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Urteil

4 K 1957/23

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0711.4K1957.23.00
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Leitsätze
1. Sieht eine städtische Abfallwirtschaftssatzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Abfallgebührenschuldner – hier u. a. Mieter als Wohnungsnutzer und Vermieter als Wohnungseigentümer – sowie die vorrangige Heranziehung eines Gesamtschuldners – hier des tatsächlichen Wohnungsnutzers – vor, erfordert dies nicht das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den vorrangig heranzuziehenden Gebührenschuldner.(Rn.27) 2. Gebührengläubiger haben bei einer Gesamtschuldnerschaft für Kommunalabgaben grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zu nutzen und dürfen von der Inanspruchnahme eines – weiteren – Gesamtschuldners nicht allein schon deswegen absehen, weil für diesen Gesamtschuldner Schwierigkeiten bei der Realisierung seines Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis zu befürchten stehen.(Rn.33) 3. Bittet ein Gesamtschuldner um die eigene vorrangige Heranziehung, um die Gebühren sodann im Innenverhältnis selbst zeitnah mit anderen Gesamtschuldnern abzurechnen – zum Beispiel in einem Mietverhältnis über die Nebenkostenabrechnung –, muss die Gebührenschuldnerin in ordnungsgemäßer Ermessensausübung regelmäßig ebendiese Person vorrangig heranziehen.(Rn.35) 4. Alle Gebührenschuldner haben aus dem allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldverhältnis einen Auskunftsanspruch über das Bestehen und die Höhe der Gebührenschuld.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht eine städtische Abfallwirtschaftssatzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Abfallgebührenschuldner – hier u. a. Mieter als Wohnungsnutzer und Vermieter als Wohnungseigentümer – sowie die vorrangige Heranziehung eines Gesamtschuldners – hier des tatsächlichen Wohnungsnutzers – vor, erfordert dies nicht das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den vorrangig heranzuziehenden Gebührenschuldner.(Rn.27) 2. Gebührengläubiger haben bei einer Gesamtschuldnerschaft für Kommunalabgaben grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zu nutzen und dürfen von der Inanspruchnahme eines – weiteren – Gesamtschuldners nicht allein schon deswegen absehen, weil für diesen Gesamtschuldner Schwierigkeiten bei der Realisierung seines Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis zu befürchten stehen.(Rn.33) 3. Bittet ein Gesamtschuldner um die eigene vorrangige Heranziehung, um die Gebühren sodann im Innenverhältnis selbst zeitnah mit anderen Gesamtschuldnern abzurechnen – zum Beispiel in einem Mietverhältnis über die Nebenkostenabrechnung –, muss die Gebührenschuldnerin in ordnungsgemäßer Ermessensausübung regelmäßig ebendiese Person vorrangig heranziehen.(Rn.35) 4. Alle Gebührenschuldner haben aus dem allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldverhältnis einen Auskunftsanspruch über das Bestehen und die Höhe der Gebührenschuld.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 2, 13, 18 KAG i. V. m. der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Freiburg i. Br. vom 15.10.2013 in der am 28.11.2017 zuletzt geänderten Fassung (Abfallwirtschaftssatzung; im Folgenden: AbfWS). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelungen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Für solche Zweifel ist auch nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere für § 26 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AbfWS, wonach mehrere Gebührenschuldner gesamtschuldnerisch haften, hier der Mieter als tatsächlicher Nutzer der Wohnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AbfWS und der Kläger als der Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AbfWS. Eine solche Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, da auch Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer als mittelbare Verursacher eine Verantwortlichkeit für den auf ihrem Grundstück oder in ihrer Wohnung befindlichen Abfall trifft. Dies stellt die (zumutbare) Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar (zur Möglichkeit der Heranziehung des Grundstückseigentümers als Abfallgebührenschuldner vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 6 KAG und BVerwG, Beschlüsse vom 07.12.2012 - 9 BN 3.12 - juris Rn. 6 und vom 13.08.1996 - 8 B 23.96 - juris Rn. 6 m. w. N.