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Beschluss

2 L 773/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:0713.2L773.06.00
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Leitsätze

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Satzungsbestimmung, mit der Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis besteuert werden, bestehen grundsätzlich nicht (anders Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006, Az.: 25 K 1327/05).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 34,82 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Satzungsbestimmung, mit der Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis besteuert werden, bestehen grundsätzlich nicht (anders Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006, Az.: 25 K 1327/05). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 34,82 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in dem Verfahren 2 K 1561/06 gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 9. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 16. Mai 2006 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen (1) oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2), § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Beide Gesichtspunkte führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung. (1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäss sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenstellungen getroffen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337); jew. m.w.N. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Vergnügungssteuerbescheids lassen sich angesichts dessen nicht bejahen. Rechtsgrundlage der streitigen Abgabenerhebung ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt H. vom 19. Dezember 2002 in der Neufassung vom 21. Dezember 2005 (Vergnügungssteuersatzung - VStS -). Nach § 1 Nr. 6 VStS unterliegt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, insbesondere auch von Personalcomputern, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt H. der Besteuerung. Gemäß § 6 VStS beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit pro Apparat und Monat 14 vom Hundert des Einspielergebnisses (Abs. 1). Einspielergebnis (sogenannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (Abs. 2). Die Einspielergebnisse sind für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck oder in zugelassener elektronischer Fassung zu erklären; die Vergnügungssteuer ist unter Anwendung des Steuersatzes selbst zu berechnen (Steueranmeldung), wobei die Steueranmeldung bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats abzugeben ist (Abs. 3). Die Feststellung einer Unvereinbarkeit dieser Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem Recht ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Besteuerungskompetenz und -befugnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - auf die Gemeinden übertragen. Die Steuererhebung muss - wie hier - aufgrund einer Satzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zu diesen Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Pauschalsteuer auf Spiel-, Musik-, und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, S. 573 f. (S. 574). Danach sind die Gemeinden zur satzungsgemäßen Regelung der Vergnügungssteuer ermächtigt. Wie die zu entrichtende Steuer ermittelt wird, ist eine Frage des Maßstabes bzw. der Berechnungsmöglichkeit, der bzw. die ihrerseits einer Überprüfung unterliegen. Der anzuwendende Maßstab ist jedoch für die Frage der Besteuerungskompetenz und -befugnis unerheblich; er ändert an der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nichts. Die im Rahmen der übertragenen Steuerkompetenzen erhobene Spielautomatensteuer überschreitet weiter - nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung - nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit, d.h. hier in die freie Wahl des Aufstellerberufes. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff. (S. 29). Es kommt nicht auf die wirtschaftliche Situation des Einzelnen an, sondern es ist ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, S. 171 ff. (S. 174). Anhaltspunkte dafür, der in der Stadt H. geltende Steuersatz führe dazu, die Angehörigen dieses Berufsbildes seien in aller Regel nicht mehr in der Lage, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen sind weder vorgetragen noch drängen sie sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein tunlichen summarischen Prüfung anderweitig auf. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 6 VStS getroffenen Entscheidungen der Stadt H. , Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis zu besteuern, lassen sich aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht herleiten. Allerdings wird nicht der konkrete Spieleraufwand und damit der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand besteuert, der „zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer" wäre. vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff. (S. 87); siehe auch den Hinweis in BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, DVBl. 2001, S. 1135 ff. („das von den Spielern im Einzelfall aufgewendete Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfasst werden kann.") Gleichwohl wird mit den Einspielergebnissen ein Maßstab gewählt, der ebenfalls nicht eine Unwirksamkeit der hier interessierenden Satzung geradezu aufdrängt. Ein an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfender Steuermaßstab erfasst den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls ungleich wirklichkeitsnäher als der Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet er auch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab. Denn der hohe Aufwand des viel Spielenden schlägt sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers nieder und führt folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung. Dass eine solche Steuererhebung gleichwohl indirekt bleibt und den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers nicht unmittelbar erfasst, ändern nichts an der größeren Wirklichkeitsnähe des umsatzbezogenen Maßstabs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, S. 