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Beschluss

2 K 4377/25

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0806.2K4377.25.00
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Leitsätze
1. § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG BW (juris: SchulG BW) vermittelt nur Schülern, die in Baden-Württemberg schulpflichtig sind, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.5) 2. Kinder mit ausländischem Wohnsitz (hier: in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige), die sich auf einen Schulplatz an einer baden-württembergischen Schule bewerben, haben keinen Anspruch darauf, gleichberechtigt neben schulpflichtigen „Landeskindern“ in eine Auswahlentscheidung des Schulleiters der Wunschschule einbezogen zu werden, die dieser wegen einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität seiner Schule treffen muss.(Rn.8) 3. „Nichtlandeskinder“ können allenfalls dann die Aufnahme an einer baden-württembergischen Schule fordern, wenn dort nach der Zulassung der in Baden-Württemberg schulpflichtigen Bewerber noch Ausbildungskapazitäten verbleiben.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG BW (juris: SchulG BW) vermittelt nur Schülern, die in Baden-Württemberg schulpflichtig sind, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.5) 2. Kinder mit ausländischem Wohnsitz (hier: in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige), die sich auf einen Schulplatz an einer baden-württembergischen Schule bewerben, haben keinen Anspruch darauf, gleichberechtigt neben schulpflichtigen „Landeskindern“ in eine Auswahlentscheidung des Schulleiters der Wunschschule einbezogen zu werden, die dieser wegen einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität seiner Schule treffen muss.(Rn.8) 3. „Nichtlandeskinder“ können allenfalls dann die Aufnahme an einer baden-württembergischen Schule fordern, wenn dort nach der Zulassung der in Baden-Württemberg schulpflichtigen Bewerber noch Ausbildungskapazitäten verbleiben.(Rn.17) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – in die 5. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule „Ax-Schule“ in Wx zum Schuljahr 2025/2026 aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anspruch, dessen vorläufiger Regelung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), als auch die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Zwar kann sich die Antragstellerin angesichts des baldigen Beginns des neuen Schuljahres auf einen Anordnungsgrund berufen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 - juris Rn. 18 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 6). Die Antragstellerin hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin kann sich für ihr Begehren auf (vorläufige) Aufnahme an der in Rede stehenden Gemeinschaftsschule nicht auf § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.01.2025 berufen, der – nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG a.F. – einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule vermittelt (zu diesem Anspruch vgl. etwa Beschlüsse vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -juris Rn. 3; vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 - juris Rn. 7; vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 - juris Rn. 2 und vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 3). Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung – wie sie die Antragstellerin begehrt – kann dabei in Anbetracht des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragstellerin erfolgen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 4 m.w.N.). Im vorliegenden Fall scheidet ein auf § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG gestützter Anordnungsanspruch der Antragstellerin allerdings schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur Schülern, die in Baden-Württemberg schulpflichtig sind, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule vermittelt (so zu § 88 Abs. 4 SchG a.F. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 24.08.2011 - 2 K 1444/11 - BA S. 3; zustimmend Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 Rn. 10; im Ergebnis ebenso für das rheinland-pfälzische Landesrecht VG Mainz, Beschluss vom 02.06.2008 - L 371/08.MZ - juris Rn. 4 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2008 - 2 B 10613/08 - juris Rn. 3). Dafür spricht bereits die systematische Stellung des § 88 SchG im 7. Teil des Schulgesetzes, der neben den „sonstigen Vorschriften“ im Unterabschnitt E. (§§ 85-92 SchG) in erster Linie die Schulpflicht (§§ 72 ff. SchG) regelt. Schulpflicht besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG für alle Kinder und Jugendlichen, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Bezogen auf diese (schulpflichtigen) Kinder enthält der Unterabschnitt E. dann Vorschriften zur Durchsetzung der Schulpflicht (z.B. §§ 85, 86 SchG) und zum Wahlrecht der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Bildungsweg (§ 88 SchG). 