Beschluss
14 L 817/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0601.14L817.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Mai 2006 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Fällen, in denen - wie hier durch ergänzende Verfügung vom 30. Mai 2006 - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts durch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 7 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, denn es spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des verfügten Versammlungsverbots . 8 Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 9 Der Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung ausschließlich auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegründet (Ziff. III. 1. ff, Bl. 15 ff der Verbotsverfügung). 10 Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 14. Aufl. (2005), § 15, Rdn. 33. 12 Dabei ist in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. 13 Die behördliche Eingriffsbefugnis wird allerdings zum einen dadurch begrenzt, dass ein Versammlungsverbot nur bei einer unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit (oder Ordnung) statthaft ist. Der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. 14 Ein - wie hier ausgesprochenes - Versammlungsverbot setzt zum anderen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist 15 ständige Rechtsprechung des BVerfG. 16 Nach diesen Grundsätzen ist weder der angefochtenen Verfügung noch den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen und sonstigen Erkenntnissen zu entnehmen, dass die Durchführung der vom Antragsteller mit dem Thema Arbeit für Millionen, statt Profit für Millionäre" für den 10. Juni 2006 in Gelsenkirchen in der abgeänderten letzten Fassung vom 20. April 2006 angemeldeten Versammlung mit Aufzug (erwartete Teilnehmerzahl ca. 200) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erwarten lässt. 17 1. Die zentral formulierte Begründung, die Durchführung der beabsichtigten Versammlung bewirke eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, der nicht mit Hilfe einsatztaktischer Polizeimaßnahmen entscheidend entgegengewirkt werden könne, trägt das verfügte Verbot nicht. 18 Ob das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland" und damit außenpolitische Belange überhaupt als eine Grundlage versammlungsrechtlicher Beschränkungen, insbesondere eines Versammlungsverbots in Betracht kommen kann, ist vom Bundesverfassungsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 zur von den Vorinstanzen angenommenen Verletzung der öffentlichen Ordnung wegen Ansehensschädigung. 20 Nach teilweise vertretener Ansicht können außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland zwar möglicherweise Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sein. 21 Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, a.a.O., § 15, Rdn. 174 m.w.Nw.; Wiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, DÖV 2001, 21 (26 f); differenzierend: Battis/Grigoleit, Neue Herausforderungen für das Versammlungsrecht?, NVwZ 2001, 121 (126 f) ; wohl verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2000 - VG 1 A 81.00 -, Hoffmann-Riem, in AK-GG, 3. Auflage, Art. 8, RdNr. 64 Fn. 230 (zitiert nach Beljin, Neonazistische Demonstrationen in der aktuellen Rechtsprechung, DVBl. 2002, 15 (21, Fn. 71). 22 Unabhängig davon kann eine angenommenen Beeinträchtigung dieser Belange aber allenfalls dann tauglicher Grund für ein Versammlungsverbot i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG sein, wenn diese von gleichem Gewicht ist wie das elementare Grundrecht der Versammlungsfreiheit. 23 OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 -; vgl. auch Wiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, a.a.O., der jedenfalls eine versammlungsrechtliche Verbotsverfügung nur in wenigen hier nicht einschlägigen Fallkonstellationen für möglich erachtet (unmittelbare Gefährdung ausländischer Staatsgäste); generell ablehnend das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten Grimm vom 22. August 2000, S. 32 ff, insbesondere S. 35: Das Ansehen der Bundesrepublik kommt...als verfassungsrechtliches Schutzgut, das geeignet wäre, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen, nicht in Betracht".. 24 Eine solche Gewichtigkeit ist hier nicht erkennbar. 