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Urteil

13 K 3389/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0220.13K3389.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen die erstmalige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück A. L. 85 in dem Stadtbezirk I. (Ortsteil S. ) in E. . Dieses Grundstück ist über einen Stichweg (Gemarkung S. , Flur , Flurstück ), der im Eigentum der Kläger und der übrigen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke steht, mit der Straße A. L. verbunden. 3 Mit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für ihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung E. GmbH (EDG) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die EDG von der Stadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2006 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache Nr. 03782-05 vom 04. November 2005 (Anlage 1 Pkt. 1.) unter anderem dem Rat der Stadt E. dargelegt, dass mit Beginn des Jahres 2006 vorgesehen sei, die bisher auf Anlieger übertragene Straßenreinigungspflicht wieder in die städtische Reinigung zu übernehmen. Die Bezirksvertretung F. habe im Juni 2005 den Rat und die Verwaltung der Stadt E. aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um alle Straßen im E1. Stadtgebiet ab dem 01. Januar 2006 wieder durch die EDG reinigen zu lassen. Neben der grundsätzlichen „Reinigungspflicht" der Gemeinden - so lautet es weiter in der Vorlage der Verwaltung - stehe es darüber hinaus in deren Ermessen, diese Reinigungspflicht den Anliegern einer öffentlichen Straße zu übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar sei. Einen Anspruch auf Übertragung gebe es nicht. Seit Beginn der 80er Jahre bis vor einigen Jahren sei noch von der Möglichkeit der Übertragung von Reinigungspflichten Gebrauch gemacht worden. Dies geschehe in den Fällen, in denen sich die Stadt technisch und/oder personell nicht in der Lage sehe, eine Reinigung unter vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen in den beantragten Gebieten selber durchzuführen. Diese Umstände seien heute nicht mehr gegeben. Während die Straßenreinigung mangels effektiv einzusetzender Kleinkehrfahrzeuge in den 80er Jahren bis Anfang der 90er Jahre ausschließlich mittels Großkehrmaschinen und Kehrarbeiten erfolgt sei, habe die EDG heute einen variablen Fahrzeugpark im Einsatz von der Bürgersteigkehrmaschine von 1,30 m Breite bis hin zur Großkehrmaschine mit einer Breite von bis zu 2,50 m. Seien für die gebührenrelevante Straßenreinigung 1991 ausschließlich 21 Großkehrmaschinen im Einsatz gewesen, so seien dies heute 48 Kehrfahrzeuge unterschiedlicher Größe, so dass die EDG in der Lage sei, im überwiegenden Teil der Straßen eine kostengünstige, in der Hauptsache maschinelle Reinigung zu erbringen. Bei weiteren Übertragungen der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger sei zu besorgen, dass die städtische Reinigung aufgrund der bestehenden Gesamtkosten immer unwirtschaftlicher werde und das „Solidarprinzip" mit der Folge einer Steigerung der Gebühren weiter eingeschränkt werden würde. Die dieser Verwaltungsvorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung gehe davon aus, dass alle Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften ab Januar 2006 durch die EDG stadtseitig gereinigt und die Straßenreinigungsgebühren wegen der größeren Basis sich um rund 6,16 % verringern würden. 4 Entsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS -), deren Bekanntmachung der Oberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember 2005 anordnete. Gemäß § 13 GS ist diese am 01. Januar 2006 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die Straße A. L. wie folgt aufgeführt: 5 Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 3 (= sonstige Straße), Reinigung durch Stadt. 6 Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 23. Januar 2006, der an den Kläger „und weitere Abgabepflichtige", die im Textteil des Bescheides mit dem Namen der Klägerin bezeichnet sind, adressiert ist, zog der Beklagte die Kläger unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2006 auf der Grundlage von 28 m Frontlänge in Höhe von 148, 96 EUR heran. Der Gebührensatz betrug 5,32 EUR je Meter Grundstücksseite für die einmalige wöchentliche Reinigung der Straße A. L. . 7 Mit einem vervielfältigen Schreiben vom 24. Januar 2006 - beim Beklagten eingegangen am 08. Februar 2006 - erhoben die Kläger gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren Widerspruch. 8 Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: 9 Sie seien bisher von der Pflicht zur Zahlung städtischer Reinigungsgebühren ausgenommen gewesen, weil die Reinigung der Straße den Anliegern übertragen gewesen sei. Diese Begünstigung sei ihnen aufgrund der Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005 ohne Prüfung im Einzelfall entzogen worden. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrRG NRW -) sehe eine Ermessensentscheidung der Kommune im Einzelfall für die Anordnung der städtischen Reinigung vor. Da die Neufassung der Satzung die Möglichkeit einer solchen Einzelfallentscheidung nicht enthalte und die Gebührenbefreiung den bisher begünstigten Anliegern ohne jegliche Prüfung im Einzelfall entziehe, sei die Satzung ebenso wie die darauf gestützte Erhebung der Straßenreinigungsgebühren rechtswidrig. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 wies der Beklagte diesen Widerspruch mit folgender Begründung zurück: 11 Bei dem Grundstück der Kläger handele es sich um ein Hinterliegergrundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 GS, da es keine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße aufweise, sondern nur über die im privaten Eigentum stehende Zuwegung von der Straße aus erschlossen sei. Die Benutzungsgebühr bemesse sich nach der Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, nach den Straßenarten und nach der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen. Da das Grundstück nicht an die Erschließungsstraße angrenze und nur mit einem Teil einer Grundstücksseite der Straße zugewandt sei, sei gemäß § 6 Abs. 7 GS zusätzlich zu diesem Teil der Grundstücksseite der weitere Teil der Grundstücksseite berücksichtigt, der parallel bzw. in einem Winkel von weniger als 45 ° zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verlaufe. Danach betrage die zu berücksichtigende Frontlänge 28 m. Die Veranlagung der Benutzungsgebühr nach dem sogenannten Frontmetermaßstab und die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken entspreche ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Die Übertragung der grundsätzlich den Gemeinden obliegenden Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger stehe im Ermessen der Stadt. Seit Beginn der 80er Jahr sei von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Den Anträgen der Mehrheit der Anlieger sei dabei in den Fällen entsprochen worden, in denen die Stadt E. bzw. in deren Auftrag die EDG sich technisch und/oder personell nicht in der Lage gesehen habe, eine Reinigung unter vertretbaren und nicht gebührenerhöhenden wirtschaftlichen Bedingungen durchzuführen. Diese Umstände seien heute aus den in der Vorlage der Verwaltung zu der Beschlussfassung über die Gebührensatzung 2006 dargelegten Gründen nicht mehr gegeben. Eine Ausrichtung der Straßenreinigung unter Beachtung der Kriterien der technischen Möglichkeiten und der Wirtschaftlichkeit sei sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Dass die Stadt E. von der Möglichkeit der Übertragung der Reinigungspflicht generell keinen Gebrauch mehr mache und die Einbeziehung der bisher von den Anliegern zu reinigenden Straßen in die öffentliche Straßenreinigung durch Erlass der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bestimme, beruhe nicht auf ermessensfehlerhaften Erwägungen. Der Rat könne bei seiner Entschließung über die Durchführung der Reinigung dem Willen der Anlieger Rechnung tragen, er müsse es aber nicht, insbesondere dann nicht, wenn andere wesentliche Gesichtspunkte, wie der der Wirtschaftlichkeit, für die Straßenreinigung durch die Stadt sprächen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) solle die Möglichkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger allein die Gemeinden von deren Reinigungspflicht entlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen die Reinigung der Straße vorbehalten. 12 Die Kläger haben am 10. November 2006 Klage erhoben. 13 Unter Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung tragen sie ergänzend insbesondere vor: Zwar komme eine Übertragung der Straßenreinigung auf die Anlieger nur hinsichtlich eines geringen Teils der Gemeindestraßen in Betracht. § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW fordere aber, dass das Begehren von Anliegern, ihre Straße selbst zu reinigen, im Hinblick auf die Zumutbarkeit bedingt durch die Straßenverkehrsverhältnisse im Einzelfall zu überprüfen und aufgrund dieser Prüfung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen sei. Da der Rat der Stadt E. die Satzung für das Jahr 2006 in seiner jetzigen Form, also ohne jede Nennung der Anliegerreinigung, erlassen habe, habe ein Ermessen überhaupt nicht stattgefunden. Deshalb werde die Satzung der gesetzlichen Regelung nicht mehr gerecht. In der Vergangenheit sei eine regelmäßige Reinigung durch die Anlieger gewährleistet worden, so dass eine Veränderung für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus stelle die Straßen- und Gehwegreinigung durch die Kläger eine effektive Alternative zur maschinellen kommunalen Reinigung dar. In der Vergangenheit sei es bereits häufiger vorgekommen, dass die EDG einzelne Bereiche überhaupt nicht bzw. nur sehr unzureichend gereinigt habe. Des Weiteren verhindere das Parken von Fahrzeugen in den Anliegerstraßen eine von dem Beklagten angestrebte vollständige maschinelle Reinigung. 