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Urteil

12 K 1020/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:1205.12K1020.04.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger, Richter am Amtsgericht H. , begründete am 10. Mai 2002 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Der Lebenspartner des Klägers ist bei der Sparkasse W. in S. beschäftigt und befand sich vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2004 in unbezahltem Sonderurlaub. Der Kläger beantragte unter dem 19. November 2003 Familienzuschlag ab dem 2. Dezember 2003. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 mit der Begründung ab, für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei kein Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Nach dem Erlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2002 könne eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht einer Ehe gleichgestellt werden. Eine Berücksichtigung als „andere Person" im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Vorschrift voraussetze, dass der Beamte die unterhaltene Person in seine Wohnung aufgenommen habe. Auf Grund der gesetzlichen Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft bildeten beide Lebenspartner jedoch eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und führten einen gemeinsamen Hausstand im Sinne gleichberechtigter Partner. Sie müssten zum Lebensunterhalt in gleicher Weise beitragen. Die gemeinsame Wohnung sei nicht einem Lebenspartner allein, sondern stets beiden gemeinsam und gleichwertig zuzuordnen. Auch die Tatsache, dass die EU-Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung des Einzelnen verbiete, ändere daran nichts. Die Richtlinie hätte bis zum 2. Dezember 2003 in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden müssen. Zeitpunkt sowie Art und Weise der Umsetzung seien noch nicht bekannt. Es sei nicht absehbar, inwieweit der Gesetzgeber den verbeamteten Lebenspartner bei der Umsetzung der Richtlinie tatsächlich einen Anspruch auf den Familienzuschlag zusprechen werde oder nicht. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 könne allein aus der nicht erfolgten Umsetzung nicht hergeleitet werden. In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 1. Januar 2004 führte der Kläger aus, ihm stehe auf Grund der europarechtlichen Regelungen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004 zurück und wiederholte im Wesentlichen die Gründe des ange-fochtenen Bescheides. In seiner hiergegen am 27. Februar 2004 erhobenen Klage führt der Kläger aus, der Beklagte sei verpflichtet, im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG eingetragene Lebenspartnerschaften einer Ehe gleichzustellen, damit eine nicht unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne einer Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung verhindert werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. August 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Nachdem der Beklagte im Klageverfahren dem Kläger zugesichert hat, ihm für den Zeitraum vom 2. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2004 Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu gewähren, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist insoweit unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 und vom 21. Januar 2004 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 (I.). Die ansonsten begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt nicht in Betracht (II.). I. Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird - abgesehen von den hier von vornherein nicht einschlägigen weiteren im Gesetz geregelten Fällen - gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten, Richtern und Soldaten gewährt. Diese eindeutige gesetzliche Regelung schließt die Gewährung des Familienzuschlages an Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus, da diese keine Ehe ist. Eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften widerspricht bereits dem Wesen des Besoldungsrechts. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, DVBl. 2006, 847; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 -, DVBl. 2005, 458. Dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlages für ihn unmittelbar aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, nimmt offenbar auch der Kläger in seiner Widerspruchs- bzw. Klagebegründung nicht an. Soweit der Kläger darlegt, § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG führe zu einer Diskriminierung von Lebenspartnern gegenüber Eheleuten, und insofern sinngemäß auch einen Verstoß dieser Norm gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, scheidet eine danach allenfalls in Betracht kommende Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG aus. Eine solche Vorlage setzt neben der Entscheidungserheblichkeit des angewandten Gesetzes voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugt ist. Selbst etwaige bestehende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit reichen hierfür nicht aus. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 1 BvL 16/63 -, BVerfGE 22, 373, 378. Eine solche Überzeugungsgewissheit besteht beim erkennenden Gericht schon deshalb nicht, weil der Ausschluss der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, Richter und Soldaten aus dem Kreis der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein höherrangiges Recht verletzt. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, a.a.O; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 -, a.a.O. und vom 25. Juli 2006 - 1 A 1368/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 2006 - 2 A 10554/06 -, juris. II. Das erkennende Gericht sieht auch keinen Anlass, eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage einzuholen, ob § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit seiner Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf verheirate Beamte, Richter und Soldaten mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 vereinbar ist. Eine solche Vorlage steht gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV, anders als bei letztinstanzlich entscheidenden Gerichten (Art. 234 Abs. 3 EGV), im pflichtgemäßen Ermessen. Angesichts des Umstandes, dass zu den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen bereits das Bundesverwaltungsgericht und mehrere Obergerichte in der Sache entschieden haben, hält das erkennende Gericht es schon aus diesem Grunde nicht für sachgerecht, seinerseits eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, a.a.O; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 A 1368/05 -, an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 ZPO.