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Beschluss

11 L 5713/25.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:1203.11L5713.25.F.00
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Leitsätze
Die Aufhebung einer nach § 35 a SGB VIII bewilligten Eingliederungshilfe setzt nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X voraus, dass eine Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine weitere Bewilligung der Hilfe ausschließen. - Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn keine Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs.1 Satz 1 Nr-1 SGB VIII mehr vorliegt. Dies kann grundsätzlich nur auf Grundlage einer Stellungahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines fachlich qualifizierte Psychotherapeuten nach § 35a Abs.1a SGB VIII festgestellt werden. Im Rahmen der Amtsermittlung ist es Aufgabe des Jugendhilfeträgers diese einzuholen oder den Leistungsempfänger hierzu aufzufordern. - Bei der Beurteilung der Geeignetheit der gewährten Eingliederungshilfe genügt es, dass erwartet werden kann, dass diese die Mängellagen bei der Teilhabe ausgleicht oder die Behebung der Teilhabebeeinträchtigung fördert. Sie muss die Teilhabebeeinträchtigung aber nicht tatsächlich vollständig beheben.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. November 2025 (Az. 11 K 6414/25.F) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2025 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufhebung einer nach § 35 a SGB VIII bewilligten Eingliederungshilfe setzt nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X voraus, dass eine Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine weitere Bewilligung der Hilfe ausschließen. - Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn keine Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs.1 Satz 1 Nr-1 SGB VIII mehr vorliegt. Dies kann grundsätzlich nur auf Grundlage einer Stellungahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines fachlich qualifizierte Psychotherapeuten nach § 35a Abs.1a SGB VIII festgestellt werden. Im Rahmen der Amtsermittlung ist es Aufgabe des Jugendhilfeträgers diese einzuholen oder den Leistungsempfänger hierzu aufzufordern. - Bei der Beurteilung der Geeignetheit der gewährten Eingliederungshilfe genügt es, dass erwartet werden kann, dass diese die Mängellagen bei der Teilhabe ausgleicht oder die Behebung der Teilhabebeeinträchtigung fördert. Sie muss die Teilhabebeeinträchtigung aber nicht tatsächlich vollständig beheben. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. November 2025 (Az. 11 K 6414/25.F) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2025 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am XXX geborene Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beendigung einer ihn begünstigenden Eingliederungsmaßnahme. Der Antragsteller ist 16 Jahre alt und besucht zurzeit die 10. Jahrgangsstufe der J.-Schule in H.. Er befindet sich im Abschlussjahrgang. Mit Antrag vom 27. Februar 2019 beantragten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers Eingliederungshilfe in Form einer Teilhabeassistenz. Dem Antrag vorausgegangen war ein ärztlicher Befund zur ambulanten, neurologischen und entwicklungsdiagnostischen ärztlichen Untersuchung vom 26. September 2018 (Bl. 20 d. BA) und ein psychologischer Bericht vom 3. Januar 2019 (Bl. 42 d. BA). In den Diagnostiken wurde unter anderem eine Sprachentwicklungsstörung (F80.9), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung festgestellt. Der psychologische Bericht attestierte zudem eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (F91.3V). Aus ärztlicher Sicht sei eine Teilhabeassistenz zu befürworten. Weiterhin wurde im Rahmen der psychologischen Untersuchung die Aufnahme einer Verhaltenstherapie bei einem Kinder- oder Jugendtherapeuten empfohlen. Der Antragsteller sollte nach 6 Monaten wiedervorstellig werden. In einer sozialpädagogischen Diagnose des Jugend- und Sozialamts der Beklagten vom 25. März 2019 wurde festgestellt, dass die Teilhabe im Bereich Bildung gefährdet sei und der Kläger zumindest von seelischer Behinderung bedroht zu sein scheine. Er zeige Vermeidungsverhalten und psychosomatische Reaktionen. Es wurde geschildert, dass der Kläger nicht in der Lage sei, selbstständig in der Schule mitzuarbeiten. Mit Bewilligung vom 8. August 2019 gewährte die Antragsgegnerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer sog. Integrationshilfe / Teilhabeassistenz. Die konkrete Ausgestaltung und die Ziele der Leistung sind in einem Hilfeplan vom 31. Juli 2019 vereinbart worden, der