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Urteil

11 K 2300/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:1104.11K2300.99.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger über die bereits gewährte Investitionsförderung in Höhe von insgesamt 142.027,04 DM hinaus eine weitere Förderung der von ihm betriebenen ambulanten Pflegestation für das Jahr 1998 in Höhe von 61.833,90. Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 übersandte der Direktor des Landschaftsverbandes X. -M. (LV N. ) dem Kläger die Förderunterlagen für das Jahr 1998 nebst einer Erläuterung zu den förderungsfähigen Leistungen. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 1998 eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 1998 und bat zugleich um Förderung der Investitionskosten hinsichtlich der von Privaten oder vom Sozialamt gezahlten Leistungen, soweit sie den Leistungsrahmen des SGB XI überschritten. Er kündigte eine spätere Bezifferung an. In dem Berechnungsvordruck errechnete der Kläger einen Förderbetrag in Höhe von 142.377,56 DM. Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 veränderte der Kläger auf Anforderung des LV N. seine Berechnung dahingehend, dass er unter Abzug der Fahrtkosten und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI einen geringeren Förderbetrag in Ansatz brachte. Dem Schreiben war die vom LV N. geforderte Bestätigung eines Steuerberaters vom 28. Juli 1998 beigefügt, wonach dieser die Aufzeichnungen für das Jahr 1997 hinsichtlich der Abrechnungen mit den Pflegekassen überprüft hatte. Daraufhin gewährte der LV N. dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 1998 eine Förderung in Höhe von 127.152,82 DM. Eine weitere Förderung komme nicht in Betracht, da nur Leistungen nach §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SGB XI der Förderung zugrunde gelegt werden könnten. Auch eine Hausbesuchspauschale sei nicht zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. September 1998 Widerspruch, mit dem er sich neben der herausgenommen Fahrkostenpauschale auch gegen die Begrenzung der Förderung auf Leistungen wandte, die innerhalb des Leistungsrahmens der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 SGB XI erbracht worden seien. Mit Bescheid vom 8. April 1999 bewilligte der LV N. dem Kläger für das Jahr 1998 einen weiteren Förderungsbetrag in Höhe von 14.874,22 DM unter Berücksichtigung der Hausbesuchspauschale. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1999 wies der LV N. den Widerspruch des Klägers im übrigen hinsichtlich der Förderung für das Jahr 1998 zurück, da nur die mit den Pflegekassen abrechenbaren Leistungen förderungsfähig seien. Darüber hinausgehende Leistungen -über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI hinausgehende zu Lasten von Selbstzahlern oder Sozialamt, gegenüber nicht Pflegeversicherten oder Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0- könnten nicht berücksichtigt werden. Dies gelte -mit Ausnahme der Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI- auch für Leistungen, die von Pflegegeldempfängern privat gezahlt werden. Daraufhin hat der Kläger am 4. Mai 1999 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren nunmehr noch die Förderung der Leistungen, die er Personen erbrachte, die unterhalb der Pflegestufe I lagen, sowie der Leistungen, die durch Zuzahlung von Privaten bzw. Sozialämtern wegen der Überschreitung der Höchstbeträge nach dem SGB XI erbracht wurden. Soweit der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren zunächst auch Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 3.614,66 DM für bereits erbrachte Förderungen sowie die Übernahme der Kosten seines Steuerberaters in Höhe von 1.856 DM erstrebte, hat er die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide des Direktors des Landschaftsverbandes X. -M. vom 6. August 1998 und 8. April 1999 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 1999 zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 1998 eine weitere Investitionskostenpauschale in Höhe von 61.833,90 DM zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Änderung des § 9 Abs. 2 PFG NRW ab dem 1. Januar 2001 ist die sachliche Zuständigkeit auf den Beklagten übergegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Verfahrens 11 K 2891/99 des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen. Die weitergehende Verpflichtungsklage ( § 42 VwGO) ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 VwGO eröffnet. Bei Streitigkeiten um die Bewilligung von Investitionsaufwandspauschalen nach dem Landespflegegesetz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nicht durch Gesetz die Zuständigkeit einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Es liegt hier insbesondere keine Zuweisung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes zu den Sozialgerichten vor. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (auch) über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen. Eine "Angelegenheit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch" liegt dann vor, wenn der Streitfall zum Regelungsbereich des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gehört. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, muss dem genannten Gesetz unterfallen. Das trifft für die Investitionsförderung der Länder zugunsten von Pflegeinrichtungen nicht zu. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Dezember 1998 -3 B 22/98-, Deutsches Verwaltungsblatt1999, 1045 Die Klage ist aber unbegründet. Die Bescheide des Direktors des Landschaftsverbandes X. -M. vom 6. August 1998 und 8. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung weiterer Förderung von Investitionsaufwendungen in Höhe von 61.833,90 DM für das Jahr 1998 für solche Leistungen zu, die von Sozialämtern oder Privaten bezahlt worden sind, sei es, dass die von ihm Gepflegten nicht versichert waren, sei es, dass die Leistungen, die er erbracht hatte, über dem Leistungsrahmen des § 36 SGB XI lagen oder unter der Schwelle des § 36 SGB XI, d.h. bei Pflegebedürftigen der Stufe 0. Zwar hat der Kläger seinen Anspruch gegenüber dem richtigen passiv Legitimierten geltend gemacht. Denn aufgrund Art. 21 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-X. vom 9. Mai 2000 -GVBl NRW 462- ist die Zuständigkeit zur Förderung ambulanter Einrichtungen seit dem 1. Januar 2001 vom überörtlichen auf den örtlichen Träger übergegangen. Hierbei handelt es sich entsprechend den Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 20. Juni 2002 um einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels, der -wie vorliegend geschehen- vom Amts wegen durch Rubrumsänderung zu berücksichtigen ist. Es liegen aber nicht die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach den einzig in Betracht zu ziehenden Normen der §§ 8 Abs. 3, 9 des Landespflegegesetzes NRW (PFG NRW) iVm § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach PFG NRW (Amb PF FV) vor. Gemäß § 9 Abs. 2 PFG NRW fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch Pauschalen. Die Förderung erfolgt in NRW gemäß § 3 Amb PF FV durch die Gewährung einer Pauschale in Höhe von 4,20 DM pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI. Bei den vom Kläger geltend gemachten Leistungen, die er zusätzlich in die Förderungberechnung mit einbezogen haben möchte, handelt es sich aber nach der Auffassung der Kammer nicht um solche, die durch das SGB XI bedingt sind. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm. Schon nach dem Wortlaut der Norm sind nur die Aufwendungen förderungsfähig, die durch das SGB XI bedingt sind. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine Aufwendung „bedingt", wenn sie Folge vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl. 1997,Stichwort: bedingen aus dem SGB XI ist. Folge des SGB XI können aber nur solche Aufwendungen für Leistungen sein, die im SGB XI selbst geregelt sind und dem dort anspruchsberechtigten Personenkreis zu Gute kommen. Gemäß § 1 Abs. 2 SGB XI werden vom Schutz der Pflegeversicherung nur die Personen erfasst, die bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Der Umfang der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege, um die es hier allein geht, wird in § 36 -neben § 37 SGB XI- abschließend geregelt, der wiederum voraussetzt, dass der nach § 1 Abs. 2 SGB XI grundsätzlich Anspruchsberechtigte einen gewissen Grad an Pflegebedürftigkeit aufzuweisen hat. Dieser wird gemäß § 15 SGB XI drei Stufen zugeordnet, die § 36 Abs. 3 SGB XI zur Grundlage der differenzierten Höhe der Leistungen macht. Für dieses Verständnis der Norm spricht auch die Begründung des Verordnungsentwurfes zu § 3 Amb PF FV. Denn danach hat der Verordnungsgeber bewusst und gewollt eine Koppelung der Förderung von Aufwendungen, die ausschließlich mit Pflegeleistungen nach dem SGB XI im Zusammenhang stehen, vorgenommen, wenn er ausgeführt : In ambulanten Pflegeeinrichtungen werden nicht nur Leistungen nach dem SGB XI erbracht. Nach dem Landespflegegesetz können Investitionskosten jedoch nur gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit Pflegeleistungen nach dem SGB XI entstehen. vgl. Landespflegegesetz NRW, Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien -notiert-, Herausgeber: Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein- Westfalen 2000, S. 42. Diese Auslegung nach dem Wortlaut der Norm wird bestätigt durch ihren systematischen Zusammenhang. Das Pflegegesetz NRW basiert auf der Ermächtigung des § 9 SGB XI, der ausdrücklich in seinem Satz 3 ausführt, dass zur Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen eingesetzt werden sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. Derartige Einsparungen können aber nur entstehen, wenn tatsächlich Leistungen nach dem SGB XI fließen, d.h. nur für solche Personen, die sowohl dem Kreis der Anspruchsberechtigten des SGB XI unterfallen als auch die Leistungsvoraussetzungen i.ü. hinsichtlich der Pflegestufe erfüllen. Dass auch der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen Finanzierungsaspekt im Blick hatte, lässt sich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung entnehmen. Hier wird ausgeführt: Die Aufwendungen, die den Kommunen und Landschaftsverbänden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflegeversicherung nach diesem Gesetz entstehen, bleiben unterhalb der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Quote von 50% der Einsparungen, die den Trägern durch die Einführung des SGB XI entstehen. vgl. notiert, a.a.O., S. 90. Die Finanzierung der Aufwendungen für Investitionen nach diesem Gesetz erfolgt aus den Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Leistungen des Pflege-Versicherungsgesetzes entstehen. Zusätzliche Kosten entstehen nicht, da die Einsparungen der Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Aufwendungen zur Finanzierung der Investitionskosten übersteigen. vgl. Notiert, S. 115. Diese Einschätzung hatte zur Folge, dass nach dem Regierungsentwurf zunächst durch § 9 Abs. 2 PFG NRW vorgesehen war, den Kreisen und kreisfreien Städten die Förderung