Urteil
4 K 2074/98
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1999:0217.4K2074.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahre 1940 geborene Kläger bewirbt sich um die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin in der Quote für Zweitstudienbewerber für das Sommersemester 1998. 3 Der Kläger schloß 1970 das Studium der Psychologie mit der Diplomhauptprüfung ab und promovierte 1982 nach einem Aufbaustudium mit „summa cum laude“ zum Doktor der Humanbiologie (Dr. rer. physiol.). Aus der Zeit zwischen 1974 und 1985 datieren eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen. In der Zeit von 1970 bis 1986 war er ferner in der Lehre - überwiegend mit der Durchführung von Praktika, gelegentlich auch Seminaren sowie Vorlesungen - tätig. Ein 1985 ausgelaufenes Habilitationsstipendium der DFG führte nicht zur Habilitation. Der Kläger bemühte sich anschließend um die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin. Nach den Angaben des Klägers im Verfahren 10 K 901/89 VG Gelsenkirchen bewarb er sich erstmals zum WS SS 1983/84 erfolglos bei der Beklagten; er erhielt jedoch - zu einem unbekannten Zeitpunkt - an der Universität Mainz vorläufig einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität, mußte - so die Angaben des Klägers im Verfahren 10 K 901/89 VG Gelsenkirchen - das Studium ab April 1989 (bis 1989) - aus Krankheitsgründen unterbrechen. 4 Zum Sommersemester 1989 bewarb sich der Kläger erneut beim Beklagten um die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin. Auf Grund des Urteils des VG Gelsenkirchen vom 11. April 1990 - 10 K 901/89 - wurde er mit Bescheid der Beklagten vom 20. April 1990 zum Studium der Zahnmedizin zugelassen. In dem Urteil ist ausgeführt, dem Kläger seien 9 Punkte für die wissenschaftlichen Gründe anzurechnen, die er zur Begründung seines Zweitstudienantrags geltend machen könne. Seine bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten böten eine ausreichende Grundlage für die von ihm beabsichtigte spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung. Auch dem Ortsantrag des Klägers müsse entsprochen werden, denn gerade an der Universität Gießen bestünden für ihn große Möglichkeiten zu einem interdisziplinären Erfahrungsaustausch. Der Kläger nahm das Studium auf, ließ sich aber im Sommersemester 1994 wieder exmatrikulieren. 5 Im Dezember 1997 stellte er erneut einen Zulassungsantrag, den er mit einem Sonderantrag A (Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches) unter Hinweis auf besondere familiäre und besondere wissenschaftlichen Gründe sowie einem Sonderantrag D (Antrag auf sofortige Zulassung in der Quote für die Fälle außergewöhnlicher Härte) unter Hinweis auf die frühere Zulassung verband. 6 Zu seinem Sonderantrag D erläuterte der Kläger, das Zahnmedizinstudium habe er unterbrochen, nachdem er infolge mehrerer Operationen einige Praktika nicht nach den zeitlichen Vorgaben des Studienplanes der Zahnklinik der Universität Gießen habe absolvieren können. Als er im Wintersemester 1993/94 erneut gesundheitliche Probleme bekommen habe und nicht abzusehen gewesen sei, ob er das Studium ordnungsgemäß werde weiterführen können, habe er im Sommersemester 1994 die Exmatrikulation eingereicht, um einem anderen Bewerber die Möglichkeit zu geben, den Studienplatz einzunehmen. Im Jahre 1995 habe er noch einmal an der Leiste operiert werden müssen. Seit dieser Zeit sei er gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt. 7 Zu seinem Sonderantrag A führte der Kläger aus, die schon im Zulassungsverfahren zum Sommersemester 1989 geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe, die seinerzeit mit der Meßzahl 9 bewertet worden seien, seien für ihn weiterhin maßgeblich. Der Erwerb der zahnärztlichen Approbation sei für ihn für die Übernahme wissenschaftlicher Tätigkeiten in der zahnärztlich-klinischen Grundlagenforschung, die am Patienten vorzunehmen sei, unabdingbar. Im Laufe seines bisherigen Studiums habe er im Rahmen der Arbeitsgruppe des Leiters des Instituts für Experimentelle Zahnheilkunde und Oralbiologie, Prof. P. , teilweise in