25 Das vom Antragsgegner in Bezug genommene, auf seine, das konkrete Versammlungsthema nicht erwähnende Anfrage ergangene, Schreiben des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Gernot Erler, vom 25. Mai 2006 bietet hierfür keine geeignete Tatsachengrundlage. Die darin zum Ausdruck kommende, nicht näher substantiierte bloße politische Bewertung, wenn eine Demonstration mit rechtsradikalen, rassistischen und fremdenfeindlichen Hintergrund, die Zweifel an der Verfassungskonformität aufkommen lässt, im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2006 stattfindet, und damit in aller Welt sichtbar wird, stellt sie nach meiner politischen Bewertung einen Schaden für das außenpolitische Ansehen Deutschlands dar", erreicht nicht annähernd das erforderliche rechtliche Gewicht. 26 Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf Vorfälle anlässlich der Ausrichtung eines Infostandes des Antragstellers am 20. Mai 2006 in der Gelsenkirchener Innenstadt und eine unter Leitung des D. D1. durch Provokationen linksgerichteter Gegenveranstalter ausgelöste Spontandemonstration ausführt, offen dargestellte Ausländerfeindlichkeit und volksverhetzende Parolen in der weltweiten Berichterstattung über Deutschland während der Fußball-Weltmeisterschaft ließen ein Zerrbild" über die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn gleichzeitig die Polizei auf der Seite" rechtsextremer Demonstranten stehe bzw. weiträumige Absperrungen vornehme, um Gegendemonstranten vom Versammlungsort fernzuhalten, überzeugt das in diesem Zusammenhang nicht. 27 Konkrete Tatsachen für die Berechtigung der Annahme, dass anlässlich der für den 10. Juni 2006 beabsichtigten, langfristig vorbereiteten Versammlung volksverhetzende Äußerungen aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer geäußert und/oder vom Antragsteller geduldet werden könnten oder sonstige Straftatbestände verwirklicht würden, hat der Antragsgegner in der Verbotsverfügung ungeachtet der aktenkundigen Auswertung der vielfältigen strafrechtsrelevanten Erkenntnisse über den Anmelder D. D1. - Landesgeschäftsführer NRW der NPD - und den verantwortlichen Versammlungsleiter U. Q. nicht benannt. Wenn derartiges konkret zu befürchten wäre, läge überdies ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit wegen zu erwartender Straftaten (z.B. § 130 StGB) als Verbotsgrund geradezu auf der Hand. Darauf hat der Antragsgegner das Verbot indessen nicht gestützt. Gleiches gilt in Bezug auf die ohnehin spekulative Gefahr, dass einzelne Versammlungsteilnehmer die internationale Medienpräsenz dazu nutzen werden, in der Masse durch Begehen von Straftaten (z.B. Zeigen des Hitlergrußes) besonders auf sich und ihre politische Gesinnung aufmerksam zu machen. 28 Die angesprochenen Vorfälle am 20. Mai 2006 haben sich zudem bei der neuerlichen Ausrichtung des NPD-Infostandes am 27. Mai 2006 in der Gelsenkirchener Innenstadt nach vorliegender Presseberichterstattung nicht wiederholt. Im übrigen hat sich Herr D1. in seiner mit der Antragsschrift vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung vom 26. Mai 2006 von den ihm gegenüber in der Verbotsverfügung erhobenen Vorwürfen distanziert. 29 Überdies bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, die Versammlung aufzulösen, falls aus ihr heraus wider Erwarten tatsächlich Straftaten begangen werden (§ 15 Abs. 3 VersammlG). 30 Soweit er - ohne genauere Subsumtion - aus dem Beschluss des OVG NRW vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 - zitiert, wonach durch das öffentliche Auftreten von Neonazis und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen in erheblicher Weise verletzt werden sollen, und zwar nicht nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft, sondern an jedem Tag des Jahres (Bl. 17/8 der Verfügung), lässt er unberücksichtigt, dass die daraus vom OVG NRW seinerzeit abgeleitete Schlussfolgerung, eine Versammlung aus dem rechtsextremen Spektrum könne wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung verboten werden, vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand hatte. 31 BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, 2076; vgl. auch Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - NJW 2001, 2075. 32 Zudem ist das Verbot nicht mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründet worden. 33 Die die Verbotsverfügung tragende Annahme des Antragsgegners, vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit während des Dritten Reichs sei es der Weltöffentlichkeit ohne Glaubwürdigkeits- und Ansehensverlust für die Bundesrepublik Deutschland nicht zu vermitteln, dass die Ausübung des Versammlungsrechts einer in ihren nationalsozialistischen und fremdenfeindlichen Ansichten dem Motto der Fußball-WM Die Welt zu Gast bei Freunden" genau gegenteilig gegenüberstehenden Partei auch und gerade an einem Spielstandort während der Turnierzeit durch ein massives Polizeiaufgebot geschützt werden solle (Bl. 16 der Verbotsverfügung), mag im Ansatzpunkt nachvollziehbar erscheinen. Ein versammlungsrechtlich tragfähiger Verbotsgrund lässt sich daraus indessen nicht ableiten. 