zu übertragen. Diese Zuständigkeit wurde dann aber auf Grund eines Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen dahingehend verändert, dass die Zuständigkeit für die Förderung der ambulanten Einrichtungen dem überörtlichen Träger übertragen wurde mit der Begründung: Auf der Ebene der überörtlichen Träger der Sozialhilfe ergeben sich durch die Leistungen der Pflegeversicherung Einsparungen, die um ein Vielfaches höher sind als die Einsparungen, die den Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe entstehen. .. Die Verlagerung der Finanzierungsverantwortung für die Investitionskosten ambulanter Pflegedienste auf die überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist deshalb eine notwendige Konsequenz zur unmittelbaren Entlastung der Haushalte der Kreise und kreisfreien Städte. vgl. notiert, a.a.O., S. 175,176 Darüber hinaus ergibt sich aus den dem § 9 PFG NRW nachfolgenden Normen, dass das Landespflegegesetz differenzierte Förderungen bezüglich verschiedener Pflegeeinrichtungen vorsieht. Die Förderung nach § 11 PFG NRW ist -anders als in § 9 Abs. 2 - nicht beschränkt auf Aufwendungen, die durch das SGB XI bedingt sind. Diese weitergehende Förderung hat in der Verordnung zur Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen ihren Niederschlag gefunden. In der Begründung des Verordnungsentwurfes wird zu § 2 ausgeführt: Diese in der Förderung hervorgehobene Bedeutung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege ergibt sich aus der Überlegung, dass diese Angebote den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und die Stabilisierung der Pflege durch Angehörige sichern helfen. vgl. notiert, a.a.O., S. 53 Auch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 2 PFG NW ergibt sich nicht die vom Kläger erstrebte Förderung. Nach dem Regierungsentwurf der Landesregierung sollen bei ambulanten Pflegediensten nur die investiven Aufwendungen gefördert werden, die im Zusammenhang mit den Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz stehen, obwohl im ambulanten Pflegedienst nicht nur Leistungen nach SGB XI erbracht werden. Vgl. notiert, a.a.O., S. 88, 42 Sinn dieser Förderung ist eine möglichst zielgenaue und wenig verwaltungsaufwendige Regelung. Leistungen, die mit gesetzlichen oder privaten Pflegekassen abgerechnet werden, sind aber ohne Kosten - bzw. Zeitaufwand unmittelbar durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen nachweisbar. Die nur teilweise Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen widerspricht auch nicht dem Ziel des Landespflegegesetzes NRW, eine leistungsfähige, bedarfsgerechte und wirtschaftliche ambulante Angebotsstruktur für die Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Denn die nicht geförderten Investitionskosten kann der Kläger den Pflegbedürftigen, für die er nicht mit gesetzlichen oder privaten Pflegekassen nach SGB XI abrechnen kann, in Rechnung stellen. Zwar ist in § 2 Nr. 3 Amb PF FV eine Förderung nur dann möglich, wenn dem Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet werden. Hierbei handelt es sich aber nur um den dem SGB XI unterfallenden Personenkreis. In diesem Sinne auch: Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Dr. Horstmann in seinem Schreiben vom 22. April 1997 an den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Denn Sinn und Zweck des § 2 Amb PF FV ist, Doppelberechnungen zu vermeiden. Eine derartige Doppelberechnung kommt bei dem Personenkreis, der dem Anwendungsbereich des SGB XI nicht unterliegt, aber nicht in Betracht. Die Begrenzung der Förderung für ambulante Pflegeeinrichtungen auf Leistungen, die im Zusammenhang mit SGB XI erbracht werden, widerspricht auch nicht § 9 SGB XI. Denn hier ist gerade keine Regelung hinsichtlich der Höhe der Förderung getroffen, sondern in die Verantwortung der Länder gestellt worden, in welchem Umfang eine derartige Förderung erfolgen soll. Dies ist allein dem Landesgesetzgeber vorbehalten. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1998, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der vorliegende Rechtsstreit gehört nicht zu dem in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten, einzig in Betracht zu ziehenden Sachgebiet der Sozialhilfe. Denn darunter fallen nur solche Rechtsstreitigkeiten, die der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zuzurechnen sind. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 14. September 1993-16 E 573/93-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte -FEVS- Band 44, Seiten 386/387. Die "Staurodorm"allgemeine öffentliche Fürsorge" hat aber nur Maßnahmen der Fürsorge, d.h. aus sozialen Gründen veranlasste Fürsorgemaßnahmen, zum Gegenstand. Um solche handelt es sich vorliegend aber nicht. Hier ist Rechtsgrund der Förderung das Landespflegegesetz, das die Förderung von Pflegeeinrichtungen zum Gegenstand hat. so auch Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. September 2002 -14 K 1066/00-;ohne Begründung § 188 VwGO anwendend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 1999 -4 L 1580/99-, FEVS Band 51, Seite 284 <288>.. Gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt das Gericht die Berufung zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn es besteht über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Klärungsbedarf für eine Vielzahl von Verfahren hinsichtlich der Frage der Auslegung des § 9 Abs. 2 PFG NW und der hierzu ergangenen Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dieser landesrechtlichen Frage ist bislang nicht ergangen.