Urteil
7 K 966/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0905.7K966.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 3. September 2006 wurde die Polizei in V. darüber informiert, dass sich auf dem Friedhof ein Exhibitionist vor Kindern gezeigt haben solle. In der Strafanzeige der Polizei heißt es dazu auszugsweise (Bl. 3 der Strafakte der Staatsanwaltschaft Dortmund 102 Js 627/06): 3 Bei Eintreffen der Beamten konnte der o.A. in der Herrentoilette des Südfriedhofs angetroffen werden. Sowohl die äußere als auch die innere Toilettentür war geschlossen, jedoch nicht verschlossen. Der Mann stand in gebückter Haltung in der Herrentoilette und hat sich mit einem ca. 2 cm dicken Rohrstock den Hintern versohlt. Diese Handlung wurde von dem Beschuldigten mit einer Videokamera aufgezeichnet. Bei dieser Handlung war der Beschuldigte mit einer Lederhose bekleidet. 4 Der Beschuldigte wurde durch die Beamten vorläufig festgenommen und dem PG V. zugeführt, um weitere Maßnahmen abzuklären. 5 Eine Einweisung nach PsychKG wurde telefonisch vom Ordnungsamt der Stadt V. , Herrn L. abgelehnt, da dieser erst nach einer ärztlichen Inaugenscheinnahme tätig werden könne. Herr L1. ordnete an, den Beschuldigten mittels RTW dem Ev. Krankenhaus, der Neurologie, zuzuführen. 6 Vom Krankenhaus wurde der Beschuldigte nach ambulanter Behandlung vom diensthabenden Arzt Dr. M. entlassen. 7 Nach weiteren Ermittlungen ergab sich, dass weder exhibitionistische noch sonstige Straftaten vorlagen; das Ermittlungsverfahren wurde deshalb noch im September 2006 von der Staatsanwaltschaft eingestellt. 8 Die Gebühren für den (KTW-) Transport von der Polizeiwache zum Krankenhaus in Höhe von 192 EUR stellte der Beklagte zunächst der B. Westfalen-Lippe, der Versicherung des Klägers in Rechnung; diese lehnte jedoch die Begleichung der Gebühren ab. 9 Mit dem hier angefochtenen Gebührenbescheid vom 9. Januar 2007 nahm daraufhin der Beklagte den Kläger in Anspruch. Seinen Widerspruch begründete dieser im Wesentlichen damit, dass nicht er, sondern die Polizei den Transportauftrag erteilt habe. Dieser sei weder erforderlich noch angemessen gewesen. Auch habe er dazu keinen Anlass gegeben, wie sich auch aus dem inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren ergebe. 10 Nach Einholung dienstlicher Stellungnahmen der Transportbesatzung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Kläger der Besatzung gegenüber nicht geäußert habe, den Transport abzulehnen; dabei sei unerheblich, wer den Rettungsdienst alarmiert habe. 11 Am 10. April 2007 (Osterdienstag) hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsvorbringen vor, ihm hätten die Polizeibeamten damals gesagt, dass er ggfs. mit Zwangsmaßnahmen rechnen müsse, wenn er sich nicht transportieren lasse. Seiner Ansicht nach hätte eine Fahrt mit dem Taxi oder den Weg zu Fuß zurückzulegen ausgereicht. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der streitigen Bescheide. 18 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juli 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Dortmund 102 Js 627/06 Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. 21 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, der das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), verwiesen. 22 Im Hinblick auf die Begründung von Widerspruch und Klage und die Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger später eingestellt worden ist, ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass es vorliegend allein darauf ankommt, dass die Anordnung der Fahrt vom Polizeirevier zum Krankenhaus am 3. September 2006 nach den damaligen Erkenntnissen zu Recht erfolgt ist. Angesichts der Strafanzeige wegen des Verdachts exhibitionistischer Handlungen und der oben zitierten Feststellungen bei der Festnahme des Klägers lag die sofortige zwangsweise Einweisung in die Psychiatrie nahe, jedenfalls aber im Bereich der möglichen Reaktionen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) wäre dafür ein ärztliches Zeugnis erforderlich gewesen. Entsprechend war die Überführung ins Krankenhaus notwendig. Da ggfs. eine zwangsweise Einweisung im Raume stand, war auch weder eine Taxifahrt noch ein Fußweg angezeigt - und natürlich auch nicht die vorherige Einholung der Zustimmung der Krankenkasse für diesen Transport. 23 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 24