34 Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der Weltöffentlichkeit liegt in besonderem Maße in ihrer freiheitlich demokratischen Grundordnung begründet, für die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Art. 5 und 8 GG konstitutiv sind. An diese grundgesetzlichen Vorgaben ist der Antragsgegner als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass die Kraft eines Rechtsstaats sich auch daran zeigt, dass er den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unterwirft und es nicht Aufgabe der Versammlungsbehörden und von Gerichten sei, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten, es sei denn, die Anwendung der allgemeinen Gesetze fordere eine Bewertung nach Maßgabe ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Gegen Bestrebungen zur Bedrohung seiner Grundlagen wehre sich der demokratische Verfassungsstaat - auch soweit es um Gefahren durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts gehe - im Zuge rechtsstaatlich geregelter Verfahren. In der Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen - auch beim Umgang mit Gegnern des Rechtsstaats - sieht das Grundgesetz eine wichtige Garantie gegen das Wiedererstehen eines Unrechtsstaats. 35 BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - a.a.O. und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90. 36 Die Rechtsordnung des Grundgesetzes versteht sich zwar als wehrhaft gegen Feinde der Freiheit, baut aber auf pluraler Toleranz auf und erlegt sich im Interesse des Rechtsstaats Fesseln auch bei der Bekämpfung seiner Gegner auf. Die Grundrechte kommen in der Folge auch denen, etwa rechtsextremen Demonstranten, zugute, die das normative Ideal des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Die Grundrechtskultur einer Gesellschaft zeigt sich auch daran, wie sie Minderheiten behandelt. Der Staat schützt die Versammlungsfreiheit als Bürgerrecht, um Bürgerfreiheiten zu sichern und die Demokratie funktionsfähig zu halten. Gerichte als Staatsorgane sind verpflichtet, das bürgerrechtliche Anliegen zu unterstützen, auch und gerade im Rahmen des Eilrechtsschutzes. 37 So Hoffmann-Riem, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit, NVwZ 2002, 257 (265). 38 Dieses durch die Beachtung der vorgenannten Grundrechtskultur mit entsprechender außenpolitischer Ausstrahlung gewachsene Ansehen der Bundesrepublik Deutschland darf auch während eines im Fokus der Weltöffentlichkeit stehenden Großereignisses wie der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 nicht aus tagespolitisch öffentlichkeitswirksamen Gesichtspunkten der Unerwünschtheit feierstörend" missliebiger Meinungskundgabe im Turnierzeitraum, so verständlich diese auch für sich gesehen sein mögen, zur Disposition gestellt werden. 39 Das wäre aber bei einem Versammlungsverbot der Fall, das im Kern mit einer - möglicherweise - negativen Berichterstattung in ausländischen Medien begründet wird. Das gilt jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation. 40 Es ist derzeit schon nicht absehbar und vom Antragsgegner auch nicht prognostisch belegt, ob und in welchem Umfang in welchen ausländischen Medien über die vom Antragsteller geplante Demonstration und die in diesem Zusammenhang zu deren Schutz" etwaig erforderlichen Polizeiaktionen berichtet werden wird. Der Antragsgegner selbst gibt lediglich an, es sei... nicht auszuschließen, dass derartige Bilder gerade in den Ländern, die bereits mit den Auswirkungen während des 2. Weltkrieges stark belastet waren, Erinnerungen an die Olympischen Spiele 1936 in Berlin wecken, als dieses sportliche Weltereignis durch den Beginn des NS-Regimes deutlich geprägt war..." (Bl. 16 der Verbotsverfügung). Soweit er darüber hinaus, wohl auch in einem anderem Zusammenhang, ausführt, der Antragsteller habe Gelsenkirchen als Versammlungsort ausgewählt, um u.a. der Weltöffentlichkeit zu demonstrieren, dass er in Deutschland die Straßen beherrschen und jederzeit große Polizeiaufgebote und Straßenschlachten mit linken und ausländischen Gruppierungen auslösen" könne und es dem Ansehen Deutschlands im Ausland gravierend schade, wenn solche Bilder durch die ausländischen Medien verbreitet werden. Gerade Bilder von bei Straßenschlachten verletzten unbeteiligten ausländischen Gästen...können das Ansehen Deutschlands im Ausland schwer beschädigen." (Bl. 18 der Verbotsverfügung), ist nicht durch Tatsachen oder sonstige Erkenntnisse als prognostisch hinreichend wahrscheinlich belegt, dass die Demonstration des Antragstellers am 10. Juni 2006 tatsächlich einen gewalttätigen Verlauf nehmen oder es gar zu Straßenschlachten" kommen könnte. 