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Urteil

1 K 7056/04

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben für zusätzlich angeordnete Unterrichtsstunden Anspruch auf zeitanteilige Besoldung nach ihrem jeweiligen Besoldungsanspruch, nicht allein auf Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV. • Bei Teilzeitbeschäftigung ist zusätzliche innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit keine Mehrarbeit im Sinne der MVergV, sondern normale Arbeitsleistung mit besoldungsrechtlichem Vergütungsanspruch (§ 3 Abs. 1 BBesG). • Eine ausschließliche Vergütung nach der MVergV würde gegen den europarechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz (Art.141 EG-Vertrag) verstoßen, weil Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind und dadurch mittelbar diskriminiert würden.
Entscheidungsgründe
Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf zeitanteilige Besoldung statt MVergV • Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben für zusätzlich angeordnete Unterrichtsstunden Anspruch auf zeitanteilige Besoldung nach ihrem jeweiligen Besoldungsanspruch, nicht allein auf Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV. • Bei Teilzeitbeschäftigung ist zusätzliche innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit keine Mehrarbeit im Sinne der MVergV, sondern normale Arbeitsleistung mit besoldungsrechtlichem Vergütungsanspruch (§ 3 Abs. 1 BBesG). • Eine ausschließliche Vergütung nach der MVergV würde gegen den europarechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz (Art.141 EG-Vertrag) verstoßen, weil Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind und dadurch mittelbar diskriminiert würden. Die Klägerin, Oberstudienrätin und seit 17.12.2003 in A14 besoldet, war teilzeitbeschäftigt (anfangs 16, später 17 Wochenstunden) und leistete von November 2000 bis März 2004 zusätzliche Unterrichtsstunden, teils als Krankheitsvertretung. Sie beantragte zeitanteilige Besoldung für insgesamt beantragte Mehrarbeitsstunden (u.a. 43 Stunden in A13-Zeiten, 5 Stunden in A14-Zeiten). Die Bezirksregierung lehnte größtenteils ab bzw. verwies auf Verrechnung mit Freizeitausgleich oder Anwendung der MVergV; Widersprüche blieben erfolglos. Die Klägerin klagte mit Verweis auf OVG-Rechtsprechung und europarechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze. Das Gericht hat geprüft, ob die Stunden als nach MVergV zu vergütende Mehrarbeit oder als Besoldungsanspruch zu qualifizieren sind. • Die Klage ist begründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. • Rechtliche Einordnung: Zusätzliche von einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft geleistete Unterrichtsstunden fallen nicht unter Mehrarbeit im Sinn von § 78a LBG, § 48 BBesG i.V.m. MVergV, weil Mehrarbeit nur über das Normalmaß (Vollzeit) hinausgehende Arbeitszeit meint. • Teilzeitarbeit unterscheidet sich quantitativ, nicht qualitativ von Vollzeitarbeit; daher darf die Vergütung nur quantitativ angepasst werden (§ 6 Abs.1 BBesG), der Besoldungscharakter bleibt erhalten (§ 3 Abs.1 BBesG). • Europarechtliche Vorgaben (Art.141 EG-Vertrag und Richtlinie 75/117/EWG) verpflichten zur Anwendung des Grundsatzes gleichen Entgelts: Entgeltbestandteile sind einzeln gleich zu behandeln; eine ausschließliche Abgeltung nach MVergV würde zu einer mittelbaren Benachteiligung der überwiegend weiblichen Teilzeitkräfte führen. • Die konkrete Rechnung zeigt erhebliche Unterschiede: MVergV-Stundensatz (ca. 25,83 EUR) gegenüber Besoldungs-Äquivalenzstunde (ca. 41,13 EUR), wodurch Frauen überproportional benachteiligt würden; Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. • Folgerung: Die MVergV ist auf die hier beantragten Stunden nicht einschlägig; die Bezirksregierung durfte die Vergütung nicht durch Verrechnung mit Freizeitausgleich oder Anwendung der MVergV verweigern. Deshalb sind die begehrten zeitanteiligen Besoldungsleistungen zu gewähren. Die Klage wird stattgegeben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für 43 beantragte Mehrarbeitsstunden die zeitanteilige Besoldung aus BesGr. A13 und für 5 Stunden aus BesGr. A14 zu gewähren, abzüglich bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütungen. Die Bescheide der Bezirksregierung vom 11., 13. und 14.10.2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 sind aufzuheben, weil die geleisteten Stunden nicht der MVergV unterfallen, sondern besoldungsrechtlich zu vergüten sind; eine ausschließliche Vergütung nach MVergV würde gegen Art.141 EG-Vertrag verstoßen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die Berufung wird zugelassen.