selbständiger Arbeitsweise als Lehrkraft in einem Kurs mitgewirkt. Außerdem habe er in Eigenverantwortung in Vertretung von Prof. P. ausschnittsweise die Hauptvorlesung „Topographische und angewandte Anatomie für Zahnmediziner“ abgehalten. Dabei habe er unter anderem ein Vorlesungsskript für Studenten der Zahnmedizin erarbeitet. Seine wissenschaftliche Verbundenheit mit der Universität H. sei auch daraus zu ersehen, daß er über eine letztwillige Verfügung seinen Körper nach seinem Tod dem Institut für Anatomie und Zellbiologie zur Verfügung gestellt habe. Seine Ortsbindung ergebe sich ferner daraus, daß er seit Juni 1996 als Pflegeperson für seine 86jährige Mutter L. L1. anzusehen sei. Seine Ehefrau K. stehe dafür nicht zur Verfügung, da sie als Folge einer Magenentfernung infolge Krebserkrankung einerseits zu 100 % schwerbehindert und andererseits weiterhin berufstätig sei. Seinem Antrag fügte er eine Reihe von Unterlagen bei, wegen deren Einzelheiten auf die Verwaltungsvorgängen - Beiakte Heft 1 - Bezug genommen wird. 8 Zum Antrag des Klägers erstattetete die Universität H. ein Gutachten vom 22. Januar 1998. Darin werden die Gründe des Klägers für sein beabsichtigtes Studium in die Fallgruppe „keiner der vorgenannten Gründe“ eingeordnet und mit der Punktzahl 1 bewertet. In der Begründung heißt es: 9 „Der 1940 geborene Antragsteller (...) war nach einem Psychologiestudium, das er 1970 ( ...) abschloß, ab 1972 unter Prof. I. in N. in dem DFG-Schwerpunktprogramm „Rezeptorphysiologie“ bis 1982 beschäftigt. Nebenbei hat er als Aufbaustudium Humanbiologie studiert, das er 1982 mit der Prüfung abschloß, und mit einer Dissertation wurde er zum Doktor rer. physiol. promoviert. Ab 1983 war er als Leiter des Projektes „Neurosensorische Grundlagen der Thermorezeption“ in dem DFG-Schwerpunktprogramm „Temperaturregulation und ‑adaptation“ unter Prof. I. in N. tätig. Bis 1985 liegen von ihm fast ausschließlich als Erstautor 12 Originalveröffentlichungen und Buchbeiträge, eine Monografie und zahlreiche Vorträge vor. Ein 1985 ausgelaufenes Habilitationsstipendium der DFG führte nicht zur Habilitation. Von 1970 bis 1985 hat der Antragsteller im Fachbereich Humanmedizin N. an der Lehre im Fach Physiologie, besonders für Humanbiologen, durch Mitwirkung am Praktikum und Übernahme einzelner Hauptvorlesungsteile und Seminare mitgewirkt, von 1973 bis 1979 mit Lehraufträgen. Im einzelnen nicht nachgewiesen, hat er dann wohl 1991 in H. ein Studium der Zahnmedizin aufgenommen, aus dem er aus dem Sommersemester 1992 und dem Wintersemester 1992/93 zwei Scheine über Kurse der vorklinischen Protetik vorlegt, außerdem war er im Sommersemester 1991 im „mikroskopisch-anatomischen Kurs für Zahnmediziner als studentische Hilfskraft tätig und unterstützte den Zahnmedizinerunterricht in Topographischer Anatomie. Wegen eigener und der Erkrankung von Familienmitgliedern gab er dieses Studium im Sommersemester 1994 auf. Jetzt möchte der Antragsteller das beantragte Drittstudium Zahnmedizin durchführen, um danach an seine bis 1985 durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten anzuknüpfen und sie als klinisch-neurologische Grundlagenforschung in der Zahnheilkunde fortzuführen. Um an Patienten arbeiten zu können, möchte er dazu die zahnärztliche Approbation erwerben. Die in dem Antrag dargestellten wissenschaftlichen Pläne hat der Antragsteller ohne Zusammenarbeit mit irgendeinem derzeit tätigen Zahnmediziner entwickelt, sich ausschließlich auf seine in Zusammenheit mit Prof. I. bis 1985 durchgeführten Untersuchungen beziehend. Wenn der Antragsteller unter Einrechnung der in seinem Studium der Humanbiologie erbrachten Leistungen sein Zahnmedizinstudium abgeschlossen und seine Approbation erworben haben wird, wird er eine 20jährige Pause in seinen wissenschaftlichen Untersuchungen aufweisen und nur zwei bis drei Jahre vor dem Ruhestandsalter von 65 Jahren zur Verfügung haben. Bei dieser Situation könnte die Beurteilung seines Antrages weder wissenschaftliche noch besondere oder sonstige berufliche Gründe für eine sinnvolle Ergänzung seiner beiden Vorstudien geltend gemacht werden. Deshalb kann der Antrag nur der Fallgruppe 5 zugeordnet werden.