OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1034/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0922.7L1034.08.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4450/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2008 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsgegner übersehen hat, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Vollziehungsanordnung daher ins Leere geht. Der Antragsteller hat zu Recht die „Anordnung" der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Antrag ist aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden kann. Der Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr, worauf auch der Antragsgegner in der Antragserwiderung hingewiesen hat, allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren Nachweisen. Der Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung E. verlagert worden. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE. Die hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den Annahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und den Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird untersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu werben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über das Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Deshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der Überwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. Vgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 unter D („fortgeschrieben"). Die angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris, an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland. Im Ergebnis ebenso (für das jeweilige Landesrecht): Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 3 G 1830/07; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O. Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.