger besitzt tschechische Fahrerlaubnisse der Klassen A und B mit Eintragung eines deutschen Wohnorts und hatte früher in Deutschland Fahrerlaubnisse entzogen bekommen. Die deutsche Behörde ordnete die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an; der Kläger verweigerte dies mit der Begründung, seine tschechische Fahrerlaubnis sei europarechtswidrig anzutasten. Daraufhin entzog die Behörde per Ordnungsverfügung (sofort vollziehbar) die tschechische Fahrerlaubnis und forderte die Vorlage des Führerscheins. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; die Rechtsmittelbelehrung enthielt eine falsche Postleitzahl. Der Kläger erhob Klage, die Behörde rügte Fristversäumnis. Entscheidend waren die früheren rechtskräftigen Entziehungen in Deutschland, hohe Blutalkoholwerte und die im Führerschein vermerkte Wohnortsangabe. • Zulässigkeit: Die Klagefrist nach § 74 Abs.1 VwGO war formal versäumt, doch greift wegen der irreführenden Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs.1,2 VwGO) die Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO; die falsche Postleitzahl war objektiv geeignet, die rechtzeitige Einlegung zu erschweren. • Rechtmäßigkeit der Entscheidung: Die Behörde durfte feststellen, dass die tschechische Fahrerlaubnis nach § 2 Abs.11 StVG i.V.m. § 28 Abs.4 Nr.2 und 3 FeV kraft Gesetzes im Inland keine Berechtigung verlieh, weil der Kläger im Erteilungszeitpunkt keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte und ihm zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. • Vereinbarkeit mit EU-Recht: Die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften widerspricht nicht der Richtlinie 91/439/EWG, wie der EuGH ausgelegt (Wiedemann/Funk): Offenkundige Verstöße gegen das Wohnsitzerfordernis rechtfertigen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates (Art.7 Abs.1 Buchst. b, Art.8 Abs.4 Richtlinie). • Gestalt/charakter des Verwaltungshandelns: Die Verfügung kann als deklaratorische Feststellung verstanden werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes nie zur Fahrtberechtigung in Deutschland berechtigt hat; diese Feststellung ist in den Führerschein eintragungsfähig (§ 3 StVG, § 47 FeV). • Weitere Maßnahmen: Der Kläger hatte Anspruch auf Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs.5 FeV nicht, weil er die vorgeschriebene MPU verweigert hat (§ 13 Satz1 Nr.2 FeV, § 46 Abs.3 FeV). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Entzug bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis für rechtmäßig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsstaat hatte und in Deutschland bereits Fahrerlaubnismaßnahmen vorgelegen hatten, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs.4 FeV vorliegen. Die Maßnahme steht im Einklang mit der EU-Führerscheinrichtlinie nach Auslegung des EuGH; die Behörde durfte außerdem die Vorlage des Führerscheins und die MPU-Anordnung verlangen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.