“ 10 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 2. März 1998 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es hätten nur Bewerber mit besseren Auswahlkriterien zugelassen werden können. Die Auswahlgrenze im Studiengang Zahnmedizin für Zweitstudienbewerber zum Sommersemester 1998 habe bei der Meßzahl 11 gelegen, während der Kläger mit der Meßzahl 5 zu beteiligen gewesen sei. 11 Auf eine Eingabe des Klägers führte die Beklagte in einem Schreiben vom 24. März 1998 weiter aus, seine Meßzahl setze sich aus vier Punkten für die Abschlußnote seines Erststudiums und aus einem Punkt für die Zuordnung zur Fallgruppe 5 im Rahmen der Begründung für das Zweitstudium zusammen. Die Einstufung in die Gruppe 5 ergebe sich aus dem Gutachten der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Auf den Zulassungsantrag vom Sommersemester 1989 und das Gerichtsurteil vom 11. April 1990 habe bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zum Sommersemester 1998 nicht zurückgegriffen werden können, da einerseits die Bewerbungsunterlagen bereits vernichtet seien und andererseits ausschließlich die aktuellen Bewerbungsunterlagen und auch nur das für das Sommersemester 1998 beantragte Gutachten maßgebend seien. Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und der ersten Zulassung seien mittlerweile acht Jahre vergangen, in denen sich sowohl die persönliche Situation des Klägers wie auch die beruflichen und wissenschaftlichen Gegebenheiten im allgemeinen geändert hätten. Der Härtefallantrag habe nicht anerkannt werden können. Dies scheitere bereits daran, daß der Kläger den Antrag nicht unmittelbar nach Wegfall der in seinem Fall gesundheitlichen Gründe gestellt habe. Denn nach seiner eigenen Darstellung sei er seit der Operation im Jahre 1995 gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt. 12 Am 1. April 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, das Gutachten der Universität H. sei fast völlig identisch mit dem im Jahre 1989 erstellten Gutachten, welches durch dieselben Gutachter verfaßt worden sei und bereits damals der gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten habe. Er sei nach der Härtefallregelung sofort zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Denn entgegen der Ausführungen der Beklagten habe er sich bereits zum Sommersemester 1997 und zum Wintersemester 1997/98 bei der K1. -M. -Universität H. beworben. Die Bewerbungen seien jedoch abgelehnt worden. Es sei zwar richtig, daß er selbst seit 1995 nicht mehr gesundheitlich beeinträchtigt sei. Jedoch sei seine Ehefrau im Jahre 1995 an Magenkrebs erkrankt, so daß er sowohl die Haushaltsführung als auch die Betreuung des kurz vor dem Abitur stehenden Sohnes und die Pflege seiner damals 85jährigen Mutter habe übernehmen müssen. Erst Ende 1996/Anfang 1997 habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau soweit gebessert, daß er an die Wiederaufnahme seines Studiums habe denken können. Unabhängig davon habe er durch seinen Gasthörerstatus an der Q. -Universität N. auch in diesem Zeitraum an der Fortsetzung seines Studiums festgehalten und an physikumsvorbereitenden Vorlesungen und Seminaren teilgenommen. Er strebe nach wie vor eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung an, die durch sein Lebensalter nicht begrenzt werden dürfe. Denn Voraussetzung für eine solche Tätigkeit sei lediglich der Abschluß des unterbrochenen Studiums der Zahnmedizin und die Approbation. Seine berufliche Tätigkeit müsse nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis mit der Universität H. erfolgen, sondern er könne auch als freiberuflich über das Ruhestandsalter von 65 Jahren hinaus wissenschaftlich tätig sein. Hierfür habe er die Grundlagen sowohl durch die Einrichtung eines eigenen Labors in seinem privaten Wohnhaus als auch durch die freie Mitarbeit am Institut für Experimentelle Zahnheilkunde und Oralbiologie geschaffen. Er habe als Mitglied der Deutschen physiologischen Gesellschaft Kenntnis über den jeweiligen aktuellen wissenschaftlichen Stand. Daß seit dem Urteil