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Beschluss

2 K 1172/24

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0417.2K1172.24.00
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Leitsätze
Wer Anweisungen seines Vorgesetzten betreffend seine Tätigkeit als Kassenverwalter und damit zusammenhängend als Mitglied des Feuerwehrausschusses über Jahre hinweg immer wieder nur mit Verzögerungen nachgekommen ist und damit auch den Dienstbetrieb in Bezug auf die Terminierung von Versammlungen, die rechtzeitige Kassenprüfung, die zeitnahe Entscheidung über die Entlastung des Kassenverwalters und die rechtzeitige Vorlage des Wirtschaftsplans beeinträchtigt hat, kann wegen fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst aus demselben entlassen werden. (Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer Anweisungen seines Vorgesetzten betreffend seine Tätigkeit als Kassenverwalter und damit zusammenhängend als Mitglied des Feuerwehrausschusses über Jahre hinweg immer wieder nur mit Verzögerungen nachgekommen ist und damit auch den Dienstbetrieb in Bezug auf die Terminierung von Versammlungen, die rechtzeitige Kassenprüfung, die zeitnahe Entscheidung über die Entlastung des Kassenverwalters und die rechtzeitige Vorlage des Wirtschaftsplans beeinträchtigt hat, kann wegen fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst aus demselben entlassen werden. (Rn.31) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. A. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beendigung seines Dienstes bei der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.06.2023. Der Antragsteller war seit dem Jahr 2003 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin und zeitweise 2. stellvertretender Kommandant. Von 2013 bis 2020 war er Kassierer. Ab dem Jahr 2017 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kommando und dem Antragsteller hinsichtlich der Kassenführung, die bei einem Gespräch zwischen dem Kommandanten, dessen Stellvertreter und dem Antragsteller ausgeräumt werden sollten. Gleichwohl kam es zu weiteren Unstimmigkeiten bei der Kassenprüfung für das Jahr 2018. In der Folge erteilte der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr im Beisein des Bürgermeisters der Antragsgegnerin dem Antragsteller am 08.04.2019 einen Verweis wegen wiederholten Zuspätkommens und der Missachtung dienstlicher Anweisungen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Kassierer. Einzelheiten dieses Treffens sind zwischen den Beteiligten streitig. Nach Aufgabe des Amts als Kassierer verzögerte sich im Jahr 2020 die Herausgabe der Unterlagen und Belege zur Kassenführung. Im Zuge dessen stellte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller am 14.10.2020 auch eine Strafanzeige wegen Unterschlagung, die sie zurücknahm, nachdem der Antragsteller die Belege - allerdings nur in schriftlicher und nicht auch in der geforderten elektronischen Form - am 27.10.2020 vorgelegt hatte. Dem Antragsteller wurde im Termin zur Vorlage der Unterlagen auch nahegelegt, die Freiwillige Feuerwehr aus eigenem Entschluss heraus zu verlassen, was dieser jedoch ablehnte. Mit Bescheid vom 18.11.2020 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 14 Abs. 5 Satz 3 FwG mit sofortiger Wirkung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 15.12.2020 wurde der Dienst des Antragstellers in der Freiwilligen Feuerwehr mit Bescheid vom 18.12.2020 beendet und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller erhob hiergegen am 15.01.2021 Widerspruch und beantragte unter dem 17.01.2021 beim Verwaltungsgericht Freiburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen (2 K 117/21). Während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes fasste der Gemeinderat am 08.03.2021 einen inhaltsgleichen Beschluss und erließ die Antragsgegnerin am 09.03.2021 einen entsprechenden Bescheid, ordnete die sofortige Vollziehung an und hob den Bescheid vom 18.12.2020 auf. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und bezog den Bescheid vom 09.03.2021 in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit ein. Die Kammer stellte mit Beschluss vom 07.05.2021 - 2 K 117/21 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her; der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - zurück und führte unter anderem aus, der Bescheid vom 09.03.2021 sei bereits wegen nicht geheilter und beachtlicher Verfahrensfehler formell rechtswidrig. Ferner sei zwar davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund für die Beendigung des Dienstes bei der Freiwilligen Feuerwehr i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 FwG gegeben, die Entscheidung der Antragsgegnerin aber ermessensfehlerhaft sei. Mit Schreiben vom 23.03.2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Verwaltungsverfahren zur Beendigung des Dienstes bei der Freiwilligen Feuerwehr zur Heilung der vom Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Fehler fortgeführt werde. In der Folge übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Entwurf eines neuen, um weitere Ermessenserwägungen ergänzten Bescheides zur Beendigung des Dienstes und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. In seiner Sitzung vom 16.05.2023 stimmte der Feuerwehrausschuss der Antragsgegnerin der beabsichtigten Dienstbeendigung zu, und der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 12.06.2023 die erneute Dienstbeendigung unter Aufhebung des Bescheids vom 09.03.2021. Mit Bescheid vom 14.06.2023 - dem Antragsteller zugestellt am 15.06.2023 - beendete die Antragsgegnerin den Dienst des Antragstellers, ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an und hob den Bescheid vom 09.03.2021 auf. Der Antragsteller erhob hiergegen am 17.07.2023 Widerspruch bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat am 22.03.2024 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ersucht und führt im Wesentlichen aus, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei es der Antragsgegnerin bei gleicher Sach- und Rechtslage verwehrt, einen identischen Bescheid zu erlassen. Hierdurch umgehe sie die gerichtliche Aussetzungsentscheidung. Eine Behörde sei nach der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung daran gehindert, erneut die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dies verstoße gegen § 121 Nr. 1 VwGO. Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stehe dem erneuten Erlass eines inhaltsgleichen Bescheids entgegen. Missachte eine Behörde eine die aufschiebende Wirkung anordnende oder wiederherstellende Entscheidung des Gerichts und ordne sie selbst (erneut) die sofortige Vollziehung an, so sei diese auf Antrag ohne Sachprüfung aufzuheben. Daneben sei der Verwaltungsakt insgesamt auch nicht rechtmäßig. Es lägen keine Verstöße vor, die eine Beendigung des Dienstes begründen könnten. Dadurch fehle es auch an dem notwendigen öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.07.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2023 wiederherzustellen, hilfsweise, festzustellen, dass der Widerspruch vom 17.07.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2023 aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vollzugsinteresse überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig sei. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG, nämlich ein wichtiger Grund, liege nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.08.2021 vor. Die beanstandeten formellen und Ermessensfehler seien durch den Bescheid vom 14.06.2023 behoben worden. Insbesondere habe sich der Gemeinderat nochmals eingängig damit auseinandergesetzt, ob es gegenüber der Beendigung des Dienstes im konkreten Fall des Antragstellers ein milderes Mittel gebe, um auf die Dienstpflichtverletzungen zu reagieren. Die Antragsgegnerin sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.08.2021 auch nicht daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dessen sofortige Vollziehung anzuordnen. Vielmehr handele es sich dann um einen neuen Verfahrensgegenstand. Außerdem liege hier keine unveränderte Sach- und Rechtslage vor. Die Antragsgegnerin habe vielmehr die beanstandeten Verfahrensfehler durch das Verfahren zum Erlass des Bescheids vom 14.06.2023 behoben. Auch handele es sich gerade nicht um einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt, da die Antragsgegnerin nunmehr in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weitere Ermessenserwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Dienstbeendigung angestellt habe. Eine Umgehung der Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs liege daher nicht vor. Der Antragsteller hat am 10.05.2023 zudem Klage (2 K 1343/23) erhoben, mit der er für die Zukunft die Teilnahme am Dienst der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Feststellung begehrt, dass ihm diese Teilnahme nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.03.2021 rechtswidrig verwehrt worden sei. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2023 Vergleichsbereitschaft signalisiert worden ist, haben die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Die Vergleichsbemühungen sind zwischenzeitlich gescheitert. Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden worden. Der Kammer liegen die Akten der Antragsgegnerin sowie die Akten des Verfahrens - 2 K 117/21 - in Papierform sowie die Akten des Klageverfahrens - 2 K 1343/23 - in elektronischer Form vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des wechselseitigen Vorbringens wird auf diese Akten und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (I.) hat in der Sache keinen Erfolg (II. und III.). Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg (IV.). I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.07.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2023 wiederherzustellen ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Mit Bescheid vom 14.06.2023 - dem Antragsteller zugestellt am Donnerstag, den 15.06.2023 - beendete die Antragsgegnerin den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst des Antragstellers in ihrer Freiwilligen Feuerwehr (Ziffer 1) und ordnete nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (Ziffer 2). Der hiergegen am Montag, den 17.07.2023 per Fax bei der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch entfaltet daher entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist insbesondere fristgerecht erhoben worden, so dass eine etwaige offensichtliche Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs der Zulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegensteht (vgl. hierzu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 44. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 78 ff.). Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, einzulegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die einmonatige Widerspruchsfrist endete nach § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht schon am 15.07.2023, einem Sonnabend, sondern mit Ablauf des nächsten Werktages, hier dem 17.07.2023. II. Die Begründung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid vom 14.06.2023 entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in ausreichender Form begründet wurde (vgl. zu den Voraussetzungen der Begründung der Vollzugsanordnung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris 3 ff. m.w.N.). III. Der Hauptantrag ist unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das gegenläufige öffentliche Interesse überwiegt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf anhand einer vorläufigen Prüfung der Rechtslage, der eine summarische Prüfung der Sachlage zugrunde liegt, voraussichtlich Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, hat das Gericht eine Folgenabwägung vorzunehmen. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr das private Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben wird (1.). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind, würde in einer Folgenabwägung das private Aussetzungssinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Beendigung des Dienstes überwiegen (2.). 1. Nach Lage der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn der Bescheid vom 14.06.2023 dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Nach § 13 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 und 4 FwG kann der Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden; dies gilt insbesondere bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst und bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten. Der Betroffene ist vorher anzuhören, und die Beendigung ist durch schriftlichen Bescheid festzustellen. a) Der Bescheid vom 14.06.2023 dürfte voraussichtlich formell rechtmäßig ergangen sein. Insbesondere ist dem Antragsteller nach Fortsetzung des Beendigungsverfahrens unter dem 31.03.2023 Gelegenheit gewährt worden, sich bis zum 17.04.2023 zur beabsichtigten Dienstbeendigung zu äußern, wovon er mit Schreiben vom 23.04.2023 auch Gebrauch gemacht hat. Gerade auch mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Anhörung nach § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG i.V.m. § 28 LVwVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris Rn. 5) kann die Kammer insoweit keine Verfahrensfehler erkennen. Das Entsprechende gilt auch für die erforderliche vorherige Anhörung des Feuerwehrausschusses, der in seiner Sitzung vom 16.05.2023 ohne Gegenstimme mit drei Enthaltungen der Dienstbeendigung zugestimmt hat. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin in der nichtöffentlichen Sitzung vom 12.06.2023 hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben; insoweit ist auch sonst nichts ersichtlich. b) Der Bescheid vom 14.06.2023 dürfte voraussichtlich auch materiell rechtmäßig sein, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Dienstbeendigung nach Lage der Akten vorliegen (aa) und die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (bb). Schließlich steht dem Erlass des Bescheids vom 14.06.2023 nicht die Bindungswirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - entgegen (cc). aa) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Kammer vom 07.05.2021 - 2 K 117/21 -, der den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2021 zum Gegenstand hatte, mit dem der Dienst des Antragstellers in der Freiwilligen Feuerwehr aus den im Wesentlichen gleichen Gründen für beendet erklärt worden war, wie sie nun zum Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheids gemacht worden sind, zum Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 FwG das Folgende ausgeführt (a.a.O., Rn. 20-26): „Ein im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 FwG „wichtiger Grund“, der die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes rechtfertigen kann, liegt nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FwG insbesondere „bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst“ vor. Eine solche Nachlässigkeit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht vorgehalten. Zum „Dienst“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FwG gehören grundsätzlich alle Tätigkeiten der Angehörigen der Feuerwehr, die dazu dienen, die Feuerwehr in die Lage zu versetzen, die im Feuerwehrgesetz definierten Aufgaben (vgl. § 2 FwG) zu erfüllen, und deren Funktionsfähigkeit zu erhalten. Der Begriff des „Dienstes“ umfasst damit in erster Linie den Einsatzdienst, er ist darauf aber nicht beschränkt (vgl. ebenso und klarstellend § 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG: „Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung“; Hervorhebung durch den Senat). Erfasst sind vielmehr auch alle anderen gesetzlich vorgesehenen oder vorausgesetzten und im gesetzlichen Rahmen auf dem Satzungswege geregelten dienstlichen Veranstaltungen wie beispielsweise die Teilnahme an dienstlich angeordneten Besprechungen, Hauptversammlungen und dem Dienstsport oder die Ausübung von herausgehobenen Funktionen etwa im Rahmen der Leitungsämter (vgl. § 8 f. FwG), im Feuerwehrausschuss (vgl. § 10 FwG) oder bei der Verwaltung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege im Sinne von § 18 FwG (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Dienstbegriff in § 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 14 Rn. 2; Ernst, a.a.O., § 14 Rn. 3; ähnlich zum dortigen Landesrecht HessVGH, Urt. v. 20.07.2017 - 5 A 911/16 - HGZ 2017, 294). Eine „Nachlässigkeit im Dienst“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FwG liegt vor, wenn der Feuerwehrangehörige eine bei der Ausübung des Dienstes bestehende Pflicht verletzt, wobei die einzelne Verletzung - wie sich aus dem Wortlaut („Nachlässigkeit“) und dem gesetzessystematischen Vergleich von Nr. 1 und Nr. 2 („schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten“) ergibt - für sich betrachtet nicht schwerwiegend sein muss, sondern sich auch im „unteren Bereich der Vorwerfbarkeit“ (Ernst, a.a.O., § 13 Rn. 23) bewegen kann (im Ergebnis ebenso Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 20). Die tatbestandsrelevanten Dienstpflichten ergeben sich insbesondere aus § 14 Abs. 1 FwG. Danach sind die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr insbesondere verpflichtet, am Dienst pünktlich teilzunehmen (Nr. 1) und den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen (Nr. 3). Einen