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Urteil

6 A 51/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger ist nach §52 NStrG zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. • Die Gemeinde kann in einer Verordnung bestimmen, welche Straßen öffentlich gereinigt werden und welche Anliegerpflichten übernommen werden; eine örtlich unterschiedliche Regelung ist zulässig. • Die Übertragung der Reinigungspflicht ist nur dann unzulässig, wenn sie für den Anlieger unzumutbar wäre; bloße Ungleichbehandlung wegen unterschiedlicher Grenzlängen verletzt den Gleichheitssatz nicht. • Bei engen Stichstraßen kann die Gemeinde aus Gründen der Durchführbarkeit und Kostenersparnis die Reinigungspflicht den Anliegern auferlegen, auch für Winterdienst bis zur Fahrbahnmitte.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Übertragung von Straßenreinigungspflichten auf Anlieger bei engen Stichwegen • Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger ist nach §52 NStrG zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. • Die Gemeinde kann in einer Verordnung bestimmen, welche Straßen öffentlich gereinigt werden und welche Anliegerpflichten übernommen werden; eine örtlich unterschiedliche Regelung ist zulässig. • Die Übertragung der Reinigungspflicht ist nur dann unzulässig, wenn sie für den Anlieger unzumutbar wäre; bloße Ungleichbehandlung wegen unterschiedlicher Grenzlängen verletzt den Gleichheitssatz nicht. • Bei engen Stichstraßen kann die Gemeinde aus Gründen der Durchführbarkeit und Kostenersparnis die Reinigungspflicht den Anliegern auferlegen, auch für Winterdienst bis zur Fahrbahnmitte. Der Kläger ist Eigentümer eines an einer H.-K.-Straße in Wolfsburg gelegenes Grundstücks. Vor seinem Grundstück zweigt eine enge Stichstraße zu mehreren Hinterliegergrundstücken ab. Die Stadt führte in ihrer Reinigungsverordnung die Stichstraße nicht in die öffentliche Straßenreinigung ein; stattdessen wurden die anliegenden Eigentümer, darunter der Kläger, zur Reinigung bis zur Fahrbahnmitte verpflichtet. Der Kläger beantragte mehrfach die Einbeziehung der Stichstraße in die öffentliche Reinigung bzw. eine Begrenzung seiner Reinigungspflicht; die Verwaltung lehnte ab mit der Begründung, die Straße sei für städtische Fahrzeuge zu eng und die Reinigung könne den Anliegern übertragen werden. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Kläger beim Verwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage ist §52 NStrG: Gemeinden regeln Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung durch Verordnung und können Reinigungsaufgaben ganz oder teilweise den Anliegern übertragen. • Die Übertragung der Reinigungspflicht ist verfassungskonform: Anlieger profitieren von der Erschließung und können zur Sicherung von Verkehrssicherheit und Leichtigkeit der Straße herangezogen werden; die Pflicht lässt sich auf Dritte übertragen und berührt nicht unverhältnismäßig das Persönlichkeitsrecht. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im gesamten Gemeindegebiet einheitlich gebührenpflichtige öffentliche Reinigung vorzuhalten; gebührenpflichtige Leistung und persönliche Reinigungsleistung der Anlieger stehen nebeneinander. • Praktische Erwägungen (enger Straßenverlauf, Unmöglichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit des Einsatzes städtischer Fahrzeuge oder eines kommunalen Fuhrparks) rechtfertigen die Übertragung auf Anlieger zur Kostensenkung und Gewährleistung sofortiger Sicherungsmaßnahmen im Winterdienst. • Grenzen der Übertragungsmöglichkeit werden beachtet: Eine Übertragung ist unzulässig, wenn die Erfüllung der Pflicht den Anlieger unzumutbar gefährdet; das ist bei der wenig befahrenen Stichstraße nicht der Fall. • Eine unterschiedliche Belastung einzelner Anlieger (z. B. wegen längerer Straßenbegrenzung) stellt noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, sofern die Belastung nicht unzumutbar oder objektiv willkürlich ist. Die Klage ist unbegründet und abgewiesen; das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Reinigungsverordnung der Stadt und die dort getroffene Entscheidung, die enge Stichstraße nicht in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen. Die Übertragung der Reinigungspflicht auf den Kläger bis zur Fahrbahnmitte ist zulässig und liegt im Rahmen des §52 NStrG sowie verfassungsrechtlicher Vorgaben. Die von dem Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hinterliegern begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil die Belastung noch zumutbar ist und sachliche Gründe (Enge, Aufwand und Kosten der öffentlichen Reinigung) die Regelung tragen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.