Urteil
14a K 2476/08.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0815.14A.K2476.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Oktober 1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er im August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Zur Begründung seines sodann gestellten Asylantrages gab er gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) im wesentlichen an, wegen seines Vaters, der kurdische Freiheitskämpfer unterstützt habe, gesucht zu werden. 4 Mit Bescheid vom 09. Mai 1994 lehnte das (frühere) Bundesamt den Asylantrag ab. 5 Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage ( VG Arnsberg 11 K 4168/94.A) wurde mit Urteil vom 22. September 1997 abgewiesen. 6 Auf seinen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Januar 1998 unter Verweis auf seine zwischenzeitlich erfolgte Wahl in den Vorstand des Deutsch-kurdischen Solidaritäts-vereins C. e.V." mit daraus resultierender Verfolgungsgefahr gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Februar 1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Auf die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ( VG Arnsberg 9 K 763/98.A ) wurde das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet. 7 Den hiergegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die Beklagte auf den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als Vorstandsmitglied in einem PKK-nahen Verein asylrechtlich relevant sein dürften, zurück. In einem internen Vermerk vom 13. Juli 1998 stellte das Bundesamt fest, dass, soweit die Angaben des Klägers über seine Wahl zum 2. Vorsitzenden des Deutsch-kurdischen Solidaritäts-vereins C. e.V." sowie die Zugehörigkeit dieses Vereins zur YEK-KOM belegt seien, eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ohne weiteres in Betracht komme. YEK-KOM sei die Nachfolgeorganisation der 1993 verbotenen FEYKA-Kurdistan und bilde den Dachverband der der PKK/ERNK angeschlossenen kurdischen Exilvereine. Durch die Namensnennung im amts-gerichtlichen Vereinsregister sei der Kläger für die türkischen nachrichtendienstlichen Auslandsvertretungen als PKK-Anhänger identifizierbar. Bei einer Wiedereinreise in die Türkei müsse er deshalb damit rechnen, dass die Abteilung für Terror-bekämpfung auf ihn zugreife, um ihn unter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden zu vermuteten staatsfeindlichen Kontakten und Aktivitäten zu verhören. Mit Bescheid vom 4. August 1998 stellte das Bundesamt demgemäß fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 8 Im Rahmen einer Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG hörte das Bundesamt den Kläger unter dem 31. Januar 2008 zum beabsichtigten Widerruf des ihm zuerkannten Abschiebungsschutzes an, nachdem auf Nachfrage die Ausländer-behörde der Stadt I. , in die der Kläger zwischenzeitlich verzogen war, unter dem 22. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers im Widerrufsfall nicht beabsichtigt sei. 9 Daraufhin erhob der Kläger umfangreiche Einwendungen, wobei er insbesondere darauf verwies, dass sein Vater im Jahre 2002 durch türkische Sicherheitskräfte wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK inhaftiert worden und nach massiver Folter im Gefängnis verstorben sei. Hierüber sei seinerzeit auch in der kurdischen Presse berichtet worden. Sein jüngerer Bruder V. sei ebenfalls wegen des Verdachts der PKK-Mitgliedschaft inhaftiert worden und nach zweijähriger Haft mit dort erlittener Folter inzwischen schwer psychisch erkrankt. 10 Mit Bescheid vom 24. April 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 4. August 1998 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Feststellung des bestehenden Abschiebungshindernisses sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen. Die Situation in der Türkei habe sich im Zusammen-hang mit den durchgeführten Reformen und Gesetzesänderungen wesentlich verbessert. Das Interesse türkischer Behörden konzentriere sich bei exilpolitischen Aktivitäten auch nach Auffassung von Obergerichten auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei. Unabhängig davon sei die Identifizierung von in der genannten Weise exilpolitisch tätigen Personen zumindest sehr schwierig. Zudem sei seit annähernd vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Auch ein Abschiebungs-verbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG läge nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides ( Blatt 34 bis 40 der Beiakte Heft 1 ) verwiesen. 11 Der Kläger hat am 30. April 2008 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er unter Bezugnahme auf sein bisherigen Ausführungen seine Auffassung einer im Rückkehrfall für ihn weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 13 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2008 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 17 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe : 19 Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hauptantraglich begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 21 Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, liegen nicht vor. 22 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der ab 28. August 2007 geltenden Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso wie die Vorgängerregelung, mithin auch zum Widerruf einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. 23 Ein Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. Das ist regelmäßig der Fall, wenn bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunfts-staat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. 24 BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1512 und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - NVwZ 2007, 1089; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, Juris. 