14 Die Kläger beantragen, 15 den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 bezüglich der Straßenreinigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Unter Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides führt er insbesondere aus: Der Rat der Stadt E. habe von dem ihm zustehenden weiten Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht, als er durch Satzung bestimmt habe, dass bisher der Anliegerreinigung unterliegende Straßen von der Stadt gereinigt werden sollten. Die Durchführung einer öffentlichen Straßenreinigung sei heute technisch möglich und wirtschaftlich vernünftig. Sie sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, führe zu einer Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen und genüge daher dem Gleichheitsgebot in besonderem Maße. Ausweislich des in dem im November/Dezember 2006 vor der erkennenden Kammer anhängigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 13 L 1578/06 - (U. C. , X.-----weg 23, E. - M. ) vorgelegten Erfahrungsberichtes über die ausgeweitete städtische Straßenreinigung und der den Verwaltungsvorgängen zu dem vorliegenden Verfahren beigefügten Stellungnahme der EDG vom 11. Januar 2007 zur Reinigungssituation in der Straße A. L. seien Schwierigkeiten bei der Durchführung der öffentlichen Reinigung nicht erkennbar. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (einschließlich des Ver-fahrens 13 L 1578/06) des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße A. L. herangezogen worden sind. 22 Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StrRG NRW i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 23. Dezember 2005 öffentlich bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005. 23 Diese bestimmt durch § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind - insbesondere soweit sie von den Klägern beanstandet werden - wirksam. 24 Gebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). Danach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Um eine solche teilweise zugewandte Seite handelt es sich vorliegend bei der der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrunde liegenden, nahezu parallel zur Straße A. L. verlaufenden Grundstücksseite und dem weiteren Abschnitt der Grundstücksbegrenzungslinie des Grundstücks der Kläger, der auch fast parallel zur gedachten Verlängerung i. S. v. § 6 Abs. 7 GS zur gereinigten Straße verläuft. 25 Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -. 27 Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181. 29 Diese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. 30 OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Stemshorn, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 481. 31 Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. 32 Vgl. Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481. 33 Bedenken gegen die Maßstabsregelungen im Übrigen werden von den Klägern nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. 34 Das Grundstück der Kläger ist durch die Straße A. L. über die eingangs bezeichnete private Zuwegung erschlossen. Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser Gesetzeslage entspricht die Satzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS. 35 Abzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt dem Eigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße benutzen zu können. Der für das Erschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der Erschließung ist für das Recht der Straßenreinigungsgebühren nicht maßgeblich. 36 Vgl. A. Erschließungsbegriff im Straßenreinigungs-gebührenrecht: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 163. 37 Die das Grundstück der Kläger erschließende Privatstraße unterbricht ersichtlich nicht den Erschließungszusammenhang zu der durch die Stadt gereinigten Straße und stellt keine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des Straßenreinigungsrechts dar. 38 Die Satzung beinhaltet keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG, wonach die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahnen auf die durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstückseigentümer übertragen können, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. 