41 Die nicht tatsachen- und erkenntnisgestützte spekulativ-dramatisierende Unterstellung eines solchen Demonstrationsverlaufs ist angesichts ohnehin nicht konkret einschätzbarer Berichterstattung in ausländischen Medien keine taugliche Grundlage eines Versammlungsverbots i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG. 42 Nichts anderes gilt, wenn eine einseitige, den wirklichen Demonstrationshintergrund und -verlauf sowie die Aufgaben der Polizei nicht zureichend oder gar verfälschend wiedergebende Berichterstattung in gewissen ausländischen Medien angenommen würde. Kritische Reaktionen und tendenziöse Berichterstattungen ausländischer Medien dürfen regelmäßig nicht Gradmesser dessen sein, was in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich kundgetan werden darf. 43 Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2000 - VG 1 A 81.00 -; vgl. auch Wiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, a.a.O., wonach eine im Ausland negative Wirkung von in Deutschland stattfindenden Versammlungen nicht Maßstab und Grenze der Ausübung eines Grundrechts sein könne; so im Ergebnis auch mit überzeugenden Ausführungen: Battis/Grigoleit, Neue Herausforderungen für das Versammlungsrecht?, NVwZ 2001, 121 (127) und das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten Grimm vom 22. August 2000, S. 32 ff, insbesondere S. 35. 44 Das gilt hier umso mehr als in Gelsenkirchen vier Gegendemonstrationen für den 10. Juni 2006 unter Beteiligung führender Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland (Bundestagspräsident, Vizekanzler u.a.) angemeldet worden sind (vgl. WAZ, Ortsausgabe Gelsenkirchen, vom 6. Mai 2006 Breite Front gegen NPD- Aufmarsch" und vom 22. Mai 2006 Auch Münte" gegen Rechts"). Insbesondere anlässlich der vom Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen mit aufwändiger Presse- und Flugblattbegleitung initiierten zentralen Gegenveranstaltung des bürgerlichen Spektrums (Demokratische Initiative) mit dem Kundgebungsmotto Für bunte Vielfalt, gegen braune Einfalt" vor dem Musiktheater im Revier kann sowohl deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die vom Antragsteller vertretene rechtsextreme Programmatik auf deutliche Ablehnung der ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung stößt, zugleich aber auch, dass es eine positive Errungenschaft des Grundgesetzes ist, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch den politisch zu bekämpfenden Gegnern des Rechtsstaats in den Grenzen der allgemeinen (Straf-) Rechtsordnung zu gewährleisten. 45 Diese Gegenveranstaltungen sind sowohl vom Teilnehmerkreis als auch von der Teilnehmerzahl her weitaus öffentlichkeitsbedeutsamer als die vom Antragsteller beabsichtigte Versammlung. Es ist deshalb zu erwarten, dass - seriöse - ausländische Medienvertreter, die über die Versammlung des Antragstellers berichten sollten, dieses kraftvolle Bekenntnis gegen Rechts", gegen Ausländerfeindlichkeit und zu Toleranz, ebenfalls wahrnehmen und in ihre Berichterstattung einbeziehen werden. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aspekt pluraler Toleranz im Ausland positiv hervorzuheben. 46 Worin der Schwerpunkt einer Berichterstattung liegen wird, entzieht sich derzeit einer genauen prognostischen Einschätzung. Unter den aufgezeigten Umständen ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer allenfalls grundrechtskonform tragfähigen gewichtigen Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend verlässlich belegt. 47 Deshalb ist auch die Einschätzung des Antragsgegners, ein Marsch von Angehörigen der rechtsextremen Szene in dem Land, das mit dem Motto der WM 2006 Die Welt zu Gast bei Freunden" werbe, sei viel eher eine Provokation als ein Ausfluss unserer wehrhaften und streitbaren Demokratie" (Bl. 16 der Verbotsverfügung), nicht geeignet, vorliegend den faktischen Entzug des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu tragen. Sollte die Wahrnehmung dieses Grundrechts - so der Antragsgegner - gerade in Ländern, die nach weltanschaulicher Sicht nicht über das westliche Demokratieverständnis verfügen..., ethisch und wertneutral nicht zu vermitteln sein" und deshalb als Provokation empfunden werden, muss der wehrhafte Rechtsstaat dies ertragen, andernfalls er seine Grundrechtskultur wertungswidersprüchlich relativieren würde. 