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 K 3733/19 - juris Rn. 9 m. w. N.). II. Der angegriffene Abfallgebührenbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vor dessen Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist, ist diese Verletzung einer Verfahrensvorschrift jedenfalls unbeachtlich, nachdem die Beklagte, die gleichzeitig Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist, die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er entspricht den maßgeblichen Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten. 1. Im Erhebungsjahr 2018 sind hinsichtlich der von dem Mieter des Klägers bewohnten Räumlichkeiten Abfallgebühren in Höhe der nunmehr eingeforderten Beträge entstanden (Haushalts- und Behältergebühr nach dem Haushaltstarif gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 AbfWS). Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Gebühren zu hoch angesetzt sein könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. 2. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die nunmehr alleinige Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Abfallgebühren. Sie leidet insbesondere nicht an einem Ermessensfehler bei der Schuldnerauswahl. a. Der Kläger ist als Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AbfWS Gebührenschuldner der Abfallgebühren, ebenso wie sein Mieter als die tatsächlich nutzende Person nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AbfWS. Er haftet nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AbfWS gesamtschuldnerisch mit den weiteren Gebührenschuldnern, sodass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet, bis diese vollständig erbracht ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 44 AO). Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben – im öffentlichen Abgabenrecht: nach seinem Ermessen – von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris Rn. 13, 23 f. m. w. N. und vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 - juris Rn. 20 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.12.2018 - 5 S 2311/16 - juris Rn. 42 und vom 14.09.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 27). Stehen einem Gläubiger mehrere Gesamtschuldner zur Verfügung, ist ihm bei der Schuldnerauswahl grundsätzlich ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung, die der Verwaltung den Gesetzesvollzug insbesondere in „Massengeschäften“ – wie hier der Abfallgebührenerhebung – erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern soll. Die Behörde darf damit üblicherweise innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen nach ihrer Wahl unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität einen Gesamtschuldner zur Ausgleichszahlung in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei dem mithaftenden weiteren Gesamtschuldner oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen. Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Die Behörde ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die für die Betätigung des Auswahlermessens maßgebenden Gründe in dem Gebührenbescheid darzulegen. b. Die Beklagte hat der ermessenslenkenden Vorgabe von § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS entsprochen. Nach der Sonderregelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS sollen in Fällen von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AbfWS allerdings vorrangig die zur Nutzung der Wohnung berechtigten oder tatsächlich nutzenden Personen als Gebührenschuldner herangezogen werden. Dem ist die Beklagte nachgekommen, indem sie die Abfallgebühren mit Bescheid vom 25.01.2018 zunächst gegen den früheren Mieter festgesetzt, diesen mit Mahngebühr und Säumniszuschlag am 04.05.2018 erstmals gemahnt und ihn unter Festsetzung eines weiteren Säumniszuschlags am 14.06.2018 erneut zur Zahlung aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die vorrangige Heranziehung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen nicht voraus (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 05.05.2021 - 4 K 4953/19 - nicht veröffentlicht). Vielmehr genügt dieser Anforderung auch die in der mündlichen Verhandlung erläuterte Verwaltungspraxis der Beklagten, nach der die Gebührenbescheide zunächst gegenüber den tatsächlichen Bewohnern ergehen, die sodann unter Festsetzung von Säumniszuschlägen zweifach gemahnt werden. Dies folgt insbesondere aus der systematischen und teleologischen Auslegung der Norm, deren Wortlaut zunächst offen erscheint. Der Begriff der vorrangigen Heranziehung ist im Hinblick auf die hierfür einzuleitenden Schritte nicht eindeutig. Er kann einerseits als vorrangiges Herantreten an Nutzungsberechtigte oder tatsächliche Nutzer verstanden werden, wie es sich nach der Verwaltungspraxis der Beklagten darstellt. Andererseits könnte die vorrangige Heranziehung auch weitergehende Maßnahmen zur Durchsetzung umfassen wie das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Nutzungsberechtigten oder tatsächlichen Nutzer, die der Kläger fordert. Vor dem Hintergrund des mit der Gesamtschuldnerschaft verfolgten eindeutigen Zwecks der Verfahrensvereinfachung ist diese Forderung jedoch zu weitgehend. Sie stünde in Widerspruch zu dem im „Massengeschäft“ der Abfallgebührenerhebung auch durch die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 AbfWS vorgesehene Mehrzahl von Schuldnern angestrebten Ziel, den mit der Gebührenerhebung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie das Kostenrisiko zu verringern. Denn die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erfordert einen nicht unerheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand. Eine Verpflichtung der Beklagten hierzu, obwohl sie nach § 26 Abs. 1 AbfWS mindestens einen weiteren Schuldner hat, liegt damit nicht nah, zumal die bei einer vergeblichen Vollstreckung entstehenden Kosten in dem Fall, dass sie vom Vollstreckungsschuldner nicht ersetzt werden können, zu Lasten des allgemeinen Haushalts und damit zu Lasten aller Einwohner im Gebiet der Beklagten gehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 68 m. w. N.). Gegen ein solches Verständnis der vorrangigen Heranziehung des Nutzungsberechtigten oder tatsächlichen Nutzers spricht auch nicht, dass die Vorrangvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS dann vollständig leer liefe. Zunächst erscheint es aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten nachvollziehbar, mit den Abfallgebühren zunächst die Personen zu befassen, die den Abfall verursachen, zumal ihnen (nach §§ 14 ff. AbfWS begrenzte) Einflussmöglichkeiten auf das Behältervolumen sowie das Leerungsintervall und somit die Höhe der Abfallgebühren eröffnet sind. Schon die vorrangige Festsetzung der Abfallgebühren gegenüber den Abfallverursachern vermag damit dem Ziel der Sichtbarmachung des Umfangs der Abfallverursachung und Anhaltung zur Abfallvermeidung zu dienen (vgl. zur Förderung der Abfallvermeidung als städtische Aufgabe § 1 Abs. 1 Buchst. a AbfWS). Im ganz überwiegenden Regelfall dürften die vorrangig herangezogenen Personen ihrer Zahlungspflicht auch nachkommen, zumal Mahngebühren und Säumniszuschläge anfallen. Soweit dies nicht der Fall ist, muss aus den erläuterten Gründen jedoch regelmäßig der Rückgriff auf weitere Gesamtschuldner als mittelbare Verursacher und damit zusätzlich Verantwortliche (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 K 3733/19 - juris Rn. 9 m. w. N.) möglich bleiben. Anders als der Kläger meint, setzt die Kammer sich hiermit im Übrigen nicht in Widerspruch zu ihrer bisherigen Rechtsprechung, nach der die Abfallgebühren vorrangig „beizutreiben“ seien. Vielmehr hat sie in ihrer von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung aus Februar 2020 lediglich ausgeführt, das Erfordernis der vorrangigen Heranziehung sei erfüllt worden, indem zunächst versucht worden sei, „die Abfallgebühren von der regelmäßig vorrangig verpflichteten Mieterin beizutreiben, was (wohl) wegen Mittellosigkeit jedoch erfolglos blieb“ (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 K 3733/19 - juris Rn. 11). Der Entscheidung ist allein zu entnehmen, dass die Beitreibung der Gebühren für die Annahme einer vorrangigen Heranziehung hinreichend ist. Mit der Frage, ob die Beitreibung hierfür auch erforderlich ist, hat sich das Gericht in dem von dem Kläger genannten Beschluss hingegen nicht beschäftigt. c. Nach den von der Stadt ergriffenen, für die vorrangige Heranziehung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS damit ausreichenden Maßnahmen war die Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies ist, wie dargelegt, im Hinblick auf das weite Ermessen der Behörde bei der Schuldnerauswahl bei der Gesamtschuldnerschaft für Kommunalabgaben nur im Fall von Willkür oder offenbarer Unbilligkeit anzunehmen. Dass die Beklagte willkürlich gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat sie bei Inanspruchnahme des Klägers dargelegt, es entspreche ihrer Verwaltungspraxis, Wohnungseigentümer für Abfallgebühren in Anspruch zu nehmen, wenn die Heranziehung des Mieters erfolglos geblieben sei. Die Heranziehung des Klägers war auch nicht offenbar unbillig. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte zunächst an den Mieter als tatsächlicher Nutzer herangetreten ist. Das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, hierdurch hätte sich die Beklagte dahingehend gebunden, den Weg gegenüber dem zunächst in Anspruch genommenen Schuldner so lange gehen zu müssen, bis der Versuch der Befriedigung bei ihm endgültig gescheitert sei, liefe dem Ziel der Haftung mehrerer Gesamtschuldner in den „Massenverfahren“ der Abfallgebührenerhebung, nämlich der Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, offenkundig entgegen. Eine offenbare Unbilligkeit der Heranziehung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem erheblichen Zeitablauf zwischen dem Jahr 2018 als Veranlagungszeitraum und seiner Heranziehung mit Bescheid vom 05.08.2022 – kurz vor Verjährungseintritt. Auch wenn die deutlich verzögerte Inanspruchnahme des Klägers mit für diesen nicht wünschenswerten Erschwernissen für den Rückgriff auf seinen Mieter als unmittelbarer Abfallverursacher verbunden ist, führt dies nicht zu Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Klägers. Hierfür spricht entscheidend, dass es nicht im Ermessen der Beklagten steht, Abfallentsorgungsgebühren zu erheben oder nicht. Vielmehr ist sie nach dem Erhebungsgrundsatz gemäß § 23 AbfWS dazu verpflichtet. Deshalb hat sie bei einer Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zu nutzen und darf von der Inanspruchnahme eines – weiteren – Gesamtschuldners nicht allein schon deswegen absehen, weil für diesen Schwierigkeiten bei der Realisierung seines Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis zu befürchten stehen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 07.06.2010 - 4 K 311/10.NW - juris Rn. 25), zumal dem Kläger bekannt sein muss, dass er bis zur Verjährung des Anspruchs der Beklagten als Gebührenschuldner nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AbfWS herangezogen werden kann. Anders als der Kläger meint, war er mit Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist für die Abfallgebühren auch nicht gehindert, die Gebühren bei seinem ehemaligen Mieter als Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn die Vorschrift des § 426 Abs. 1 BGB gewährt einen selbständigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der einer selbständigen Verjährung unterliegt (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 09.07.2009 - VII ZR 109/08 - juris Rn. 11 m. w. N.; zur Anwendbarkeit von § 426 BGB bei öffentlich-rechtlichen Regelungen, die die Beliebigkeit des Gläubigerzugriffs überlagern, vgl. Zimmermann, NVwZ 2015, 787, 790). Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch bestimmt sich somit nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) und ist von der Verjährung des nach § 426 Abs. 2 BGB übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen unabhängig. Der von der Beklagten in Anspruch genommene Kläger hat daher nach seiner Inanspruchnahme mindestens noch drei Jahre Zeit, den Anspruch bei seinem ehemaligen Mieter geltend zu machen. Vermieter werden durch eine zeitlich verzögerte Heranziehung nach ihren Mietern auch deshalb nicht unbillig belastet, weil ihnen freisteht, die Gebührenschuld von sich aus selbst zu begleichen und bei ihren Mietern vereinbarungsgemäß als Mietnebenkosten geltend zu machen (vgl. § 2 Nr. 8 BetrKV). Sie haben – wie alle anderen Gebührenschuldner, die nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS vorrangig heranzuziehen sind – die Möglichkeit, bei der Beklagten um die eigene vorrangige Heranziehung zu bitten, um selbst mit den Mietern oder tatsächlichen Nutzern abzurechnen. In diesem Fall muss die Beklagte in ordnungsgemäßer Ermessensausübung regelmäßig ebendiese Person vorrangig heranziehen, sodass für Vermieter keine Gefahr mehr bestünde, nach Auszug ihrer Mieter überraschend von der Beklagten wegen noch ausstehender Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Nach dem Vortrag der Beklagten wird einer solchen Bitte technisch durch die Anlegung eines sog. Sonderbuchungszeichens Rechnung getragen und sodann darüber vorrangig abgerechnet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich einem entsprechenden Antrag auf vorrangige Heranziehung zur Abfallgebührenbegleichung rechtswidrig verschließen würde. Im Übrigen haben Vermieter gegenüber der Beklagten aus dem allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldverhältnis einen Auskunftsanspruch über die Gebührenschuld (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.1995 - 9 S 1518/94 - juris Rn. 17; vgl. so für rein zivilrechtliche Rechtsbeziehungen auch OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2020 - 18 U 22/18 - juris Rn. 57). Die Beklagte hat damit jedem Gebührenschuldner nach § 26 Abs. 1 AbfWS ab Entstehung der Gebührenschuld – die gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AbfWS nicht von der Festsetzung abhängt, sondern automatisch nach dem Kalender eintritt – auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob die Gebührenschuld bereits beglichen worden ist oder noch besteht und in welcher Höhe. Für den Fall, dass die Forderung für das Vorjahr etwa zum Zeitpunkt der Erstellung der Nebenkostenabrechnung im Folgejahr noch nicht beglichen wäre, könnte sie sodann vermieterseits bezahlt und in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte bisher solche Auskünfte wohl teilweise unter Berufung auf den Datenschutz – zu Unrecht – verweigert hat. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht zur Unbilligkeit der Heranziehung des Klägers, weil dieser angegeben hat, vor seiner Heranziehung gerade keine entsprechende Anfrage an die Beklagte gerichtet zu haben und bis zu seiner Heranziehung fest davon ausgegangen zu sein, dass die Gebührenschuld von seinem Mieter beglichen worden wäre. 3. Zuletzt ist der Gebührenanspruch der Beklagten gegen den Kläger auch weder verjährt noch verwirkt, was im Übrigen von dem Kläger auch nicht geltend gemacht wurde. Für die Verwirkung eines Rechts genügt es nicht, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist. Er muss vielmehr zusätzlich durch ein Verhalten bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und der Verpflichtete muss tatsächlich darauf vertraut haben (Vertrauensgrundlage). Darüber hinaus muss sich der Verpflichtete infolge seines Vertrauens in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2016 - 5 S 114/14 - VBlBW 2017, 200 = juris Rn. 42 m. w. N.). Dies alles ist hier, wie bereits ausgeführt, ersichtlich nicht der Fall. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts des Unterliegens des Klägers bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Abfallgebühren. Der Kläger ist unter anderem Eigentümer von Räumlichkeiten im Dachgeschoss in der X im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Abfallgebührenbescheid vom 25.01.2018 setzte die Beklagte gegen den früheren Mieter dieser Räumlichkeiten für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 eine Gesamtgebühr in Höhe von 343,92 EUR fest, die sich aus einer Haushaltsgebühr für einen Haushalt mit fünf oder mehr Personen in Höhe von 185,04 EUR und einer Gebühr für einen 140 l Restmüllbehälter mit 14-tägiger Leerung ergab (Buchungszeichen 501509062403). Am 04.05.2018 erging eine Mahnung an den früheren Mieter, in der derselbe Betrag zuzüglich einer Mahngebühr in Höhe von 4,00 EUR und eines Säumniszuschlags in Höhe von 9,00 EUR geltend gemacht wurde. Unter der Überschrift „Nochmalige Zahlungsaufforderung Abfallgebühren 2018“ fertigte die Beklagte unter dem 14.06.2018 außerdem ein weiteres Schreiben an den früheren Mieter, in dem ein weiterer Säumniszuschlag in Höhe von 3,00 EUR geltend gemacht wurde. Unter dem 21.03.2019 erging ein an den früheren Mieter des Klägers gerichteter Änderungsbescheid unter der Überschrift „Abfallgebührenbescheid“, in dem die Haushaltsgebühr und die Gebühr für den 140 l Restmüllbehälter von der Jahresgebühr in Höhe von insgesamt 343,92 EUR für berechnete zwölf Monate im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 auf insgesamt 200,62 EUR für lediglich berechnete sieben Monate im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.07.2018 verringert wurde. Aus dem offenen Betrag aus den Vorbescheiden in Höhe von 359,92 EUR ergebe sich abzüglich der Verminderung der Abfallgebühren um 143,30 EUR eine Gesamtforderung in Höhe von 216,62 EUR. Mit Bescheid vom 05.08.2022 setzte die Beklagte unter Nennung des Namens des früheren Mieters einschließlich seines Gewerbes, der Anschrift sowie des Buchungszeichens 501509062403 sodann gegenüber dem Kläger unter der Überschrift „Nachberechnung Abfallgebühren 2018“ Abfallgebühren in Höhe von 200,62 EUR fest. In einem auf den selben Tag datierten Begleitschreiben wies sie den Kläger darauf hin, er werde mit dem Gebührenbescheid auf Grundlage von § 26 der städtischen Abfallwirtschaftssatzung im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Haftung als Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer für die nicht bezahlten Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Jahr 2010 entschieden, dass Gebührenausfälle nicht länger auf die Allgemeinheit umgelegt werden dürften. Die Stadt Freiburg veranlage daher seit dem Jahr 2013 Wohnungseigentümer zu den offenen Müllgebühren ihrer Mieter. Der Mieter sei vorrangig für die Abfallgebühren herangezogen worden. Die Forderung sei jedoch nicht oder nicht vollständig beglichen worden. Am 01.09.2022 erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch und bat die Beklagte um Vorlage geeigneter Nachweise dafür, dass nach der Nichtzahlung des Mieters Beitreibungsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gegen diesen erfolglos durchgeführt wurden. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 08.09.2022 mit, die Abfallgebührenbescheide des Mieters unterlägen dem Steuergeheimnis und könnten daher grundsätzlich nicht herausgegeben werden. Die Gerichte hielten es durchweg für zulässig, neben oder nach dem Mieter auch Eigentümer zur Abfallgebühr heranzuziehen, wenn die Gebührensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehe. Mit dem Eigentum an einem Grundstück oder einer Wohnung sei immer auch die Verpflichtung verbunden, die ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Eigentümer oder sein Mieter die Abfallbeseitigung angemeldet habe oder ob dies überhaupt geschehen sei. Es werde um Mitteilung bis zum 06.10.2022 gebeten, ob an dem Widerspruch festgehalten oder er zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 20.09.2022 verwies der Kläger erneut auf die Satzungsregelung zur vorrangigen Inanspruchnahme des Mieters und führte aus, die Abfallgebühren seien zunächst bei dem regelmäßig vorrangig verpflichteten Mieter beizutreiben. Wenn eine solche Beitreibung wegen Mittellosigkeit erfolglos bliebe, könne nachrangig der Eigentümer herangezogen werden, sodass die Kosten nicht der Allgemeinheit zur Last fielen. Die Beklagte hingegen habe gegenüber dem Mieter gar keine Beitreibungsmaßnahmen ergriffen. In dem von der Beklagten selbst angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 sei einschränkend festgestellt worden, dass die Heranziehung des Abfallbesitzers zur Abfallbeseitigung ermessensfehlerhaft sein könne, wenn entsprechende Anordnungen gegenüber dem Verursacher der unzulässigen Abfalllagerung möglich seien. Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg befasse sich im Übrigen nicht mit der Frage, ob und inwieweit Gebührenausfälle des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Gebührenschuldners durch die Verwaltungsbehörde vermieden werden könnten. Des Weiteren stelle es für einen Vermieter eine unbillige Härte dar, wenn die Beklagte die Gebührenschuld bei ihm – wie vorliegend – erst nach mehreren Jahren kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren geltend mache, da der Mieter in diesem Fall häufig an eine unbekannte Adresse verzogen und die Kaution zurückgezahlt sei, sodass er nicht mehr in Regress genommen werden könne. Nach der städtischen Abfallgebührensatzung handele es sich bei der Abfallgebühr um eine Jahresgebühr, die als solche zeitnah zum Veranlagungszeitraum festzusetzen sei. Dies verpflichte dazu, die Abfallgebühr dem Gebührenschuldner, dem sie in Rechnung gestellt werden solle, durch Gebührenbescheid zum Fälligkeitszeitpunkt und damit zu Jahresbeginn des laufenden Abfallgebührenabrechnungszeitraums im Voraus in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass die Heranziehung des vorrangigen Gebührenschuldners nach Ausschöpfung der möglichen Maßnahmen der Beitreibung erfolglos bleibe, habe sie den entsprechenden Jahresabfallgebührenbescheid an den nachrangigen Gebührenschuldner unverzüglich zu erstellen und vorzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2023 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück, erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 151,57 EUR fest. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihren Vortrag aus dem Schreiben vom 08.09.2022. Sie habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie vorrangig den Nutzenden zu den Gebühren herangezogen habe. Erst nachdem dieser die offenen Gebühren nicht beglichen habe, sei der Kläger herangezogen worden. Ob der Mieter zu dem Zeitpunkt noch in der Wohnung des Klägers wohne, sei unerheblich. Hiergegen hat der Kläger am 03.07.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die vorgetragenen Argumente. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2022 zum Buchungszeichen 501503062403 und ihren Widerspruchsbescheid vom 16.06.2023 aufzuheben, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihre Argumente aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Dem Gericht liegen ein Heft Akten zum gegenüber dem Kläger geführten Ausgangs- und Widerspruchsverfahren vor, außerdem ein Heft Akten zum gegenüber dem Mieter geführten Verfahren. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.