39 Die von den Klägern des vorliegenden Verfahrens - wie auch der Parallelverfahren - beanstandete Entscheidung des Rates der Stadt E. über die Aufnahme der Reinigung der Straße A. L. in die städtische Reinigung ist an den rechtlichen Grenzen einer Ermessensentscheidung zu messen. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt. 40 So bereits: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 - S. 12 des amtlichen Umdrucks, das im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 mit unvollständigem Aktenzeichen in Bezug genommen worden ist. 41 Städte und Gemeinden haben hinsichtlich der Frage, welche Straßen von ihnen und welche von den Anliegern gereinigt werden sollen, ein weites Einschätzungsermessen. Es wird dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche Gründe für die jeweilige Festlegung sprechen. 42 Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis (Rechtsgrundlagen- Organisation-Aufgaben), 5. Auflage 2006, Rdnr. 141 43 Hiernach unterliegt es keinen rechtlichen Zweifeln, dass die Kläger weder aus dem Straßenreinigungsgesetz NRW noch aus dem einschlägigen Ortsrecht der Stadt E. einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes herleiten können. 44 Bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, die Reinigung der Fahrbahnen städtischer Straßen den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke zu übertragen, „soweit dies ... zumutbar ist", macht deutlich, dass der Gesetzgeber A. einen nur die fakultative Übertragung der Reinigungspflicht zugunsten der Gemeinde und zu Lasten der Anlieger hat normieren wollen und A. anderen aber eine Einschränkung im Interesse der Anlieger für erforderlich gehalten hat, nämlich die Schwelle der Zumutbarkeit für den Einzelnen im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung den betroffenen Grundstückseigentümern darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der Reinigungspflicht - entgegen den Vorstellungen der Gemeinde - vermitteln soll, lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. 45 Diese gesetzliche Ermächtigung will die Gemeinden von deren Reinigungspflicht entlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen die Reinigung der Fahrbahn vorbehalten. 46 OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 -. 47 Diese Gesetzesauslegung wird auch uneingeschränkt im Schrifttum vertreten. Nach der aktuellen Kommentarliteratur hat der Bürger gegenüber der Gemeinde keinen Anspruch, die Reinigung auf ihn zu übertragen oder auf die Kommune zurück zu übertragen. Anlieger haben kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht. Ebenso wenig kommt es juristisch auf ihr Einverständnis an. 48 Wichmann, a. a. O., Rdnr. 141 m. w. N. 49 Die am 15. Dezember 2005 vom Rat der Stadt E. beschlossene Satzung enthält - entgegen der Auffassung der Kläger - auch die von ihnen vermisste Einzelfallentscheidung, die Straße A. L. in die städtische Reinigung einzubeziehen. Diese Entscheidung ist nämlich dadurch getroffen worden, dass die Straße in dem einen Bestandteil der Satzung bildenden Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 7 GS mit den erforderlichen Detailangaben aufgenommen worden ist. Die Gründe für diese erstmalige Aufnahme der Straße in das Straßenverzeichnis sind der dem Rat zugeleiteten Verwaltungsvorlage zu entnehmen. Diese erwähnen zwar nicht die konkrete Straßenbezeichnung, betreffen aber sämtliche erstmals in das Verzeichnis aufgenommenen Straßen, die bislang von den Anliegern selbst gereinigt worden sind und die deshalb nicht zu Straßenreinigungsgebühren in der Vergangenheit herangezogen worden sind. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Motive, die in die Entscheidung des Rates bei der Verabschiedung der Gebührensatzung und des Straßenverzeichnisses eingeflossen sind, nicht sachgerecht sind, Willkür darstellen oder sonstige Ermessensfehler beinhalten. 50 Eine fehlende sachliche Rechtfertigung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Rat der Stadt E. - worauf die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen haben - beschlossen hat, ab 2006 alle zuvor den Anliegern zur Reinigung übertragenen Straßen wieder in die städtische Reinigungspflicht zu übernehmen. Denn gerade angesichts dieser umfassenden - Ausnahmen nicht beinhaltenden - Neuregelung, von denen 140 Straßenkilometer mit insgesamt 939 Straßen und Stichstraßen in allen Stadtbezirken mit Schwerpunkt südliches Stadtgebiet betroffen waren, bedurfte es grundsätzlich keiner Begründung für die einzelnen Straßen. Der Satzungsgeber muss sich zwar nicht einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet entscheiden, 51 Wichmann, a.a.O., Rdnr. 141 unter Bezugnahme auf VG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2002 - 6 A 51/02 -, 52 aufgrund der Gesetzeslage ist ihm dies aber ersichtlich nicht verwehrt. Denn die Reinigung der städtischen Gemeindestraßen durch die Kommune selbst ist von dem Landesgesetzgeber als der Normalfall geregelt worden. 