48 Gesichtspunkte städtischer oder gesamtstaatlicher Imagepflege" während des Zeitraums eines sportlichen Großereignisses wie der Fußball-WM 2006 in Deutschland, deren Motto sich die gesamte deutsche politische, sportliche und gesellschaftliche Meinungsöffentlichkeit angeschlossen und sich dies zu Eigen gemacht" habe, rechtfertigen als solche das Versammlungsverbot ohnehin nicht. Solche möglicherweise eintretenden imageschädlichen Begleiteffekte der Wahrnehmung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit hat der selbstbewusste freiheitlich demokratische Rechtsstaat zu verkraften, um nicht zum Zensor grundrechtsverbürgter Freiheit zu werden. 49 2. Die Ausführungen unter Ziff. III. Nr. 1. lit. b) der Verfügung tragen das Versammlungsverbot ebenfalls nicht. 50 Der Antragsgegner behauptet, das Versammlungsmotto Arbeit für Millionen, statt Profit für Millionäre" sei lediglich vorgeschoben. Der Antragsteller plane in Wahrheit die Medienbühne der Fußball-WM am Spielstandort Gelsenkirchen für die Verbreitung und Bekanntmachung (seiner) rassistischen und ausländerfeindlichen Weltanschauung" auszunutzen, wodurch gewaltbereite politische Gegner gereizt und auf den Plan gerufen werden sollen, um unter Aufbringung aller verfügbaren Polizeikräfte vor den Augen der Weltöffentlichkeit und unter Inkaufnahme erheblicher Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens einschließlich der Beeinträchtigung der Rechte unbeteiligter Dritter geschützt werden" zu müssen. Da der Antragsteller ihm unter Hinweis auf die besondere Lage in der Zeit der Fußball-WM angebotene Ausweichtermine für die Zeit davor und danach kategorisch abgelehnt habe und kein zwingender Grund festzustellen sei, der eine Versammlung nur zu diesem bestimmten Termin erforderlich machen könne, werde er, der Antragsgegner, zu der Annahme veranlasst, dass die angemeldete Demonstration vorwiegend der Provokation insbesondere der autonomen Szene und der Diskreditierung und Schädigung des Staates und seiner Einrichtungen diene und weniger der Kundgabe einer politischen Meinung. Ein solcher Zweck werde durch Art. 8 GG nicht geschützt. Hinzu komme die vom Antragsteller als bekannt ausländerfeindlicher Partei beabsichtige Provokation der vielen sich in Gelsenkirchen aufhaltenden ausländischen Gäste. Da er das aggressive Verhalten der autonomen Szene und polnischer Hooligans bewusst provozieren wolle, könne er als Zweckveranlasser versammlungsrechtlich in Anspruch genommen werden, wie unter Ziff. III. 2. der Verfügung nochmals vertieft wird. 51 Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, mit der geplanten Versammlung sei zu erwarten, die NPD wolle sich ein Podium für die Verbreitung ihrer rechtsextremen - insbesondere rassistischen und ausländerfeindlichen - Ansichten in verbaler und optischer Form verschaffen, rechtfertigt das allein das ausgesprochene Verbot offensichtlich nicht. Das liefe auf eine Unterbindung jeglicher Meinungsäußerung seitens der NPD im vorliegenden Sachzusammenhang und damit auf eine unzulässige Einschränkung des Rechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und des Parteienprivilegs nach Art. 21 GG hinaus. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - ausgeführt, nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheide über die Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht, wodurch ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen sei, möge sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten. Folglich sei es ausgeschlossen, die Grundrechtsausübung der NPD mit Rücksicht darauf zu unterbinden, dass die von ihr vertretenen Inhalte als verfassungswidrig eingeschätzt würden. 52 BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - a.a.O.. 53 Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sei allein Art. 5 GG. Die im Strafgesetzbuch auch zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen geschaffenen Strafnormen seien abschließend in dem Sinne, dass daneben ein Verbot von Meinungsäußerungen allein wegen ihres Inhalts ausgeschlossen sei. 54 BVerfG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - a.a.O.. 55 Das Thema der Veranstaltung als solches verwirklicht erkennbar keinen Straftatbestand. 