OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 585/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

18mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über eine einstweilige Anordnung hebt nicht ohne weiteres eine zuvor getroffene unanfechtbare Kostenentscheidung eines Fachgerichts auf. • Die Kostenerstattung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 34a Abs. 2 BVerfGG bezieht sich nur auf vor dem Bundesverfassungsgericht notwendige Auslagen, nicht auf die Kosten des vorausgegangenen fachgerichtlichen Verfahrens. • Eine Entscheidung im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist darauf gerichtet, vorläufige Regelungen zur Abwehr schwerer Nachteile zu treffen; sie ersetzt nicht die in der Hauptsache getroffenen Kostenregelungen des Fachgerichts.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit fachgerichtlicher Kostenentscheidung trotz einstweiliger Anordnung • Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über eine einstweilige Anordnung hebt nicht ohne weiteres eine zuvor getroffene unanfechtbare Kostenentscheidung eines Fachgerichts auf. • Die Kostenerstattung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 34a Abs. 2 BVerfGG bezieht sich nur auf vor dem Bundesverfassungsgericht notwendige Auslagen, nicht auf die Kosten des vorausgegangenen fachgerichtlichen Verfahrens. • Eine Entscheidung im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist darauf gerichtet, vorläufige Regelungen zur Abwehr schwerer Nachteile zu treffen; sie ersetzt nicht die in der Hauptsache getroffenen Kostenregelungen des Fachgerichts. Die Antragstellerin beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen. Zuvor hatte der Antragsgegner durch Verfügung eine angemeldete Versammlung untersagt und hilfsweise Auflagen erlassen. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und die Kosten verteilt; der Senat änderte diesen Beschluss und belegte die Antragstellerin mit den Kosten beider Instanzen. Das Bundesverfassungsgericht stellte schließlich durch einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her und verpflichtete das Land zur Erstattung notwendiger Auslagen der Antragstellerin. Die Antragstellerin meint, der Senatsbeschluss sei dadurch aufgehoben, und verlangt nun die Überwälzung der Zulassungskosten auf den Antragsgegner. • Der Senatsbeschluss vom 30. April 2001 enthält eine unanfechtbare Kostenentscheidung, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 2001 nicht aufgehoben wurde. • Aus Tenor und Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine Aufhebung oder Zurückverweisung hinsichtlich der fachgerichtlichen Kostenentscheidung ableiten. • Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG dienen der vorläufigen Abwehr schwerer Nachteile und nicht der Aufhebung fachgerichtlicher Entscheidungen; sie ändern daher regelmäßig nicht die Kostenregelung des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. • Die Kostenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG bezieht sich ausschließlich auf vor dem Bundesverfassungsgericht notwendige Auslagen und umfasst nicht die Kosten des vorangegangenen fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt. Die bestehende unanfechtbare Kostenentscheidung des Senats bleibt bestehen. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene einstweilige Regelung verpflichtet das Land lediglich zur Erstattung der vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen und ändert nicht die Kostenverteilung des fachgerichtlichen Verfahrens. Damit hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Überwälzung der Zulassungskosten auf den Antragsgegner.