Urteil
14 K 1066/00
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Investitionskostenpauschalen nach § 9 PfG NRW werden nur für Investitionen gefördert, die durch Leistungen nach SGB XI bedingt sind.
• Leistungen, die an Selbstzahler oder nach dem Bundessozialhilfegesetz erbracht und abgerechnet werden, sind keine Leistungen nach SGB XI und lösen daher keine Investitionsförderung nach § 3 AmbPFFV aus.
• Die Verordnungsermächtigung des § 9 PfG NRW beschränkt die förderfähigen Investitionsaufwendungen ausdrücklich auf solche, die durch das SGB XI bedingt sind; eine weitergehende Objektförderung ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Investitionskostenförderung für an Selbstzahler/BSHG-Abrechnungen • Investitionskostenpauschalen nach § 9 PfG NRW werden nur für Investitionen gefördert, die durch Leistungen nach SGB XI bedingt sind. • Leistungen, die an Selbstzahler oder nach dem Bundessozialhilfegesetz erbracht und abgerechnet werden, sind keine Leistungen nach SGB XI und lösen daher keine Investitionsförderung nach § 3 AmbPFFV aus. • Die Verordnungsermächtigung des § 9 PfG NRW beschränkt die förderfähigen Investitionsaufwendungen ausdrücklich auf solche, die durch das SGB XI bedingt sind; eine weitergehende Objektförderung ist nicht vorgesehen. Der Kläger betreibt ambulante Pflegedienste und beantragte für 1997 eine Investitionskostenpauschale nach § 9 PfG NRW in unterschiedlicher Höhe, bezogen auf mit gesetzlichen Pflegekassen, privaten Kassen und Selbstzahlern abgerechnete Leistungen. Der überörtliche Träger bewilligte nur die Beträge, die sich aus mit gesetzlichen und privaten Pflegekassen abgerechneten Leistungen ergaben, und lehnte die Berücksichtigung von Selbstzahler- und BSHG-Abrechnungen ab. Der Kläger widersprach und machte geltend, die Förderung müsse sich auf die gesamte Leistungsmenge der Einrichtung als wirtschaftliche Einheit erstrecken und auch Leistungen an Selbstzahler und Sozialhilfeempfänger erfassen. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos; der Kläger erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg. • Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht ist für Streitigkeiten um Investitionsaufwandspauschalen nach dem Landespflegegesetz zuständig; Zuständigkeit des örtlichen Trägers ergibt sich aus neueren Zuständigkeitsregelungen. • Auslegung von § 3 AmbPFFV und § 9 PfG NRW: Die Verordnung fördert pauschal durchschnittliche betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ausdrücklich nur für Leistungen nach dem SGB XI (Wortlaut: "für Leistungen nach dem SGB XI"). • Begrenzung durch gesetzlichen Ermächtigungsrahmen: § 9 PfG NRW fördert nur Investitionen, die "durch das SGB XI bedingt" sind; die Rechtsverordnung darf den Kreis der förderfähigen Investitionen nicht darüber hinaus erweitern. • Abgrenzung der Leistungsgruppen: Leistungen an Selbstzahler und solche, die nach BSHG abgerechnet werden, erfüllen weder die Versicherungs- noch die Pflegestufen-Voraussetzungen des SGB XI und sind daher nicht durch das SGB XI bedingt. • Verfassungsrechtliche und systematische Erwägungen: Die teilweise Nicht-Erfassung bestimmter Personengruppen durch die Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß; das SGB XI und § 82 SGB XI legen bewusst kein umfassendes, bundesrechtlich gesichertes Investitionsförderrecht der Länder fest. • Zweck der Förderung: Der Gesetzgeber und der Landesgesetzgeber haben keine flächendeckende Objektförderung aller Investitionen bestimmt; die Regelungen des PfG NRW und ergänzende Verordnungen zeigen eine gezielte, nicht umfassende Förderpolitik. • Konsequenz für Abrechnungspraxis: Soweit Investitionen nicht durch SGB XI‑Leistungen veranlasst sind, verbleibt es bei der Möglichkeit, diese Investitionsaufwendungen gesondert gegenüber Selbstzahlern oder Sozialhilfeträgern in Rechnung zu stellen; § 2 Nr. 3 AmbPFFV schließt diese gesonderte Rechnungsstellung nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Investitionskostenpauschale in Höhe von 1.534,13 DM, weil die Förderung nach § 9 PfG NRW in Verbindung mit § 3 AmbPFFV nur Investitionsaufwendungen erfasst, die durch Leistungen nach dem SGB XI bedingt sind. Leistungen, die an Selbstzahler oder nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnet worden sind, fallen nicht unter das SGB XI und sind daher nicht förderfähig. Die angefochtenen Bescheide des überörtlichen Trägers sind somit rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Kläger kann gegebenenfalls gesonderte Investitionsaufwendungen gegenüber Selbstzahlern oder Sozialhilfeträgern abrechnen, eine Anspruchsgrundlage für Landesförderung hierfür besteht jedoch nicht.