56 Mit den vorzitierten Ausführungen des Antragsgegners sind aber auch die in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen weder für die Annahme einer Tarnveranstaltung" (a), noch für das ausnahmsweise Vorgehen gegen einen sog. Zweckveranlasser (b) erfüllt. Deshalb mag dahinstehen, ob sich der Antragsgegner überhaupt auf beide Rechtsfiguren berufen will. 57 a) Es liegen entgegen der Bewertung des Antragsgegners keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in Wahrheit eine Veranstaltung anderen Inhalts plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bewirken würde. 58 Die Annahme einer Tarnung durch die Art der Anmeldung kann nur zur Grundlage eines Versammlungsverbots genommen werden, wenn die Versammlungsbehörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene Indizien der Tarnabsicht hat und unter Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen kein maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Es müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Inhalt bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen. Dessen Angaben scheiden als Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte - etwa frühere Täuschungen - darauf hindeuten und sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck aufdrängt, in Wahrheit werde der Veranstalter trotz der gesetzlichen Strafdrohung (§ 25 Nr. 1. VersammlG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Beweislast für die Tarnung eines das Verbot rechtfertigenden Inhalts und damit eine täuschende Anmeldung liegt bei dem Antragsgegner. 59 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2002 - 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, 500, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 und vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053. 60 Tatsächliche Anhaltspunkte für den vom Antragsgegner gezogenen weitreichenden Schluss, der Antragsteller plane eine die öffentliche Sicherheit gefährdende Versammlung anderen Inhalts, er wolle insbesondere den Staat und seine Einrichtungen diskreditieren und schädigen und/oder öffentlichkeitswirksam dartun, Straßenschlachten mit linken ausländischen Gruppierungen" auslösen zu können, dies unter Einschluss polnischer Hooligans, werden in der Verbotsverfügung nicht angeführt. 61 Das Gericht verkennt nicht, dass in der Vergangenheit Veranstaltungen der rechtsextremen Szene" häufiger unter einem anderen Thema angekündigt worden sind als es später umgesetzt wurde. Dahingehende konkrete, auf die hier in Rede stehende Versammlung bezogene Tatsachen oder nachvollziehbare Indizien hat der Antragsgegner indessen nicht benannt. Dazu genügt es nicht, dass der vom Antragsteller in letzter Fassung angemeldete Aufzugsweg durch Straßenzüge mit einem hohen Ausländeranteil führen soll - für den ursprünglich angemeldeten Weg durch die Gelsenkirchener Innenstadt traf dies so nicht zu - und er keinen zwingenden Grund" für den konkreten Termin benannt hat. 62 Es unterfällt dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers, u.a. den Zeitpunkt der geplanten Veranstaltung festzulegen. Wenn er vor dem Hintergrund einer möglichen größeren Öffentlichkeitswirkung auf einem Termin während der Weltmeisterschaft besteht (vgl. Ziff. 6. des Protokolls vom 24. April 2006 über das Kooperationsgespräch), lässt das keinen tragfähigen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht über den wahren" Inhalt der beabsichtigten Versammlung zu - zumal diese Versammlung, wie der Antragsgegner selbst hervorhebt, Teil einer nationalen Kampagne ist. Die Argumentation des Antragsgegners erschöpft sich vor dem Hintergrund der rechtsextremen und ausländerfeindlichen Gesinnung des Antragstellers letztlich in bloßen Spekulationen. Insbesondere hat er nicht einen Belegfall dafür benannt, der Antragsteller habe anlässlich früherer Versammlungen über den wahren Inhalt getäuscht. 63 Gegenindizien bspw. dahingehend, dass, soweit dem Gericht bekannt, von der NPD in den zurückliegenden Jahren veranstaltete Versammlungen jedenfalls in den Ruhrgebietsstädten nicht mit erheblichen Gewalttätigkeiten unter Beteiligung ausländischer Mitbürger einhergegangen sind, und die auch in der Antragsschrift betonten, dem äußeren Eindruck nach weitestgehend sachlichen, vornehmlich mit der vom Antragsteller thematisierten hohen Arbeitslosigkeit (und multikulturellen Eigenarten") in Gelsenkirchen begründeten Argumente für das Abhalten einer Versammlung diesen Themas gerade in dieser Stadt (abrufbar auch über Internetveröffentlichungen), werden vom Antragsgegner nicht gewürdigt. 64 Die in der Antragserwiderung aufgegriffene Erwägung einer zeitlichen Verschiebung der Versammlung auf einen Zeitpunkt nach der Fußball- Weltmeisterschaft hat hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers zurückzutreten, zumal der Antragsgegner in der Verbotsverfügung die Auffassung verlautbart, eine Versammlung der NPD könne an jedem Tag des Jahres verboten werden. 