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Beschluss

2 K 3033/25

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0801.2K3033.25.00
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Leitsätze
1. Bei einer Gemeinschaftsschule, in der keine festen Klassen existieren, sondern in Lerngruppen unterrichtet wird, kann der Klassenteiler voraussichtlich nicht zur Bestimmung der Aufnahmekapazität der Schule herangezogen werden.(Rn.11) 2. Die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität ist erreicht, wenn es bei weiteren Aufnahmen zu unerträglichen Zuständen käme und ein geordneter Unterricht aus Personal- oder Raumgründen nicht mehr möglich wäre (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 - juris Rn. 9; im vorliegenden Fall bejaht bei einer deutlichen Überschreitung der vorhandenen Arbeitsplätze).(Rn.12) 3. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, muss deren Schulleiter bzw. Schulleiterin eine Auswahlentscheidung treffen. Die vorrangige Aufnahme von Bewerbern, die bereits Geschwisterkinder an der betreffenden Schule haben (sog. „Geschwisterkindprivileg“), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Länge des Schulwegs ist grundsätzlich ein rechtlich zulässiges Auswahlkriterium.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.23) 4. Zur Möglichkeit und Zumutbarkeit des Besuchs einer Alternativschule desselben Schultyps.(Rn.30) 5. Bei der Zuweisung zu einer bestimmten Schule (gemäß § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 SchG BW; juris: SchulG BW) handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Schulaufsichtsbehörde, von der sie – auch im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch die Wunschschule – keinen Gebrauch machen muss.(Rn.41)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Gemeinschaftsschule, in der keine festen Klassen existieren, sondern in Lerngruppen unterrichtet wird, kann der Klassenteiler voraussichtlich nicht zur Bestimmung der Aufnahmekapazität der Schule herangezogen werden.(Rn.11) 2. Die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität ist erreicht, wenn es bei weiteren Aufnahmen zu unerträglichen Zuständen käme und ein geordneter Unterricht aus Personal- oder Raumgründen nicht mehr möglich wäre (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 - juris Rn. 9; im vorliegenden Fall bejaht bei einer deutlichen Überschreitung der vorhandenen Arbeitsplätze).(Rn.12) 3. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, muss deren Schulleiter bzw. Schulleiterin eine Auswahlentscheidung treffen. Die vorrangige Aufnahme von Bewerbern, die bereits Geschwisterkinder an der betreffenden Schule haben (sog. „Geschwisterkindprivileg“), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Länge des Schulwegs ist grundsätzlich ein rechtlich zulässiges Auswahlkriterium.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.23) 4. Zur Möglichkeit und Zumutbarkeit des Besuchs einer Alternativschule desselben Schultyps.(Rn.30) 5. Bei der Zuweisung zu einer bestimmten Schule (gemäß § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 SchG BW; juris: SchulG BW) handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Schulaufsichtsbehörde, von der sie – auch im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch die Wunschschule – keinen Gebrauch machen muss.(Rn.41) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat weder mit dem Hauptantrag (dazu A.) noch mit dem Hilfsantrag (dazu B.) in der Sache Erfolg. A. Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule Bei einer nachträglichen Änderung der Tatsachengrundlage - wie hier - kann es der Ausländerbehörde, die die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung trifft, nicht verwehrt sein, bezüglich dieser nachträglich entstandenen Umstände ihr Ermessen erstmals zu betätigen oder zu ergänzen „Ax-schule Wx“ in Wx zum Schuljahr 2025/2026 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anspruch, dessen vorläufiger Regelung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), als auch die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Zwar kann sich die Antragstellerin angesichts des baldigen Beginns des neuen Schuljahres auf einen Anordnungsgrund berufen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 - juris Rn. 18 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 6). Die Antragstellerin hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.01.2025. Danach besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist (Halbs. 1). Diese Vorschrift begründet – nach der übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 88 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 SchG a.F. – jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (vgl. etwa Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung – wie sie die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt – kann dabei in Anbetracht des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragstellerin erfolgen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 4). Inhalt und Grenzen des Ermessens werden durch § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG selbst bestimmt. Diese Vorschrift stellt eine Koppelungsvorschrift dar, die zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung ermächtigt. Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe der „Möglichkeit des Besuchs einer anderen Schule desselben Schultyps“ und der „Zumutbarkeit dieses Besuchs“ einerseits (1. Halbs.) und der „Erforderlichkeit wegen der Bildung annähernd gleich großer Klassen“ oder „bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität“ andererseits (2. Halbs.) nehmen sowohl hinsichtlich der das private Interesse eines Schülers bzw. seiner Eltern begründenden Gesichtspunkte als auch hinsichtlich des gegenläufigen öffentlichen Interesses praktisch alle denkbaren sachlichen Entscheidungserwägungen in sich auf, sodass bei einer strikten Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge für eine anschließende Ermessensausübung kein Raum mehr verbleiben würde. Die genannten Begriffe ragen in den Ermessensbereich hinein, steuern die Ermessensbetätigung und bestimmen zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 8 m.w.N.; VG Freiburg, Beschluss vom 08.09.2017 - 2 K 7494/17 - BA S. 3). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine der weiterführenden sog. Wahlschulen (z.B. Gymnasium, Realschule, Gemeinschaftsschule) ist zudem zu beachten, dass bei diesen Schulbezirke (vgl. § 25 SchG) gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb im Grundsatz das Recht auf freie Wahl der schulischen Ausbildungsstätte besteht. Nach § 88 Abs. 7 Satz 1 SchG darf deshalb die Aufnahme eines Schülers in eine dieser Schulen nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass allein der Wohnort als Ablehnungsgrund herangezogen wird und durch eine entsprechende Aufnahmepraxis der Schulleitungen entgegen § 25 SchG faktisch Schulbezirke eingeführt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 9 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 8). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die Gemeinschaftsschule „Ax-schule Wx“ liegt voraussichtlich nicht vor. Vielmehr erweist sich die Versagung der Aufnahme der Antragstellerin bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als ermessensfehlerfrei. Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung werden – wie bereits dargelegt – durch § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG selbst bestimmt. Danach darf eine Ablehnung u.a. dann ausgesprochen werden, wenn der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Wunschschule erforderlich sowie dem Schüler möglich und zumutbar ist. Diese Maßgaben sind hier aller Voraussicht nach erfüllt. I. Der Schulleiter der in Rede stehenden Gemeinschaftsschule ist voraussichtlich zu Recht von der Erschöpfung der Aufnahmekapazität seiner Schule ausgegangen. Es haben sich nämlich mit 152 Anmeldungen für das Schuljahr 2025/26 mehr Schüler für die Aufnahme in der 5. Jahrgangsstufe der Ax-schule in Wx beworben als dort entsprechende räumliche Kapazitäten vorhanden sind. Bei der Frage, wann von der Erschöpfung der Aufnahmekapazität auszugehen ist, ist allein auf die einzelne Schule – hier die Gemeinschaftsschule „Ax-schule“ – abzustellen und nicht – etwa im Fall von allgemeinem Lehrermangel – auf den gesamten Bereich eines Oberschulamts, sodass innerhalb dieses Rahmens im Ermessen Lenkungsmaßnahmen getroffen werden könnten (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 08.09.2017 - 2 K 7494/17 - BA S. 4). Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Begriffs der „Aufnahmekapazität“ in der Einzahl und dem ausdrücklichen Zusatz „einer Schule“ in der Bestimmung des § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 SchG. Der Träger der Bildungseinrichtung ist insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2013 - 3 M 268/13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dies hat der Schulleiter der Gemeinschaftsschule „Ax-schule“ vorliegend getan. Zwar kann er sich zur Begründung einer Kapazitätserschöpfung voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Aufnahme von mehr als 84 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 eine weitere Klasse mit 28 Schülern eröffnen müsste (so aber noch im Schreiben vom 02.05.2025 an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, VAS 6). Denn angesichts des an seiner Gemeinschaftsschule praktizierten besonderen Lernkonzepts, bei dem keine festen Klassen mehr existieren, sondern in Lerngruppen unterrichtet wird, ist nicht nachvollziehbar, warum der Klassenteiler zur Bestimmung der Aufnahmekapazität der Schule überhaupt in Ansatz gebracht werden sollte. Außerdem dürfte auch nicht von einer Dreizügigkeit der Schule auszugehen sein, so dass sich die Aufnahmegrenze von 84 Schülern nicht durch eine Multiplikation des Klassenteilers mit der – hier nicht erkennbaren – Dreizügigkeit ergeben dürfte (vgl. zum Ganzen eingehend VG Freiburg, Beschluss vom 08.09.2017 - 2 K 7494/17 - BA S. 4 ff. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 - juris Rn. 10 ff. und 22 f.). Dies bedarf hier allerdings keiner Vertiefung, weil sich der Schulleiter voraussichtlich zu Recht darauf berufen kann, dass bei einer Aufnahme von mehr als 84 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 aus Platzgründen die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität seiner Schule erreicht ist. Die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität ist erst dann erreicht, wenn es bei weiteren Aufnahmen zu unerträglichen Zuständen käme und ein geordneter Unterricht aus Personal- oder Raumgründen nicht mehr möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dies dürfte hier anzunehmen sein. Der Schulleiter hat insoweit in einem an die Antragstellerin adressierten Schreiben vom 14.05.2025 (VAS 15 ff.) dargelegt, dass für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 5 bis 10) 565 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und für die Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11 bis 13) 180 Arbeitsplätze. Die Zahl von insgesamt 745 Arbeitsplätzen entspricht nach den jüngsten Angaben des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren (s. dessen Schriftsatz vom 31.07.2025, S. 2) auch dem aktuellen Stand. Bei den 565 Arbeitsplätzen für die Sekundarstufe I sind nach Auskunft des Schulleiters, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zudem schon „Notplätze“ miteingerechnet, die in den letzten Jahren entstanden seien, um die stetig steigende Anzahl von Kindern aufzunehmen, was ermöglicht worden sei, indem man 4er-Tische zu 6er-Tischen gemacht und zusätzlich jede Nische ausgenutzt habe. Die Schule rechnet nach den jüngsten vorgelegten Zahlen (s. Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.07.2025, S. 2) für das Schuljahr 2025/2026 mit 640 Schülern in der Sekundarstufe I und mit 122 Schülern in der Sekundarstufe II. Ausgehend davon werden die für den Sekundarbereich I vorhandenen 565 Arbeitsplätze durch die prognostizierten Schülerzahlen im Sekundarbereich I deutlich überschritten, nämlich um 75 Plätze (640 Schüler - 565 Arbeitsplätze = „Überhang“ von 75 Schülern). Die für beide Sekundarstufen insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze werden immerhin um 17 Plätze überschritten (762 Schüler - 745 Arbeitsplätze = „Überhang“ von 17 Schülern). Allerdings dürften vorliegend für die Berechnung der räumlichen Kapazitätsgrenze der Schule allein die für den Sekundarbereich I vorhandenen Arbeitsplätze maßgeblich sein, da die Antragstellerin eine Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe begehrt und der Antragsgegner ausgeführt hat, dass auch die Reduktion der Schülerzahlen in der Sekundarstufe II (von den ursprünglich prognostizierten 70 bis 75 Schülern auf letztlich 60 Schüler) nicht zu einem Freiwerden von Arbeitsplätzen für die Sekundarstufe I führen würde. Die Kammer nimmt vor diesem Hintergrund an, dass die Arbeitsplätze für die Sekundarstufen I und II unterschiedlich ausgestaltet sind bzw. die Schule eine „gemischte“ Belegung von Arbeitsplätzen durch Schüler unterschiedlicher Sekundarstufen verhindern will, was angesichts der teils erheblichen Altersunterschiede und des damit einhergehenden unterschiedlichen Lernverhaltens auch nicht zu beanstanden sein dürfte. In jedem Fall besteht mit Blick auf die mitgeteilten Schüler- und Arbeitsplatzzahlen kein Zweifel daran, dass die räumliche Kapazitätsgrenze der Gemeinschaftsschule bereits jetzt – bei der geplanten Aufnahme von 84 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 – deutlich überschritten werden. Die Schule nimmt insoweit – überobligatorisch – mehr Schüler auf als ihre Räumlichkeiten eigentlich zulassen. Es liegt auf der Hand, dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG der Antragstellerin keinen Anspruch auf eine weitere Überschreitung dieser Kapazitätsgrenze verschafft. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule anerkanntermaßen nur innerhalb der vorhandenen Kapazitäten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 - juris Ls. 1). Daher kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass angesichts des ohnehin großen „Überhangs“ an Schülern im Verhältnis zur Anzahl an Arbeitsplätzen begründet werden müsse, warum nicht zumindest ein weiteres Kind aufgenommen werden könne (s. Schriftsatz vom 28.07.2025, S. 6). Ist danach wegen der geschilderten überaus angespannten räumlichen Situation von der Erschöpfung der Aufnahmekapazität der in Rede stehenden Gemeinschaftsschule auszugehen, musste der gemäß § 41 Abs. 1 SchG für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulleiter im Wege einer Ermessensentscheidung zwischen den Bewerbern eine Auswahl treffen. Dass die hier maßgebliche (zweite) Auswahlentscheidung des Schulleiters vom 04.07.2025 unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen des Antragsgegners (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), wie sie in den Schriftsätzen des Regierungspräsidium Freiburg vom 30.06., 22.07., 29.07. und 31.07.2025 wiedergegeben wurden, fehlerhaft ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es spricht vielmehr Vieles dafür, dass die Auswahl der aufzunehmenden Schüler nach zulässigen sachlichen Kriterien erfolgt ist (dazu II.) und der Antragstellerin der Besuch einer anderen Gemeinschaftsschule als der Ax-schule Wx möglich und zumutbar ist (dazu III.). II. Die vom Schulleiter herangezogenen Auswahlkriterien und die auf ihrer Grundlage durchgeführte Auswahlentscheidung dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Schulleiter der Ax-schule hat sich der Sache nach für ein mehrstufiges Auswahlverfahren entschieden. Dies ergibt sich eindeutig zwar weder aus seinem ersten Ablehnungsbescheid vom 09.04.2025 noch aus dem – hier maßgeblichen – zweiten Ablehnungsbescheid vom 04.07.2025, aber aus den klarstellenden und ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, der die Auswahlentscheidung des Schulleiters auf Nachfrage der Kammer näher erläutert hat. Danach hat der Schulleiter in einem ersten Schritt das Auswahlkriterium „Geschwisterkind an der weiterführenden Schule“ angewendet, also vorrangig Bewerber berücksichtigt, die ein älteres Geschwisterkind auf der Gemeinschaftsschule der Ax-schule haben; Geschwisterkinder im Grundschulbereich der Ax-schule blieben hingegen unberücksichtigt. Bei der Anwendung dieses „Geschwisterkindprivilegs“ blieben im Rahmen der hier maßgeblichen zweiten Auswahlentscheidung vom 04.07.2025 außerdem Kinder, die in Baden-Württemberg nicht schulpflichtig sind (gemäß § 72 Abs. 1 SchG), was u.a. auf deutsche Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz zutrifft, unberücksichtigt. Die Anwendung des so gefassten Kriteriums „Geschwisterkind“ führte nach den der Kammer vorgelegten Unterlagen bereits zu der Aufnahme von 46 Schülern (s. insoweit die vom Antragsgegner unter dem 22.07.2025 übersandte Auswahlliste zur zweiten Auswahlentscheidung des Schulleiters vom 04.07.2025). Im zweiten Schritt wandte der Schulleiter das Auswahlkriterium „Länge des Schulwegs“ an. Dieses Kriterium führte zur Aufnahme von weiteren 38 Schülern, wobei die ausgewählten Kinder im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung entweder bereits in Wx bzw. in einem Ortsteil von Wx (wie Degernau, Schwerzen und Horheim) wohnten oder durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen konnten, dass sie bis zum Beginn des neuen Schuljahres 2025/2026 nach Wx ziehen werden. Die letzten drei Schulplätze (bis zum Erreichen der vom Schulleiter bei seiner Auswahlentscheidung angenommenen Kapazitätsobergrenze von 84 Schülern in der Jahrgangsstufe 5) wurden an ein der Schule vom Schulamt zugewiesenes sehbehindertes Kind aus S-Lx(Bewerbungsnummer 1) sowie an Zwillinge aus Rx mit Zweitwohnsitz in Wx-Horheim (Bewerbungsnummern 99 und 100) vergeben. Die Zwillinge sind nach den Angaben des Antragsgegners im Rahmen der hier maßgeblichen zweiten Auswahlentscheidung des Schulleiters vom 04.07.2025 als Härtefälle berücksichtigt und deshalb ausgewählt worden, weil der Vater der Zwillinge erst kürzlich verstorben und die Mutter deshalb bei der Betreuung auf die Hilfe der in Wx-Horheim lebenden Großeltern angewiesen sei, bei denen die Zwillinge mit Zweitwohnsitz gemeldet seien (s. Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.07.2025 S. 2). Die beschriebene Auswahlentscheidung des Schulleiters zu Lasten der Antragstellerin beruht aller Voraussicht nach auf zulässigen sachlichen Auswahlkriterien, die im konkreten Einzelfall auch in konsistenter Weise angewendet worden sind. Im Einzelnen: 1. Die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügt dieses Auswahlkriterium den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden damit Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und Einzelkinder, unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein (anderes) Geschwisterkind des Bewerbers bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass der Besuch einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang für das vom Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Recht auf freie Wahl des vom Kind einzuschlagenden Bildungswegs von geringerer Bedeutung ist, ist es ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Dies ist der Fall. Denn die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt vor allem für alleinerziehende oder berufstätige Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient der Vermeidung von Erschwernissen und Risiken. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste, nicht an verschiedenen Schulen besucht werden und schulspezifische bewegliche Ferientage fallen in einer Familie nicht auseinander. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen weiteren sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung gegenüber Einzelkindern rechtfertigt (vgl. zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 13 und vom 23.08.2013 - 3 M 268/13 - juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 05.09.2018 - 2 K 5055/18 - n.v. BA S. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2014 - 12 K 2397/14 - juris Rn. 18; Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 Rn. 8; dazu neigend auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 - juris Rn. 11 m.w.N. zu den in der Rspr. vertretenen Ansätzen). Die Einwände der Antragstellerin gegen das „Geschwisterkindprivileg“ bzw. die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkinder bei der Aufnahmeentscheidung greifen nicht durch. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, das Kriterium „Geschwisterkind“ habe vor allem bei der Vergabe von Kita-Plätzen seine Berechtigung und sei spätestens ab der Aufnahme in eine weiterführende Schule kein hinreichendes Sachkriterium mehr, da der Schulweg dann im Regelfall von den Kindern eigenständig bewältigt werden könnte und – aus pädagogischen Gründen – auch sollte (s. Antragsschrift vom 06.06.2025 S. 4 und Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 17). Dabei lässt die Antragstellerin allerdings außer Acht, dass gerade bei Schulen im ländlichen Raum – etwa wegen einer unzureichenden Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr oder bei Ausfällen desselben – auch bei älteren Kindern weiterhin die Notwendigkeit bestehen kann, diese zur Schule zu bringen und abzuholen. Hinzu kommen die oben genannten weiteren Erleichterungen für die familiäre Organisation, die der Besuch ein und derselben Schule durch alle Kinder einer Familie mit sich bringt. Außerdem dürfte es für die Kommunikation mit den Lehrkräften regelmäßig förderlich sein, wenn diese die Eltern eines Schülers bereits von einem älteren Geschwisterkind kennen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte hat die Kammer keine Zweifel an der Zulässigkeit des „Geschwisterkindprivilegs“ als eines (vorrangigen) Auswahlkriteriums, was im Übrigen auch der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprechen dürfte. Soweit die Antragstellerin des Weiteren vorträgt, die aus der Privilegierung von Geschwisterkindern resultierenden Vorzüge seien weniger gewichtig als eine „räumlich sinnvolle Zuteilung der Schüler*innen“ (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 17), setzt sie ihre eigene Bewertung an Stelle derjenigen der Schule. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung handelt es sich aber – wie bereits dargelegt – um eine Ermessensentscheidung des Schulleiters, die gerichtlich nur eingeschränkt am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann. Der Umstand, dass der Schulleiter ohne Weiteres auch andere Auswahlkriterien hätte anwenden können und dann (womöglich) zu einer für die Antragstellerin vorteilhaften Aufnahmeentscheidung gekommen wäre, begründet nach den allgemein anerkannten Grundsätzen noch keinen Ermessensfehler. Die Antragstellerin macht des Weiteren geltend, dass es für die Anwendung des „Geschwisterkindprivilegs“ auf den Zeitraum ankommen müsse, den das ältere Geschwisterkind des Bewerbers voraussichtlich noch an der Schule verbleiben wird (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 5). Auch insoweit folgt die Kammer ihr nicht. Denn auch wenn die älteren Geschwisterkinder womöglich nur noch ein Schuljahr an der Schule verbleiben, sind die organisatorischen Erleichterungen (z.B. betreffend Schulweg, Schulfeste und Kontakte zur Schule) durch den gemeinsamen Schulbesuch der Kinder im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters gegeben. Hinzu kommt, dass der Schulleiter seine Auswahlentscheidung schwerlich von Entwicklungen in der Zukunft abhängig machen kann, weil diese von vielen Unwägbarkeiten geprägt sind. Insbesondere sagt auch die (inzwischen wieder verbindliche) Grundschulempfehlung und der von den älteren Geschwisterkindern angestrebte Abschluss nicht zwingend etwas darüber aus, wie lange dieses Kind tatsächlich an der Schule sein wird. Denn gerade bei einer Gemeinschaftsschule, die sich dadurch auszeichnet, dass die Übergänge zwischen den Bildungsabschlüssen fließend sind (vgl. § 8a Abs. 1 SchG), dürfte es nicht selten vorkommen, dass auch ein Kind ohne Gymnasialempfehlung nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses den nächsthöheren Realschulabschluss absolviert und dann ggf. noch in die gymnasiale Oberstufe wechselt, wenn die Noten dafür ausreichen. Einen solchen leichten Schullaufbahnwechsel von Hauptschule zu Realschule oder Gymnasium will die Gemeinschaftsschule gerade ermöglichen (s. insoweit den Schriftsatz des Antragsgegners vom 29.07.2025 S. 2). Die danach zulässige vorrangige Berücksichtigung von Bewerbern mit einem (älteren) Geschwisterkind an der Gemeinschaftsschule der Ax-schule ist bei summarischer Prüfung vom Schulleiter konsequent angewendet worden. Dafür spricht zum einen, dass ausweislich der hier maßgeblichen zweiten Auswahlliste keiner der abgelehnten Bewerber ein