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Urteil

2 K 1561/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kommunale Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht, da sie nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweist. • Eine Vergnügungssteuer ist verfassungsrechtlich zulässig, solange sie nicht erdrosselnd wirkt; die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit wird bei Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung überschritten. • Die rückwirkende Änderung der Satzung ist mit dem Vertrauensschutz vereinbar, wenn die Steuerpflichtigen mit der Regelung rechnen mussten. • Die kommunale Satzung ist mit dem Kommunalabgabengesetz vereinbar, wenn Tatbestand, Maßstab und Steuersatz hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte: keine Europarechts- oder Verfassungsverletzung • Die kommunale Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht, da sie nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweist. • Eine Vergnügungssteuer ist verfassungsrechtlich zulässig, solange sie nicht erdrosselnd wirkt; die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit wird bei Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung überschritten. • Die rückwirkende Änderung der Satzung ist mit dem Vertrauensschutz vereinbar, wenn die Steuerpflichtigen mit der Regelung rechnen mussten. • Die kommunale Satzung ist mit dem Kommunalabgabengesetz vereinbar, wenn Tatbestand, Maßstab und Steuersatz hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sind. Der Kläger betreibt im April 2006 an einem Standort fünf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Die Stadt hob für April 2006 eine Vergnügungssteuerfestsetzung von 139,28 Euro an, gegen die der Kläger Widerspruch einlegte und später klagte. Er rügte insbesondere eine erdrosselnde Wirkung der Steuer und Europarechtswidrigkeit als zweite Umsatzsteuer. Die Gemeinde hatte die Satzung geändert und den Steuersatz sowie den Maßstab (Einspielergebnis) geregelt. Verwaltung und Rat berücksichtigten bei Festlegung des Steuersatzes Haushaltsbelange, Verwaltungsermittlungen und Beteiligung von Aufstellern. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und prüfte Satzung, Steuersatz, Maßstab und mögliche Rückwirkung. • Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt in der geltenden Fassung; Steuertatbestand ist das Halten von Spielapparaten, Steuerschuldner der Halter (§§ 1 Nr.6, 3, 6 VStS). • Europarecht: Nach Art.33 RL 77/388 ist zu prüfen, ob die Abgabe die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer hat; die kommunale Vergnügungssteuer erfüllt lediglich Proportionalität, nicht aber Allgemeinheit, Erhebung auf jeder Stufe oder Bezug zum Mehrwert. Daher kein Charakter als zweite Umsatzsteuer. • Verfassungsrecht: Eine Vergnügungssteuer verstößt nicht gegen Art.105 Abs.2a GG, Art.12 GG oder Art.14 GG, sofern sie nicht erdrosselnd wirkt. Erdrosselnd wäre die Steuer erst, wenn allein sie einem durchschnittlichen Automatenbetreiber die Existenzgrundlage entzieht; dies ist hier nicht ersichtlich. Statistische Bestandszahlen und Anhörungen zeigten keine derartige Wirkung. • Vertrauensschutz/Rückwirkung: Die rückwirkende Änderung zum 1.1.2006 verletzt den Vertrauensschutz nicht, weil die Steuerpflichtigen mit der Regelung rechnen mussten und der Satzungsgeber durch Erfahrungen anderer Kommunen sowie Rechtsprechung veranlasst war, die Formulierung zu ändern. • Kommunalabgaberecht: Die Satzung erfüllt die Anforderungen des KAG (Bestimmtheit von Tatbestand, Maßstab, Satz und Fälligkeit). Der Maßstab (elektronisch gezähltes Bruttokassen-Einspielergebnis) ist geeignet, einen Bezug zum Vergnügungsaufwand herzustellen. Der Steuersatz von 14 % liegt innerhalb des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums und ist verhältnismäßig. • Verfahrensrecht: Die Klage war zulässig, aber unbegründet; Kostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen VwGO- und ZPO-Normen. Die Klage wird abgewiesen; die Vergnügungssteuerfestsetzung für April 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Steuer weder europarechtswidrig als zweite Umsatzsteuer noch verfassungswidrig ist, weil sie nicht erdrosselnd wirkt und Tatbestand, Maßstab und Satz verfassungsgemäß sowie mit dem Kommunalabgabengesetz vereinbar sind. Die rückwirkende Änderung der Satzung war zulässig und verletzte keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.