Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 ver-pflichtet, der Klägerin für die in dem Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. September 2005 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und ist am H. H1. in F. tätig. Unter dem 15. Februar 2005 stellte sie einen Antrag auf zeitanteilige Besoldung für abgeleistete Mehrarbeitsstunden. Sie teilte mit, sie habe auf Anordnung der Schul-leitung des H. H2. in der Zeit von Januar 2004 bis Januar 2005 Mehrarbeit in Höhe von insgesamt 13 Unterrichtsstunden geleistet. In dem entsprechenden Zeitraum sei sie mit 19 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt gewesen. Zur Begründung ihres Antrags nahm sie u. a. auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - Bezug und beantragte die Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung für die 13 Unterrichtsstunden Mehrarbeit. Durch Bescheid vom 21. Juli 2005 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin auf Gewährung zeitanteiliger Besoldung für geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 Unterrichtsstunden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst werde grundsätzlich nur in Höhe der in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung aufgeführten Stundensätze gewährt. Dies gelte auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung werde nicht geteilt. Im Übrigen bestehe bereits deshalb kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, weil die geltend gemachten Mehrarbeitsstunden in keinem Monat die vorgegebene Bagatellgrenze von drei Unterrichtsstunden überschritten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2005 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 zurückwies. Die Klägerin hat am 21. September 2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung beruft sie sich vorrangig auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 und macht geltend, die Bezahlung geleisteter Mehrarbeit ausschließlich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung benachteilige teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handele, gegenüber vollzeitbeschäftigten und verstoße daher gegen Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dies gelte im Übrigen auch, wenn in einzelnen Monaten die Bagatellgrenze von drei Unterrichtsstunden nicht überschritten worden sei, wie das Verwaltungsgericht N. mit Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 - zutreffend entschieden habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß (schriftsätzlich), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 zu verpflichten, ihr für die in dem Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2005 zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Be-zirksregierung E. vom 21. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 zu verpflichten, ihr für die in dem Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 Unterrichtsstunden eine Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen in dem Verfahren gleichen Rubrums 1 K 2542/05. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 1 K 2542/05, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Personalakte der Klägerin (UO A) - Beiakten Hefte 1 und 2 aus 1 K 2542/05 - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihr in der Zeit von Januar 2004 bis Januar 2005 geleisteten zusätzlichen 13 Unterrichtsstunden in Höhe ihrer entsprechenden anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht für die in dem vorgenannten Zeitraum geleisteten 13 Unterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 19 Wochenstunden hinaus erbracht hat, ein Besoldungsanspruch nach § 3 Abs. 1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den von der Klägerin zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht um Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, wenn zusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur Arbeitszeiten zu verstehen, die über das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende Arbeitszeit hinausgehen. Anders verhält es sich jedoch im Fall der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie hat die ihrem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Unterrichtsstunden nach Anordnung der Schulleitung des H. H2. zwar außerhalb ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Jedoch liegen diese zusätzlichen Unterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese Betrachtung spricht dafür, die von einer Teilzeitkraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit als normale Arbeitsleistung zu bewerten und nach Besoldungsgrundsätzen zu vergüten. So bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 - 3 K 8852/04 -; sowie Urteile der Kammer vom 14. März 2007 - 1 K 6924/04 -, 1 K 7056/04 - und 1 K 526/06 -; siehe in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Hess. VGH vom 14. Juli 2006 - 1 UE 1712/05 -, wonach sich der Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf Gewährung einer zusätzlichen Besoldung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt unmittelbar aus § 6 Abs. 1 BBesG ergibt. Ebenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - , OVGE 49, 173 ff. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten Vergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der Ermäßigung erbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte behält weiterhin seinen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsanspruch. Bei ihm werden lediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 A 2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. Die auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage ihres jeweiligen Besoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben geboten. Diese verbieten die von dem Beklagten allein in Betracht gezogene Vergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte unter Anwendung der Voraussetzungen der MVergV. So bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG N. , Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG E. , Urteil vom 23. August 2005 - 26 K 6733/04 -. Artikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift begründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Diese Richtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen (privaten und öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern". Vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 f.). Das in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind alle Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, umfasst auch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung. So OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. Auch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von seiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11. Der Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. Dabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO. Eine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher Stundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Vgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine Vergütung der Klägerin für eine zusätzliche Unterrichtsstunde unter Zugrundelegung der in der MVergV enthaltenen Stundensätze würde 24,74 EUR bzw. 25,83 EUR betragen, eine Vergütung dieser Stunde als Regelstunde bei Berücksichtigung des Besoldungsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 13 BBesO würde indes bezogen auf den Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 einen Bruttostundensatz von 34,60 EUR bis 36,01 EUR ergeben, wenn man die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung für den genannten Zeitraum mitgeteilten Bruttomonatsbezüge auf (durchschnittlich) 4,33 Wochen umrechnet und diesen Wert durch die jeweils maßgebliche Wochenarbeitszeit von 24,5 bzw. 25,5 Stunden dividiert. Soweit die vom Landesamt für Besoldung übermittelten Stundensätze erheblich unter den vorgenannten Beträgen verbleiben, liegt dies daran, dass das Landesamt die monatlichen Bruttobezüge kalendertageweise umgerechnet, die wöchentliche Stundenarbeitszeit aber nur auf fünf und nicht - wie es bei diesem Ansatz konsequent wäre - auf sieben Tage verteilt hat. Da in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte, würden von dieser Ungleichbehandlung auch mehr Frauen als Männer betroffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG N. , Urteil vom 16. Februar 2005, aaO. Gründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass die Berechnung der zeitanteiligen Besoldung im Einzelfall aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nicht leistbar wäre. Hiergegen spricht bereits entscheidend der Einsatz entsprechender Datenverarbeitungsprogramme beim Landesamt für Besoldung und Versorgung, die es ohne Weiteres ermöglichen dürften, die Klägerin so zu behandeln, als wäre ihre individuelle Arbeitszeit vorübergehend monatsweise heraufgesetzt worden. Da nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der MVergV nicht einschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf zeitanteilige Besoldung für die geleisteten Unterrichtsstunden weder etwaige unterrichtsfreie Zeiten im Sinne eines Ausgleichs durch Dienstbefreiung noch eine fehlende Überschreitung einer zeitlichen Bagatellgrenze gemäß § 78a LBG iVm den Vorschriften der MVergV entgegenhalten. Dem Hauptantrag der Klägerin auf Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ist daher zu entsprechen. Die geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend berechtigt. Die Klägerin kann die Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in dem beantragten Umfang in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB beanspruchen. Für die darüber hinaus begehrte Zahlung von Zinsen ab dem 15. Februar 2005 gibt es hingegen keinen Rechtsgrund. Ansprüche auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Besoldungsleistungen sind nach § 3 Abs. 6 BBesG ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.