Beschluss
2 S 1319/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0423.2S1319.24.00
1mal zitiert
16Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sieht die Satzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung vor, dass Mieter und Grundstückseigentümer Gesamtschuldner der Gebühr sind, kann die Behörde - wenn der Mieter die festgesetzten Abfallgebühren nicht freiwillig bezahlt - den Grundstückseigentümer heranziehen und ist nicht verpflichtet, die gegenüber den Mietern festgesetzten Gebühren vorrangig zu vollstrecken.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2024 - 4 K 1957/23 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 200,62 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht die Satzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung vor, dass Mieter und Grundstückseigentümer Gesamtschuldner der Gebühr sind, kann die Behörde - wenn der Mieter die festgesetzten Abfallgebühren nicht freiwillig bezahlt - den Grundstückseigentümer heranziehen und ist nicht verpflichtet, die gegenüber den Mietern festgesetzten Gebühren vorrangig zu vollstrecken.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2024 - 4 K 1957/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 200,62 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.07.2024 hat keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung als Wohnungseigentümer zu Abfallgebühren für das Jahr 2018, die von der Beklagten zunächst gegenüber dem früheren Mieter des Klägers festgesetzt, von diesem jedoch nicht bezahlt wurden. Mit Abfallgebührenbescheid vom 25.01.2018 setzte die Beklagte gegen den früheren Mieter von Räumlichkeiten im Dachgeschoss einer im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Wohnung des Klägers für den genannten Zeitraum eine Gesamtgebühr in Höhe von 343,92 EUR fest, die sich aus einer Haushaltsgebühr für einen Haushalt mit fünf oder mehr Personen in Höhe von 185,05 EUR und einer Gebühr für einen 140 l Restmüllbehälter mit 14-tägiger Leerung ergab. Unter dem 04.05.2018 erging eine Mahnung an den früheren Mieter mit einer zusätzlichen Mahngebühr in Höhe von 4,-- EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 9,-- EUR. Mit nochmaliger Zahlungsaufforderung vom 14.06.2018 wurde gegenüber dem früheren Mieter ein weiterer Säumniszuschlag in Höhe von 3,-- EUR geltend gemacht. Unter dem 21.03.2019 erließ die Beklagte gegenüber dem früheren Mieter einen Änderungsbescheid, mit dem die Gebühr auf 200,62 EUR für die nur noch berechneten sieben Monate im Zeitraum bis zum 31.07.2018 verringert wurde. Mit weiterem Bescheid vom 05.08.2022 setzte die Beklagte unter Nennung des Namens des früheren Mieters, der Anschrift und dessen Buchungszeichens gegenüber dem Kläger die Abfallgebühren in Höhe von 200,62 EUR erneut fest und führte zur Begründung aus, er werde im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Haftung als Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer für die nicht bezahlten Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen. Die nach Durchführung des Vorverfahrens vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei als Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Abfallwirtschaftsatzung der Beklagten (AbfWS) Gebührenschuldner der Abfallgebühren, ebenso wie sein Mieter als die tatsächlich nutzende Person nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AbfWS. Er hafte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AbfWS gesamtschuldnerisch mit den weiteren Gebührenschuldnern, so dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schulde, bis diese vollständig erbracht sei. Stünden einem Gläubiger mehrere Gesamtschuldner zur Verfügung, sei ihm bei der Schuldnerauswahl grundsätzlich ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Dies ergebe sich aus dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung, die der Verwaltung den Gesetzesvollzug insbesondere in "Massengeschäften" - wie hier der Abfallgebührenerhebung - erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern solle. Die Behörde dürfe damit innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen nach ihrer Wahl und dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität einen Gesamtschuldner zur Ausgleichszahlung in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei dem mithaftenden weiteren Gesamtschuldner einen Ausgleich zu suchen. Die Beklagte habe auch der ermessenslenkenden Vorgabe von § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS entsprochen, wonach in der hier zu beurteilenden Konstellation vorrangig die zur Nutzung der Wohnung berechtigten oder diese tatsächlich nutzenden Personen als Gebührenschuldner herangezogen werden sollten. Sie habe die Abfallgebühren zunächst gegenüber dem früheren Mieter festgesetzt, diesen am 04.05.2018 erstmals gemahnt und ihn am 14.06.2018 erneut zur Zahlung aufgefordert. Entgegen der Ansicht des Klägers setze die vorrangige Heranziehung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen nicht voraus. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). a) Nach diesen Maßstäben wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der geforderten vorrangigen Heranziehung des Mieters zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie die Abfallgebühren gegenüber dem Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer erneut festsetzen könne. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, nach der die Abfallgebührenbescheide zunächst gegenüber den tatsächlich nutzenden Personen ergehen, diese sodann unter Festsetzung von Säumniszuschlägen zweifach gemahnt und schließlich - im Falle der Nichtzahlung der Gebühren - die Gebühren unmittelbar ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen erneut gegenüber dem Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer festgesetzt werden, entspricht vielmehr dem Zweck der landesrechtlichen Regelung über die Gesamtschuldnerauswahl. Nach § 2 KAG ist durch die Gebührensatzung zu bestimmen, wer Gebührenschuldner ist. Als gebührenpflichtiger Tatbestand kommt nach § 13 Abs. 1 KAG nur die (tatsächliche) Benutzung einer öffentlichen Einrichtung in Betracht, also das Bestehen eines Benutzungsverhältnisses, nicht schon die Benutzungsmöglichkeit. Damit kann Gebührenschuldner auch nur diejenige Person sein, die die öffentliche Einrichtung tatsächlich benutzt, denn nur der Benutzer begibt sich in das der Benutzungsgebühr eigentümliche Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 KAG können bei der Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung auch die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden. Diese landesrechtlich vorgesehene Heranziehung des Grundstückseigentümers kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, weil das mit der Belastung des Grundstückseigentümers verbundene "Ausfallrisiko", das für diesen im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Mieters bzw. Pächters besteht, durch rechtlich mögliche Vorkehrungen des Vermieters (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarungen etc.) angemessen verringert werden kann und insoweit ersichtlich mit Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.12.2012 - 9 BN 3.12 - juris Rn. 6 und vom 13.08.1996 - 8 B 23.96 - juris Rn. 6). Das Kommunalabgabengesetz räumt dem kommunalen Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gebührenschuldners einen Ermessensspielraum ein; die Satzung kann auch bestimmen, dass mehrere Benutzer für alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis Gesamtschuldner sind. Diesen Anforderungen wird die einschlägige Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AbfWS gerecht, die für die hier zu beurteilende Abfallgebühr vorsieht, dass Mieter und Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer Gesamtschuldner sind. Sind - wie hier - satzungsrechtlich mehrere Personen nebeneinander für die gleiche Leistung Gebührenschuldner, sind sie bereits kraft Landesrechts Gesamtschuldner (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG iVm § 44 AO). Die Gemeinde kann in diesem Fall nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Nach allgemeiner Meinung ist das der Gemeinde eingeräumte Ermessen dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend sehr weit. Zweck dieser Haftung ist es, der Gemeinde den Gesetzesvollzug zu erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Ein Schutz der Gebührenschuldner ist dagegen nicht bezweckt. Die Gemeinde darf daher nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner zur Zahlung in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gebührenschuldnern einen Ausgleich zu suchen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris Rn. 17 und vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn.27 ff.; Beschluss vom 02.08.1994 - 2 S 1449/94 - juris Rn. 3; vgl. auch Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 1.6 mwN). Diese Erwägungen beanspruchen bei der in § 26 Abs. 2 AbfWS angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung bei mehreren Gebührenschuldnern in vollem Umfang Geltung. Gerade die Erhebung der Abfallgebühren ist ein "Massengeschäft" - die Beklagte spricht von rund 210.000 Abfallgebührenbescheiden sowie weiteren rund 50.000 Mahnschreiben im Jahr -, das einfach, schnell und - schon mit Rücksicht auf die erheblichen Kosten der Abfallentsorgung - effektiv abgewickelt werden muss. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft dient dazu, die Beklagte in den Stand zu setzen, den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranzuziehen. So gesehen bezweckt die Regelung ersichtlich Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht hingegen Schuldnerschutz. Schutzwürdige Belange des als Gesamtschuldner herangezogenen Grundstückseigentümers, im Allgemeinen von der Heranziehung der Abfallgebühr verschont zu werden, bestehen im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall nicht; insofern kommt ihm die öffentliche Leistung der Abfallentsorgung zugute. Den Grundstückseigentümer trifft nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Abfallbesitzer auch eine Überlassungspflicht. In diese nach dem Kommunalabgabengesetz vorgegebene gesetzliche Systematik zur Gesamtschuldnerschaft bei der Erhebung der Benutzungsgebühren fügt sich auch die Bestimmung in § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS ohne Weiteres ein, wonach bei der