Urteil
10 K 4946/03
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einer Gebäudeabschlusswand eingebautes Glasbausteinfenster ist nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig; Öffnungen, auch durch Glasbausteine geschlossene, sind nicht zulässig.
• Glasbausteine erfüllen regelmäßig nicht die Feuerwiderstandsklasse F90 und genügen daher den Anforderungen an Brand- und Gebäudeabschlusswände (§§ 31 Abs.1, 33 Abs.1 BauO NRW) nicht.
• Weder frühere Baugenehmigungen noch Rohbau- oder Schlussabnahmen noch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs.4 Nr.2 WEG legalisieren formell und materiell nicht genehmigte, baurechtswidrige Bauteile.
• Ein langes Dulden eines Bauteils durch die Bauaufsichtsbehörde begründet nur dann schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, wenn die Behörde in Kenntnis der Illegalität eine aktive Duldung erkennbar macht; bloße Nichtbeanstandung reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Glasbausteinfenster in Gebäudeabschlusswand unzulässig und nicht durch Genehmigung oder Abnahme legalisiert • Ein in einer Gebäudeabschlusswand eingebautes Glasbausteinfenster ist nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig; Öffnungen, auch durch Glasbausteine geschlossene, sind nicht zulässig. • Glasbausteine erfüllen regelmäßig nicht die Feuerwiderstandsklasse F90 und genügen daher den Anforderungen an Brand- und Gebäudeabschlusswände (§§ 31 Abs.1, 33 Abs.1 BauO NRW) nicht. • Weder frühere Baugenehmigungen noch Rohbau- oder Schlussabnahmen noch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs.4 Nr.2 WEG legalisieren formell und materiell nicht genehmigte, baurechtswidrige Bauteile. • Ein langes Dulden eines Bauteils durch die Bauaufsichtsbehörde begründet nur dann schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, wenn die Behörde in Kenntnis der Illegalität eine aktive Duldung erkennbar macht; bloße Nichtbeanstandung reicht nicht. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses; streitgegenständlich ist ein in der nordwestlichen Gebäudeabschlusswand vorhandenes Glasbausteinfenster mit Lüftungsklappe. Die Großmutter der Kläger hatte 1971/1972 Bauanträge gestellt; aus den verschiedenen Bauzeichnungen und Genehmigungen ergibt sich uneinheitliche Eintragung des Fensters. 1972 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung und später eine Nachtragsgenehmigung; Rohbau- und Schlussabnahme erfolgten 1972/1973 ohne ausdrückliche Erwähnung des Glasbausteinfensters. 1996 erteilte der Beklagte eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, in deren Zeichnungen das Fenster eingezeichnet war. Auf Hinweis eines Dritten ordnete die Bauaufsichtsbehörde 2003 die Entfernung des Glasbausteinfensters an und drohte Zwangsgeld an; die Kläger widersprachen und machten geltend, das Fenster sei durch Genehmigung, Abnahme, Abgeschlossenheitsbescheinigung oder langjährige Nichtbeanstandung legalisiert worden. • Ermächtigungsgrundlage: § 61 Abs.1 Satz2 BauO NRW; Bauaufsichtsbehörde hat erforderliche Maßnahmen zu treffen, um Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten. • Materielles Verbot: Nach §§ 29 Abs.1, 31 Abs.4, 33 Abs.1 BauO NRW sind Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig und Brandwände müssen F90 sowie nicht brennbare Baustoffe aufweisen; Glasbausteine entsprechen regelmäßig der Klasse G und erfüllen daher die Anforderungen nicht. • Baugenehmigung(en): Weder die Baugenehmigung vom 24.03.1972 noch die Nachtragsgenehmigung vom 28.08.1972 erfassten das Glasbausteinfenster in maßgeblicher Weise; bloße handschriftliche oder nicht normgerecht farblich gekennzeichnete Eintragungen begründen keinen Genehmigungsinhalt. • Abnahmen: Rohbau- und Schlussabnahme haben keine legalisierende Wirkung für formell oder materiell nicht genehmigte Bauteile; sie berechtigen nur zur Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. zur Nutzung im Rahmen der Genehmigung. • Abgeschlossenheitsbescheinigung: Die Bescheinigung nach § 7 Abs.4 Nr.2 WEG bezieht sich ausschließlich auf Abgeschlossenheit nach WEG-Recht und ersetzt keine baurechtliche Genehmigung. • Vertrauensschutz: Eine bloße langjährige Nichtbeanstandung begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand; es bedarf einer aktiven Duldung der Behörde in Kenntnis der Illegalität, die hier nicht dargetan oder ersichtlich ist. • Ermessen und Zwangsmittel: Die Bauaufsichtsbehörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; Androhung von Zwangsgeld und Fristsetzung sind nach §§ 60,63 VwVG zulässig. Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2003 ist rechtmäßig. Die Kläger sind verpflichtet, das Glasbausteinfenster zu entfernen und die Öffnung als Gebäudeabschlusswand zu verschließen, weil das Bauteil den Anforderungen an Brand- und Gebäudeabschlusswände (§§ 31,33 BauO NRW) nicht genügt und nicht durch frühere Genehmigungen, Abnahmen oder die Abgeschlossenheitsbescheinigung legalisiert wurde. Ein Vertrauenstatbestand wegen langjähriger Nichtbeanstandung besteht nicht, da keine aktive Duldung durch die Behörde festgestellt wird. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.