im Verfahren 10 K 901/89 VG Gelsenkirchen der Zeitablauf erheblich sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, da er die Erkrankungen, die zum Studienabbruch geführt hätten, nicht zu verantworten habe. Wenn man ihm nun die wissenschaftlichen Gründe absprechen wolle, obwohl seit dem Studienabbruch im Jahre 1994 gerade vier Jahre vergangen seien, in denen er aber - wie nachgewiesen - sein erklärtes Ziel weiterverfolgt habe, würde die Entscheidung der 10. Kammer ad absurdum geführt. Da ihm aus dem vorausgegangenen Studium Scheine anerkannt worden seien, fehle ihm letztlich nur ein Praktikumsschein, um die vorklinischen Fächer abschließen zu können. 13 Über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus reichte der Kläger zwei Gasthörerscheine aus den Jahren 1996 und 1998 des Fachbereichs Chemie der Q. -Universität N. sowie einen Ablehnungsbescheid der K1. -M. -Universität H. vom 25. November 1997 ein. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. September 1998 zu verpflichten, ihn zum Studium der Zahnmedizin zum Sommersemester 1998 zuzulassen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Schreiben vom 24. März 1998 und weist ferner darauf hin, der Kläger könne sich nicht auf die Gründe der früheren, vor acht Jahren ergangenen Entscheidung des VG Gelsenkirchen berufen. Denn seine Situation habe sich seitdem wesentlich verändert. Die wissenschaftlichen Gründe der Fallgruppe 2 sollten der besonderen Bedeutung des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung tragen, eines Nachwuchses, dem der Kläger nicht mehr angehöre. Erhielte er die Möglichkeit, das Zahnmedizinstudium abzuschließen und die Approbation zu erwerben, stünde er am Ende seiner Ausbildung zwei bis drei Jahre vor Eintritt in das Ruhestandsalter. Auch die besonderen beruflichen Gründe der Fallgruppe 3 seien schon deswegen ausgeschlossen, weil sie im vorgerückten Alter des Klägers nicht geeignet sein würden, das berufliche Fortkommen und damit seine berufliche Situation zu verbessern. 19 Die Beteiligten sind zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 22 Die Klage bleibt gem. § 113 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg. Dem Kläger steht nach den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes -HRG - und des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 i.V.m. der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO ‑ vom 18. November 1997 ein Anspruch auf Zulassung zum Zweitstudium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1998 nicht zu. 23 Der Kläger, der bereits ein Studium der Psychologie und ein Aufbaustudium der Humanbiologie abgeschlossen hat, ist Zweitstudienbewerber. Nach den übereinstimmenden Vorschriften des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HRG und des Art. 12 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsvertrages sind bis zu 3/10 (Staatsvertrag: 2/10) der zur Verfügung stehenden Studienplätze sogenannten Zweitstudienbewerbern vorbehalten. Die Auswahl ist gem. Art. 12 Abs. 6 des Staatsvertrages nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen vorzunehmen. Im Einklang mit diesen gesetzlichen Grundlagen bestimmt § 20 Abs. 2 VergabeVO, daß die Rangfolge durch eine Meßzahl bestimmt wird, die nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten dieser Ermittlung sind in der Anlage 4 zur Vergabeverordnung geregelt. Diese unterscheidet hinsichtlich des Grades der Bedeutung nach zwingenden beruflichen Gründen (9 Punkte), wissenschaftlichen Gründen (7 - 11 Punkte) und weiteren Gründen. Gemäß § 20 Abs. 3 VergabeVO werden die Bewerber bezüglich der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule ausgewählt. 24 Gegen die speziellen Auswahlkriterien für Zweitstudienbewerber bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die besondere Regelung für Zweitstudienbewerber ist angesichts des Mangels an verfügbaren Studienplätzen, der dazu führt, daß bereits ein großer Teil der Erstbewerber ihr Zulassungsrecht nicht bzw. nicht sofort verwirklichen können, nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Interesse der Erstbewerber, die noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluß erreicht haben, den Zugang zu einem Zweitstudium erheblich zu erschweren. 