53 Weder das Straßenreinigungsgesetz noch das Kommunalabgabenrecht vermitteln den Anliegern einen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der bisherigen Regelungen und eine „Freistellung" von Straßenreinigungsgebühren. Etwaige Einschränkungen der städtischen Reinigungsleistungen, mögen diese durch parkende Fahrzeuge bedingt sein oder in ihrer Intensität hinter einer Reinigung durch die Anlieger zurückbleiben, vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch dem in dem (früher anhängigen) Verfahren 13 L 1578/06 vorgelegten Erfahrungsbericht der EDG „Mehr Gebührengerechtigkeit bei der Straßenreinigung ab 2006" lassen sich ebenso wenig wie der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte Heft 2) enthaltenen erläuternden Stellungnahme der EDG gegenüber dem Rechtsamt des Beklagten vom 11. Januar 2007 Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte Auswahlentscheidung oder rechtlich erhebliche Reinigungsmängel entnehmen. 54 Gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 5,32 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung haben die Kläger Bedenken nicht geltend gemacht. 55 A. Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes ausgeführt: 56 Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, das dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründeten Tatsachen finden. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; 58 vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427,430. 59 Soweit in der Gebührenkalkulation für Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr von einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 v. H. ausgegangen worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A GS) hält sich dieser Ansatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 StrRG, wonach bei der Festsetzung der Gebühr der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen werden kann. 60 Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StrRG a. F. galt zwar noch für 1997, dass der Ersatz der Kosten durch Gebühreneinnahmen zwingend auf 75 % beschränkt war, so dass jede Kostenüberschreitung erheblich war. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 1990 - 9 A 987/88 - und vom 11. September 1979 - 2 A 855/79 -; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - S. 24 des Urteilsabdrucks. 62 Durch das Gesetz vom 25. November 1997 (GV NW 430, 438) ist jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW gestrichen worden. Damit ist die zwingende Festlegung des Gemeindeanteils auf mindestens 25 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 entfallen. Ab 1998 gilt daher auch für Straßenreinigungsgebühren bei der Gebührenkalkulation die allgemeine Fehlertoleranz von 3 %. 63 Zur Geltung für die Straßenreinigungsgebühr ab 1998: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 262 und Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., 16 Rdnr. 465. 64 Anhaltspunkte für einen unzulässigen Kostenansatz bestehen insoweit nicht. 65 Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren enthält auch nicht eine nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer fehlerhafte Kombination der kalkulatorischen Kosten nach dem Wiederbeschaffungswert und des Ansatzes der kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des Anschaffungsrestwertes. Denn im Bereich der Straßenreinigung bringt die Stadt E. bei der Gebührenbedarfsermittlung eigene kalkulatorische Kosten nicht in Ansatz. 66 In der Gebührenbedarfsberechnung 2006 für die Straßenreinigung, die der Drucksache Nr. 03782-05 für die Beratungen des Rates der Stadt E. als Anlage 3 vorgelegen hat, sind unter Pos. 2.3.1. „Kosten für Leistungen der EDG lt. WPL 2006" für den Bereich Straßenreinigung in Höhe von 20.828.053,00 EUR und für den Bereich Winterdienst Kosten in Höhe von 770.000,00 - jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer - in Ansatz gebracht worden. Gegen diese im Voraus kalkulierten feste Entgelte für die Tätigkeiten der EDG im Bereich der Straßenreinigung bestehen, wie die Kammer bereits in ihrem 67 Urteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 - 68 dargelegt hat, keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt und der EDG als einer Gesellschaft in Form des Privatrechts, an der die Stadt E. mit 51 % und die Stadtwerke E. mit 49 % beteiligt sind, finden auf die Entgeltkalkulation der EDG Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts Anwendung. Innerhalb des Rechts der öffentlichen Aufträge insgesamt stellt das auf § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (BGBl. III 720-1) gestützte und eine Unterdisziplin des Wirtschaftsordnungsrechts darstellende Preisrecht eine Teilregelung dar. Auf das vorliegend zu beurteilende Auftragsverhältnis ist insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 - VO PR Nr. 30/53 -) anzuwenden mit den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP -, nach denen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand überprüft werden, wenn nicht durch Markt- oder Wettbewerbspreise - etwa aufgrund einer Ausschreibung - gewährleistet ist, dass der öffentliche Auftraggeber nicht übervorteilt wird. 69 Durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften vom 13. Juni 1989 (BGBl I 1094) wurde die Anlage Nr. 38 LSP mit Wirkung vom 1. Juli 1989 dahingehend geändert, dass nicht mehr Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten, sondern nur Abschreibungen nach Anschaffungspreisen oder den Herstellungskosten anerkannt werden konnten. In der Erkenntnis, dass durch den Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert Gewinne erwirtschaftet werden, sollte stattdessen inflationsbedingter zusätzlicher Finanzaufwand mit einem Zuschlag zum Gewinn abgegolten werden. 70 Ostholthoff, Kalkulatorische Kosten und Substanzerhaltung, Schriftenreihe Nr. 19 des Bundes der Steuerzahler, 1993, Seite 35. 71 Wie mehrere Überprüfungen durch die Kammer in der Vergangenheit für zurückliegende Veranlagungsjahre ergeben haben, werden diese Vorgaben bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten im Rahmen der Aufstellung der Wirtschaftspläne durch die EDG gewahrt, was auch durch verschiedene dem Gericht vorgelegte Prüfberichte des Regierungspräsidenten Arnsberg bestätigt worden ist. Die Ermittlungen der Abschreibungen nach Nr. 38 LSP und der kalkulatorischen Zinsen gemäß Nr. 43 LSP mit einem Zinssatz von 6,5 %, 72 vgl. zur Geltung dieses Höchstsatzes: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, Nr. 43 LSP, Rdnr. 15, 73 entspricht unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, an denen zu zweifeln keine Veranlassung besteht, somit den normativen Festsetzungen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten. 74 Soweit die Gebührenkalkulation 2006 auch einen Gewinnzuschlag in Höhe von 1,89 % des in dem Wirtschaftsplan der EDG enthaltenen Unternehmerwagnisses in Höhe von 410.235,00 EUR bei Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 21.598.053,00 EUR enthält, stellt dies zwar nach Auffassung der Kammer einen fehlerhaften Kostenansatz dar, weil jedenfalls der volle Ansatz dieses Gewinnzuschlages bei der von der Stadt E. beherrschten EDG wegen des geringen Unternehmerrisikos zu beanstanden ist. 75 Nach der auch schon in der Vergangenheit vertretenen Auffassung der Kammer stellt der in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltene Kostenansatz für Leistungen der EDG nämlich nur insoweit einen berücksichtigungsfähigen Kostenansatz dar, als der Ansatz dieser Kosten auch dann hätte erfolgen können, wenn die Stadt - wie zuvor - weiterhin die Aufgaben der Straßereinigung öffentlich-rechtlich in eigener Regie wahrgenommen hätte. 76 Urteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 -. 77 Dies ist hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung bezüglich des in der Entgeltkalkulation der EDG enthaltenen Anteils unter der Position „U-Wagnis" jedenfalls nicht uneingeschränkt zu bejahen. 78 Unter dieser Position ist in der Entgeltrechnung entsprechend Nr. 51 Buchst. a LSP in dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis abgegolten. Unter Wagnis ist dabei grundsätzlich das mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Risiko zu verstehen. Unter dem allgemeinen Unternehmerwagnis sind (im Gegensatz zu besonderen Einzelwagnissen) diejenigen Risiken zu subsumieren, die ein Unternehmen als Ganzes betreffen (z.B. plötzliche Nachfrageverschiebung.). Die in den LSP verwendete Bezeichnung „allgemeines Unternehmerwagnis" ist als Risikoprämie für die unternehmerische Tätigkeit gedacht. 79 Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 51 LSP, Rdnr. 6. 80 Dieses so definierte allgemeine Unternehmenswagnis wird in der Privatwirtschaft mit dem Gewinn abgegolten, da es nicht kalkulierbar und daher nicht in der Kostenrechnung als betrieblich verursachter Werteverzehr eingesetzt werden kann. Ein auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechts tätiges öffentliches Unternehmen ist einem derartigen Unternehmerwagnis im Grundsatz wie ein privates Unternehmen ausgesetzt, das sich am Markt behaupten muss. Die Erwirtschaftung eines Gewinns ist wegen des für die Gebührenbedarfsberechnung maßgeblichen Kostenüberschreitungsverbotes aber jedenfalls nicht uneingeschränkt zulässig. Eine Gewinnvereinbarung in den Grenzen von 5 % als Obergrenze und 2,5 % als Untergrenze entsprechend den betriebsüblichen Gewinnmargen erscheint allein schon deshalb bedenklich, weil gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 der Selbstkostenpreis nur in den Fällen als Entgelt vereinbart werden darf, in denen ein verkehrsüblicher Preis nicht feststellbar ist. 81 Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 52 LSP Rdnr. 17. 