171 ff. (S. 174). Die Kammer verkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 7. April 2006 - Az: 25 K 1327/05 - eine mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 VStS identische Satzungsvorschrift als unwirksam ansieht. Dazu wird ausgeführt: „Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - ist zu entnehmen, dass das Einspielergebnis als rechtmäßige Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erachtet wird. Erforderlich ist, dass die jeweilige Satzungsregelung das Einspielergebnis zutreffend und bestimmt definiert; daran mangelt es vorliegend. Die Vergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 2005 definiert das Einspielergebnis unzutreffend, zumindest aber unbestimmt. Grundlage der Spielautomatensteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich der konkrete Vergnügensaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und der sich im Einspielergebnis bzw. im Nettoumsatz wiederspiegelt. Betrachtet man die der Kammer zur Verfügung stehenden in anderen Verfahren überreichten Auslesestreifen von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 zu ersehen, der sich aus der Position „Einwurf" minus der Position „Auswurf" errechnet. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden durch die Parameter „Einwurf" und „Auswurf" weder die eingesetzten Geldbeträge noch die ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist unklar, woran die Satzungsbestimmung zur Errechnung der geschuldeten Steuer anknüpft bzw. aus welchen Positionen der Auslesestreifen sich die Steuer ermittelt. Der Vertreter des Beklagten stimmte den Erwägungen zu, dass sich die Satzungsbestimmung insoweit als unbestimmt erweist. Ferner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen ausgewiesene Saldo 2 betragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem er nach Bereinigung um verschiedenen Positionen errechnet wird. Aufgrund des technischen Fortschritts ist inzwischen seit dem 1. Januar 1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des Kasseninhalts und Röhrenbestands und damit des Betrags, der dem tatsächlich aufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch den Einbau manipulationssicherer Zählwerke bei Geldspielautomaten grundsätzlich gewährleistet. Durch die Zählwerke ist das Einspielergebnis eines Gerätes zu ermitteln, das den Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben wiedergibt. Die Spielhallenbetreiber sehen sich aufgrund der Selbstverpflichtung dahingehend gebunden, zumindest elektronische Ausdrucke über den Kasseninhalt und den Röhrenbestand zu erstellen. Der Saldo 1 gibt mithin die Bruttokasse, der Saldo 2 die bereinigte Kasse, das heißt Spieleinsatz minus Abzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Saldo 2 enthalte die Bereinigung um Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Zutreffende Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Einspielergebnisse als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden sind, da diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des Spielers abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben. Dem entspricht die zugrundeliegende Satzungsregelung nicht." Die hier erkennende Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Auslesestreifen für den Bestand der Satzung von Bedeutung sind. Die Auslesestreifen sind Mittel zur Ermittlung dessen, was der Satzungsgeber als maßgeblich vorschreibt. Es ist Sache des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steueranmeldung dem Antragsgegner die notwendigen Zahlen zur Verfügung zu stellen und - im Kontrollfalle - belegbar zu erläutern. Wenn die Auslesestreifen hierzu nicht taugliches Hilfsmittel sind, hat der Steuerpflichtige das entsprechende Zahlenmaterial auf andere Weise zu gewinnen. Dass dies von vornherein unmöglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass § 6 Abs. 2 VSTS auf den Text der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zurückgeht, geht die Kammer davon aus, dass in der Mustersatzung technisch Machbares vorgeschlagen wurde. Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte genannt, die diese Einschätzung in Frage stellen. Die Kammer sieht sich auch nicht in der Lage, dem Satzungsgeber im Einzelnen vorzuschreiben, welche besonderen Geldrückgaben mit zu berücksichtigen sind. Es liegt grundsätzlich im weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, wie er den Steuermaßstab im Einzelnen ausgestaltet. Wenn er dabei auf bestimmte Positionen verzichtet, das Ergebnis aber immer noch hinreichend wirklichkeitsnah den tatsächlichen Aufwand des Vergnügungssuchenden widerspiegelt, hat es damit grundsätzlich sein Bewenden. Jedenfalls drängt sich nach Auffassung der Kammer aus den vorgenannten Erwägungen die Unwirksamkeit des § 6 Abs. 2 VStS nicht auf. Es drängt sich auch nicht auf, dass die hier interessierende Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Recht der Europäischen Union verstößt. Es ist sowohl in der verwaltungsgerichtlichen als auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Spielautomatensteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, Juris- Dokument; Finanzgericht Hamburg, Vorlagebeschluss vom 26. April 2005 - 7 C 293/99 -, Juris-Dokument. Der Bescheid steht auch inhaltlich mit der Ermächtigungsnorm in Einklang und weist keine offensichtlichen Fehler auf. (2) Die Vollziehung des hier streitgegenständlichen Bescheides hat keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris-Dokument. Eine solche Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439). Substantiierte Anhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch die Vorauszahlung auf die Vergnügungssteuer des Antragstellers entstehen sollten, sind entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich. Das vor allem im Hinblick auf die angesetzten Betriebskosten durch nichts belegte Berechnungsbeispiel auf S. 2 der Klageschrift lässt jedenfalls nicht erkennen, dass dem Antragsteller die Insolvenz oder eine Existenzvernichtung droht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Verfahren ¼ des geforderten Betrages zugrunde.