25 - ausführlich dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 4. Mai 1996 - 13 B 1011/96 -, S. 3 ff. des Amtlichen Abdrucks mit weiteren Nachweisen; ferner OVG NW, Urteile vom 11. Dezember 1992 - 13 A 2573/92 -, vom 22. Januar 1993 - 13 A 2574/92 - und vom 22. September 1980 - 16 A 483/79 - 26 Der Kläger erreicht nicht die Auswahlgrenze im Studiengang Zahnmedizin, wie sie sich für das Sommersemester 1998 ergeben hat. Diese liegt im Hauptverfahren bei der Meßzahl 11; dem Kläger sind lediglich 5 Punkte anzurechnen. Für ihn ergeben sich nach der Anlage 4 zur VergabeVO 4 Punkte für das Ergebnis seines Erststudiums sowie 1 Punkt für die Bewertung der Gründe für ein Zweitstudium. Letzteres beruht auf dem entsprechenden Gutachten der Universität H. , in dem das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe zu Recht verneint worden ist. 27 Wissenschaftliche Gründe sind gegeben, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. 28 - so Anlage 4 zur VergabeVO; kürzer Großkreutz in Hailbronner (Hrsg.), HRG - Kommentar, Loseblatt Stand Dez. 1998, § 32 Rn. 23 - 29 Die universitäre Stellungnahme, derzufolge hier wissenschaftliche Gründe in diesem Sinne nicht anerkannt werden können, ist für die Bewertung des Begehrens des Bewerbers von indiziellem Gewicht, wenn auch die Gerichte verpflichtet sein mögen, das Vorliegen der einzelnen Fallgruppen, in die die Zweitstudienbewerber einzustufen sind, selbständig und ohne Bindung an gutachterliche Meinungsäußerungen zu prüfen. 30 - VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 4 L 725/96 - 31 Wenn - wie hier - vom Bewerber wissenschaftliche Gründe für die Aufnahme des Zweitstudiums geltend gemacht werden, kommt der Stellungnahme der Universität wegen der überlegenen Sachkunde der Hochschule auf diesem Gebiet allerdings besonderes Gewicht zu. 32 Vorliegend sind letztlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von der Stellungnahme der Universität nach oben gebieten würden. Vielmehr wird das Verständnis wissenschaftlicher Gründe, wie die Universität H. es ihrer Bewertung zugrundegelegt hat, durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung über die Zuerkennung von Punkten für wissenschaftliche Gründe für ein Zweistudium bestätigt. 33 In dem Gutachten der Universität H. wird ausgeführt, der Kläger habe die in dem Antrag dargestellten wissenschaftlichen Pläne ohne Zusammenarbeit mit irgendeinem derzeit tätigen Zahnmediziner entwickelt, sich ausschließlich auf seine in Zusammenarbeit mit Prof. I. bis 1985 durchgeführten Untersuchungen beziehend; wenn der Kläger das beabsichtigte Studium abgeschlossen und seine Approbation erworben haben werde, werde er eine etwa 20jährige Pause in seinen wissenschaftlichen Untersuchungen aufweisen und nur zwei bis drei Jahre vor dem Ruhestandsalter von 65 Jahren zur Verfügung haben. Bei dieser Sachlage könnten weder wissenschaftliche noch besondere oder sonstige berufliche Gründe für eine sinnvolle Ergänzung seiner beiden Vorstudien geltend gemacht werden. 34 Damit geht die Universität zu Recht davon aus, daß bei der Honorierung anerkennenswerter wissenschaftlicher Gründe mit 7-11 Punkten bei der Errechnung der Meßzahl auch der gesellschaftliche Nutzen in Rechnung zu stellen ist, der von der beabsichtigten wissenschaftlichen Arbeit erwartet werden kann; namentlich stellen auch die Richtlinien (der Beklagten) für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 20 VergabeVO darauf ab, ob die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung ist. Ob dies so weit gehen muß, 35 - wie Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage 1986, § 20 VergabeVO Rn. 3 meint; in der 3. Auflage so nicht mehr vertreten - 36 daß wissenschaftliche Gründe nur dann gegeben sind, wenn eine Habilitation angestrebt ist, oder ob, wie die Beklagte geltend macht, die Norm allein der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen soll, kann dahinstehen. Zumindest deutet erstgenannte Auffassung an, welches Gewicht der