Urteil
11 LB 4/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylfolgeantrag eines unverfolgt Ausgereisten kann nur bei beachtlichen Nachfluchttatbeständen Erfolg haben.
• Exponierte, öffentlichkeitswirksame exilpolitische Betätigung kann bei Rückkehr in die Türkei weiterhin eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen; niedrig profilierte Aktivitäten jedoch nicht.
• Bei widersprüchlichen und teils unzuverlässigen Angaben des Antragstellers können eidesstattliche Versicherungen und Parteivortrag ihre Glaubhaftigkeit verlieren.
• Für eine Abschiebungsgefährdung wegen fehlender medizinischer Versorgung gilt: Konkrete, tragfähige Nachweise sind erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn alternative medizinische Versorgung in der Türkei nach den Akten möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung eines Abschiebungsverbots trotz exilpolitischer Vereinstätigkeit • Ein Asylfolgeantrag eines unverfolgt Ausgereisten kann nur bei beachtlichen Nachfluchttatbeständen Erfolg haben. • Exponierte, öffentlichkeitswirksame exilpolitische Betätigung kann bei Rückkehr in die Türkei weiterhin eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen; niedrig profilierte Aktivitäten jedoch nicht. • Bei widersprüchlichen und teils unzuverlässigen Angaben des Antragstellers können eidesstattliche Versicherungen und Parteivortrag ihre Glaubhaftigkeit verlieren. • Für eine Abschiebungsgefährdung wegen fehlender medizinischer Versorgung gilt: Konkrete, tragfähige Nachweise sind erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn alternative medizinische Versorgung in der Türkei nach den Akten möglich erscheint. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, lebt seit 1992 in Deutschland. Er begehrt im Folgeverfahren die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mit der Behauptung, wegen seiner prokurdischen und journalistischen Aktivitäten in Deutschland bei Rückkehr in die Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er ist erster Vorsitzender des 2004 gegründeten Vereins "Ez kurd im" mit nach eigenen Angaben etwa 75 Mitgliedern und hat verschiedene Informations- und Protestveranstaltungen organisiert. Ferner macht er gesundheitliche Abschiebungshindernisse (Blutkrebserkrankung, psychische Behandlung) geltend. Der Verwaltungsakt des Bundesamtes lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat hat zugelassen, ob § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt und hat Beweise u.a. beim Auswärtigen Amt und amnesty international eingeholt. • Geltender Prüfmaßstab: Der Kläger hat die Türkei unverfolgt verlassen; daher ist für den Erfolg des Feststellungsbegehrens der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf Nachfluchtgründe anzuwenden (§ 60 Abs.1 i.V.m. § 28 AsylVfG). • Nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände sind die vom Kläger vorgelegten exilpolitischen Aktivitäten als nicht hinreichend gewichtige, überregional oder herausgehoben wirkende Betätigung zu qualifizieren; der Verein ist regional und relativ klein, der Vorstand besteht aus nahen Angehörigen; Hinweise auf eine bedeutende, PKK-ähnliche Täterschaft sind nicht tragfähig. • Aktuelle Lageeinschätzungen (Auswärtiges Amt, Gutachten, amnesty international) zeigen, dass nur exponierte Führungsfiguren illegaler Organisationen generell mit ernsthafter Erfassung durch türkische Sicherheitsbehörden rechnen müssen; für niedrig profilierte Vereinsaktivitäten besteht dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. • Vorgetragene Nachweise über Festnahmen und Misshandlungen ehemaliger Vereinsmitglieder konnten durch Recherchen des Auswärtigen Amtes und von amnesty international nicht bestätigt werden; die vom Kläger vorgelegenen eidesstattlichen Versicherungen sind in Teilen widersprüchlich und daher nicht überzeugend. • Die Angaben des Klägers zeigen Widersprüche und teils frühere unwahre Erklärungen (zuvor falsche Angaben zur Religionszugehörigkeit, vorgelegte teils gefälschte Unterlagen), was seine Glaubwürdigkeit mindert und den Nachweis einer Rückkehrgefährdung weiter schwächt. • Zur medizinischen Sicht: Der Senat hat die Frage der Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2-7 AufenthG nicht zugelassen; soweit vorgetragen, sind nach Aktenlage alternative medizinische Versorgungsmöglichkeiten in der Türkei nachprüfbar, sodass kein Abschiebungsverbot aus Gesundheitsgründen festgestellt worden ist. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass der Kläger infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit bei Rückkehr in die Türkei politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG ausgesetzt wäre. Die vorgelegten Indizien und Zeugnisse genügen nicht, um eine erhöhte Rückkehrgefährdung zu belegen; widersprüchliche Angaben und zweifelhafte Beweismittel schwächen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Auch die behaupteten Fälle von Festnahme und Folter gegen ehemalige Vereinsmitglieder konnten nicht zuverlässig bestätigt werden. Daher besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots; ein Verbleibstitel wegen politischer Verfolgung kann nicht festgestellt werden.