Geschwisterkind an der Gemeinschaftsschule hat. Dafür spricht zum anderen, dass bei einer vorrangigen Berücksichtigung des Kriteriums Schulweg angesichts der Vielzahl an Bewerbungen (152 im Verhältnis zu 84 Schulplätzen) überhaupt kein Raum mehr geblieben wäre für die Anwendung des Geschwisterkindprivilegs. Die Vermutung der Antragstellerin, dass vorrangig Bewerber aus dem Schulort Wx – unabhängig von einem Geschwisterkind – ausgewählt worden seien, weil diese in der Auswahlliste zuerst gelistet sind, und erst nachrangig Kinder aus anderen Orten, die ein Geschwisterkind an der Ax-schule haben (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 3), trifft nach Lage der Akten nicht zu. Zwar sind in den ersten Zeilen der zweiten Auswahlliste überwiegend, aber eben nicht ausschließlich Kinder aus Wx genannt (sondern z.B. auch Kinder aus Eggingen). Im Übrigen hat der Antragsgegner die „Kumulierung“ von Bewerbern aus Wx in den ersten Zeilen der zweiten Auswahlliste damit erklärt, dass die Liste – aus Gründen der Übersichtlichkeit – nachträglich nach Ortschaften sortiert worden sei (s. Schriftsatz vom 31.07.2025 S. 1), wobei diese Sortierung dann aber nicht konsequent erfolgt ist, weil zwischen den Kindern aus Wx z.B. auch Kinder aus Eggingen gelistet sind. Nur ergänzend und der Vollständigkeit halber merkt die Kammer an, dass die bei der hier maßgeblichen zweiten Auswahlentscheidung vom 04.07.2025 erfolgte Nichtanwendung des „Geschwisterkindprivilegs“ auf Bewerber mit Wohnsitz in der Schweiz mit Blick auf § 72 Abs. 1 SchG sachgerecht ist. Danach besteht für Kinder und Jugendliche, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- und Arbeitsstätte haben, Schulpflicht. Folgerichtig sind diese Kinder vorrangig an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg aufzunehmen und zu versorgen. Erst wenn diese schulpflichtigen Kinder untergebracht sind und danach noch freie Schulplätze verbleiben, können Kinder, die in Baden-Württemberg nicht schulpflichtig sind (wie z.B. solche mit Wohnsitz in der Schweiz), im Rahmen der noch vorhandenen Aufnahmekapazitäten einer Schule aufgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne Weiteres der von der Schulaufsichtsbehörde gesehene „Korrekturbedarf“ nach der ersten Auswahlentscheidung vom 09.04.2025, bei der noch zwei Kinder aus Hallau (Schweiz) eine Zusage erhalten hatten (s. insoweit die vom Schulleiter unter dem 14.05.2025 übersandte erste Auswahlliste, VAS 18-22). 2. Auch die Heranziehung und Anwendung des Kriteriums „Länge des Schulwegs“ begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Länge des Schulweges ist grundsätzlich ein zulässiges Auswahlkriterium bei der wegen Kapazitätserschöpfung zu treffenden Auswahlentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Ls. 1; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 17; Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 8). Entscheidend ist dabei nach Sinn und Zweck des Kriteriums (vor allem) der zeitliche Bedarf für den Schulweg, nicht die Länge der Wegstrecke (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg muss das Kriterium allerdings hinreichend bestimmt gefasst sein, um zu gewährleisten, dass die betroffenen Eltern und Kinder die Auswahlentscheidung nachvollziehen können und um eine effektive gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Ls. 2, Rn. 11). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Auswahlentscheidung des Schulleiters voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin wendet zwar unter Berufung auf den zuvor zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein, der Antragsgegner habe sich nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof verlangten Weise mit den Schulwegen der Bewerber*innen zur Ax-schule Wx einerseits und zu alternativen Schulen desselben Schultyps (Gemeinschaftsschulen) andererseits befasst und die vorgelegten Unterlagen enthielten keinerlei Informationen dazu, von welchen Ausgangs- und Zielpunkten der Schulleiter bei der Auswahlentscheidung ausgegangen sei und wie die Schulwege berechnet worden seien (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 11 f.). Die Kammer kann der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht entnehmen, dass das Schulwegkriterium in jedem Fall nur dann als hinreichend bestimmt anzusehen ist, wenn der oder die Schulleiter/in für jeden Bewerber einerseits den Schulweg zu Wunschschule und andererseits den Schulweg zu einer Alternativschule konkret und minutengenau berechnet. Vielmehr dürfte es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden mit einem enormen „Bewerberüberhang“ (152 Bewerbungen auf 84 Schulplätze) aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands zulässig sein, die Länge des Schulwegs zur Wunschschule nicht anhand der konkreten Wohnanschriften, sondern pauschalierend nur anhand der Ortsteile zu bestimmen, aus denen die Bewerber stammen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2014 - 12 K 2397/14 - juris Rn. 20; ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2018 - 12 K 6109/18 - n.v.). So ist der Schulleiter ausweislich der vorgelegten zweiten Auswahlliste zur hier maßgeblichen Auswahlentscheidung vom 04.07.2025, die nur die Wohnorte der Bewerber aufführt und nicht ihre genauen Wohnanschriften, offenbar vorgegangen. Der vorliegende Fall ist insoweit nicht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall vergleichbar, bei dem es nur um eine überschaubare Zahl an Kindern ging, die miteinander konkurrierten (4 Bewerbungen um drei Plätze). Nur bezogen auf diese Situation hat der Verwaltungsgerichtshof das Argument der Verwaltungspraktikabilität nicht gelten lassen und in der Folge eine detaillierte Einzelfallprüfung der jeweiligen Schulweglänge von der Wohnadresse als Startpunkt bis zur Schuladresse als Zielpunkt für zumutbar gehalten (vgl. Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 14). Hier liegt der Fall – wie ausgeführt – aber schon wegen des großen Bewerberüberhangs völlig anders. Daher dürfte es im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, dass der Schulleiter nicht für jeden der 152 Bewerber eine konkrete wohnadressenbezogene Schulwegermittlung vorgenommen und in der Akte dokumentiert hat. Des Weiteren ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Schulleiter das dem Grunde nach zulässige Auswahlkriterium der Länge des Schulwegs (zur Wunschschule) im konkreten Fall fehlerhaft oder sachwidrig angewandt hätte. Denn sämtliche Kinder, die im Rahmen der zweiten Auswahlentscheidung eine Zusage erhalten haben und die nicht schon als Geschwisterkind oder als Härtefall aufgenommen wurden, dürften einen kürzeren Schulweg haben als die in Lx wohnhafte Antragstellerin. Bis auf zwei Kinder (zu diesen sogleich im nächsten Absatz) wohnten alle Bewerber, die über das Schulwegkriterium aufgenommen wurden, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits in Wx oder in einem Ortsteil von Wx. Angesichts der Lage der Ax-schule in der Ortsmitte von Wx liegt es auf der Hand, dass die in Wx oder in einem Ortsteil von Wx wohnenden Kinder – mit allen Verkehrsmitteln (Fuß, Rad, Auto oder ÖPNV) – einen kürzeren Schulweg haben als Kinder aus Nachbargemeinden wie etwa die in Lx wohnhafte Antragstellerin. Die Antragstellerin stellt im Übrigen auch selbst nicht in Abrede, dass der Schulweg der über das Schulwegkriterium ausgewählten Bewerber, die in Wx bzw. in einem Ortsteil von Wx wohnhaft sind, kürzer und schneller ist als ihr eigener Weg zur Ax-schule (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 15: „Dass ihr Schulweg geringfügig länger ist als derjenige der Bewerber*innen, die ihren Wohnsitz in Wx haben…“; Unterstreichung durch das Gericht). Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren – auf eine entsprechende Rüge der Antragstellerin – zudem eine schlüssige Erklärung dafür nachgereicht, weshalb zwei Kinder, die im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht in Wx wohnhaft waren (Bewerbungsnummern 112 aus Klettgau-Grießen und Bewerbungsnummer 134 aus Waldshut-Tiengen) und die ausweislich der vorgelegten Auswahlliste weder über ein Geschwisterkind an der Gemeinschaftsschule verfügen noch als Härtefälle angesehen werden, gegenüber der Antragstellerin bevorzugt wurden. Denn in beiden Fällen lagen der Schule bereits im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung aussagekräftige Nachweise darüber vor, dass die betroffenen Familien noch vor dem Schuljahresbeginn nach Wx ziehen werden. Bei dem Kind mit der Bewerbungsnummern 112 lag der Schule ein Mietvertrag vor (s. Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.07.2025). Dieser wurde inzwischen zwar zurückgezogen; dafür soll die Familie aber ein Haus in Wx erworben haben (s. den als Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.07.2025 vorgelegten Kaufvertrag vom 17.07.2025). Bei dem Kind mit der Bewerbungsnummer 134 sei ebenfalls ein Umzug nach Wx beabsichtigt gewesen und auch bereits umgesetzt worden, was die Schule beim Einwohnermeldeamt überprüft habe (s. den als Anlage 3 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.07.2025 vorgelegten Auszug aus dem Melderegister der Gemeinde Wx, der laut Eingangsstempel schon am 25.04.2025 bei der Ax-schule eingegangen ist). Es handelt sich somit in beiden Fällen um nach Wx „zugezogene“ Kinder mit einem gegenüber der Antragstellerin kürzeren Schulweg, weshalb ihre Bevorzugung sachlich gerechtfertigt sein dürfte. Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin, die konkrete Anwendung des Schulwegkriteriums durch die Schule führe de facto zu einer pauschalen Bevorzugung von Kindern aus Wx und damit zu einer bei Gemeinschaftsschulen gesetzlich nicht zulässigen „Einführung eines Schulbezirks durch die Hintertür“ (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 14 f.), nicht durch. Zwar geht die Antragstellerin im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass der Wohnort an sich kein zulässiges Auswahlkriterium ist, weil sonst gegen die in § 88 Abs. 7 Satz 1 SchG enthaltene Festlegung verstoßen würde, dass die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in eine Gemeinschaftsschule nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil der Schüler oder die Schülerin nicht am Schulort wohnt (vgl. Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 21). Die Antragstellerin ist hier allerdings nicht deshalb abgelehnt worden, weil sie in Lx und damit nicht am Schulort wohnt, sondern aufgrund ihres im Vergleich zu anderen Bewerbern längeren Schulwegs zur Ax-schule. Dass die Länge des Schulwegs grundsätzlich ein zulässiges Auswahlkriterium sein kann und dabei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität – jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden – zur vergleichsweisen Schulwegermittlung pauschalierend auf die Ortsteile abgestellt werden kann, aus denen die Bewerber stammen, hat die Kammer zuvor bereits dargelegt. Die Antragstellerin trägt gegen die Anwendung des Schulwegkriteriums schließlich noch vor, dass insbesondere im Konkurrenzverhältnis zu Kindern aus Wx nicht maßgeblich sein dürfe, wer den kürzeren Schulweg zur Ax-schule habe, sondern für welches Kind der Verweis auf eine andere Gemeinschaftsschule die geringste Zumutung bedeute (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 15). Auch dieser Vortrag stellt die grundsätzliche Zulässigkeit des Schulwegkriteriums aber nicht infrage. Zudem ist es für die Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb es einem Kind aus Wx oder einem Ortsteil von Wx eher zumutbar sein sollte die als Alternativen in Betracht kommenden Gemeinschaftsschulen in Kx oder Ax zu besuchen als der Antragstellerin, die näher an diesen Schulen wohnt. Insoweit argumentiert die Antragstellerin in sich auch widersprüchlich. Denn einerseits wendet sie gegen das Geschwisterkindprivileg ein, dass dieses zu einer Verdrängung von Kindern mit kürzerem Schulweg führe (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 15) und andererseits hält sie die Länge des Schulwegs im Konkurrenzverhältnis zu den Kindern aus Wx nicht für maßgeblich bzw. stellt sich auf den Standpunkt, dass diesen Kindern – trotz ihres längeren Schulwegs zu den Gemeinschaftsschulen in Kx und Ax – der Besuch dieser Alternativschulen zumutbar sei. III. Die Ablehnung der Antragstellerin an der Ax-schule dürfte auch nicht deshalb (ermessens-)fehlerhaft sein, weil ihr der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps unmöglich oder unzumutbar wäre (vgl. § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SchG). Insoweit gehen Antragstellerin und Antragsgegner übereinstimmend davon aus, dass als „andere Schulen desselben Schultyps“ gemäß § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SchG im Grundsatz alle Gemeinschaftsschulen in der (näheren) Umgebung in den Blick zu nehmen sind. Diese Bewertung begegnet jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. allerdings VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 - juris Rn. 6 a.E., wo in Bezug auf die auch hier verfahrensgegenständliche Ax-schule offengelassen wurde, ob diese wegen ihres besonderen Lernkonzepts als ein eigenständiger Schultyp einzuordnen ist). Ausgehend davon, dass alle Gemeinschaftsschulen im Umkreis als Alternativschulen im Sinne des § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SchG in Betracht kommen, dürfte eine Alternativschule vorhanden sein, auf welche die Antragstellerin verwiesen werden kann. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin insoweit die Gemeinschaftsschule X in Kx und die Gemeinschaftsschule Ax als Alternativoptionen genannt. Dass die Gemeinschaftsschule in Kx nicht über eine gymnasiale Oberstufe verfügt, dürfte rechtlich unproblematisch sein. Denn das Fehlen der Oberstufe führt wohl nicht dazu, dass die Gemeinschaftsschule als ein anderer Schultyp einzuordnen ist; dazu neigt im Übrigen auch die Antragstellerin selbst (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 9 f.). Des Weiteren dürfte eine Unzumutbarkeit des Besuchs der Gemeinschaftsschule in Kx (ohne gymnasiale Oberstufe) für die Antragstellerin nicht daraus folgen, dass sie eine Gymnasialempfehlung hat. Denn zum jetzigen Zeitpunkt ist völlig offen, wie sich die Antragstellerin schulisch entwickeln und ob sie eines Tages die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule besuchen wird. Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings, dass die Gemeinschaftsschule in Kx für die Antragstellerin mit dem öffentlichen Nahverkehr nur schwierig zu erreichen ist (s. insoweit die Ausführungen der Mutter der Antragstellerin zur ÖPNV-Verbindung, GAS 113-115). Da die Antragstellerin im ländlichen Raum lebt, wo der öffentliche Nahverkehr bekanntermaßen weniger gut ausgebaut ist als im städtischen Bereich, könnte es allerdings zumutbar sein, sie bzw. ihre Eltern auf das Auto zu verweisen. Mit einem eigenen Fahrzeug ließe sich die Wegstrecke von der Wohnanschrift der Antragstellerin bis zur Gemeinschaftsschule in Kx innerhalb von nur zwölf Minuten bewältigen. Dies kann letztlich aber offenbleiben. Denn jedenfalls ist der Antragstellerin der Besuch der Gemeinschaftsschule in Ax möglich und zumutbar. Diese Gemeinschaftsschule verfügt sowohl über eine gymnasiale Oberstufe als auch über eine gute Zuganbindung. Von ihrer Wohnanschrift aus könnte die Antragstellerin die Gemeinschaftsschule in Ax innerhalb von ca. 50 min erreichen (Gesamtdauer inklusive Lauf- und Fahrzeit). Die Laufstreck von der Wohnanschrift der Antragstellerin zum Startbahnhof in Lx bzw. vom Zielbahnhof in Ax zur dortigen Gemeinschaftsschule ist verhältnismäßig kurz (1,1 km bzw. 700 m) und für eine Fünftklässlerin zu bewältigen. Der Fahrplan ist nach der Recherche der Kammer auch so ausgestaltet, dass die Antragstellerin pünktlich und ohne große Zwischenzeiten zum Unterricht erscheinen könnte. IV. Auch die übrigen Einwände der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung des Schulleiters greifen nicht durch bzw. führen nicht auf einen Ermessensfehler. Soweit die Antragstellerin die Aufnahme der Kinder mit den Bewerbungsnummern 106, 77, 61, 72, 3 und 121 beanstandet, da diesen Kindern eine gleich gute oder sogar besser erreichbare alternative Gemeinschaftsschule zur Verfügung stehe (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 12 f.), ist dagegen einzuwenden, dass all diese Kinder ausweislich der vorgelegten Auswahlliste über ein älteres Geschwisterkind an der Gemeinschaftsschule der Ax-schule verfügen und somit über das – zulässige – Geschwisterkindprivileg eine Aufnahme erreicht haben. Die vorrangige Berücksichtigung dieser Kinder gegenüber der Antragstellerin ist daher sachlich gerechtfertigt. Die Antragstellerin beanstandet außerdem die Aufnahme des Kindes mit der Bewerbungsnummer 130, das – wie die Antragstellerin – in Lx wohnhaft ist. Auch dieses Kind verfügt allerdings über ein älteres Geschwisterkind an der Ax-schule und durfte daher mit Blick auf das zuvor Gesagte gegenüber der Antragstellerin bevorzugt werden. Soweit die Antragstellerin zudem noch vorträgt, dass diesem Kind aus Lx mit Blick auf seine Begabung der Besuch der Gemeinschaftsschule in Kx (ohne gymnasiale Oberstufe) eher zumutbar sei als ihr, da dieses Kind „nur“ eine Realschulempfehlung habe, während sie eine Gymnasialempfehlung habe, verfängt auch diese Argumentation nicht. Denn bei einer Gemeinschaftsschule, die sich gerade dadurch auszeichnet, dass Schüler mit allen Leistungsniveaus aufgenommen werden sollen, kann der Grundschulempfehlung bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern keine entscheidende Bedeutung zukommen. Im Übrigen ist es im konkreten Fall durchaus denkbar, dass auch das Kind mit der Bewerbungsnummer 130 sein schulisches Potenzial erst später entwickelt und trotz der „bloßen“ Realschulempfehlung später noch die gymnasiale Oberstufe besuchen wird. Schließlich ist gegen die Aufnahme der Zwillinge aus Rx mit Zweitwohnsitz bei den Großeltern in Wx-Horheim (Bewerbungsnummern 99 und 100) als Härtefälle nichts zu erinnern. Dass hier angesichts des kürzlichen Todes des Vaters der Zwillinge und des daraus folgenden Unterstützungsbedarfs der Mutter durch die Großeltern eine Sondersituation gegeben ist, die nach Art und Gewicht als Härtefall angesehen werden kann, stellt auch die Antragstellerin nicht infrage (s. Schriftsatz vom 28.07.2025 S. 5; zur Möglichkeit und ggf. sogar Gebotenheit der Berücksichtigung von Härtefällen im Rahmen einer Auswahlentscheidung vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 13). Soweit sie in ihrer ergänzenden Antragsbegründung vom 28.07.2025 (S. 5) noch die – spekulative – Vermutung geäußert hat, dass diese Zwillinge den Zusagebescheid der Ax-schule womöglich nicht annehmen würden, hat sich dies nicht bestätigt. Denn inzwischen haben die Zwillinge bzw. deren Mutter, die ihnen wohl Mitte Juli erteilte Zusage angenommen (so der jüngste Vortrag der Antragstellerin in einer Mitteilung vom 30.07.2025, GAS 119). B. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, ist unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ein Anspruch auf Neubescheidung besteht voraussichtlich nicht. I. Zum einen hat die Schule den Aufnahmeantrag der Antragstellerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insoweit wird auf die vorherigen Ausführungen unter A. verwiesen. II. Zum anderen leidet der hier maßgebliche zweite Bescheid des Schulleiters der „Ax-schule Wx“ vom 04.07.2025, mit dem die Aufnahme der Antragstellerin nach einer zweiten Auswahlentscheidung erneut abgelehnt worden ist und der den ersten Ablehnungsbescheid vom 09.04.2025 ersetzen dürfte, bei summarischer Prüfung auch nicht an sonstigen materiellen oder formellen Fehlern, die zu einer Neubescheidung zwingen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 21: „und auch sonst in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt“). 1. Insbesondere ist der maßgebliche zweite Ablehnungsbescheid vom 04.07.2025 voraussichtlich nicht wegen eines Anhörungsmangels formell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 28.07.2025, S. 11) dürfte die Bestimmung des § 88 Abs. 7 Satz 3 SchG, wonach „[d]ie Schulaufsichtsbehörde […] vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler an[hört]“, in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anwendung finden. Denn die Vorschrift gilt, wie die Formulierung „die Schulaufsichtsbehörde“ und die systematische Stellung nahelegen, für die Zuweisung eines Schülers zu einer bestimmten Schule nach § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 SchG durch die Schulaufsichtsbehörde und nicht für den – hier vorliegenden – Fall der reinen Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Wunschschule (s. zu dieser Unterscheidung Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 5, der in Rn. 7 aber gleichwohl von einem speziellen Anhörungserfordernis aus § 88 Abs. 4 letzter Satz SchG a.F. [= § 88 Abs. 7 Satz 3 SchG n.F.] auch hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung der Schule auszugehen scheint). Allerdings dürfte vorliegend, da die Ablehnung der Aufnahme einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, das allgemeine Anhörungserfordernis aus § 28 Abs. 1 LVwVfG zum Tragen kommen. Ausgehend davon ist bei summarischer Prüfung ein Anhörungsmangel nicht ersichtlich. Denn die Antragstellerin hatte nach dem Erlass des ersten Ablehnungsbescheids vom 09.04.2025 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit, ihre Argumente gegen die erste Ablehnungsentscheidung vorzubringen. Insbesondere rügte sie seinerzeit bereits die Aufnahme von zwei Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz und wurde mit diesem Argument von der Widerspruchsbehörde auch gehört, weshalb es letztlich zu der hier streitgegenständlichen zweiten Auswahlentscheidung des Schulleiters kam, bei der die Antragstellerin wiederum nicht berücksichtigt wurde. Da sich die erste und zweite Auswahlentscheidung des Schulleiters nur insofern unterscheiden, als die beiden Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz im zweiten Durchgang nicht mehr berücksichtigt wurden und stattdessen Zwillinge (Bewerbungsnummer 99 und 100) als Härtefälle einen Schulplatz erhalten haben, dürfte die Äußerungsmöglichkeit der Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den ersten Ablehnungsbescheid vom 09.04.2025 funktional zugleich eine Anhörung in Bezug auf den hier streitgegenständlichen zweiten Ablehnungsbescheid vom 04.07.2025 darstellen und insoweit dem § 28 Abs. 1 LVwVfG genügen. 2. Soweit die Antragstellerin zudem rügt, der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil ihr Aufnahmeantrag abgelehnt worden sei, ohne dass eine Zuweisung zu einer anderen Schule desselben Schultyps erfolgt sei (vgl. Schriftsatz vom 28.07.2025, S. 11), dringt sie auch mit diesem Einwand nicht durch. Denn schon die (offenbar) bestehende Annahme der Antragstellerin, dass die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme an einer bestimmten Schule nur erfolgen dürfe, wenn dem abgelehnten Schüler zugleich eine Alternativschule (nach § 88 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 SchG) formal zugewiesen werde, trifft nicht zu. Einen solchen „Kopplungszwang“ enthält § 88 Abs. 7 Satz 2 SchG ersichtlich nicht. Vielmehr regelt diese Vorschrift einerseits, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Aufnahme an einer bestimmten Schule abgelehnt werden kann (vgl. Halbs. 1), und bestimmt andererseits, unter welchen Voraussetzungen die Schulaufsichtsbehörde eine Zuweisung zu einer anderen Schule desselben Schultyps vornehmen kann (vgl. Halbs. 2). Bei der Zuweisung handelt es sich, wie der Wortlaut verdeutlicht („kann“), um eine zusätzliche Möglichkeit der Schulaufsichtsbehörde, von der sie – auch im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch die Wunschschule – keinen Gebrauch machen muss. Vielmehr ist die reine Abweisung eines Schülers (ohne gleichzeitige Zuweisung zu einer anderen Schule) sogar weniger eingriffsintensiv. Denn während bei der reinen Abweisung eines Schülers dieser bzw. seine Eltern selbst darüber entscheiden können, an welcher anderen Schule ein Aufnahmeantrag gestellt wird, wird bei einer Zuweisung (über die nur die Schulaufsichtsbehörde und nicht der Schulleiter entscheiden darf) die zu besuchende (Alternativ-)Schule verbindlich festgelegt (vgl. zum Ganzen Ebert, in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 88 SchG Rn. 5). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025. Für Streitigkeiten um die Aufnahme in eine bestimmte Schule ist danach regelmäßig der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Eine Halbierung dieses Hauptsachestreitwerts für das vorliegende Eilverfahren ist angesichts der hier begehrten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 24 m.w.N. und VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - 1 K 3353/24 - juris Rn. 22).