wissenschaftlichen Gründe und welcher Grad der (hochschul)institutionellen Verankerung gefordert werden. Es reicht jedenfalls nicht aus, daß einem privaten wissenschaftlichen Interesse Rechnung getragen werden soll. Ein solches Privatinteresse muß gegebenenfalls gegenüber den berechtigten Ausbildungsinteressen derer zurücktreten, die überhaupt noch keine universitäre Ausbildung genießen konnten 37 Eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung erfordert vielmehr unter den Bedingungen heutiger Forschung in aller Regel eine institutionelle Anbindung - zumeist an Hochschulen und ihre Institute -, einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln, an der es im Fall des Klägers fehlt, wie dieser selbst einräumt. Er macht einerseits geltend, er habe in seinem Privathaus ein Labor eingerichtet; andererseits, es sei für ihn erforderlich, die Approbation zu erwerben, weil er an Patienten arbeiten wolle. Daß der Kläger in seinem Privathaus ein Labor einrichten kann, in dem klinisch-neurologische Grundlagenforschung von einiger Bedeutung möglich ist, sieht das Gericht indes - folgend dem Gutachten der Universität H. - als weitgehend ausgeschlossen an. Dafür, daß er mit den von ihm erwähnten universitären Instituten auch in Zukunft - nach Abschluß des Studiums - noch zusammenarbeiten könnte, ist nichts ersichtlich. Insofern unterscheidet sich die gegenwärtig zu beurteilende Lage auf Grund des Zeitablaufs von der, die dem Urteil vom 11. April 19990 - 10 K 901/89 VG Gelsenkirchen - zugrundelag. 38 Das nach der Definition in Anlage 4 Vergabe VO erforderliche Merkmal „auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit“ dürfte ferner allein wegen des großen zeitlichen Abstandes der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers und seinem wissenschaftlichen Vorhaben zu verneinen sein. Wie im Gutachten der Universität H. zutreffend ausgeführt wird, wird der Kläger eine etwa 20jährige Pause in seinen wissenschaftlichen Untersuchungen aufweisen, wenn er das beabsichtigte Studium abgeschlossen und seine Approbation erworben haben wird. Diese Unterbrechung ist so erheblich, daß das Vorhaben kaum noch als auf bisheriger wissenschaftlicher Tätigkeit beruhend angesehen werden kann. Dabei sollen die Qualifikationen und Verdienste, die der Kläger auf wissenschaftlichem Gebiet erworben hat, nicht in Frage gestellt werden. Gleichwohl hat der Kläger nichts vorgebracht, was die Einschätzung der Universität insgesamt erschüttern würde. 39 Ob der Umstand, daß dem Kläger nur zwei bis drei Jahre die bis zum Ruhestandsalter verbleiben, demgegenüber für sich genommen ausreichen würde, um ihm wissenschaftliche Gründe abzusprechen, erscheint zweifelhaft, da es nicht darauf ankommt, ob die beabsichtigte wissenschaftliche Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung durchgeführt und insofern mit Eintritt des Ruhestandsalters beendet wird; immerhin ist durchaus denkbar, daß „frei“ wissenschaftlich gearbeitet wird. Die Frage kann aber vorliegend unentschieden bleiben, da - wie dargelegt - bereits aus anderen Gründen der Stellungnahme der Universität zu folgen ist. 40 II. 41 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf sofortige Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte gemäß § 18 VergabeVO. Gemäß § 18 VergabeVO werden auf Antrag Studienplätze in der Härtequote an Bewerber und Bewerberinnen vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Hauptantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dieser Quote können auch Zweitstudienbewerber zugelassen werden. 42 - Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage 1994, § 20 Vergabe VO Rn. 6 unter Bezug auf OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1993 - 13 A 2574/92 - 43 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte ohne Beachtung leistungs- und wartezeitabhängiger Vergabekriterien erfolgt, also wohlerworbene Zulassungsvorteile anderer Bewerber hintangestellt werden. An das Vorliegen eines Härtefalls muß deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. 