25 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig. 26 Nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung steht nicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger entfallen sind. Er ist nicht hinreichend sicher davor, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei politischer Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Im Gegenteil droht ihm eine solche Gefahr weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 27 Dem Kläger ist auf der Grundlage der in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des bundesamtlichen Bescheides vom 4. August 1998 politischer Abschiebungs-schutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden, weil nach den vorhandenen Erkenntnissen und der Rechtsprechung des OVG NRW wegen seiner exilpolitisch exponierten Aktivitäten als 2. Vorsitzender des von der PKK beeinflussten Deutsch-kurdischen Solidaritätsvereins C. e.V." davon auszugehen sei, dass türkische Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland auf ihn aufmerksam geworden seien und ihm deshalb im Rückkehrfall politische Verfolgung drohe. 28 Die Beklagte hat diese tatsächlichen Feststellungen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in dem Widerrufsbescheid nicht in Frage gestellt. Sie hat vielmehr unter näherer Darlegung der seit der Anerkennungsentscheidung in der Türkei durchgeführten Reformen und der zu verzeichnenden Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte sowie der neueren Bewertung des Auswärtigen Amtes zur Verfolgungsgefährdung bei exilpolitischen Aktivitäten angenommen, dem Kläger drohe im Rückkehrfall deshalb keine politische Verfolgung (mehr). Auch solle sich nach Auffassung der Obergerichte das Interesse türkischer Behörden auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei konzentrieren, denen der Kläger nicht zuzurechnen sei. 29 Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. 30 Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. Konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden. 31 Die Reformen in der Türkei haben indessen noch nicht zu einer so nachhaltig stabilisierten Verbesserung der Menschenrechtslage geführt, dass Personen, die, wie der Kläger, wegen nicht lediglich niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sind, heute bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer früheren oder heutigen politischen Überzeugung bzw. ihren exponierten exilpolitischen Aktivitäten keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu befürchten hätten. 32 Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht. Vielmehr bleibt die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den unstreitig wesentlich verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Noch immer kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. 33 Das hat das OVG NRW in seinem die Erkenntnislage bis Anfang 2005 auswertenden, den Beteiligten bekannten Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04. A. - näher ausgeführt. Dem folgt das erkennende Gericht. 34 Vgl. z. B. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2007 - 14a K 1219/06.A - und 14a K 1885/06.A - und 11. August 2008 - 14a K 2394/07.A -. 35 Von der in diesem Urteil vorgenommenen grundlegenden Bewertung der Menschen-rechtssituation in der Türkei, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit kurdischen Volkszugehörigen und Personen, die sich, wie der Kläger, in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch exponiert haben, abzuweichen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation aktuell kein zureichender Anlass. 36 Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 a.a.O., VG Berlin, Urteil vom 1. März 2006 - VG 36 X 4.06 -, Asylmagazin 2006, S. 37 -; vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Juli 2006 - 11 LB 264/05 - und VG Oldenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 5 A 4386/06, jeweils in Juris. 37 Auch für das Jahr 2006 sind wieder zahlreiche Fälle von Folter und Misshandlung gemeldet worden, mag auch die Anzahl schwerer" Folterfälle stark zurückgegangen sein und sich die Situation im Vergleich zu den Jahren vor 2001 erheblich verbessert haben. Das Auswärtige Amt weist auch in seinem jüngsten Lagebericht darauf hin, dass es bislang vornehmlich wegen nicht ausreichend effizienter Strafverfolgung von Foltertätern noch nicht gelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden und räumt zudem ein, dass darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Gewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter kommt, keine zuverlässigen Erkenntnisse vorliegen. 38 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht - vom 25. Oktober 2007 - Stand September 2007 - (S. 29 ff); vgl. auch Lagebericht vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember 2006) S. 37 ff.(38, 40). 39 Auch wenn das Auswärtige Amt die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich einschätzt, finden Misshandlungen außerhalb regulärer Haft nach wie vor statt. 40 OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A -, S. 21 des amtlichen Abdrucks. 41 Die Europäische Kommission hat, wie aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich, mit dieser Erkenntnislage übereinstimmend Ende des Jahres 2006 aus Anlass der Veröffentlichung des Fortschrittsberichts massive Kritik an der Türkei geübt und unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im Südosten nach wie vor europäischen Maßstäben nicht gerecht werde, die Türkei ermahnt, die Strafverfolgung und die Gerichtspraxis mit dem Geist der Reformen in Einklang zu bringen." 42 Vgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006 und FAZ vom 8. November 2006 Türkische Defizite" - Vor der Veröffentlichung zweier EU-Dokumente -, SDZ vom 2. November 2006 EU-Kommission rügt die Türkei" -, Brüssel sieht fundamentale Rechte nicht gewährleistet/Zypern-Frage könnte Beitrittsgespräche scheitern lassen sowie Deutsche Welle, 8. November 2006 EU-Kommission übt scharfe Kritik an der Türkei", abrufbar unter www.dw-world.de. 43 Ungünstig auf die innenpolitische Entwicklung hat sich zudem das Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei ausgewirkt, in deren Folge die PKK in den Jahren 2005 und 2006 sowie im Mai 2007 erstmals seit langer Zeit wieder Anschläge selbst auf touristische Ziele in der Türkei verübt hat. Das hat zur Verschärfung des Anti-Terror- Gesetzes durch das türkische Parlament am 29. Juni 2006 sowie im Jahr 2007 zur Ausweisung von Sicherheitszonen mit militärischen Sperrgebieten geführt. Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen ist ein Anstieg von Menschenrechtsverletzungen sowie von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf kurdische Dorfbewohner zu verzeichnen, denen vorgeworfen wird, PKK- Kämpfer zu unterstützen. Die Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, vornehmlich die auch nach Bewertung des Auswärtigen Amtes wenig konkret gefasste Terror-Definition", geben in diesem Zusammenhang Anlass zur Besorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung der Folter und Misshandlung zu untergraben. 44 Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 14 und 18; vgl. auch OVG NRW Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A -, S. 22 des amtlichen Abdrucks. 45 Auch haben sich trotz Verbesserung des Minderheitenschutzes im Zuge der EU- Bewerbung der Türkei die Hoffnungen der kurdischen Minderheit im Südosten der Türkei auf Verbesserung ihrer politischen sozialen und wirtschaftlichen Lage weitgehend nicht erfüllt. 46 OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. m.w.Nw. 47 Es mag sein, dass für prominente Gefangene wie Abdullah Öcalan oder Metin Kaplan, die unter internationaler Beobachtung stehen, die Gefahr der Misshandlung und Folter relativ gering ist. 48 Vgl. zum Fall Kaplan OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A - bzw. zu Widerrufsentscheidungen ggü dessen Familienangehörigen Beschluss vom 28. März 2006 - 8 A 4905/05.A -. 49 Dies trifft aber auf relativ unbedeutende (vermeintliche) Unterstützer gewaltsam agierender Oppositionsgruppen, insbesondere der PKK, nicht gleichermaßen zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die türkische Regierung unter Ministerpräsident Erdogan, die durchaus bemüht ist, Folter und Misshandlung durch staatliche Kräfte zu unterbinden, allem Anschein nach in der Defensive gegenüber nationalistischen Kräften und Teilen des Militärs befindet, mag auch das verfassungsgerichtliche Verfahren zum Verbot der Regierungspartei AKP erfolglos geblieben sein. Diesen nach wie vor starken Kräften auch in Justiz- und Polizeiapparat ist die Annäherung der AKP-Regierung an die Europäische Union und die auf eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts zielende Politik suspekt. Diese Gruppen haben kein Interesse an der Einhaltung der Reformen, sondern sind im Gegenteil bestrebt, den Beitritt zu erschweren, weil sie den Verlust eigener Machtpositionen befürchten. Auch ist der Ruf nach einschneidenden Maßnahmen" zur Terrorbekämpfung mit Wiedererstarken des PKK- Terrorismus lauter geworden. 50 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. Januar 2007, S. 10, 36 ff und vom 25. Oktober 2007 S. 5, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O., Juris, RdNr. 77 sowie VG Berlin, Urteil vom 1. März 2006 - VG 36 X 4.06 - Asylmagazin 2006, S. 37. 51 Vor dem Hintergrund all dessen trägt auch die im aktuellen Lagebericht wiederholte, gutachterlich untermauerte Feststellung des Auswärtigen Amtes, seit vier Jahren sei kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutsch-land in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei und die (knappen) Ausführungen zur Verfolgungsgefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (vgl. Lagebericht vom 25. Oktober 2007, S. 25 f), nicht die Prognose, der Kläger müsse keine politische Verfolgung bzw. menschenrechtswidrige Behandlung mehr befürchten. 52 Vielmehr gilt auch zufolge der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Obergerichte nach wie vor, dass es trotz der umfassenden Reformbemühungen, ins-besondere der Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungs-maßnahmen asylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zu-rechenbar sind und Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben können, im Rückkehr-fall weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen müssen, 53 Vgl. u.a. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2008 - 8 A 2584/07 - und 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LB 4/06 -; vgl. auch Urteil der Kammer vom 2. April 2007 - 14a K 2238/06.A -. 54 Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung im Fall des Klägers sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit der Bewertung des Bundesamtes aus dem Jahre 1998. Dessen Hinweis darauf, dass aufgrund der Nachfrage beim Amtsgericht C. feststehe, dass für den Kläger nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine Rückkehrgefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzu-nehmen sei, beansprucht angesichts der vorstehenden Ausführungen nach wie vor Gültigkeit. 55 Der Kläger ist hiernach wegen seines offenbar gewordenen exponierten exilpoli-tischen Engagements und seiner möglichen Verbindung zur PKK nach wie vor als Auskunftsquelle wertvoll und aus Sicht des türkischen Staates ein möglicher Gegner. Es ist deshalb nach wie vor überwiegend wahrscheinlich, dass ihn verhörende türkische Sicherheitskräfte zu allen Mitteln greifen, um Informationen über die Exilszene bzw. die PKK, deren personelle Zusammensetzung und deren Methoden aus dem Kläger herauszupressen". 56 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 - 4 K 1784/06.A - a.a.O.. 57 Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Widerrufsfall ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger zu keiner Zeit vorverfolgt" worden ist, der sog. herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist, weil sich der Kläger nicht auf eine gänzlich neue andersartige Verfolgung, sondern auf die ursprüngliche Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung beruft. 58 In diesem Sinne: VG Oldenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 5 A 4386/06 - juris. 59 Denn dann lägen die Widerrufsvoraussetzungen - erst recht - nicht vor. 60 Über den Hilfsantrag ist wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu befinden. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 62