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Urteil

7 K 968/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1205.7K968.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2007 – einschließlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von 30 € - verpflichtet, dem Kläger die zu dem öffentlichen Teil der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 gefertigten Sitzungsvorlagen nebst Anlagen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Kläger nicht bereits mit Bescheid vom 08.06.2007 zugänglich gemacht worden sind.

Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 08.06.2007 wird aufgehoben, soweit sie 6 € übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2007 – einschließlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von 30 € - verpflichtet, dem Kläger die zu dem öffentlichen Teil der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 gefertigten Sitzungsvorlagen nebst Anlagen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Kläger nicht bereits mit Bescheid vom 08.06.2007 zugänglich gemacht worden sind. Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 08.06.2007 wird aufgehoben, soweit sie 6 € übersteigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten stritten bzw. streiten um die Einsicht in Sitzungsvorlagen betreffend die Zweckverbandsversammlung des Beklagten vom 07.02.2006. Soweit es um den nichtöffentlichen Teil der Sitzung der Zweckverbandsversammlung des Beklagen vom 07.02.2006 ging, hat die Kammer dem Begehren des Klägers mit rechtskräftigem Urteil vom 03.05.2007 – 7 K 1581/06 – teilweise stattgegeben. Zuvor hatte die Kammer das Verfahren insoweit getrennt, als sich das in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 – 7 K 1581/07 – formulierte Begehren des Klägers auch auf den öffentlichen Teil der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 bezog. Dieser Teil des Streitgegenstandes wird im vorliegenden Verfahren vom Kläger weiter verfolgt. Ausweislich der veröffentlichten Tagesordnung wurden im öffentlichen Teil der umstrittenen Verbandsversammlung die folgenden Tagesordnungspunkte behandelt: II. 1. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2006 der T. gGmbH, II.2. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2006 des Krankenhauszweckverbandes X., II. 3. Jahresabschluss der T. gGmbH für das Wirtschaftsjahr 2004, II. 4. Jahresabschluss des Krankenhauszweckverbandes für das Wirtschaftsjahr 2004. II. 5. Mitteilungen. Mit Bescheid vom 08.06.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einsicht in die Sitzungsunterlagen des öffentlichen Teils der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 insoweit ab, als Kopien der Anlagen zu den Sitzungsvorlagen betreffend die Tagesordnungspunkte II. 1 (Wirtschaftsplan 2006 T. gGmbH), zu Punkt II. 2 (Wirtschaftsplan 2006 des Krankenhauszweckverbandes X.) sowie zu Punkt II. 4 (Prüfbericht zum Jahresabschluss des Zweckverband X. 2004) begehrt worden waren. Im übrigen gab er dem Begehren des Klägers statt. Gleichzeitig setzte der Beklagte gemäß Ziff. 1.3.2 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW eine Gebühr in Höhe von 100 € nebst 6 € für das Fertigen der beigefügten 60 Kopien fest (Ziff. 3.1 VerwGebO IFG NRW). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die zurückbehaltenen Unterlagen beträfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 8 IFG NRW, durch deren Bekanntgabe der T. gGmbH sowie ihm als deren Gesellschafter ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen könne. In dem Wirtschaftsplan 2006 seien auf der Grundlage der zurückliegenden Wirtschaftsjahre strategische und operative Ziele der Gesellschaft festgelegt. Es handele sich insoweit um sensible wirtschaftliche Daten, die Aussagen über Ertragskraft, Ausrichtung des Krankenhauses auf dem regionalen Gesundheitsmarkt, der Personalpolitik sowie der Finanzplanung (5-Jahres-Finanzplan) enthielten. Da er als Gesellschafter der T. gGmbH seit dem Jahre 2004 und ganz aktuell wieder in Verhandlungen mit potentiellen Klinikbetreibern zur Übernahme der Gesellschaftsanteile an der T. gGmbH stehe, sei die Preisgabe dieser Daten mit erheblichen finanziell nachteiligen Folgen für die Verhandlungen über den Unternehmenswert verbunden. Den am 07.02.2006 anwesenden Pressevertretern sei nur vorübergehend Einblick in die zurückbehaltenen Unterlagen gewährt worden, damit diese der Diskussion hätten folgen