Veranlagung nach dem Haushaltstarif nach § 29 Abs. 1 AbfWS - wie im vorliegenden Fall - vorrangig die Mieter als Gebührenschuldner herangezogen werden sollen. Beim Haushaltstarif nach § 29 Abs. 1 AbfWS erfolgt die Veranlagung zum einen nach der Personenzahl des jeweiligen Haushalts und zum anderen nach der Größe des Abfallbehälters und der Leerungshäufigkeit. Da sich danach die Höhe der Abfallgebühren maßgeblich nach der Personenzahl des jeweiligen Haushalts richtet, bietet sich die Abwicklung des Benutzungsverhältnisses unmittelbar mit den Mietern bereits aus Gründen der Effizienz an und rechtfertigt ihre vorrangige Heranziehung zum Gebührenbescheid, zumal - so zu Recht das Verwaltungsgericht - die vorrangig herangezogenen Mieter nach allgemeiner Lebenserfahrung ihrer Zahlungspflicht im Regelfall auch nachkommen. Dementsprechend dient auch die Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS ersichtlich der einfachen, effizienten und praktikablen Abwicklung des Abfallgebührenrechts in der Konstellation des Haushaltstarifs und dient damit gleichermaßen den Interessen des Satzungsgebers und des Bürgers. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS jedoch nicht entnommen werden, dass die Beklagte die gegenüber den Mietern festgesetzten Abfallgebühren auch vorrangig zu vollstrecken habe, bevor der Grundstückseigentümer als weiterer Gesamtschuldner zur Gebühr veranlagt werden kann. Eine solche Auslegung liegt bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung eher fern. Die Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS verwendet den Begriff der "Heranziehung" und meint damit in der Diktion des Abgabenrechts, dass der Mieter für die Abfallgebührenschuld vorrangig zur Gebühr zu veranlagen und damit zunächst gegenüber dem Mieter der Gebührenbescheid zu erlassen ist. Dementsprechend findet sich im Abgabenrecht häufig die Formulierung, "dass der Schuldner mit Bescheid vom … zur Gebühr in Höhe von ... herangezogen wurde". Der Satzungsgeber hat jedenfalls nicht formuliert, dass die Abfallgebühren gegen den Mieter vorrangig zu vollstrecken oder von diesem vorrangig beizutreiben sind. Darüber hinaus steht die Forderung des Klägers, die vorrangige Heranziehung des Mieters umfasse auch die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen diesem gegenüber, in ersichtlichem Widerspruch zum Sinn und Zweck der gesetzlich vorgegebenen Gesamtschuldnerschaft, wenn - wie hier - mehrere Personen nebeneinander Gebührenschuldner sind. Aus dem Wesen der Gesamtschuld folgt - wie dargelegt - regelmäßig die rechtliche Zulässigkeit der uneingeschränkten Inanspruchnahme eines von mehreren Abgabenschuldnern und damit verbunden das weite Ermessen bei der Auswahl des Schuldners. Es würde die gesetzlich vorgegebene Zielrichtung, der Gemeinde den Gesetzesvollzug zu erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern, geradezu konterkarieren, wenn die Gemeinde verpflichtet wäre, die gegenüber den Mietern erlassenen Abfallgebührenbescheide jeweils zu vollstrecken. Unabhängig davon, ob die bei einer vergeblichen Vollstreckung entstehenden Kosten bzw. etwaige Gebührenausfälle im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mieters von den übrigen Gebührenzahlern oder aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 68; vgl. auch Brüning in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 6 Rn. 182), erfordert die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens jedenfalls einen nicht unerheblichen Organisations- bzw. Verwaltungsaufwand, von dem die Beklagte gerade entlastet werden soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anzahl der "Vollstreckungsfälle" mit Blick auf den Verwaltungsaufwand völlig zu vernachlässigen ist, zumal die Beklagte nach ihren Angaben jährlich rund 50.000 Mahnschreiben auf dem Gebiet des Abfallgebührenrechts versendet. Soweit der Kläger sinngemäß einwendet, sowohl der Verwaltungsaufwand als auch das Kostenrisiko seien nicht geringer, wenn statt einer Vollstreckung der Abfallgebühren beim Mieter der nachrangige Grundstückseigentümer veranlagt und die Gebühren anschließend bei diesem vollstreckt würden, überzeugt dies nicht. Die Beklagte durfte sich in diesem Zusammenhang davon leiten lassen, dass der Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer in aller Regel zahlungsfähig ist und deshalb bei diesem eine Vollstreckung der Abfallgebühren nicht in nennenswertem Umfang erforderlich sein wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner entschieden, dass sich die Heranziehung des Klägers auch nicht als unbillig darstellt. Auf Grundlage von § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung - BetrKV - steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, die Abfallgebührenschuld von sich aus selbst zu begleichen und bei seinen Mietern vereinbarungsgemäß als Mietnebenkosten geltend zu machen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch bei der Veranlagung nach dem Haushaltstarif, für die die Bestimmung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS einschlägig ist, für den Vermieter die Möglichkeit der Anlegung eines "Sonderbuchungszeichens" mit der Folge besteht, dass die Abfallgebühren vorrangig über ihn abgerechnet werden und er die Gebühren als Mietnebenkosten umlegen kann. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit darauf, er sei von der Beklagten über diese Möglichkeit eines sogenannten "Sonderbuchungszeichens" nicht aufgeklärt worden. Eine entsprechende Aufklärungspflicht für die Beklagte besteht ersichtlich nicht; es gehört zum Pflichtenkreis des Vermieters, sich selbst über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abwicklung des Mietverhältnisses zu informieren. Im Übrigen bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris Rn. 17) gegen das weite Auswahlermessen der Behörde im Falle der Gesamtschuldnerschaft bereits deshalb keine Bedenken, weil der herangezogene Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit hat, Ausgleich von den übrigen Gesamtschuldnern zu verlangen. Die Vorschrift des § 426 Abs. 1 BGB gewährt einen selbständigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der einer selbständigen Verjährung unterliegt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 07.05.2015 - XII ZR 104/14 - juris Rn. 19 und vom 09.07.2009 - XII ZR 109/08 - juris Rn. 11 mwN). Auch der Einwand des Klägers, der benachbarte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald veranlage den Grundstückseigentümer erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Mieter erfolglos geblieben sei, verfängt nicht. Die streitgegenständliche Regelung in § 26 Abs. 2 AwfWS und die daraus folgende Ermessensausübung der Beklagten bei der Auswahl des Gebührenschuldners kann - wie im Einzelnen dargelegt - nicht beanstandet werden. Eine davon eventuell abweichende Verwaltungspraxis einer anderen Gebietskörperschaft begründet überdies von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Auch der Umstand, dass die Beklagte den früheren Mieter des Klägers nach der mit Änderungsbescheid vom 21.03.2019 erfolgten Reduzierung der Abfallgebühr nicht abermals unter Androhung der Zwangsvollstreckung gemahnt hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Ermessensfehlers. Da der frühere Mieter seiner Zahlungspflicht nicht freiwillig nachgekommen ist, obwohl er bereits im ursprünglichen Bescheid vom 25.01.2018, in den Mahnschreiben vom 04.05.2018 und 14.06.2018 und schließlich nochmals mit Änderungsbescheid vom 21.03.2019 zur Zahlung der Gebühren aufgefordert worden war, durfte die Beklagte weitere Zahlungsaufforderungen als nicht zielführend ansehen und im Hinblick auf einen effizienten Gesetzesvollzug unmittelbar auf den im Regelfall zahlungsfähigen Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer zurückgreifen. b) Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, seine versäumte Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheids sei auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht geheilt worden, da ihm im Widerspruchsverfahren die beantragte Akteneinsicht unter Berufung auf die Datenschutzgrundverordnung versagt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 28 Abs. 1 LVwVfG umfasst die Gewährleistung bestimmter Voraussetzungen, die notwendig sind, damit die Anhörung ihren Zweck auch erfüllen kann. Dazu gehört zwar insbesondere die Möglichkeit der Akteneinsicht, d.h. der Kenntnisnahme von allen der Behörde bekannten, für die Entscheidung unter Umständen erheblichen Tatsachen, um etwa beabsichtigte Ausführungen und Einwendungen sachgemäß vorbereiten zu können. Der Kläger legt allerdings nicht dar, dass ihm durch die verweigerte Akteneinsicht überhaupt entscheidungserhebliche Tatsachen bzw. Erkenntnisse der Behörde vorenthalten worden sein könnten. Unabhängig davon ist der mögliche Verfahrensfehler jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 2 LVwVfG). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.05.2010 (2 S 2423/08 - juris) sei im Hinblick auf eine nachrangige Heranziehung eines Gebührenschuldners im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft zu prüfen, ob der nach der Abfallwirtschaftssatzung vorrangige Gebührenschuldner aufgrund "Zahlungsunfähigkeit" seine Gebühr nicht bezahlen könne und somit Gebührenausfälle entstünden, die für diesen Fall nicht von den übrigen Gebührenzahlern, sondern aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen wären. Von diesen Maßgaben sei das Verwaltungsgericht abgewichen, da es nicht geprüft habe, ob die Beklagte bei dem vorrangig heranzuziehenden Gebührenschuldner, seinem früheren Mieter, überhaupt eine Zahlungsunfähigkeit festgestellt habe. Die gerügte Divergenz liegt bereits deshalb nicht vor, weil dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.05.2010 (aaO) ein entsprechender Rechtssatz zur Gesamtschuldnerschaft nicht entnommen werden kann. Das Urteil befasst sich überhaupt nicht mit der Ermessensausübung bei gegebener Gesamtschuldnerschaft im Abfallgebührenrecht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in dem genannten Urteil (aaO juris Rn. 68) allein mit der Frage befasst, ob Gebührenausfälle, die aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder gewährten Gebührenerlassen entstehen, vom Gebührenhaushalt oder vom allgemeinen städtischen Haushalt zu tragen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.