82 Nach der Rechtsprechung der Kammer, 83 vgl. etwa Urteil vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 -, 84 ist der preisprüfungsrechtlich nicht zu bemängelnde Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerwagnisses als Bestandteil einer Gebührenbedarfsberechnung jedoch insoweit nicht zu rechtfertigen, als einer Gemeinde, die in privatrechtlichen Organisationsformen als Mehrheitsgesellschafterin handelt, ein Gewinnzuschlag als Teil eines ausgeschütteten Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute kommt, weil sie die jeweilige öffentliche Aufgabe uneigennützig im Interesse ihrer Bürger zu erfüllen hat. Infolge dessen ist bei dem Ansatz der jeweiligen Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der auf die Gemeinde entfallende Anteil des Wagniszuschlages abzuziehen. 85 Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 - u.a. unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, in: DVBl 1997, 1072 m.w.N. 86 Für die kommunalen Körperschaften ist ein solcher Gewinnzuwachs zur Erfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Pflichten nicht erforderlich. 87 Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 197 f. 88 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 89 vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, in: KStZ 2003, 13, 90 ist bei einer von einem Kreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft bei Vereinbarung eines Selbstkostenerstattungspreises nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag als gebührenansatzfähig anerkannt worden, weil das Risiko der Gesellschaft bei dieser Ertragsgestaltung als gering einzustufen sei. 91 Nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Ansatz des Unternehmerwagnisses im Wirtschaftsplan der EDG steht allerdings außer Frage, dass nicht nur bei einer Reduzierung des Unternehmerwagnisses auf 1 % des Umsatzes, sondern auch bei einer völligen Streichung dieser Kostenposition im Rahmen der in die Gebührenkalkulation eingeflossenen Kosten für die Leistungen der EDG die Fehler-Toleranzgrenze von 3 % nicht überschritten werden würde. 92 Vgl. zur Bagatellgrenze von 3 % und zur Ergebnisrechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, in: NVwZ 1995, 1233. 93 Der Ansatz des Unternehmerwagnisses mit 410.235,00 EUR macht im Verhältnis zu den gerechtfertigten Gesamtkosten (unter Einbeziehung der bei der Stadt selbst entstandenen Kosten) i.H.v. 24.196.341,00 EUR -410.235,00 EUR = 23.786.106,00 EUR nur 1,72 % aus. 94 Anders als in dem der bereits zitierten Entscheidung der Kammer vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 - zu Grunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend die „Erheblichkeit" der Kostenüberdeckung entscheidungsrelevant, weil die damalige gesetzliche Kostenobergrenze von 75 v.H. für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, wie bereits ausgeführt, nicht mehr geltendes Recht ist. 95 Es bestehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und auf der Grundlage der durch das Klagevorbringen ausgelösten gerichtlichen Aufklärung für das vorliegend streitbefangene Veranlagungsjahr 2006 und die im Dezember 2005 erstellten Straßenreinigungs-Gebührenbedarfsberechnung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des Prognosespielraums, die es gebieten würde, die Kostenüberschreitung infolge des Gewinnansatzes bei dem EDG-Entgelt als einen willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften oder schwer und offenkundig unzulässigen Kostenansatz des kommunalen Satzungsgebers zu bewerten, der unabhängig von dessen Höhe nicht zu tolerieren wäre und die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge hätte. 96 Vgl. zu der Unerheblichkeit der Bagatellgrenze: Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 260. 