44 - OVG NW, Urteil vom 11. November 1985- 11 A 746/84 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks - 45 Die Beklagte hat dazu unter Berücksichtigung der weitgehend von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Fallgruppen gebildet. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Fallgruppen sind nicht erfüllt. 46 Im Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, daß er seinen Antrag auf sofortige Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte lediglich auf den Gesichtspunkt der früheren Zulassung gestützt hat. Damit ist gemeint, daß eine frühere Zulassung für den Studiengang aus bestimmten Gründen, insbesondere Krankheit, nicht in Anspruch genommen werden konnte. So liegt der Fall beim Kläger nicht; er hat vielmehr seine frühere Zulassung durchaus in Anspruch genommen, sich dann aber exmatrikulieren lassen. Seine Situation kann der Fallgestaltung auch nicht gleichgestellt werden. Als der Kläger sich aus verschiedenen Gründen zur Fortsetzung des Studiums nach den Vorgaben der Studienordnung außerstande sah, hätte er sich etwa beurlauben lassen können. Wenn er damals falsch beraten worden ist und sich deshalb hat exmatrikulieren lassen, vermittelt ihm das heute jedenfalls keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes, so daß sich insoweit eine Aufklärung der Sache erübrigt. 47 - s. auch OVG NW, Urteil vom 14. Juli 1983 - 16 A 601/82 -, DVBl. 1984, 563 - 48 Auf besondere gesundheitliche Gründe, die nunmehr seine sofortige Zulassung erfordern würden, beruft sich der Kläger selbst nicht. Sie sind auch nicht gegeben. Denn eigener Angabe zufolge ist der Kläger seit 1995 nicht mehr gesundheitlich beeinträchtigt. Damit bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß weder die Voraussetzungen Fallgruppe 1.6 (Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit) noch der Fallgruppe 1.1 (Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden können) nicht erfüllt sind. 49 Auch eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt nicht, daß für den Kläger ein besonderer Härtefall anzunehmen wäre, in dem die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich erschiene. 50 - zu einem solchem Fall OVG NW, Urteil vom 14. Juli 1983 - 16 A 601/82 -, DVBl. 1984, 563 - 51 Zwar ist insoweit in den Blick zu nehmen, daß sich der Kläger - in einer Situation, als er sich zur ordnungsgemäßen Weiterführung des Studiums nicht in der Lage sah, weil er einerseits selbst, andererseits auch seine Ehefrau erkrankt war - hat exmatrikulieren lassen, weil er eigener Angabe zufolge den Studienplatz nicht blockieren wollte und im Studentensekretariat dahin beraten worden ist. Das ist - wenn es zutrifft - einerseits ein anerkennenswerter Beweggrund und andererseits für den Kläger eine ungünstige Beratung. Wie bereits ausgeführt, vermittelt gleichwohl keiner dieser Gesichtspunkte für sich genommen dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung in der Quote für Fälle besondere Härte. Die Zusammenschob rechtfertigt keine andere Bewertung. Das gilt bereits deshalb, weil die genannten Gesichtspunkte nicht sämtlich in der Frist des § 3 Abs. 1 VergabeVO der Beklagten zur Kenntnis gegeben worden waren, wie es aber erforderlich gewesen wäre. Daß im Fall des Klägers die sofortige Zulassung nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, wird darüber hinaus daran deutlich, daß der Kläger seit 1995 gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt war und sich gleichwohl erstmals zum Wintersemester 1997/98 bei der Universität H. um (Wieder)Zulassung beworben hat. Zwischenzeitlich hat er indes als Gasthörer an Veranstaltungen des Fachbereichs Chemie der Universität N. teilgenommen. Angesichts dieser Zeitspanne, in der dem Kläger offensichtlich die Teilnahme am Studienbetrieb möglich war, läßt sich nicht bejahen, daß es für den Kläger eine außergewöhnliche Härte darstellte, wenn er jetzt nicht sofort zugelassen würde. 52 Auf den Antrag des Klägers auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches ist nicht weiter einzugehen, weil bereits der Zulassungsantrag als solcher abzulehnen ist. 53 III. 54 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung - ZPO - .