dem Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügt wurde. In der Begründung des Bescheids ist weiterhin ausgeführt, dass der Bescheid aufzuheben sei, wenn Ziel und Zweck der Leistung erreicht sind oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Zeitraum vom 12. August 2019 bis zum 31. August 2025 begleitete eine Teilhabeassistenz den Antragsteller für 28 Zeitstunden pro Schulwoche in allen Haupt- und Nebenfächern, zuletzt mit Ausnahme von Sport und Kunst. Im Hilfeplan-Gespräch vom 13. März 2023 (Bl. 30 d. GA und Bl. 181 d. BA) ist vereinbart worden, dass die Kindeseltern eine aktuelle Diagnostik nachreichen. In dem logopädischen Befundbericht vom 12. September 2023 (Bl. 39 d. GA) ist dem Antragsteller, soweit ersichtlich, unter Bezugnahme auf den psychologischen Befundbericht aus Januar 2019, welcher neben den oben erwähnten Diagnosen auch eine unterhalb der Norm liegende kognitive Fähigkeit (IQ 74) bescheinigte, eine unauffällige Sprachentwicklung entsprechend den kognitiven Voraussetzungen attestiert worden. Ausweislich des Protokolls zum Hilfeplangespräch vom 13. März 2025, bei dem u.a. der Antragsteller, die erziehungsberechtigte Mutter und die Antragsgegnerin, vertreten durch das Jugend- und Sozialamt H., anwesend waren, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass aus Sicht der Antragsgegnerin das Ziel der Eingliederungshilfe darin bestehe, dass der Antragsteller den Schulalltag perspektivisch alleine bewältigen könne. Ab Erreichen des Hauptschulabschlusses im Sommer 2025 sei die Eingliederungshilfe voraussichtlich zu beenden. Das Protokoll wurde durch die Anwesenden unterzeichnet. In einer Stellungnahme des Klassenlehrers des Antragstellers vom 19. Mai 2025 empfahl dieser unter Bezugnahme auf die anderen unterrichtenden Fachkräfte eine Fortführung der Teilhabeassistenz, mindestens in angepasster Form. Der Schwerpunkt solle gegebenenfalls in den Hauptfächern und in Leistungssituationen, beispielsweise bei Klassenarbeiten, Präsentationen und Projektarbeiten, gesetzt werden. Im Entwicklungsbericht vom 11. Juli 2025 gab die den Antragsteller damals betreuende Teilhabeassistenz an, die schulischen Leistungen des Klägers haben wegen außerschulischer Aktivitäten nachgelassen. Ermahnungen und Hilfestellungen seien wieder stärker von Nöten. Der Antragsteller besitze das Potential die mittlere Reife zu erlangen und dies sei auch das Ziel des Antragstellers. Durch einen Abbruch der Eingliederungshilfe sei dieses Ziel gefährdet. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, mit Schreiben vom 9. September 2025 schriftlich an. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass keine aktuelle Diagnostik vorläge, die eine Fortführung der Eingliederungsmaßnahme begründen würde. Mit Bescheid vom 9. September 2025, zur Post gegeben am 22. September 2025, hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid zur Eingliederungshilfe vom 8. August 2019 mit Wirkung vom 31. August 2025 auf. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass sich seit geraumer Zeit keine deutlichen Verbesserungen beim Antragsteller zeigten und die gesetzten Ziele weitestgehend die gleichen blieben, da diese im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht erreicht werden könnten. Die Eingliederungshilfe sei somit nicht mehr die geeignete Maßnahme für den Antragsteller. Der Antragsgegnerin läge zudem keine aktuelle Diagnostik vor, welche eine Fortführung der Eingliederungshilfe begründen würde. In einer weiteren Stellungnahme vom 25. September 2025 führte der Klassenlehrer des Antragstellers unter Nennung bisheriger Erfolge der Eingliederungshilfe und unter Darstellung einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und des Sozialverhaltens des Antragstellers seit Beendigung der Eingliederungshilfe aus, dass die Eingliederungshilfe zur Sicherung des Schulerfolgs, zumindest anteilig, dringend erforderlich sei, um bisher erreichte Fortschritte zu sichern und um den Antragsteller auf den erfolgreichen Abschluss des Schulabschlusses vorzubereiten. Mit Schreiben vom 26. September 2025, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6. Oktober 2025, erhoben die Erziehungsberechtigten des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. September 2025. Zur Begründung trugen sie vor, der Hilfebedarf bestehe weiterhin fort. Sie bezogen sich hierbei auf die oben erwähnte Stellungnahme des Klassenlehrers vom 25. September 2025. Es seien Fortschritte erzielt worden. Dem Antragsteller lägen aber seit zwei Jahren keine Hilfeplanprotokolle vor, aus denen sich die Fortschritte ergeben müssten. In dem Hilfeplangespräch im März 2025 sei nicht über die Beendigung der Eingliederungshilfe, sondern über die Reduzierung der Unterstützung im Fach Kunst und über die nachlaufende Prüfung weiterer Reduzierungen gesprochen worden. Es sei seitens der Antragsgegnerin nicht kommuniziert worden, dass eine aktuelle Diagnostik Voraussetzung für die Weiterführung der Eingliederungshilfe sei. Ein Termin beim Sozialpädiatrischen Zentrum des Klinikum U. sei zum Zwecke einer erneuten Untersuchung bereits angefragt. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Beendigung der Eingliederungshilfe erfolgte zu kurzfristig und sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. Die erforderliche Beteiligung gemäß § 36 SGB VIII sei nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hatte die Eingliederungsmaßnahme zum 31. August 2025 vorerst beendet und die Teilhabeassistenz, welche zuvor für den Antragsteller zuständig war, einem Mitschüler in derselben Klasse zugewiesen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26. September 2025 gegen den Bescheid des Jugendamts H. vom 9. September 2025, mit dem die Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Ausgestaltung des § 35a Abs. 2 Ziff. 1 SGB VIII durch Integrationshilfe beendet wurde, beantragt. Das Gericht hat mit Eingangsverfügung vom 29. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Vollziehung der Beendigung der bewilligten Eingliederungshilfe absehe. Die Antragsgegnerin hat mit Antragserwiderung vom 5. November 2025 mitgeteilt, dass die Leistung vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch fortgeführt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2025, der Antragstellerin zugestellt am 12. November 2025, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 9. September 2025 an. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass die Voraussetzungen nach § 35a SGB VIII zum 31. August 2025 nicht mehr gegeben seien. Bereits im Hilfegespräch vom 13. März 2025 sei deutlich geworden, dass es sich bei der aktuell gewährten Hilfeform nicht um die geeignete und erforderliche Hilfeleistung handelt, worauf alle Beteiligten hingewiesen worden seien. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass die Hilfe nach Erreichen des Hauptschulabschlusses beendet werde, da die Ziele, die eine Verselbstständigung des Antragstellers zum Ende der 9. Jahrgangsstufe zum Gegenstand hatten, durch die aktuelle Hilfeform nicht mehr erreicht werden könnten. Trotz Teilhabeassistenz sei es eher zu einer Verschlechterung im Bereich der Teilnahme am Schulunterricht gekommen. Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des Aufhebungsbescheids folge aus der rechtlichen und finanziellen Bedeutung der zweckgerichteten Zuwendung im Sozialleistungsbereich bzw. im Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfen. Die Antragsgegnerin müsse mit den ihr anvertrauten Steuergeldern haushaltsrechtlich wirtschaften und müsse diese gesetzmäßig und sachgerecht verwenden. Das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers habe dahinter zurückzustehen, da ihm primär die erforderliche Eigenmotivation fehle und die Aufforderung zur Teilnahme am Unterricht keine Leistung der Eingliederungshilfe darstelle. Gegen den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. November 2025 Klage erhoben. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. November 2025 (Az. 11 K 6414/25.F) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2025 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. Der schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. September 2025 gegen den Bescheid des Jugendamts H. vom 9. September 2025 (…) anzuordnen, war nach Zustellung des Widerspruchs vom 10. November 2025 und der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin gemäß §§ 88, 122 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO auszulegen. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt.2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch bzw. der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs.1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Beurteilung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache überwiegt, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien eine eigene Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt es, soweit dies bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist, insbesondere auf die Erfolgsaussichten der Klage an. Die Abwägung des Gerichts erfolgt auch unter Berücksichtigung des behördlichen Beurteilungsspielraums. Der Auffassung der Antragsgegnerin, nach der der Antragsteller keinen Anspruch mehr auf Eingliederungshilfe habe und der Bewilligungsbescheid daher aufzuheben war, kann das Gericht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht folgen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, soweit er die Beendigung der Eingliederungshilfe ab Zugang des Aufhebungsbescheids betrifft. Die verfügte Beendigung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII stellt insoweit die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft dar, zu der die Antragsgegnerin dann berechtigt ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen i.S.v. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X liegt vor, wenn in Bezug auf den Sachverhalt, der für den Erlass des Dauerverwaltungsaktes entscheidungserheblich ist, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Sachverhaltsänderung dann, wenn der erlassene Dauerverwaltungsakt wegen der eingetretenen Sachverhaltsänderung nicht mehr erlassen werden dürfte. Anhand der bisher vorliegenden Erkenntnisse kann das Gericht nicht feststellen, ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe deshalb nicht mehr vorliegen. Gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Beeinträchtigung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Teilhabebeeinträchtigung). Die Feststellung, ob eine seelische Beeinträchtigung vorliegt, ist nach § 35a Abs. 1a SGB VIII durch Fachärzte oder fachlich qualifizierte Psychotherapeuten zu treffen. Die letzte Diagnostik, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, stammt aus dem Jahr 2019. In dieser wurde eine regelmäßige Wiedervorstellung empfohlen. Dieser Umstand kann dem Antragsteller im vorliegenden Fall aber nicht entgegengehalten werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Hilfeplan-Gespräch vom 13. März 2023 vereinbart wurde, dass die Kindeseltern eine aktuelle Diagnostik nachreichen. Die fachärztlichen Stellungnahmen hat nach dem Gesetzeswortlaut von § 35a Abs. 1a SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mithin die Beklagte einzuholen. Bezüglich der Bedarfsermittlung gilt überdies allgemein der Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 SGB X, sodass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und Tatbestandsvoraussetzungen konkret festzustellen hat. Unter Federführung des Jugendamts haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu treffen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2009 – 12 CE 08.2731 – juris, Rn. 20). Anhaltspunkte, dass der Antragsteller seine nach diesen Grundsätzen bestehenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Einholung der Diagnostik verletzt hat, sind nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller bzw. dessen Erziehungsberechtigte mit Einreichen des logopädischen Befundberichts vom 12. September 2023 aufgezeigt, dass sie an der Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aktiv mitwirken. Ohne ergänzende Hinweise der Antragsgegnerin durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass der logopädische Befundbericht aus 2023 ausreichend sei, obgleich eine umfassende Diagnostik zur seelischen Gesundheit des Antragstellers erforderlich gewesen wäre. Das Jugendamt hat sich nach den fachrechtlich geltenden Grundsätzen über die Tragfähigkeit eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu vergewissern und insofern den Sachverhalt aufzuklären. Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, andere in ihren Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil der Betroffenen unvollständig bleibt (BVerfG 21.11.2012, 1 BvR 1711/09). Dabei sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistung der Jugendhilfe auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, vom Träger der Jugendhilfe fortlaufend zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1981 – 5 C 56.80 – juris, Rn. 15, und vom 16.01.1986 – 5 C 36.84 – juris, Rn. 7). Zwar liegt mit Blick auf die übereinstimmenden Schilderungen der Parteien, des Klassenlehrers und der Fachkraft die Vermutung nahe, dass Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten nach wie vor bestehen, auch wenn sich nach den genannten Erkenntnisquellen teilweise Verbesserungen zeigten. Diese Vermutung kann eine aktuelle Diagnostik jedoch nicht ersetzen. Angesichts des sehr langen Zeitraums zwischen der letzten Diagnostik und dem Entscheidungszeitpunkt des Jugend- und Sozialamts der Beklagten und mit Blick auf die geistige und körperliche Weiterentwicklung des Antragstellers in der weiterführenden Schule ist eine aktuelle Diagnostik zwingend erforderlich. Die Erziehungsberechtigten des Antragstellers haben dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass eine aktuelle Diagnostik derzeit eingeholt wird und auch zeitnah vorliegt. Bis zum Vorliegen der aktuellen Diagnostik kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine seelische Beeinträchtigung und, darauf aufbauend, eine Teilhabebeeinträchtigung nach wie vor bestehen. Die in § 35a Abs. 1 S. 2 SGB VIII geforderte fachliche Begutachtung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung und die hiermit verbundene Bestimmung der seelischen Behinderung obliegt den pädagogischen Fachkräften des Jugendamts. Allerdings unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der seelischen Behinderung der vollen gerichtlichen Überprüfung (s. VGH Kassel Urt. v. 20.8.2009 – 10 A 1874/08, BeckRS 2009, 39771). Da die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung nur auf Grundlage einer fachärztlichen Diagnostik getroffen werden kann, hätte diese vor der Entscheidung des Jugendhilfeträgers der Beklagten zunächst eingeholt werden müssen. Sofern die aktuelle fachärztliche Diagnostik Ausführungen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung enthält, wären diese vom Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung zudem angemessen zu berücksichtigen, § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII. Die Ausführungen der Beklagten zur Ungeeignetheit der Teilhabeassistenz im konkreten Fall sind vor diesem Hintergrund und bis zum Vorliegen einer aktuellen Diagnostik nicht belastbar und können schwerlich als Entscheidungsgrundlage dienen. Ob mit Blick auf den dem Jugendhilfeträger in dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraum eine Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme, hier der bewilligten Teilhabeassistenz, besteht, da nur diese erforderlich und geeignet und mithin nur diese fachlich vertretbar ist (vgl. Bay. VGH, 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 -juris Rz. 30 m. w. N.), bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der dem Jugendamt insoweit zustehende Beurteilungsspielraum umfassend ist. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation darstellen muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 - juris Rn. 39, s. auch Hess. VGH, 15.10.2013 - 10 B 1254/13 -; s. auch VG Gießen, Beschluss vom 19.07.2018 – 7 L 3381/18.GI; Beschluss vom 15.4.2015 - 7 L 720/15.GI -; Urteil vom 14.1.2016 - 7 K 4574/15.GI -; Beschuss vom 26.10.2015 - 7 L 3102/15.GI -; Urteil vom 9.9.2015 - 7 K 1098/15.GI -; Beschluss vom 7.9.2016 - 7 L 2017/16.GI). Zu beachten ist dabei, dass ein Betroffener im Rahmen des § 35a SGB VIII jeweils diejenigen spezifischen Leistungen erhält, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie Mängellagen bei der Teilhabe ausgleichen oder ihre Behebung fördern (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2024 – 15 K 1804/24). Es ist demnach nicht Voraussetzung der (weiteren) Gewährung von Eingliederungshilfe, dass diese die seelische Beeinträchtigung oder Teilhabebeeinträchtigung auch tatsächlich beheben, obgleich dies wünschenswert ist. Je nach Einzelfall kann eine Verschlechterung der seelischen Störung oder der Teilhabebeeinträchtigung bei laufender Eingliederungshilfe zwar ein Indiz sein, dass die konkrete Hilfe nicht geeignet ist. Es steht dem Jugendhilfeträger dabei auch frei die Verselbstständigung des Jugendlichen als Ziel der Hilfe zu formulieren und dies bei der Beurteilung des Erfolgs dieser konkreten Hilfe zu berücksichtigen. Ob die Eingliederungshilfe bei Vorliegen aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen die geeignete Hilfe darstellt, hat das Jugend- und Sozialamt der Beklagten aber unter Hinzuziehung aller erforderlichen Erkenntnisquellen gerichtlich nachvollziehbar zu prüfen. In der Diagnostik aus 2019 ist die Aufnahme einer Verhaltenstherapie als gleichgewichtige Empfehlung neben der Teilhabeassistenz zwar aufgeführt worden. Ob dies, wie von der Antragsgegnerin behauptet, aber nach wie vor ein gleichgeeignetes Mittel darstellt, kann nach der derzeitigen Akten- und Informationslage vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Soweit der Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 31. August 2025 bis zum Zugang des Aufhebungsbescheids aufgehoben wurde, fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Gründe, die eine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsakts vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die im Hilfeplan vom 13. März 2023 vereinbarte Aufgabe der Kindeseltern, eine aktuelle Diagnostik nachzureichen, keine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO.