Urteil
13 K 2057/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0320.13K2057.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W.-------straße 63 in C. . Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2005 mit der Rüge, dass der zugrunde gelegte Gebührensatz der Abfallentsorgungsgebührensatzung unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden ist. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Abfalleinsammlung sowie der (teilweisen) Abfallverwertung hat die Stadt C. durch einen öffentlichen Auftrag die Umwelt Service C. GmbH (V. ) zu einem Selbstkostenfestpreis beauftragt. Die Abfallverwertung erfolgte durch den Abfallentsorgungsverband EKOCity, dem die Stadt C. als Verbandsmitglied angehört. In seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 beschloss der Rat die 10. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung vom 23. Dezember 1992 vom 16. Dezember 2004. Danach beträgt die Jahresgebühr für die Entsorgung von Hausmüll in Umleer-Behältern bei vierzehntägig einmaliger Entsorgung für einen 120 l - Behälter 215,00 EUR und bei vierzehntägig mehrmaliger Entsorgung das entsprechend Vielfache der Gebühr für die vierzehntägig einmalige Entsorgung. Die Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt worden, in die zum Einen die Kosten des von der Stadt C. für die Leistungen des Abfallwirtschaftsverbandes EKOCity zu entrichtenden Verbandsbeitrages in Höhe von 6.710.861EUR enthalten waren. Angesetzt worden waren zum Anderen das an die V. zu zahlende Leistungsentgelt in Höhe von 30.033.685 EUR für die Abfallsammlung, den Abfalltransport, die Sperrmüllbeseitigung, den Betrieb der Wertstoffhöfe, die Abfallberatung, Serviceleistungen, Nachsorge für Altdeponieren, Kosten für die Bioabfallsammlung und -entsorgung sowie Kosten der thermischen Abfallverwertung des Hausmülls, soweit diese aufgrund von durch die Stadt C. geschlossenen und von V. übernommenen Altverträgen geregelt war. Das Leistungsangebot der V. enthielt u.a. den Ansatz eines kalkulatorischen Gewinns in Höhe von 3,5 % der Nettoselbstkosten in Höhe von 875.545 EUR. Das Entgelt wurde nach Selbstkostenfestpreisen ermittelt. Ferner wurden die Kosten der Verwaltung der Stadt C. für die Abfallbeseitigung eingestellt. Bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für den Leistungsbereich Bioabfallsammlung war eine Anreizfinanzierung so bemessen worden, dass die Teilnehmer an der Bioabfallsammlung in den Genuss einer Gebührenersparnis von 10 % kommen. Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2005 zog die Beklagte den Kläger für das Veranlagungsjahr 2005 für das Grundstück W.-------straße 63 zu Abfallentsorgungsgebühren für zwei 120 l - Restmüllgefäße bei zweimaliger 14- täglicher Leerung in Höhe von insgesamt 860,00 EUR heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger wegen der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren mit der Begründung Widerspruch, die Abfallentsorgungsgebühren seien überhöht, weil in der Gebührenbedarfsberechnung fehlerhaft Kosten für die Entsorgung von Papier und Pappe durch den Einsatz von blauen Tonnen" enthalten seien. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges sei nach dem nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 LAbfG anzuwendenden § 9 GO NRW nur zulässig, wenn diese Maßnahme der Volksgesundheit diene. Diese Voraussetzung sei für Papier und Pappe nicht erfüllt, da dieser Abfall weiter an den Sammelstellen abgeliefert werden könne. Die Abfallsatzung der Stadt C. enthalte keine Definition des Begriffs Abfall. Auch wenn als selbstverständlich unterstellt werden sollte, im Rahmen der Satzung solle als Abfall nur das gelten, was dem Gesetz entspreche, so stehe der Text der Satzung dem entgegen. Die Satzung treffe nämlich Regelungen, durch die der nicht gesetzeskundige Bürger veranlasst werde, auf einen der Satzung zugrunde liegenden Abfallbegriff zu schließen, der den Vorschriften des allein maßgebenden § 13 i. V. m. § 3 KrW-/AbfG widerspreche. Die Abfallsatzung verleite, soweit Papier und Pappe betroffen seien, zu einer Irreführung der Betroffenen. So stelle sie in § 1 Abs. 2 heraus, die Stadt nähme die Aufgabe wahr, aus Abfällen Stoffe und Energie zu gewinnen, ohne den Bürger gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass dies nach dem Gesetz in erster Linie seine eigene Aufgabe sei. Es fehle im Übrigen in der Satzung jeglicher Hinweis, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG solche beweglichen Sachen nicht als Abfall gelten, bei denen nach Wegfall oder Aufgabe ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung unmittelbar ein neuer Verwendungszweck trete. Das treffe insbesondere bei Abfällen aus Papier und Pappe zu, welche der Besitzer nicht mehr benötige und die er daher nunmehr als Rohstoff für die Wiederverwendung verwerten dürfe. Der gegenteilige Eindruck werde noch durch die Regelung des § 5 der Satzung verstärkt, welche die Befreiung von dem Benutzungszwang von Voraussetzungen abhängig mache, die bei einer Verwertung von Papier und Pappe nicht erfüllt würden. Im Sinne eines gesetzwidrigen Abfallbegriffs würden die Bestimmungen der Satzung sogar in der Verwaltungspraxis der Stadtverwaltung selbst verstanden. So bewillige sie Ausnahmegenehmigungen von dem angeblichen Benutzungszwang für Bürger, die Papier anderweitig veräußern wollen statt es in die Blaue Tonne zu füllen. Die Abfallsatzung verstoße gegen Bundesrecht, soweit sie eine Ausnahme vom Benutzungszwang nur gewähre, wenn die Abfälle auf dem Grundstück schadlos beseitigt würden. Dies verstoße gegen das bundesrechtliche Gebot zur Schonung der Ressourcen in § 1 Abs. 1 KrWG-/AbfG. Voraussetzung für eine Überlassungs- und damit Benutzungspflicht sei, dass der nach dem Gesetz erforderliche Entledigungswille des Besitzers vorliege. Die Veräußerung von Papier und Pappe zum Zweck der Verwertung als Rohstoff stelle deshalb keine Verwertung von Abfall dar und unterliege deshalb von vornherein nicht der Überlassungspflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs richte sich nicht mehr nach § 9 der Gemeindeordnung NRW (GO) sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 9 Abs. 1a des Landesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG). Im Übrigen existiere die der Stadt als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gegenüber bestehende Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen auch in der Vergangenheit schon für Papier; an der Überlassungspflicht selbst habe sich durch die neue Satzung nichts geändert. Lediglich die Art und Weise, auf welche die Abfälle der Stadt zu überlassen seien, hätte sich verändert. Die Abfallsatzung sei auch nicht irreführend. Hinweise auf grundsätzliche abfallrechtliche Pflichten und Erläuterungen des Abfallbegriffs seien rechtlich entbehrlich. Der Kläger hat am 29. Juni 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter vor: Die Gebührensätze für die Benutzungsgebühren seien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) fehlerhaft ermittelt worden. Die Abfallsatzung verstoße gegen das KrW-/AbfG, da es für Papier und Pappe eine gesetzeswidrige Überlassungspflicht regele. Die Abfallsatzung unterscheide nicht zwischen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung. Durch die rechtswidrige Ausweitung des Begriffs der Ablieferungspflicht auf fast sämtliche Stoffe aus Papier und Pappe, zumal dafür nicht einmal Abfallentsorgungsgebühren erhoben worden seien, sei der übrige Haushalt mit erheblichen Kosten belastet worden. Ohne diese unzulässige Maßnahme wäre es zu einer Kosteneinsparung sowohl bei den Sach- als auch bei den Personalkosten gekommen. Die Gebührenbedarfsberechnung sei daher fehlerhaft und die Klage deshalb begründet. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 hinsichtlich der festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertiefend aus, dass nach § 5 der Abfallsatzung vom Benutzungszwang befreit sei, wer nachweise, dass er Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwerte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Kalkulations- und Betriebsabrechnungsunterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die rechtmäßige Umsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs, sondern um die Rechtmäßigkeit der durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung richtet sich nach der Abfallgebührensatzung vom 23. Dezember 1992 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2004 (AbfGS). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Abfallsatzung der Stadt C. ist insoweit zunächst ohne Belang, da die in einer Benutzungsgebührensatzung geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Gebühr, etwa die Benutzung der (Entsorgungs-)einrichtung, grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit der Abfallentsorgungssatzung abhängig sind. Letztlich kann diese Rechtsfrage jedoch dahinstehen, da die Abfallentsorgungssatzung der Stadt C. vom 18. Dezember 1996 i.d.F. der 8. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2004 (AbfS) jedenfalls nicht in einer die Richtigkeit des Gebührensatzes berührenden Weise nichtig ist, was weiter unten noch auszuführen sein wird. Das Vorbringen des Klägers vermag die Rechtswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 AbfGebS für die zweimalige 14tägliche Entsorgung von zwei 120 l- Restmüllbehältern festgesetzten Jahresgebühr von 860,00 EUR nicht zu begründen. Die Abfallgebührensatzung ist formell- und materiell-rechtlich wirksames Ortsrecht. Nach § 1 Absatz 1 AbfGS werden für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt C. Gebühren erhoben. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist gebührenpflichtig für die Gebühren nach § 2 u.a. der Eigentümer des an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstückes. In § 2 Abs. 1 AbfGS werden die allgemeinen Gebühren für die Entsorgung von Hausmüll in Umleer-Behältern bei vierzehntägig einmaliger Entsorgung, gestaffelt nach dem Gefäßvolumen, und in Abs. 2 dieser Vorschrift die Gebührensätze für Entsorgung von Bioabfall in Umleer-Behältern festgelegt. Bei den Gebühren nach § 2 Abs. 1 AbfGS handelt es sich um eine Einheitsgebühr, durch die die Teilleistungen der Hausmüllentsorgung über die Restmülltonne und der Entsorgung des auf den Grundstücken anfallenden Altpapiers durch die im Jahre 2005 erstmalig eingeführte sog. Blauen Tonne abgegolten werden sollen. Eine solche Einheitsgebühr ist nach § 9 Abs. 2 Satz 5 1. Fall LAbfG NRW zulässig. Hiernach wird der Satzungsgeber ermächtigt, bei der Gebührenbemessung öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung dadurch zu berücksichtigen, dass verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden können. Diese Regelung erweist sich damit als besondere Bestimmung über die Zulässigkeit einer Einheitsgebühr als Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes. Vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 6 Rdnr. 326 b. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks W.-------straße 63, auf dem sich eine vom Beklagten vierzehntägig entleerte Restmülltonne befindet, Gebührenpflichtiger im Sinne der Abfallgebührensatzung. Soweit der Kläger die in der Abfallgebührensatzung enthaltenen Gebührensätze angreift, sind diese nicht zu beanstanden. Die Gebührensätze sind insbesondere nicht unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (KAG NRW) zu hoch festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG erfolgt die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des KAG NRW mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 LAbfG wahrnehmen. Nach dieser Vorschrift ist bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben. Unter Beachtung dieser Vorgaben sind das Kostenüberschreitungsverbot berührende fehlerhafte Kostenansätze nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Kosten, die durch das im Veranlagungsjahr 2005 erstmalig erfolgte getrennte Einsammeln und Abtransportieren von Abfall in Form von Papier und Pappe durch eine sog. blaue Tonne entstanden sind (vgl. §§ 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 (Schlüssel 100101), 6 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 5 Satz 1, 8 Abs. 1 AbfS). Die in der Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung der Restmülltonne enthaltenen Kosten für die Entsorgung von Abfall in Form von Papier durch die Blaue Tonne sind der Beklagten in Erfüllung ihr durch Gesetz übertragener abfallwirtschaftlicher Aufgaben als betriebsnotwendige Kosten entstanden. Die von der V. GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten dieser Entsorgungsleistung, die in den von der V. GmbH geforderten und in der Gebührenkalkulation enthaltenen Kosten von 30.033.685 EUR enthalten sind, sind - auch insoweit - sogenannte Fremdkosten. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen Dritter. Die bei einer Beauftragung von Dritten von den kommunalen Körperschaften an private Verwaltungshelfer zu zahlenden Leistungsentgelte, die nicht bereits wegen gesetzlicher Beschränkungen bei der Privatisierung entfallen, sind nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation zu übernehmen. Vgl. Schulte/Wiesemann a.a.O., § 6 Rdnr. 194. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist ein kalkulationsmäßiger Ansatz von Entgelten für Fremdleistungen Dritter - und um solche handelt es sich hier - gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW nur dann zulässig, wenn es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; dabei muss der von dem Fremdleister geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des hiernach etwa zur Anwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl 2000, 373. Die durch die V. GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten sind, auch soweit sie durch die getrennte Entsorgung des Altpapiers entstanden sind, in Erfüllung abfallrechtlicher Aufgaben entstandene und damit betriebsbedingte Kosten, die dem Grunde und der Höhe nach ansetzbar sind. Soweit es um die in der Fremdleistung der V. GmbH enthaltenen Kosten für das Entsorgen der Blauen Tonne geht, kann schon dem Grunde nach nicht festgestellt werden, dass hier wegen eines angeblich im Hinblick auf den in den in der Abfallsatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwang rechtswidrig zu groß kalkulierten Benutzerkreises nicht betriebsnotwendige, unangemessene Kosten angefallen sind. Der Kläger verkennt insoweit bereits den Umfang des Anschluss- und Benutzungszwanges, wenn er davon ausgeht, dass vor Einführung der sog. Blauen Tonne für die Abfallfraktion Papier und Pappe kein Anschluss- und Benutzungszwang bestanden habe. Mit der durch die 8. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2004 (AbfS) eingeführten Verpflichtung zum getrennten Einsammeln von Papier und Pappe in der Blauen Tonne haben sich die Überlassungspflichten der Grundstückseigentümer hinsichtlich des Hausmülls gegenüber der Stadt C. als Entsorgungsträger dem Umfang nach nicht geändert. Papier und Pappe war vielmehr auch vor der Einführung der Blauen Tonne von der Stadt C. , und zwar entweder über die Restmülltonne oder über von ihr im Stadtgebiet aufgestellte Sammelcontainer zu entsorgen. Die Kosten für das getrennte Einsammeln der Abfallfraktion Papier und Pappe sind auch nicht wegen der durch den Holdienst anfallenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten überhöht. Es steht im weiten Organisationsermessen der Gemeinde, wie sie die Entsorgungseinrichtung, insbesondere auch die gesetzlich vorgegebene Trennung der Abfallfraktionen organisiert. Wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, ist damit dem Organisationsermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers einer gebührenfinanzierten Einrichtung anheim gestellt. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle der Gestaltungs- und Beurteilungsfreiheit des öffentlich- rechtlichen Trägers setzen Schulte/Wiesemann a.a.O. § 6 Rdnr. 69; ähnlich OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1980 - 2 A 262/79 - KStZ 1980, 112, und Schmidt, Städte- und Gemeinderat (StuGR) 1991, 234, 243; 1992, 119, 128. Die Grenze ist erst im Falle eines sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauchs an öffentlichen Mitteln überschritten. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 -. Hiervon kann aber im konkreten Fall nicht die Rede sein. Die Entscheidung des Rates der Stadt C. , eine über die Gebühr für die Restmülltonne finanzierte Blaue Tonne für die Grundstücksentsorgung den Eigentümern zur Verfügung zu stellen, hält sich im Rahmen seines Organisationsermessens, mögen auch personelle Gründe wie der Einsatz von Müllwerkern nach Ablauf des zwischen V. GmbH und Duales System Deutschland geschlossenen Entsorgungsvertrages in die Überlegungen mit einbezogen worden sein. Soweit der Kläger erstmals geltend machen will, der in der Abfallsatzung der Stadt C. geregelte Anschluss- und Benutzungszwang stehe, soweit er sich auch auf die Abfallfraktion Papier und Pappe erstrecke, nicht im Einklang mit Bundes- und Landesrecht, ist dem zu widersprechen. Nach § 9 Abs. 1 a Satz 3 LAbfG kann der Anschluss- und Benutzungszwang bei privaten Haushalten für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung). Die landesrechtliche Regelung entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Als Erzeuger bzw. Besitzer des in ihren Haushalten anfallenden Abfalls, worunter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit Q 14 des Anhangs I zum KrW-/AbfG auch durch diese bereitgestelltes und dem Entsorgungsträger überlassenes Altpapier zählt, unterliegen die Einwohner einer Gemeinde dieser Überlassungspflicht, soweit sie nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG hiervon freigestellt sind, d. h. selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und dies auch beabsichtigen oder die Überlassungspflicht nach Abs. 3 der Vorschrift ausscheidet. Entgegen der klägerischen Auffassung erlaubt die im Bereich von Haushaltsabfällen durch § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG eröffnete Möglichkeit der Eigenverwertung nicht auch die Einschaltung Dritter. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden- Württemberg (VGH BW) an. Urteil vom 21. Juli 1998 - 10 S 2614/97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 1200 ff. und StuGr 1998, 308 f In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eine selbständige gesetzliche Grundentscheidung für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen getroffen hat. Dies ist Ausdruck einer dualen Ordnung der Abfallentsorgung, die für die Abfälle aus privaten Haushaltungen ein weitgehendes Entsorgungsmonopol der öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger vorsieht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der einzelne Privathaushalt mit der umweltgerechten Entsorgung des bei ihm anfallenden Abfalls regelmäßig überfordert ist. Deshalb besteht eine gesetzliche Regelvermutung dafür, dass private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung nicht in der Lage sind. Im Einzelnen wird in dieser Entscheidung unter Angabe weiterer Fundstellen zu Recht darauf hingewiesen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KrW- /AbfG regelt, die den Rückgriff auf § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG auch dann nicht zulässt, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme gegeben sind. Denn dieser Rückgriff wäre nur möglich, wenn - anders als oben ausgeführt - § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keine selbständige Grundnorm für Abfälle aus privaten Haushaltungen, sondern im Rahmen eines Stufenverhältnisses die Ausnahme von einer grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Entsorgung nach §§ 5 und 11 KrW-/AbfG darstellte, zu der dann wiederum § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW- /AbfG eine Gegenausnahme wäre. Steht somit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gleichberechtigt neben § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG fehlt es an einer Verwertungspflicht. Daher kann die Annahme der Zulässigkeit einer Überlassung von Haushaltsabfällen zur Verwertung durch Dritte auch nicht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, der eine Verwertungspflicht gerade voraussetzt, gestützt werden. Die Privathaushalte trifft vielmehr bundesgesetzlich eine grundsätzliche Überlassungspflicht, es sei denn, sie selbst sind zu Verwertung in der Lage und beabsichtigten diese." Die Abfallsatzung der Stadt C. hält sich insoweit im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben, wenn nach § 5 AbfS der vom Benutzungszwang befreit ist, der nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten selbst auf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet, so dass auch dieser Personenkreis nicht rechtswidrig angeschlossen ist. Letztlich kann dahinstehen, ob die satzungsrechtliche Regelung, die (lediglich) eine Befreiung" für Selbstverwerter vorsieht, mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1. letzter Halbsatz KrW/AbfS übereinstimmt, nach denen Überlassungspflichten für Selbstverwerter nicht bestehen. Selbst wenn nach Bundesrecht ein Anschluss- und Benutzungszwang von vornherein für Selbstverwerter nicht bestehen sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass in einer das Kostenüberschreitungsverbot berührenden Höhe Kosten der Altpapierentsorgung im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung zu hoch prognostiziert und angesetzt worden sind. Solche Prognosefehler hinsichtlich der Menge des anfallenden Altpapiers und der damit verbundenen Kosten wären nur denkbar, wenn auf einer Vielzahl von Grundstücken eine Eigenverwertung des Altpapiers durch die Gebührenpflichtigen zu erwarten gewesen wäre, die Beklagte dies aber im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung der von ihr zu prüfenden Kostenforderung der V. GmbH unberücksichtigt gelassen hätte. Für eine solche Fehleinschätzung der Beklagten bestehen seitens des Gerichts aber keine Anhaltspunkte, zumal eine im Sinne des § 5 KrW-/AbfG ordnungsgemäße Eigenverwertung von Papier durch Private auf deren Grundstücken, anders als bei Bioabfällen, kaum vorstellbar ist. Insbesondere ist eine Verwertung durch Verwendung als Brennstoff für Feststofföfen unzulässig. Vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2005 - 14 K 2817/04 - veröffentlicht in Juris Dahinstehen kann daher auch, ob im Veranlagungsjahr 2005 aufgrund der Preisentwicklung auf den Weltmärkten die durch Veräußerung des Altpapiers vereinnahmten Erlöse höher waren als die auf dessen Einsammlung entfallenden Kosten. Der Kammer ist aufgrund aktueller Veröffentlichungen in Tageszeitungen bekannt, dass das Einsammeln und Verwerten von Altpapier zur Zeit eine gewinnbringende wirtschaftliche Betätigung ist. Sollte bereits im Veranlagungsjahr 2005 ein Überschuss in das Betriebsführungsentgelt der V. GmbH einberechnet worden sein, käme dann insoweit ein fehlerhafter Kostenansatz von vornherein nicht in Betracht. Weiterhin greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang betreffend Materialien wie Papier, Pappe und Kartonagen deshalb nicht eingeführt werden dürfe, weil er nicht i.S.d. § 9 GO der Volksgesundheit diene. So ist als tragende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Abfallsatzungen inzwischen nicht mehr § 9 GO, sondern § 9 LAbfG anzusehen, der den Satzungszweck der Volksgesundheit nicht nennt, während die in § 9 LAbfG vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 GO nachträglich und allein deshalb in das Landesabfallgesetz eingefügt worden ist, weil es nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgrund der vorherigen Fassung dieses Gesetzes nicht möglich gewesen wäre, in einer Abfallsatzung den Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abfallentsorgung nicht nur für die Besitzer von Abfällen, sondern ebenso für die Grundstückseigentümer anzuordnen. So Urteil der 15. Kammer des erkennenden Gerichts vom 19. Januar 2007 - 15 K 229/06 - unter Hinweis auf Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 9 Anm. 2 und Held/ Becker/ Decker, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 9 Anm. 3. Ungeachtet dessen ist dem Wortlaut des § 9 GO eindeutig zu entnehmen, dass die Vorschrift sich auf den Zweck der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung" in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die durch die Beachtung von Trennungsgeboten entstehenden einzelnen Abfallfraktionen bezieht. Hinzu kommt, dass ohnehin auch die geordnete Entsorgung von Abfällen aus dem Bereich von Papier, Pappe und Kartonagen - anstelle etwa des wilden Deponierens oder unsachgemäßen Verbrennens dieser Materialien - der Volksgesundheit dient. Vgl. Urteil der 15 Kammer des erkennenden Gerichts a.a.O. Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, die Abfallsatzung der Stadt C. sei auch wegen einer fehlenden Legaldefinition des Begriffs Abfall nichtig, greift dieser Einwand nicht durch. Was unter dem Begriff Abfall zu verstehen ist, definiert § 3 KrW-/AbfG als einem Bundesgesetz, das auf der - worauf der Kläger insoweit zu Recht hinweist - in Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) normierten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht. Nach § 3 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Besteht somit aber keine landesrechtliche Kompetenz mehr, kann es auch keine kommunal- und satzungsrechtliche Kompetenz zu einer vom Bundes recht abweichenden Bestimmung zum Abfallbegriff geben. Damit bedarf es auch keiner satzungsrechtlichen Definition des in der Abfallsatzung mehrfach, u. a. in § 3 Anschluss und Benutzung" verwendeten Begriffs des Abfalls. Es genügt vielmehr - wie in der Präambel der Abfallsatzung der Stadt C. geschehen - ein allgemeiner Verweis auf das KrW-/AbfG. Im Übrigen geht die Abfallsatzung - wie bereits oben ausgeführt - auch nicht aufgrund vom Bundesrecht abweichender Regelungen von einem vom Bundesrecht abweichenden Abfallbegriff aus. Etwas anderes lässt sich letztlich auch nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG entnehmen. Danach muss die Satzung u.a. Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. Nach dieser Bestimmung soll nicht der Abfallbegriff in der Satzung definiert werden, sondern es soll der Zeitpunkt des Anfallens (vgl. hierzu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) von Abfall bestimmt werden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung folgend ist in § 6 Abs. 3 Satz 2 der AbfS bestimmt, dass als angefallen zum Einsammeln und Befördern Abfälle gelten, wenn sie in zugelassenen Abfallbehältern auf dem Grundstück oder in sonst bereit gestellte Sammelcontainer zweckentsprechend eingebracht sind. Nach Satz 3 gelten Abfälle, die zur Verwertung oder zum Behandeln, Lagern und Ablagern und zur Beseitigung bei von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlagen zur Abfallentsorgung angeliefert werden, als angefallen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind. Im Übrigen gelten Abfälle (erst) als angefallen, sobald ihre Abfalleigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW- /AbfG erfüllt sind. Dies setzt zunächst Entledigungswillen voraus, so dass die vom Kläger genannten Fälle einer (weiteren) Verwendung des Papiers zu anderen Zwecken schon nicht der Überlassungspflicht unterfallen und damit gebührenrechtlich irrelevant sind. Sind die Kosten für das getrennte Einsammeln von Papier und Pappe damit dem Grunde und der Höhe nach ansetzbar, so ist das in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigte Leistungsentgelt der V. GmbH für Hausmüllentsorgung auch im Übrigen der Art und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, gehören gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen Dritter, auch wenn die Stadt an dem Dritten beteiligt ist. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -. Das in die Kalkulation eingestellte Betriebsführungsentgelt in Höhe von insgesamt 30.033.685 EUR ist nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend gemäß § 8 des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt C. zwischen der Stadt C. und der V. GmbH vom 30. Dezember 1994 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 5. Januar 1998 berechnet. Dass darin auch Mehrwertsteueranteile enthalten sind, ist rechtlich einwandfrei, weil es sich um Kosten des Fremdleisters aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung handelt. Das Entgelt entspricht insgesamt dem Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit. Siehe zu diesem bereits oben dargelegten Prüfungsrahmen für Fremdkosten OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - Ausweislich des Entsorgungs- und Leistungsvertrages vom 30. Dezember 1994 in der Gestalt des Änderungsvertrages vom 5. Januar 1998 hat nach § 8 des Entsorgungsvertrages die Stadt C. der V. GmbH eine jährlich im voraus zu kalkulierende Pauschalvergütung auf Selbstkostenbasis (Selbstkostenfestpreis gemäß § 6 VO PR 30/53 i.V.m. den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten -LSP-), mit der alle von V. nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten sind" zu zahlen. Nach Absatz 2 der Regelung hat die Kalkulation der Pauschalvergütung den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Bei diesen Vorschriften handelte es sich im streitigen Zeitraum um die VO PR Nr. 30/53 in der Fassung vom 13. Juni 1989, BGBl. I, S. 1094, in Verbindung mit den als Anlagen hierzu aufgestellten LSP. Da es sich bei den von der V. GmbH erbrachten Leistungen im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung nicht um marktgängige Leistungen handelt, durfte die V. GmbH von der Stadt C. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 und 6 der VO PR Nr. 30/53 ein Betriebsführungsentgelt in der Höhe von Selbstkostenfestpreisen - wie vertraglich festgelegt - grundsätzlich fordern. Soweit die Gebührenkalkulation 2005 auch einen in der prognostizierten Forderung der V. GmbH enthaltenen vereinbarten kalkulatorischen Gewinnzuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3,5 % auf die ermittelten Selbstkosten in Höhe von 875.545 EUR enthält, ist ein solcher nach Nr. 51 a LSP grundsätzlich zulässig. Er darf aufgrund der Vorgaben des § 52 LSP berechnet werden und wird herkömmlich zwischen 2,5 % und 5 % angesetzt. Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 7. Aufl., S. 501 Es stellt sich zwar die Frage, ob jedenfalls der volle Ansatz dieses Gewinnzuschlages bei der von der Stadt C. mittelbar beherrschten V. GmbH (alleinige Gesellschafterin der V. GmbH ist die Stadtwerke C. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt C. ist) wegen des möglicherweise geringen Unternehmerrisikos zu beanstanden sein könnte. Nach der bisherigen - zu Selbstkostenerstattungsansprüchen entwickelten - Rechtsprechung der Kammer wären wegen der (mittelbaren) 100%-Beteiligung der Stadt an der V. GmbH Gewinnzuschläge insgesamt bei der Gebührenkalkulation abzuziehen. Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - und 7. Dezember 2006 - 13 K 1516/05 - zum Betriebsführungsentgelt als Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation bei einer Mehrheitsbeteiligung der Stadt am Fremdunternehmen; vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1997, 1072 und Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - NVwZ-RR 1999, 144 Die Frage, ob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag aus der Entgeltvereinbarung mit der V. GmbH ansatzfähig ist, kann letztlich offen bleiben, weil selbst bei fehlerhaftem Ansatz die Kalkulation im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstößt. Weder ist die nach ständiger Rechtsprechung bestehende Toleranzgrenze von 3 %, innerhalb dessen die Gebührenbedarfsbemessung auch bei fehlerhaften Ansätzen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, vgl. nur Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 -, Kommunale Steuer- Zeitschrift (KStZ) 2007, 194 ff. im Hinblick auf den einkalkulierten Gewinnzuschlag überschritten noch ist der Ansatz von 3,5 % Gewinnzuschlag ein offensichtlich fehlerhafter oder willkürlicher Kostenansatz, so dass letztlich offen bleiben kann, ob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag nach der geltenden Entgeltvereinbarung ein unzulässiger Kostenansatz ist. Der Gewinnzuschlag für die Abfallentsorgung beträgt nach den Erläuterungen der Beklagten 875.545 EUR. Selbst wenn dieser Gewinnzuschlag in voller Höhe in Abzug gebracht werden müsste, überschreitet er die Toleranzgrenze von 3 % der Gesamtkosten nicht. So ist in der Gebührenbedarfsberechnung ein Gebührenbedarf in Höhe von 37.218.889 EUR angesetzt worden, der sich selbst bei Abzug des vollständigen Gewinnzuschlags auf 36.343.344 EUR als jedenfalls berücksichtigungsfähigen Gebührenbedarf ermäßigt. 3 % hiervon sind 1.090.300 EUR. Der kalkulierte (volle) Gewinnzuschlag in Höhe von 875.545 EUR liegt darunter. Der Ansatz eines kalkulierten Gewinnzuschlags von 3,5 % ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich. Ein unangemessener Gewinnzuschlag ist lediglich im Hinblick auf Wagniszuschläge von mehr als 1 % des Umsatzes bei Selbstkostenerstattungspreisen durch das rechtskräftige des Urteil des OVG NRW vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) angenommen worden. Für Selbstkostenfestpreise ist nach wie vor ungeklärt, in welcher Höhe Wagniszuschläge im Hinblick auf das Unternehmerrisiko als kalkulatorische Gewinnzuschläge angesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Urteil vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) soll durch den im kalkulatorischen Gewinn enthaltenen Zuschlag für das Unternehmerwagnis auf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken gesichert werden, die mit der unternehmerischen Tätigkeit wegen gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen verbunden sind, etwa Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen oder technische Fortschritte. Nach diesem Urteil ist offen, in welcher Höhe ein Wagniszuschlag außerhalb von Selbstkostenerstattungspreisen angemessen ist und welchen Einfluss risikobegrenzende Vertragsgestaltungen oder sonstige Umstände im jeweils vorliegenden Einzelfall haben können. Im Bereich von Selbstkostenerstattungspreisen ist das Risiko von Ausfällen für jeden Auftragnehmer aber jedenfalls begrenzter als im Bereich von Selbstkostenfestpreisen, weil bei Selbstkostenerstattungspreisen auf Grund einer Nachkalkulation nach Leistungserbringung entstandene Kosten ersetzt werden. Vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 7 Rn 3. Wiesemann, Privatisierung und kommunale Benutzungsgebühren, KStZ 2007, 121 ff (141 f). Der Selbstkostenfestpreis beruht demgegenüber auf einer Vorauskalkulation, die Preiselemente sind vor Leistungserbringung festzulegen. Vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 6 Rn 2,4. Wenn die Beklagte sich in dieser Situation bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (weiterhin) an die in den vorangegangenen Jahren abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen mit der V. GmbH hält, kann ihr ein offensichtlich fehlerhafter oder willkürlicher Kostenansatz nicht vorgeworfen werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein ausschließlich privater Verwaltungshelfer nach §§ 5 ff der VO PR 30/53 Gewinnzuschläge zwischen 2,5 und 5 % kalkulieren dürfte. Vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., S. 501; Wiesemann, a.a.O., S. 141 f. m.w.N.. Auch die von der V. GmbH im Leistungsentgelt angesetzten kalkulatorischen Zinsen halten sich mit einem Zinssatz von 6,5 % an preisprüfungsrechtlichen Vorgaben gemäß Nr. 38 LSP und sind damit nicht zu beanstanden. Umstände dafür, dass das in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigte Leistungsentgelt der V. GmbH im Übrigen nicht den preisprüfungsrechtlichen Vorgaben entsprechen könnte, hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche für die Kammer erkennbar. Vielmehr bestätigt das Ergebnis der von der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung Arnsberg nachträglich durchgeführten Preisprüfung für das Jahr 2005 die Richtigkeit der Prognose der Beklagten über die Höhe des Leistungsentgeltes der V. GmbH. Im Übrigen waren die in den Vorjahren durchgeführten Preisprüfungen der Bezirksregierung Arnsberg ebenfalls ohne Beanstandungen geblieben. Schließlich konnte der Verbandsbeitrag für den Abfallwirtschaftsverband EKOCity bei der Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren in Ansatz gebracht werden. Nach Prüfung der dem Gericht nach Anforderung vorgelegten, dem Kostenansatz Verbandsbeitrag zugrunde liegenden Kostenschätzungen des Abfallwirtschaftsverbandes EKOCity sind keine Anhaltspunkte für einen fehlerhaft ermittelten Verbandsbeitrag für die Kammer ersichtlich.