65 b) Andererseits ist nicht auszuschließen, dass es aus Anlass der hier beabsichtigten Versammlung zu Gewalttätigkeiten vornehmlich aus dem linksautonomen, antifaschistischen Lager, möglicherweise unter Beteiligung von Hooligans z.B. aus Polen, kommen kann. Diese Gefahr vermag unter den hier festzustellenden Gegebenheiten ein (Total-) Versammlungsverbot indessen gleichfalls nicht zu rechtfertigen. 66 Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Versammlungsbehörde insoweit auch prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. 67 BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 - NVwZ 2000, 1406, vgl. auch Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - a.a.O.. 68 Der Antragsgegner hat sich trotz aktenkundiger Auseinandersetzung mit dieser Problematik in der Verbotsverfügung gerade nicht auf die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands berufen. 69 Vgl. zu diesen näher: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - a.a.O. und Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, RdNr. 41 ff m.w.Nw.. 70 Diese liegen erkennbar auch nicht vor. Aus seinen Ausführungen unter Ziff. III. 3. lit. d) der Verbotsverfügung (Bl. 24, 25) folgt, dass bei einer von ihm in Beachtung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in den Blick genommenen Modifikation des Aufzugsweges, wie auf Blatt 22 der Verfügung näher dargelegt, durch die neue Route bzw. eine stationäre Versammlung...weder der Individualverkehr noch der öffentliche Personennahverkehr beeinträchtigt (wären)..."und durch die Übersichtlichkeit des Geländes ...auch der Schutz Ihrer Versammlung durch eine vollständige Umschließung durch Polizeikräfte zu leisten (wäre)". 71 Damit kann nach der eigenen Einschätzung des Antragsgegners den von ihm zuvor aufgezeigten vielfältigen, seiner Bewertung nach nicht beherrschbaren Gefahren für die Sicherheit der Versammlung in ihrer beabsichtigten Durchführung letzten Anmeldestandes, aber auch der Beeinträchtigung unverzichtbarer Rettungswege und des öffentlichen Individual- bzw. Personennahverkehrs mittels einer Alternativroute wirksam begegnet werden. 72 Der Antragsgegner hat das Versammlungsverbot vielmehr, wie vorstehend näher dargelegt, deshalb ausgesprochen, weil die Anmeldung der Versammlung mit dem vom Antragsteller gewählten Motto unter den spezifischen Gegebenheiten während der Fußball-Weltmeisterschaft eine gezielte, auch auf Gewalttätigkeiten abzielende Provokation darstelle und er deshalb für die bewusst und gewollt initiierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit als "Zweckveranlasser" verantwortlich sei. 73 Dem ist nicht zu folgen. 74 Die, wenn überhaupt zulässige, versammlungsrechtliche Heranziehung der Rechtsfigur des Zweckveranlassers setzt jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nur Vorwand und die Provokation von Gegengewalt das eigentliche vom Veranstalter "objektiv" oder gar "subjektiv" bezweckte Vorhaben ist. Soweit die in der Versammlung geäußerten Inhalte in einer Demokratie trotz ihrer Missbilligung etwa durch die Mehrheit der Bevölkerung oder auch nur durch die Gegendemonstranten verfassungsrechtlich zu tolerieren sind, kann die Zweckveranlassung als Begründung für die Störereigenschaft des Antragstellers nicht auf diese Inhalte gestützt werden. Vorauszusetzen sind vielmehr besondere, über den Inhalt hinausgehende provokative Begleitumstände. 75 BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 - a.a.O.. 76 Daran fehlt es hier. Sie liegen insbesondere nicht darin begründet, dass der Antragsteller seine Versammlung während der international Aufmerksamkeit erregenden Fußball-Weltmeisterschaft durchzuführen beabsichtigt. Es fehlen auch jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass das eigentliche Ziel des Antragstellers die Provokation von Gegengewalt ist. Die gegenteiligen Ausführungen des Antragsgegners, vornehmlich zu vermeintlich vom Antragsteller in den Blick genommenen oder gar beabsichtigten Straßenschlachten", einschließlich der Beteiligung polnischer Hooligans, sind für die bevorstehende Versammlung nicht nachvollziehbar belegt. Aus den - nachfolgend zu würdigenden - Ausführungen unter Ziff. III. 1. lit. c) der Verbotsverfügung folgt, dass dem Antragsgegner, was nachvollziehbar ist, eine verlässliche Prognose des Verhaltens gewaltbereiter polnischer Hooligans Schwierigkeiten bereitet. Es stehe zu vermuten, dass sich ein Teil der nationalistisch eingestellten polnischen Hooligans Ihrem