können. Gleiches gelte grundsätzlich auch für den Wirtschaftsplan 2006 des Krankenhauszweckverbandes X. Dieser werde aus dem Zahlenwerk des Wirtschaftsplanes 2006 der T. gGmbH abgeleitet, da der Krankenhauszweckverband nach seiner Satzung Verluste bei der T. gGmbH auszugleichen habe (§§ 16, 17 der Satzung). Insoweit gelte auch für den Wirtschaftsplan 2006 des Krankenhauszweckverbandes X. der Ausschlussgrund des § 8 IFG NRW. Darüber hinaus liege bis zum Abschluss der Beratungen der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 IFG NRW vor. Ferner könnten der Teil des Wirtschaftsplanes „Finanzplan 2005 – 2009“ sowie die „Übersicht über die Darlehen der T. gGmbH“ nicht übersandt werden, da es sich insoweit ebenfalls um Betriebsgeheimnisse gemäß § 8 IFG NRW handele. Auch die Anlage zur Vorlage zu Punkt II. 4 könne nicht vollständig ausgehändigt werden. Soweit Einsicht in den Prüfbericht zum Jahresabschluss des Krankenhauszweckverbandes für das Wirtschaftsjahr 2004 begehrt werde, seien die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 und § 8 IFG NRW erfüllt, da nach § 5 Abs. 2 e) der Geschäftsordnung des Krankenhauszweckverbandes X. über Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses (§ 96 Abs. 2 GO NRW) in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sei. Den hiergegen am 27.06.2007 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 zurück. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides erhob der Beklagte eine Gebühr von 30 €. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 19.07.2007 zugestellt. Mit auf den 20.08.2007 datierten, per Fax übermittelten Schriftsatz beantragt der Kläger sinngemäß, 1. den Beklagten unter Aufhebung des abweisenden Teils des Bescheides vom 08.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2007 zu verpflichten, die ihm noch nicht zugänglich gemachten Unterlagen betreffend den öffentlichen Teil der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 herauszugeben. 2. die Gebührenfestsetzung in Höhe von 100 € im Bescheid vom 08.06.2007 aufzuheben. Der Schriftsatz trägt den Fax-Absendeeintrag; „21-Mai-07 23:02 RA X. 0000000000 Seite 1“. Der gerichtliche Eingangsstempel datiert auf den 20.08.2007 und ist im Nachhinein handschriftlich auf den 21.08.2007 abgeändert worden. Ausweislich des gerichtlichen Fax-Journals sind am 20.08.2007 2 mal jeweils einseitige Schriftsätze des Klägers eingegangen. Am 21.08.2007 ist hingegen kein Fax-Eingang des Klägers zu verzeichnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, dass in der Sitzung der Verbandsversammlung am 19.07.2007 beschlossen worden sei, das Beratungsunternehmen Firma M. GmbH, C. , mit der Organisation und Durchführung eines Bieterverfahrens bis zum Vertragsschluss für die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Krankenhauszweckverbandes X. an der T. gGmbH zu beauftragen. Sämtlichen Interessenten an dem im folgenden durchgeführten strukturierten Bieterverfahren hätten eine von der Firma M. vorbereitete Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, in der sie sich zur vertraulichen Behandlung aller Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Bieterverfahren erhalten hätten, verpflichteten. Würden im jetzigen Stadium des Bieterverfahrens die begehrten Unterlagen dem Kläger in ungekürzter/ungeschwärzter Form übermittelt, wäre die Vertraulichkeit in dem strukturierten Bieterverfahren nicht mehr gewährleistet. Insoweit stehe dem Anspruch des Klägers auch der Ausschlussgrund der §§ 6 Buchst. b), 8 IFG NRW entgegen. Dass den Vertretern der Presse in der öffentlichen Sitzung am 07.02.2006 vorübergehend Exemplare der vom Kläger begehrten Unterlagen ausgehändigt worden seien, um den Verhandlungsverlauf der Verbandsversammlung nachvollziehen zu können, stehe dem nicht entgegen. In der Kürze der Zeit sei es den Vertretern der Presse nicht möglich gewesen, Einzelheiten detailliert aus dem umfangreichen Werk zu entnehmen, so dass der eingeräumte Einblick eine andere, niedrigere Qualität habe als das vom Kläger verfolgte Klageziel. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage auch gegen die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 08.06.2007 wende, sei seine Klage unzulässig. Das erforderliche Widerspruchsverfahren sei nicht durchgeführt worden (§ 68 Abs. 1 VwGO) , da sich der Widerspruch nicht auf die Gebührenfestsetzung bezogen habe. Im übrigen sei auch die Klagefrist im Hinblick auf die Anfechtung der Gebührenfestsetzungen verstrichen, da der Schriftsatz des Klägers vom 20.08.2007 ausweislich des handschriftlich korrigierten gerichtlichen Eingangsstempels erst am 21.08.2007 bei Gericht eingegangen sei, was der Mitarbeiter der Geschäftsstelle der 7. Kammer, Herr C. , am 22.08.2007 auf tetefonische Nachfrage bestätigt habe. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 7 K 1581/06 und 7 K 966/07 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Dabei ist voranzuschicken, dass entgegen der in seinem Schriftsatz vom 04.12.2007 geäußerten Ansicht des Beklagten eine teilweise Klagerücknahme nicht vorliegt. Bei verständiger – gebotener – Würdigung des klägerischen Begehrens kann dieses nur so verstanden werden, dass es dem Kläger um Zugang zu den Informationen geht, die den öffentlichen Teil der umstrittenen Verbandsversammlung betreffen und die ihm nicht bereits mit dem Bescheid vom 08.06.2007 zugänglich gemacht worden sind. An diesem Begehren hält der Kläger unverändert fest. Auch mit Blick auf die vom Kläger begehrte Aufhebung der Gebührenfestsetzungen lässt sich die vom Beklagten gemutmaßte Unzulässigkeit der Klage nicht feststellen. Soweit es die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 08.06.2007 angeht, mangelt es insoweit nicht an der Einlegung des erforderlichen Widerspruchs. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Widerspruchsschreibens vom 24.06.2007 – beim Beklagten eingegangen am 27.06.2007 – richtete sich der Widerspruch des Klägers „gegen den Bescheid vom 08. Juni 2007“. Dafür, dass damit nicht sämtliche selbstständige Regelungen des Bescheides vom 08.06.2007 angesprochen worden sein sollten, so sie den Kläger belasteten, fehlt es an jedwedem Anhalt. Soweit es infolge dieses umfassenden Widerspruchs noch nicht zu dem für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderlichen Vorverfahren gekommen sein sollte, liegen jedenfalls nunmehr die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung im gleichfalls vom Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheid die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.07.2007 zugestellt. Das am Montag, dem 20.08.2007 bei Gericht eingegangene Telefax des Klägers wahrt insoweit die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Ausweislich des Fax-Journals des erkennenden Gerichts gingen am 20.08.2007 vom Umfang her entsprechende Telefaxe vom klägerischen Anschluss aus um 9:22 Uhr sowie um 22:59 Uhr bei Gericht ein, am 21.08.2007 jedoch kein Telefax. Insoweit kann es sich bei der handschriftlichen Korrektur des „Eingangsstempels“ nur um ein Versehen handeln, das wohl damit zu erklären ist, dass der klägerische Schriftsatz vom 20.08.2007 den offensichtlich unrichtigen Absendevermerk „ 21 -Mai-07“ trug.“ Soweit der Beklagte schriftsätzlich beantragt, den Geschäftsstellenmitarbeiter der 7. Kammer, Herrn C., zum Beweis der Tatsache, dass die Klage erst am 21.08.2007 bei Gericht eingegangen ist, zu befragen, ist darauf hinzuweisen, dass es beim Verwaltungsgericht N. keinen Mitarbeiter dieses Namens gibt. Sollte der seinerzeitige Mitarbeiter der Geschäftsstelle der 7. Kammer, Herr N., gemeint sein, so kann als wahr unterstellt werden, dass dieser dem Vertreter des Beklagten Herrn Dr. E. die behauptete Auskunft erteilt hat. Eine - insoweit möglicherweise falsche - Auskunft Gerichtsangehöriger ändert nichts daran, dass das Gericht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen von Amts wegen umfassend zu ermitteln hat und dieser Verpflichtung durch Einsicht in das Fax-Journal des Gerichts – was dem Beklagten auch mitgeteilt worden ist - nachgekommen ist. Dass das Fax-Journal des erkennenden Gerichts selbst fehlerhaft ist, hat der Beklagte gerade nicht behauptet. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW gegen den Beklagten auf Aushändigung von Ablichtungen der von ihm noch begehrten Unterlagen betreffend den öffentlichen Teil der Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006. Die Kammer hat insoweit bereits in ihrem Urteil vom 03.05.2007 – 7 K 1581/06 – ausgeführt: „Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Beklagte ist eine Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit u.a. der Gemeindeverbände. Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i.V.m. § 1 der Satzung des Beklagten vom 21.09.2005 ist der Beklagte als Zweckverband ein Gemeindeverband. Er unterliegt daher grundsätzlich den Regelungen des IFG NRW. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Während § 1 Abs. 1 VwVfG NRW die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die „öffentlich-rechtliche“ Verwaltungstätigkeit beschränkt, beinhaltet der in § 2 Abs. 1 IFG NRW gewählte Begriff der Verwaltungstätigkeit keine solche Einschränkung. Für die Annahme einer Verwaltungstätigkeit im Sinne dieser Regelung ist daher nicht auf die Rechtsform der Tätigkeit, sondern allein darauf abzustellen, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zu Rechtsprechung und Rechtssetzung – darstellt. In welcher Rechtsform die Verwaltungsaufgabe erfüllt wird, ist unerheblich. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit beschränkt den Informationszugang auch nicht auf solche Informationen, die ein nach „außen“ gerichtetes Verwaltungshandeln betreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2006 – 8 A 1642/05 –, NWVBl. 2006, 292 und Beschlüsse vom 19.06.2002 – 21 B 589/02 –, NWVBl. 2002, 441 = NVwZ-RR 2003, 800 und vom 31.01.2005 – 21 E 1487/04 –, NJW 2005, 2028 = DÖV 2005, 832. Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Beklagten – Verwaltung der Gesellschaftsanteile der T. gGmbH gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung des Beklagten vom 21.09.2005 – eine Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Denn sie ist weder Rechtsprechung noch Rechtsetzung. Außerdem ist der Betrieb eines Krankenhauses grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Krankenhausgesetz NRW. Danach sind Gemeinden und Gemeindeverbände – wie der Beklagte – verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderliche Finanzkraft besitzen. Der Betrieb eines Krankenhauses durch eine Gemeinde bzw. durch den Beklagten als Gemeindeverband nach den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 GkG wird auch in § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3. Spiegelstrich GO NRW als Betrieb einer öffentlichen Einrichtung angesehen. Dass sich der Beklagte, der das T. bis zum Ende des Jahres 2003 noch selbst betrieb, sich nun dazu einer gGmbH bedient, ändert nichts daran, dass der Betrieb des Krankenhauses eine öffentliche Aufgabe des Beklagten ist, die öffentlichen Zwecken – nämlich dem Gesundheitswesen – dient.“ Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2006 und den Jahresabschluss 2004 des Krankenhauses sowie des Krankenhauszweckverbandes gehört danach ebenfalls zur öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2002 a.a.O., zur Einsicht in Bautagebücher einer Gemeinde, die sich für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen privater Bauunternehmer bediente. Die vom Kläger gewünschten Informationen sind nach den Angaben des Beklagten auch bei ihm vorhanden i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Einem Anspruch des Klägers auf Informationsgewährung steht § 8 Sätze 1 und 2 IFG NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind. Die vom Kläger begehrten Informationen betreffen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Auch ist eine Geheimhaltung im Sinne des Satzes 2 des § 8 IFG NRW nicht – mehr – denkbar. Das IFG NRW enthält keine eigenständige Definition des Betriebs– und Geschäftsgeheimnisses. Es setzt diesen Begriff so voraus, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/1311 zu § 8 IFG NRW. Es ist von daher auf die allgemein geltende, u.a. zu § 17 UWG entwickelte Begriffsbestimmung zurück zu greifen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2004 – 26 K 4163/03 -. Wesensmerkmal eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist danach u.a., dass die umstrittene Tatsache nicht offenkundig bzw. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist. Vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1995 – 1 StR 764/94 -; IM NRW, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW vom 27.11.2001. Daran fehlt es hier. Nach der insoweit eindeutigen Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 im Verfahren 7 K 1581/06 lagen die umstrittenen Unterlagen sämtlichst – aus dem Sitzungsprotokoll selbst geht das allerdings nicht in vollem Umfange hervor – für die Anwesenden, insbesondere für die Pressevertreter aus, um den Beratungen folgen zu können. Damit aber sind die Tatsachen – Informationen – bewusst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und haben damit ihren „Geheimnischarakter“ verloren. Unerheblich ist insoweit, in welchem Umfange die anwesende Öffentlichkeit von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Einsichtnahme Gebrauch gemacht hat. Dies wäre im Übrigen auch von keiner Seite zu kontrollieren. Ebenso unerheblich ist insoweit die „Hoffnung“ des Beklagten, wegen der Kürze der Beratungen und des Umfangs der Sitzungsunterlagen seien insbesondere die Vertreter der Presse nicht in der Lage gewesen, die ihnen zugänglich gemachten Informationen weiter zu nutzen. Dass dies wegen der Möglichkeiten der modernen Technik nicht zwingend so sein muß, bedarf keiner weiteren Begründung. Eine andere rechtliche Bewertung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die umstrittenen Unterlagen irrtümlich in der öffentlichen Sitzung zur Einsicht bereitgelegt worden wären. Dies behauptet aber selbt der Beklagte nicht. Vielmehr hat er erklärt, dass die Auslegung der Unterlagen der üblichen Praxis entspreche. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis des Beklagen auf die im laufenden Bieterverfahren geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen fehl. Diese können sich logischerweise nur auf Vertrauliches, nicht aber auf bereits bekannte Tatsachen beziehen. Einem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Sitzungsvorlagen steht auch § 7 Abs. 1 IFG NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Bei den umstrittenen Sitzungsvorlagen handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenstellung der der Beschlussfassung des Zweckverbandes zugrunde zu legenden Tatsachen und keine unmittelbaren Aussagen über die Art und den Inhalt von auf ihrer Basis zu treffenden Entscheidungen des Beklagten. Soweit die Sitzungsvorlagen Beschlussempfehlungen enthielten, wurden dem Kläger hiervon Kopien zur Verfügung gestellt, so dass sie nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Anlage (Prüfbericht der Abteilung Revision des Kreises I. vom 12.12.2005) zur Vorlage zu Punkt II, 2 der Tagesordnung (öffentlicher Teil). Zwar handelt es sich bei Angelegenheiten der Rechnungsprüfung um Beratungen einer Behörde im Sinne des Ausschlusstatbestandes. Diese Beratungen waren auch zunächst vertraulich, da gemäß § 5 Abs. 2 e) der Geschäftsordnung des Krankenhauszweckverbandes X. über Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratungen des Prüfergebnisses (§ 96 Abs. 2 GO NRW) in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten war. Nach Auslegung des Prüfberichts der Abteilung Revision des Kreises I. vom 12.12.2005 als Sitzungsvorlage in der öffentlichen Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 für jedermann und insbesondere auch für Vertreter der Presse ist diese Vertraulichkeit jedoch entfallen. Dies entspricht zudem dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW, wonach Informationen, die nach Abs. 1 vorenthalten worden sind, nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen sind. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte schließlich auf den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde. Ungeachtet des Umstandes, ob eine Bekanntgabe im Sinne der Norm überhaupt denkbar ist, nachdem die umstrittenen Informationen der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht worden sind, fehlt es jedenfalls an der zur Tatbestandsverwirklichung weiter erforderlichen „erheblichen Beeinträchtigung“ des hier nur in Betracht kommenden laufenden Bieterverfahrens. Das OVG NRW hat dazu in seinem Beschluss vom 19.06.2002 – 21 B 589/02 – ausgeführt: „Im Gegensatz zum Umweltinformationsgesetz, das den in § 4 Abs. 1 UIG gewährten Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt „während der Dauer eines Gerichtsverfahrens ... hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind", ohne weiteres ausschließt ( § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG ), vgl. zu dieser Regelung BVerwG, Urteil vom 28.10.1999 - 7 C 32.98 -, BVerwGE 110, 17 = NVwZ 2000, 436, bedarf es für § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW der konkreten Feststellung im Einzelfall, dass durch die Freigabe der Informationen der Schutz des Ablaufs des jeweiligen Verfahrens tatsächlich erheblich beeinträchtigt würde. Bei der Prüfung dieser - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eng auszulegenden -Tatbestandsvoraussetzung kommt der öffentlichen Stelle weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. amtliche Begründung zu § 6 Satz 1 Buchst. b) des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311 S. 12; Stollmann, a.a.O., S. 219.“ Die danach gebotene uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung des vom Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgrundes ergibt, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs des strukturierten Bieterverfahrens nicht die Rede sein kann. Die streitigen Informationen waren bereits nicht mehr nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, sondern in der öffentlichen Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 vor Ort von jedermann einsehbar und insbesondere auch den Pressevertretern zugänglich. Der Einwand des Beklagten, bei Übermittlung der begehrten Unterlagen in ungekürzter/ungeschwärzter Form könne eine Differenzierung bei einem Vertraulichkeitsverstoß nicht mehr erfolgen, verfängt insoweit nicht, da – wie ausgeführt - die streitigen Informationen bereits vor Einleitung des Bieterverfahrens nicht mehr vertraulich waren. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der in der öffentlichen Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 eingeräumte Einblick habe eine andere, niedrigere Qualität als das vom Kläger verfolgte Klageziel, so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da bereits durch die Gelegenheit der Einsichtnahme in die Sitzungsvorlagen der öffentlichen Sitzung der Zweckverbandsversammlung die Vertraulichkeit der Informationen nicht mehr gewährleistet war. Im übrigen fallen gemäß Ziffer 2 (a) der vorgelegten Vertraulichkeitsvereinbarung – T. gGmbH vom 29. Oktober 2007 zur Zeit der Offenlegung öffentlich verfügbare Informationen sowie nach Offenlegung öffentlich bekannt gewordene Informationen gerade nicht unter den Begriff „Vertrauliche Informationen“, so dass entgegen der Auffassung des Beklagten kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung zu befürchten ist. Darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen des anhängigen strukturierten Bieterverfahrens hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Da der Kläger die Übersendung von Kopien der Sitzungsvorlagen beantragt hat und kein Grund vorgetragen oder ersichtlich ist, aus dem eine andere Art des Informationszugangs bestimmt werden sollte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW), ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den aus dem Tenor ersichtlichen Teil der Sitzungsvorlagen des öffentlichen Teils der Sitzung in Kopie zur Verfügung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i.V.m. §§ 1, 3 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW gebührenpflichtig ist. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 08.06.2007 begehrt, soweit sie die Kopierauslagen in Höhe von 6 € übersteigt, ist die Klage ebenfalls begründet. Die Gebührenfestsetzung ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Gemäß Ziff. 1.3.2. des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW ist bei umfangreichem Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 10 - 500 € zugrunde zu legen, während in einfachen Fällen gemäß Ziff. 1.3.1. des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW die Information gebührenfrei erfolgt. Vorliegend vermag die Kammer den umfangreichen Verwaltungsaufwand, den der Beklagte bei der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt hat, nicht zu erkennen, zumal die vom Kläger erbetenen Informationen nicht eigens zusammengestellt werden mussten, sondern als Sitzungsvorlage für den öffentlichen Teil der Zweckverbandsversammlung bereits vorlagen. Die vom Beklagten gefertigten Schwärzungen können einen „erheblichen Verwaltungsaufwand“ nicht begründen, weil sie nach obigen Ausführungen Folge einer fehlerhaften Rechtsanwendung sind. Bestand der Aufwand des Beklagten danach allein in der Fertigung der erbetenen Kopien, liegt gemäß Ziff. 1.3.1 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW ein einfacher und damit gebührenfreier Fall der Informationsgewährung unter Erstattung der Kopierauslagen gemäß Ziff. 3.1 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW vor. Die im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 vorgenommene Gebührenfestsetzung in Höhe von 30 € ist aufzuheben, weil die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers rechtswidrig war und damit der Gebührentatbestand nicht mehr erfüllt ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.