Urteil
14 K 358/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 Abs. 3 RGebStV setzt das Vorliegen eines besonderen, atypischen Härtefalls voraus, der über bloße Einkommensarmut hinausgeht.
• Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV enumerierten Leistungen erhalten, können nicht allein daraus auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV schließen; es sind zusätzliche, in der Person begründete Umstände darzulegen.
• Der Bezug eines Bildungskredits oder die Bewilligung von Wohngeld begründet für sich genommen keinen atypischen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV.
• Bei Prüfung eines Härtefalls ist grundsätzlich nachzuweisen, dass zumutbare Bemühungen um staatliche Leistungen erfolglos geblieben sind.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Studierende ohne BAföG trotz Bildungskredit • Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 Abs. 3 RGebStV setzt das Vorliegen eines besonderen, atypischen Härtefalls voraus, der über bloße Einkommensarmut hinausgeht. • Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV enumerierten Leistungen erhalten, können nicht allein daraus auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV schließen; es sind zusätzliche, in der Person begründete Umstände darzulegen. • Der Bezug eines Bildungskredits oder die Bewilligung von Wohngeld begründet für sich genommen keinen atypischen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. • Bei Prüfung eines Härtefalls ist grundsätzlich nachzuweisen, dass zumutbare Bemühungen um staatliche Leistungen erfolglos geblieben sind. Die Klägerin, Studentin, beantragte im Juni 2005 Befreiung von der Rundfunkgebühr mit der Begründung, sie erhalte kein BAföG nach einem Studienfachwechsel und lebe von Unterhalt der Eltern sowie einem Bildungskredit; später wurde ihr Wohngeld bewilligt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.10.2005 und den Widerspruch mit Bescheid vom 28.12.2005 ab, weil die Voraussetzungen der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungsfälle nicht vorlägen und ein atypischer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht dargelegt sei. Die Klägerin rügte u. a. Ermessensfehler und fehlende Individualisierung der Bescheide und machte geltend, ihre Leistungslage sei mit Empfängern von Sozialleistungen vergleichbar. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und prüfte den Zeitraum von Juli bis Dezember 2005. • Anwendbare Normen: § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 RGebStV; §§ 101, 154, 167 VwGO sowie §§ 708, 711 ZPO in Bezug auf Vollstreckbarkeit. • Prüfungsumfang: Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf den Zeitraum ab dem Monat nach Antragstellung bis zum Erlass des letzten Verwaltungsakts, hier Juli bis Dezember 2005 (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). • Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV: Die Klägerin legte keine Bescheide über die in § 6 Abs. 1 Nr. 1–10 RGebStV genannten Leistungen vor, insbesondere kein BAföG- oder ALG II-Bescheid, somit greifen die enumerativen Tatbestände nicht. • Härtefallprüfung nach § 6 Abs. 3 RGebStV: Der unbestimmte Rechtsbegriff des 'besonderen Härtefalls' verlangt atypische persönliche Umstände zusätzlich zur bloßen Einkommensarmut; die Norm ist gerichtlich voll überprüfbar hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals. • Erforderliche Voraussetzungen: Es muss geprüft werden, warum der Antragsteller von typischerweise einschlägigen Sozialleistungen ausgeschlossen ist; zudem sind dem Grunde nach zumutbare Bemühungen um staatliche Leistungen erforderlich und ggf. nachzuweisen. • Anwendung auf den Fall: Ausschluss vom BAföG wegen Fachrichtungswechsels, Bezug eines Bildungskredits und Bewilligung von Wohngeld stellen keine atypischen, das Regularium durchbrechenden Umstände dar, weil Bildungskredit und Wohngeld nicht mit BAföG oder Sozialhilfe gleichzusetzen sind. • Rechtsstaatliche und verfassungsrechtliche Prüfung: Die Auslegung der Befreiungsregelung verletzt weder Sozialstaatsprinzip noch Gleichheitsgrundsatz, da die Differenzierung sachgerecht ist und dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 RGebStV, weil sie keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten bescheinigten Sozialleistungen nachgewiesen hat und die geltend gemachten Umstände (Fachrichtungswechsel, Bildungskredit, geringes Einkommen, Wohngeld) keinen besonderen, atypischen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründen. Eine Ermessensfehlerprüfung ist nicht mehr erforderlich, da der Tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht erfüllt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.