2. Dieser (von der Kammer für das baden-württembergische Landesrecht angenommenen) Beschränkung des schulgesetzlichen Aufnahmeanspruchs auf diejenigen Kinder und Jugendlichen, die gemäß § 72 Abs. 1 SchG aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder (als Berufsschüler) ihrer Ausbildungs- und Arbeitsstätte in Baden-Württemberg schulpflichtig sind, steht höherrangiges Recht nicht entgegen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Antragstellerin (als deutscher Staatsangehörigen) gegenüber dem Antragsgegner ein – vom baden-württembergischen Schulgesetz unabhängiger – verfassungsunmittelbarer Anspruch zusteht, an den vorhandenen Bildungskapazitäten des Landes teilzuhaben. Denn auch wenn der Antragstellerin ein solches grenzübergreifendes Recht auf Bildung zuerkannt würde (offengelassen in BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 - juris Rn. 13; zweifelnd VG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2009 - 15 E 1533/09 - juris Rn. 6), wäre dieses Recht jedenfalls darauf beschränkt, dass der Antragsgegner nach allgemeinem pflichtgemäßen Ermessen über die Zulassung der Antragstellerin zu den vorhandenen Ausbildungskapazitäten entscheidet, die nach der Zulassung der in Baden-Württemberg schulpflichtigen Bewerber gegebenenfalls noch verbleiben (so bereits VG Freiburg, Beschluss vom 24.08.2011 - 2 K 1444/11 - BA S. 3 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 - BVerfGE 59, 172, 205 f. und VG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1996 - 4 VG 3498/96 - juris Rn. 30; zustimmend Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 Rn. 10; vgl. auch Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 774). Ein Anspruch auf eine gegenüber den baden-württembergischen „Landeskindern“ gleichberechtigte oder (gegenüber Kindern und Jugendlichen ohne deutsche Staatsangehörigkeit) gar bevorzugte Berücksichtigung beim Zugang zu öffentlichen baden-württembergischen Schulen steht der Antragstellerin hingegen nicht zu. Denn es ist anerkannt, dass die Staatsaufgabe zur Bereitstellung schulischer Bildungseinrichtungen die Bundesländer primär im Verhältnis zu den eigenen Einwohnern trifft und es demnach keine Pflicht eines Landes gibt, Schülerinnen oder Schüler zu beschulen, die außerhalb seiner Landesgrenzen wohnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - juris Rn. 57; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2008 - 2 B 10613/08 - juris Rn. 4; VG Mainz, Beschluss vom 02.06.2008 - L 371/08.MZ - juris Rn. 4; VG Freiburg, Beschluss vom 24.08.2011 - 2 K 1444/11 - BA S. 4; Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 Rn. 10). 3. Folglich hat ein Kind, das – wie die Antragstellerin – in der Schweiz wohnhaft ist und deshalb gemäß § 72 Abs. 1 SchG nicht der Schulpflicht in Baden-Württemberg unterliegt, nach der geltenden Rechtslage jedenfalls keinen Anspruch darauf, gleichberechtigt neben schulpflichtigen „Landeskindern“ in eine Auswahlentscheidung des Schulleiters der baden-württembergischen Wunschschule einbezogen zu werden, die dieser wegen einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität seiner Schule treffen muss (im Ergebnis ebenso VG Mainz, Beschluss vom 02.06.2008 - L 371/08.MZ - juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Der Schulleiter der in Rede stehenden Gemeinschaftsschule ist voraussichtlich zu Recht von der Erschöpfung der Aufnahmekapazität seiner Schule ausgegangen (dazu näher sogleich) und musste deshalb im Wege einer Ermessensentscheidung zwischen den Bewerbern eine Auswahl treffen. An dieser Auswahlentscheidung musste die Antragstellerin – aus den vorgenannten Gründen – nicht gleichberechtigt zu den in Baden-Württemberg schulpflichtigen Bewerbern beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund begegnet es bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Bedenken, dass der Schulleiter seine erste (wohl rechtsfehlerhafte) Auswahlentscheidung vom 09.04.2025 (bei der die Antragstellerin noch berücksichtigt worden war und eine Zusage erhalten hatte) korrigiert und Anfang Juli 2025 eine zweite Auswahlentscheidung getroffen hat (bei der die Antragstellerin und ein weiteres Kind mit Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr berücksichtigt wurden und stattdessen zwei Kinder aus Baden-Württemberg Schulplätze erhalten haben). a) Der Schulleiter der in Rede stehenden Gemeinschaftsschule ist voraussichtlich zu Recht von der Erschöpfung der Aufnahmekapazität seiner Schule ausgegangen. Es haben sich nämlich mit 152 Anmeldungen für das Schuljahr 2025/26 mehr Schüler für die Aufnahme in der 5. Jahrgangsstufe der „Ax-Schule“ in Wx beworben als dort entsprechende räumliche Kapazitäten vorhanden sind. Zur Frage der Kapazitätserschöpfung hat sich die Kammer im Parallelverfahren einer in Baden-Württemberg wohnhaften Schülerin, die ebenfalls eine vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsschule begehrt, bereits eingehend geäußert (Beschluss vom 01.08.2025 - 2 K 3033/25 -). Die dortigen Ausführungen (BA S. 4 ff.) gelten für den vorliegenden Fall entsprechend: „Bei der Frage, wann von der Erschöpfung der Aufnahmekapazität auszugehen ist, ist allein auf die einzelne Schule – hier die Gemeinschaftsschule „Ax-Schule“ – abzustellen und nicht – etwa im Fall von allgemeinem Lehrermangel – auf den gesamten Bereich eines Oberschulamts, sodass innerhalb dieses Rahmens im Ermessen Lenkungsmaßnahmen getroffen werden könnten (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 08.09.2017 - 2 K 7494/17 - BA S. 4). Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Begriffs der „Aufnahmekapazität“ in der Einzahl und dem ausdrücklichen Zusatz „einer Schule“ in der Bestimmung des § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 SchG. Der Träger der Bildungseinrichtung ist insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2013 - 3 M 268/13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dies hat der Schulleiter der Gemeinschaftsschule „Ax-Schule“ vorliegend getan. Zwar kann er sich zur Begründung einer Kapazitätserschöpfung voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Aufnahme von mehr als 84 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 eine weitere Klasse mit 28 Schülern eröffnen müsste (so aber noch im Schreiben vom 02.05.2025 an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, VAS 6). Denn angesichts des an seiner Gemeinschaftsschule praktizierten besonderen Lernkonzepts, bei dem keine festen Klassen mehr existieren, sondern in Lerngruppen unterrichtet wird, ist nicht nachvollziehbar, warum der Klassenteiler zur Bestimmung der Aufnahmekapazität der Schule überhaupt in Ansatz gebracht werden sollte. Außerdem dürfte auch nicht von einer Dreizügigkeit der Schule auszugehen sein, so dass sich die Aufnahmegrenze von 84 Schülern nicht durch eine Multiplikation des Klassenteilers mit der – hier nicht erkennbaren – Dreizügigkeit ergeben dürfte (vgl. zum Ganzen eingehend VG Freiburg, Beschluss vom 08.09.2017 - 2 K 7494/17 - BA S. 4 ff. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 - juris Rn. 10 ff. und 22 f.). Dies bedarf hier allerdings keiner Vertiefung, weil sich der Schulleiter voraussichtlich zu Recht darauf berufen kann, dass bei einer Aufnahme von mehr als 84 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 aus Platzgründen die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität seiner Schule erreicht ist. Die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität ist erst dann erreicht, wenn es bei weiteren Aufnahmen zu unerträglichen Zuständen käme und ein geordneter Unterricht aus Personal- oder Raumgründen nicht mehr möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dies dürfte hier anzunehmen sein. Der Schulleiter hat insoweit in einem an die Antragstellerin adressierten Schreiben vom 14.05.2025 (VAS 15 ff.) dargelegt, dass für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 5 bis 10) 565 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und für die Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11 bis 13) 180 Arbeitsplätze. Die Zahl von insgesamt 745 Arbeitsplätzen entspricht nach den jüngsten Angaben des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren (s. dessen Schriftsatz vom 31.07.2025, S. 2) auch dem aktuellen Stand. Bei den 565 Arbeitsplätzen für die Sekundarstufe I sind nach Auskunft des Schulleiters, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zudem schon „Notplätze“ miteingerechnet, die in den letzten Jahren entstanden seien, um die stetig steigende Anzahl von Kindern aufzunehmen, was ermöglicht worden sei, indem man 4er-Tische zu 6er-Tischen gemacht und zusätzlich jede Nische ausgenutzt habe. Die Schule rechnet nach den jüngsten vorgelegten Zahlen (s. Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.07.2025, S. 2) für das Schuljahr 2025/2026 mit 640 Schülern in der Sekundarstufe I und mit 122 Schülern in der Sekundarstufe II. Ausgehend davon werden die für den Sekundarbereich I vorhandenen 565 Arbeitsplätze durch die prognostizierten Schülerzahlen im Sekundarbereich I deutlich überschritten, nämlich um 75 Plätze (640 Schüler - 565 Arbeitsplätze = „Überhang“ von 75 Schülern). Die für beide Sekundarstufen insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze werden immerhin um 17 Plätze überschritten (762 Schüler - 745 Arbeitsplätze = „Überhang“ von 17 Schülern). Allerdings dürften vorliegend für die Berechnung der räumlichen Kapazitätsgrenze der Schule allein die für den Sekundarbereich I vorhandenen Arbeitsplätze maßgeblich sein, da die Antragstellerin eine Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe begehrt und der Antragsgegner ausgeführt hat, dass auch die Reduktion der Schülerzahlen in der Sekundarstufe II (von den ursprünglich prognostizierten 70 bis 75 Schülern auf letztlich 60 Schüler) nicht zu einem Freiwerden von Arbeitsplätzen für die Sekundarstufe I führen würde. Die Kammer nimmt vor diesem Hintergrund an, dass die Arbeitsplätze für die Sekundarstufen I und II unterschiedlich ausgestaltet sind bzw. die Schule eine „gemischte“ Belegung von Arbeitsplätzen durch Schüler unterschiedlicher Sekundarstufen verhindern will, was angesichts der teils erheblichen Altersunterschiede und des damit einhergehenden unterschiedlichen Lernverhaltens auch nicht zu beanstanden sein dürfte. In jedem Fall besteht mit Blick auf die mitgeteilten Schüler- und Arbeitsplatzzahlen kein Zweifel daran, dass die räumliche Kapazitätsgrenze der Gemeinschaftsschule bereits jetzt – bei der geplanten Aufnahme von 84 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 – deutlich überschritten werden. Die Schule nimmt insoweit – überobligatorisch – mehr Schüler auf als ihre Räumlichkeiten eigentlich zulassen. Es liegt auf der Hand, dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG der Antragstellerin keinen Anspruch auf eine weitere Überschreitung dieser Kapazitätsgrenze verschafft. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule anerkanntermaßen nur innerhalb der vorhandenen Kapazitäten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 - juris Ls. 1). Daher kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass angesichts des ohnehin großen „Überhangs“ an Schülern im Verhältnis zur Anzahl an Arbeitsplätzen begründet werden müsse, warum nicht zumindest ein weiteres Kind aufgenommen werden könne (s. Schriftsatz vom 28.07.2025, S. 6).“ b) Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man – entgegen der Kammer – einen Anspruch der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilnahme an dem wegen Kapazitätserschöpfung durchzuführenden Auswahlverfahren bejahen würde, dieser hier jedenfalls nicht verletzt. Denn die hier maßgebliche zweite Auswahlentscheidung des Schulleiters von Anfang Juli ist voraussichtlich ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie beruht auf zulässigen sachlichen Auswahlkriterien, die der Schulleiter bei summarischer Prüfung im konkreten Fall auch konsequent angewendet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 01.08.2025 (2 K 3033/25, BA S. 7 ff.) im Parallelverfahren einer Schülerin mit baden-württembergischen Wohnsitz, die ebenfalls zu den abgelehnten Bewerbern um einen Schulplatz an der Ax-Schule gehört. 4. Nur ergänzend und klarstellend merkt die Kammer an, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 01.07.2025 ankommen dürfte, in dem der Schulleiter der Ax-Schule der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass „die Zusage vom 09.04.2025 keine Gültigkeit mehr“ habe. Damit hat der Schulleiter die Zusage vom 09.04.2025, bei der es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handeln dürfte, der Sache nach entweder (gemäß § 48 LVwVfG) zurückgenommen oder (gemäß § 49 LVwVfG) widerrufen, ohne dies deutlich zu machen. Da die erste Auswahlentscheidung des Schulleiters voraussichtlich rechtsfehlerhaft war, dürfte die der Antragstellerin erteilte Zusage vom 09.04.2025 rechtswidrig gewesen sein, so dass – entgegen der Annahme der Antragstellerin – als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung § 48 LVwVfG zur Anwendung kommen dürfte. Ob die Eltern der Antragstellerin vor der Aufhebung angehört worden sind (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den der Kammer vorliegenden Aktenbestandteilen. Allerdings bestünde selbst dann, wenn der Bescheid vom 01.07.2025 (etwa wegen eines Anhörungsmangels oder weil die Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG für eine Aufhebung nicht vorliegen) formell oder materiell rechtswidrig wäre, kein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme an der Ax-Schule. Denn ein solcher Aufnahmeanspruch, den die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag geltend macht, kommt für Nichtlandeskinder – wie oben bereits ausgeführt – allenfalls dann in Betracht, wenn nach der Aufnahme schulpflichtiger Bewerber noch Aufnahmekapazitäten an der Schule verbleiben, was hier jedoch gerade nicht der Fall ist. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 01.07.2025 könnte daher allenfalls zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung führen, den sie im vorliegenden Eilverfahren – soweit ersichtlich – allerdings nicht geltend gemacht hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem jüngsten Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.08.2025 und der diesem als Anlage beigefügten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2019 (1 BvR 2721/16, veröffentlich u.a. auch in juris). In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde einer Schülerin, die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Aufnahme an einer bestimmten Schule in Hessen erreichen wollte, wegen einer Verletzung ihres Gehörsanspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG stattgegeben, da der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdegericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragstellerin bei seiner Beschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt hatte. Inwiefern die genannte Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, die einen hessischen Fall betrifft, für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich hierzu in ihrem Schriftsatz auch nicht verhalten. Die in dem Beschluss wiedergegebenen Erwägungen zur Rechtslage und Rechtsprechung in Hessen bei einer kapazitätserschöpfenden Vergabe von Schulplätzen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht (oder jedenfalls nicht ohne Weiteres) übertragbar, weil sich die einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften, die den Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule regeln, in Hessen und Baden-Württemberg unterscheiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025. Für Streitigkeiten um die Aufnahme in eine bestimmte Schule ist danach regelmäßig der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Eine Halbierung dieses Hauptsachestreitwerts für das vorliegende Eilverfahren ist angesichts der hier begehrten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 24 m.w.N. und VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 22).