Beschluss
14 L 318/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs.1 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt.
• Die Zuteilung roter Dauerkennzeichen nach § 28 Abs.3 S.1 StVZO setzt absolute Zuverlässigkeit des Inhabers voraus; diese ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Inhaber gegen einschlägige Vorschriften verstoßen oder strafrechtliche bzw. verkehrsrechtliche Verstöße begangen hat, die missbräuchliche Verwendung vermuten lassen.
• Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG NW ist zulässig, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen die Erteilung unbillig machen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
Entscheidungsgründe
Widerruf roter Dauerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit; Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs.1 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt. • Die Zuteilung roter Dauerkennzeichen nach § 28 Abs.3 S.1 StVZO setzt absolute Zuverlässigkeit des Inhabers voraus; diese ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Inhaber gegen einschlägige Vorschriften verstoßen oder strafrechtliche bzw. verkehrsrechtliche Verstöße begangen hat, die missbräuchliche Verwendung vermuten lassen. • Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG NW ist zulässig, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen die Erteilung unbillig machen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Antragstellerin erhielt rote Dauerkennzeichen nach § 28 Abs.3 S.1 StVZO. Der Antragsgegner widerrief die Zuteilung mit Bezug auf mangelnde Zuverlässigkeit und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin widersprach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde stützte den Widerruf auf § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG NW wegen nachträglich eingetretener Tatsachen. Grundlage der Misstrauensbewertung waren strafrechtliche Verurteilungen der Antragstellerin wegen gemeinschaftlicher mittelbarer Falschbeurkundung in zahlreichen Fällen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. Die Zulassungsstelle sah dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet und drohte unmittelbaren Zwang an. Das Gericht prüfte Rechtmäßigkeit des Widerrufs und die Interessenabwägung nach § 80 VwGO. • Rechtliche Maßstäbe: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO erfolgt nur nach Interessenabwägung; bei angeordneter sofortiger Vollziehung (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO) überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. • Widerrufsermächtigung: § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG NW erlaubt Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts wegen nachträglich eingetretener Tatsachen, wenn ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. • Zuverlässigkeitsbegriff: § 28 Abs.3 S.1 StVZO verlangt Zuverlässigkeit des Inhabers roter Dauerkennzeichen; diese ist am Schutzzweck zu bemessen und erfordert, dass der Inhaber Verpflichtungen im Umgang mit Kennzeichen zuverlässig erfüllt. • Anwendungsfall: Die Antragstellerin wurde wegen 1.197 Fällen gemeinschaftlicher mittelbarer Falschbeurkundung rechtskräftig verurteilt; das systematische, planmäßige Vorgehen begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit. • Gefährdung des öffentlichen Interesses: Aufgrund der Verurteilung und der damit verbundenen Unzuverlässigkeit würde das Belassen der Kennzeichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und den Schutz Dritter begründen; daher rechtfertigt dies den Widerruf. • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war gerechtfertigt, zumal die Antragstellerin durch ein Gewerbeverbot derzeit nicht mehr dem Personenkreis angehört, dem Dauerkennzeichen überlassen werden dürfen. • Kosten und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO und §§ 53 Abs.3 i.V.m. § 52 Abs.2 GKG. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Widerruf der roten Dauerkennzeichen sind rechtmäßig. Das Gericht hält die erhebliche und planmäßige Begehung zahlreicher Falschbeurkundungen durch die Antragstellerin für einen nachvollziehbaren Grund, der die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 28 Abs.3 S.1 StVZO indiziert. Ohne Widerruf bestünde eine Gefährdung des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit, weshalb die Behörde zum Schutz berechtigter Personen und der Öffentlichkeit den Widerruf zu rechtfertigen hatte. Die Kostenentscheidung und der Streitwert sind festgesetzt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.