97 Zwar waren die Entscheidungen der Kammer vom 1. Dezember 2005 im Zeitpunkt der Beratungen der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt E. im Dezember 2005 bekannt. Aus dieser Spruchpraxis musste sich für den Beklagten und den Rat der Stadt E. allerdings nicht zweifelsfrei oder gar zwingend die Schlussfolgerung aufdrängen, dass für die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren im Gebiet der Stadt E. der Ansatz eines Unternehmerwagnisses überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem Umfang von mehr als 1 v.H. einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Denn die vorerwähnten Entscheidungen der Kammer betrafen zunächst eine andere Großstadt im Ruhrgebiet und darüber hinaus einen durch ein umfangreiches verschachteltes Vertragswerk gestalteten Sachverhalt, der eine Vergleichbarkeit mit den vertraglichen Verhältnissen zwischen der Stadt E. und der EDG nicht gebietet. Als offensichtlich rechtswidrig könnte der Ansatz der kalkulatorischen Wagniskosten ohnehin nicht beurteilt werden, wenn das Entgelt der EDG nach den seit 2000 geltenden vertraglichen Regelungen nicht als Selbstkostenerstattungspreis, sondern als Selbstkostenfestpreis i.S.v. § 5 Abs. 6 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 zu bewerten ist, für den die Beschränkung des Gewinnzuschlags auf 1 % des Umsatzes nicht gilt. 98 Vgl. Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2039/04 -. 99 Ein bewusster fehlerhafter und deshalb nicht der 3 %-Toleranzgrenze unterfallender Kostenansatz kann auch nicht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden. Dieser hat allerdings in dem 100 Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 - 101 unter Hinweis auf die Vorgaben des Kommunalwirtschaftsrechts die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung eines Gewinns zwischen der Gemeinde und deren Eigengesellschaft als Entgeltanteil bei einer Vergabe eines öffentlichen Auftrages auch bei Anwendung des öffentlichen Preisrechts sachlich nicht vertretbar ist, weil der Gewinnerwirtschaftungsgrundsatz des § 109 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nur für die gemeindliche Beteiligung an einem (wirtschaftlichen) Unternehmen, nicht aber an einer (nichtwirtschaftlichen) Einrichtung gilt. Die Gemeinden würden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Erhebung von Abgaben in Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie durch einen staatlichen übergemeindlichen Finanzausgleich in Stand gesetzt und hätten nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben am Markt Gewinn zu erwirtschaften. 102 Auch wenn die Kammer dazu neigt, die vorerwähnte beitragsrechtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unternehmerwagnisses bzw. einer Gewinnvereinbarung im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation nicht unberücksichtigt zu lassen, so können dieser auf einem anderen als dem Gebiet des Benutzungsgebührenrechts ergangenen Entscheidung und des auch nicht für das Gebührenrecht zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht eindeutige und zwingende Rückschlüsse entnommen werden, die jeglichen Ansatz eines Unternehmerwagnisses im Rahmen der Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren einer nordrhein-westfälischen Gemeinde als zweifelsfrei unzulässig erscheinen lassen würden. 103 Die Satzung enthält schließlich eine differenzierte Winterdienstregelung für die Winterdienststufen I und II in ihren §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 8 Satz 1. Hiernach sind gesonderte Gebührensätze für die Straßenreinigung und die einzelnen Winterdienststufen vorgesehen, wodurch den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Maßstabsgestaltung entsprochen wird. Da ein regelmäßiger Winterdienst in der Straße A. L. nicht durchgeführt wird und diese dementsprechend in die Winterdienststufe III im Straßenverzeichnis eingeordnet worden ist, wurden die Kläger nur zu Straßenreinigungsgebühren und nicht zu Gebühren für den Winterdienst herangezogen. Gemäß § 5 Abs. 3 GS erfolgt insoweit nur bei Durchführung des Winterdienstes im Einzelfall eine gesonderte Abrechnung mit dem Gebührenpflichtigen. 104 Gegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung der Kläger zugrundeliegenden Gebührensatzung haben diese auch im Übrigen substantiierte Einwendungen nicht erhoben. 105 Da entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nicht offensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation 106 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - 107 keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung der Ermittlung der Gebührensätze. 108 Auch die Höhe der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren im konkreten Veranlagungsfall ist nicht zu beanstanden. 109 Auf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung enthaltenen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die zu berücksichtigende Hinterliegerfront des Grundstücks der Kläger gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 7 GS insgesamt 28 Meter. 110 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. 111