Aufzug anschließen werden, während ein anderer Teil eine gewaltbereite Gegenposition zu Ihrer Versammlung einnehmen wird" (Bl. 20 der Verbotsverfügung). Umso weniger kann mit der vorstehend zu fordernden hinreichenden Sicherheit zu Grunde gelegt werden, der Antragsteller initiiere bewusst und gewollt eine durch gewalttätige Auseinandersetzungen unter Einschluss polnischer Hooligans begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 77 Kommt ein Versammlungsverbot auf der Grundlage polizeilichen Notstands aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht in Betracht, weil es andere, den Veranstalter und die Teilnehmer der Versammlung weniger belastende Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr gibt, dann kann es ohne provokative Begleitumstände nicht stattdessen auf die Rechtsfigur des Zweckveranlassers gestützt werden. 78 BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24./00 - a.a.O.. 79 So liegt es hier. Denn, wie dargelegt, erachtet der Antragsgegner nach eigener Bewertung eine unter Sicherheitsaspekten polizeilich beherrschbare Alternativroute prinzipiell für möglich. Soweit er diese Möglichkeit als milderes Mittel verworfen und vom Erlass einer (lediglich) beschränkenden Verfügung abgesehen hat, weil auch bei Verfolgung dieses Alternativkonzepts weiterhin dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland unmittelbar schwerster Schaden zugefügt werden würde", greift dieses Argument aus den obigen Darlegungen zu 1. nicht durch. 80 3. Schließlich vermag die vom Antragsgegner unter Ziff. III. 1. lit. c) in Zusammenhang mit den vier angemeldeten Gegenveranstaltungen und einer in Gelsenkirchen erwarteten nicht unerheblichen Anzahl an Problemfans" und, wie mehrfach erwähnt, gewaltbereiter polnischer Hooligans gesondert angeführte Gefahr von Gewalttätigkeiten auch gegen unbeteiligte Dritte (Bl. 19 der Verbotsverfügung) das Versammlungsverbot nicht zu rechtfertigen. 81 Es kann offen bleiben, welche Folgerungen der Antragsgegner aus dieser Darlegung ableiten will. Sollte er mit diesen Erwägungen eine vom Antragsteller als Zweckveranlasser" zu verantwortende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen wollen, wäre dem schon aus den vorstehenden Erwägungen zu 2. b) nicht zu folgen. Ebenfalls lägen die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes nicht vor. Sollte er unabhängig davon eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG begründen wollen, trüge auch das nicht. Denn, wie dargelegt, folgt aus den Ausführungen des Antragsgegners unter Ziff. III. 3. lit. d), dass er selbst davon ausgeht, - auch - diesen Gefahren, soweit sie einen Bezug zu der beabsichtigten Versammlung aufweisen, mittels einer Alternativroute begegnen zu können. Wenn aber eine den Antragsteller weniger belastende Möglichkeit als ein vollständiges Versammlungsverbot nach der eigenen Einschätzung der Versammlungsbehörde in Betracht kommt - und von dieser Möglichkeit lediglich aus rechtlich nicht tragfähigen Gründen kein Gebrauch gemacht wird -, liegen die Voraussetzungen eines vorliegend allein streitbefangenen Versammlungs(total)verbots nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht vor. 82 Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, den aufgezeigten Gefahren durch geeignete, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende versamm- lungsrechtliche Auflagen entgegenzutreten und deren Beachtung in geeigneter Form durchzusetzen. Insoweit entspricht es gesicherter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass zur Sicherung und zum gebotenen Schutz der angemeldeten Versammlung vor gewaltbereiten Gegendemonstranten eine Modifizierung des beabsichtigten Versammlungs- bzw. Aufzugsverlaufs in Gestalt einer Reduzierung der geplanten Wegstrecke in Betracht gezogen werden kann und ggf. muss sowie - bspw. eine einschüchternde Marschformation ausschließende und auch etwaige zum Einsatz vorgesehene Hilfsmittel erfassende - Auflagen ergehen können, die geeignet sind, einen auf Grund provokativer oder sonst wie aggressiver Vorgehensweisen entstehenden Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft zu verhindern. 83 Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - a.a.O.. 84 Anhaltspunkte dafür, dass derartige Maßnahmen vorliegend in jedem Falle unzureichend wären, sind weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 85 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist deshalb wiederherzustellen. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 87 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus. 88