Beendigungsgrund im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FwG begründen „Nachlässigkeiten im Dienst“ - anders als „schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten“ (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FwG) - allerdings erst, wenn sie „fortgesetzt“ erfolgt sind. Das setzt voraus, dass der betroffene Feuerwehrangehörige eine allein betrachtet nicht schwerwiegende Pflichtverletzung über einen längeren Zeitraum immer wieder (Ernst, a.a.O., § 13 Rn. 23), also wiederholt begangen hat (Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 20). An den vorstehenden Maßstäben gemessen, hat der Antragsteller den Tatbestand des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FwG aller Voraussicht nach erfüllt. Verstöße gegen seine Pflichten im Einsatz- und Übungsdienst sind nach Aktenlage nicht erkennbar und hält ihm auch die Antragsgegnerin nicht vor. Zum „Dienst“ im Sinne der genannten Vorschrift gehören allerdings, wie gezeigt, auch die Tätigkeit der Feuerwehrangehörigen im Feuerwehrausschuss (vgl. § 10 FwG) sowie alle Tätigkeiten, die der Verwaltung des gesetzlich eigens geregelten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege („Kameradschaftskasse“) im Rahmen des § 18 FwG und der auf seiner Grundlage erlassenen Satzung (vgl. § 18 Abs. 4 FwG und Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 14 Rn. 2) dienen. Dazu zählen im vorliegenden Fall insbesondere die Aufgaben des Kassenverwalters (vgl. § 12 Abs. 1 und 3 der Feuerwehrsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung zuletzt vom 01.01.2021 [im Folgenden FwS]), der kraft Amtes zugleich stimmberechtigtes Mitglied des Feuerwehrausschusses ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FwS). Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der früher zum Kassenverwalter bestellte Antragsteller gegen die ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten im Zeitraum ab Dezember 2017 wiederholt verstoßen hat. Eine Missachtung der Pflicht zur pünktlichen Teilnahme am Dienst (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG, § 5 Abs. 5 Nr. 1 FwS) hat die Antragsgegnerin zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - nur in einem Fall (am 09.03.2019) in ihren Akten dokumentiert. Die von der Antragsgegnerin mehrfach und zuletzt im Beschwerdeverfahren durch die Sachverhaltsdarstellung des Feuerwehrkommandanten vom 31.05.2021 ergänzten Unterlagen lassen aber zuletzt hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsteller ab November 2017 dienstliche Weisungen seines Kommandanten zur Findung und Absprache von dienstlich veranlassten Terminen mehrfach dilatorisch behandelt und teils auch über Wochen nicht beantwortet hat, Vorgaben zur Führung der Kassenunterlagen nur nach Erinnerungen und verspätet sowie - was die elektronische Buchführung angeht - teils wohl auch gar nicht umgesetzt, sich auf Nachfragen zum Belegbestand nur ausweichend oder verspätet geäußert und Belege teils nur mit erheblicher Zeitverzögerung vorgelegt sowie Anweisungen zur Mitwirkung am gesetzlich und satzungsrechtlich vorgesehenen Wirtschaftsplan (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FwG, § 17 Abs. 3 und 4 FwS) nur unzureichend umgesetzt hat. Soweit sich der Antragsteller dazu im gerichtlichen Verfahren inhaltlich geäußert hat, vermochte er den teils auch aus „WhatsApp“-Gesprächsverläufen nachvollziehbaren Kernvorwurf, Anweisungen seines Vorgesetzten betreffend seine Tätigkeit als Kassenverwalter und damit zusammenhängend als Mitglied des Feuerwehrausschusses im Ergebnis über Jahre hinweg immer wieder nur mit Verzögerungen nachgekommen zu sein und damit auch den Dienstbetrieb in Bezug auf die Terminierung von Versammlungen, die rechtzeitige Kassenprüfung, die zeitnahe Entscheidung über die Entlastung des Kassenverwalters und die rechtzeitige Vorlage des Wirtschaftsplans beeinträchtigt zu haben, nicht substantiiert auszuräumen. Die dadurch aller Voraussicht nach begründete „fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst“ des Antragstellers entfällt auch nicht deshalb, weil sich die Nachlässigkeiten „nur“ auf seine Tätigkeit als Kassenverwalter und Mitglied des Feuerwehrausschusses bezog und, soweit ersichtlich, insbesondere nicht den Einsatz- und Übungsdienst betraf. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des Beendigungstatbestands in § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FwG, wie gezeigt, einen weiten „Dienstbegriff“ gewählt und auf der Tatbestandsseite der Norm keine weiteren Differenzierungen getroffen. Deshalb können grundsätzlich auch wiederholte Pflichtverletzungen in anderen als den Kernbereichen des Feuerwehrdienstes einen Beendigungsgrund darstellen. Dem liegt - wie die Antragsgegnerin insoweit zu recht sinngemäß geltend macht - ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr darauf angewiesen ist, dass die Dienstpflichten auch in anderen als den Kernbereichen erfüllt werden, und dass die eine Gefahrengemeinschaft bildenden Angehörigen der Feuerwehr grundsätzlich auf ein Mindestmaß an Vertrauen und Kameradschaft angewiesen sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 20).“ Dem folgt die Kammer nach eigener eingehender Prüfung für das hiesige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Insbesondere liegen der Kammer die erwähnte Stellungnahme des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr vom 31.05.2021 sowie die angesprochenen Chatverläufe vor, die Teil der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sind. Der Antragsteller betont in seiner Antragsbegründung im Übrigen selbst, dass sich die Sach- und Rechtslage mit Blick auf die Entscheidungen der Kammer vom 07.05.2021 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.08.2021 nicht geändert habe und erhebt auch sonst keine substantiierten Einwendungen gegen die Würdigung des Verhaltens, das die Antragsgegnerin als wichtigen Grund für eine Dienstbeendigung angesehen hat. Insoweit sieht die Kammer keinen Anlass, hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 FwG von der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuweichen. bb) Die Antragsgegnerin dürfte das ihr durch § 13 Abs. 1 Satz 1 FwG eingeräumte Ermessen voraussichtlich auch rechtsfehlerfrei ausgeübt haben. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Dem der Verwaltung eingeräumten Ermessen sind vor allem Grenzen durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen. Aus diesem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.2021, a.a.O., Rn. 28, vom 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris -und vom 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - juris; ähnlich Hessischer VGH, Urteil vom 04.02.2020 - 5 A 858/20 - juris). (1) Der Gemeinderat hat zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens im Bescheid vom 14.06.2023 ausgeführt, er habe bei seiner Entscheidung das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Feuerwehr und einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit innerhalb der Wehr ebenso berücksichtigt, wie die sich aus der Beendigung des Feuerwehrdienstes für den Antragsteller ergebenden Folgen. Dies betreffe insbesondere auch einen sich aus der Beendigung des Feuerwehrdienstes ergebenden sozialen Ansehensverlust in einer kleinen Gemeinde. Daneben sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich das Fehlverhalten des Antragstellers über einen längeren Zeitraum hingezogen habe, trotz vielfacher Bemühungen seitens der Wehrführung keine Besserung eingetreten sei und schließlich mit der Kassenführung ein Bereich betroffen gewesen sei, der in besonderem Maße auf ein intaktes Vertrauensverhältnis angewiesen sei. Der Dienstbeendigung seien eine Reihe von Gesprächen, ein Verweis sowie eine vorläufige Enthebung aus dem Feuerwehrdienst vorausgegangen. Die Antragsgegnerin sei sich bewusst, dass die Dienstbeendigung das letzte Mittel sei. Es sei aus ihrer Sicht aber nicht ausreichend, den Antragsteller nur von seiner Sonderfunktion als Kassenwart zu entbinden, in deren Ausübung die Dienstpflichtverletzungen vorgefallen seien. Denn das pflichtwidrige Verhalten betreffe im Wesentlichen die Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen sowohl des Kommandanten als auch des Bürgermeisters. Folge hiervon seien nicht nur erhebliche Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs, sondern vor allem eine nicht mehr zu behebende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den Dienstvorgesetzten innerhalb der Wehr. Auf ein intaktes Vertrauensverhältnis sei aber eine Feuerwehr zwingend angewiesen. Dabei ließen sich gerade mit Blick auf das Befolgen von Anweisungen der Einsatz- und Übungsdienst als Kernbereich und etwaige Sonderfunktionen nicht trennen, da in beiden Bereichen Vertrauen und Verlässlichkeit, wie sie sich insbesondere im Befolgen dienstlicher Anweisungen äußerten, unerlässlich seien. Zu befolgende dienstliche Anweisungen könnten in allen Bereichen des Feuerwehrdienstes ergehen und seien jeweils zu befolgen. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers könne auch im Übungs- und vor allem im Einsatzdienst nicht davon ausgegangen werden, dass er ihm erteilte Anweisungen befolge. Daher sei auch in diesen Bereichen das erforderliche Vertrauen in sein pflichtgemäßes Verhalten nachhaltig erschüttert. Im Ergebnis sei es daher gerade nicht ausreichend, es bei der Beendigung seiner Tätigkeit als Kassierer zu belassen. Denn durch sein Verhalten habe er über dieses Tätigkeitsfeld hinaus das für ein Funktionieren der Wehr erforderliche Vertrauensverhältnis insgesamt beschädigt, und auch die Kameradschaft sei dadurch nachhaltig gestört worden. (2) Diese Erwägungen sind im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch Verfehlungen in anderen als den Kernbereichen des Feuerwehrdienstes aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Vertrauensverhältnis zu dem Betroffenen so zerrüttet haben, dass seine Tätigkeit im Feuerwehrdienst insgesamt nicht mehr zumutbar ist. Ein Automatismus besteht insoweit aber nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.2021, a.a.O. Rn. 29, und vom 03.02.2005 - 1 S 2634/04 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 04.02.2020, a.a.O.). Ob Pflichtverletzungen aus anderen Bereichen als dem Einsatz- und Übungsdienst die Beendigung des Feuerwehrdienstes erfordern und diese Maßnahme als angemessen erscheinen lassen, oder ob in einem solchen Fall - wie hier schon umgesetzt - die Entbindung von den pflichtwidrig ausgeübten Tätigkeiten genügt, hängt vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021, a.a.O.). Aus der Anlage zum Protokoll der Anhörung des Feuerwehrausschusses vom 16.05.2023 geht hervor, dass die dort anwesenden Wehrangehörigen des Ausschusses ganz überwiegend von einem erheblichen Vertrauensverlust aufgrund des Verhaltens des Antragstellers ausgehen. Insbesondere geht aus mehrfachen Wortmeldungen, die inhaltlich festgehalten wurden, hervor, dass von der zerrütteten Vertrauensbeziehung auch die Einsatztauglichkeit der Wehr betroffen sei. So gab das Ausschussmitglied M. L. an, dass er den Antragsteller aufgrund des vergangenen Verhaltens nicht mehr als Kamerad sehe; er würde mit dem Antragsteller nicht mehr gemeinsam als „PA-Träger“ (Pressluftatmer) in den Einsatz gehen. Er könne keine Motivation erkennen, dass sich der Antragsteller wieder integrieren wolle, was vom Ausschussmitglied J.B. bestätigt wurde. Ein weiteres Mitglied des Ausschusses gab an, dass er anlässlich einer Alarmierung im Jahr 2022 versucht habe, mit dem ebenfalls erschienenen Antragsteller ins Gespräch zu kommen, was dieser jedoch nicht zugelassen habe. Übereinstimmend kamen mehrere Ausschussmitglieder auch zu der Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeit auch eine Degradierung vom Gruppenführer zurück zum einfachen „PA-Träger“ nicht akzeptieren werde. Der Kommandant der Wehr führte aus, die Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller seien für ihn sehr belastend gewesen, und im Falle einer Rückkehr müsse er in Betracht ziehen, sein Amt zur Verfügung zu stellen, um sich selbst zu schützen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin stellte in den Raum, es könne im Falle einer Rückkehr des Antragstellers in die Wehr zu Austritten anderer Wehrangehöriger kommen. Durch das Verhalten des Antragstellers sei es zu negativen Auswirkungen auf die Kameradschaft und die Autorität des Kommandos gekommen. Ausgehend hiervon begegnet es voraussichtlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 12.06.2023 einstimmig zu dem Ergebnis gekommen ist, den Dienst des Antragstellers in der Freiwilligen Feuerwehr zu beenden. Unabhängig von der Frage, wer letztlich zu welchem Anteil die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Kommando sowie zu den Kameradinnen und Kameraden vorwerfbar zu verantworten hat, geht aus der Anlage zum Protokoll der Sitzung des Feuerwehrausschusses hervor, dass ein milderes Mittel als die Dienstbeendigung mit Blick auf die etwaigen Folgen einer Rückkehr des Antragstellers in die Wehr für deren reibungsloses Funktionieren sowie für das Vertrauen untereinander wohl nicht in Betracht kommt. Die Institution der Feuerwehr ist dabei von so überragender Bedeutung für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) der betroffenen Bürger, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr bei dem hier zu beurteilenden Einzelfall und unter Berücksichtigung des dokumentierten Vertrauensverlusts nicht mehr darauf verwiesen werden kann, dem Antragsteller unter Heranziehung milderer Mittel wieder zum Dienst in der Wehr zuzulassen. cc) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, mit dem die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 09.03.2021 durch den Kammerbeschluss vom 07.05.2021 - 2 K 117/21 - zurückgewiesen worden ist, steht dem Erlass des Bescheids vom 14.06.2023 nicht entgegen. Die Kammer geht im Grundsatz in Übereinstimmung mit dem Antragsteller davon aus, dass einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO neben der formellen Rechtskraft nach § 121 VwGO analog auch sachliche Bindungswirkung zukommt (vgl. nur Schoch, a.a.O., Rn. 533 m.w.N.). Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des konkret angegriffenen Bescheides (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 02.4.2007 - 7 TG 501/07 - juris Rn. 9). Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69.80 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.1991 - 5 S 323/91 - juris, 1. LS; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2011 - 8 B 10385/11 - juris Rn. 13). Die Antragsgegnerin hat daher durch die Aufhebung des Bescheids vom 09.03.2021 und dem Erlass des Bescheids vom 14.06.2023 und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit einen neuen Streitgegenstand geschaffen. Auf diesen Streitgegenstand könnte sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Antragsgegnerin den nicht vollziehbaren Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.1991, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2011, a.a.O., Rn. 14; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 25.03.1981, a.a.O.). Ein solcher Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung liegt hier aber mangels einer entsprechenden inhaltlichen Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Auch die Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellt, in analoger Anwendung des § 121 VwGO reicht nur soweit, wie eine Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist. Die Entscheidung ergibt sich dabei nicht allein aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den die Entscheidung tragenden Gründen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 21 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 121 Rn. 21). Für die Anfechtungsklage ist anerkannt, dass die Bindungswirkung eines ihr stattgebenden Urteils davon abhängt, aus welchen konkreten Gründen sie Erfolg hat. Die Bindungswirkung steht dem Erlass eines inhaltsgleichen Verwaltungsakts unter Vermeidung der beanstandeten Fehler nicht entgegen, wenn die Klage schon wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.01.1952 - IV OVG - A 620/51 - NJW 1952, 1032; Wöckel, a.a.O., Rn. 22; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 72) oder wegen eines Ermessensfehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 - juris Rn. 10 und Urteil vom 25.02.2015 - 6 C 37.13 - juris Rn 28; Wöckel, a.a.O., Rn. 22; Maetzel, DVBl. 1974, 336) Erfolg hatte. Eine demgegenüber weitergehende Bindungswirkung kann auch einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht zukommen. Die Antragsgegnerin war daher durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - nicht daran gehindert, unter Aufhebung des Bescheids vom 09.03.2021 den Dienst des Antragstellers bei der Freiwilligen Feuerwehr erneut zu beenden und dabei die beanstandeten Verfahrens- und Ermessensfehler zu beheben. 2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien hinsichtlich der besonderen Umstände des Einzelfalls mit Blick auf eine weitere Aufklärung des Maßes des konkreten Vertrauensverlusts lediglich offen, führt jedenfalls eine Abwägung der Interessen an einer sofortigen Vollziehung der Dienstbeendigung mit den privaten Interessen des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden Teilnahme am Dienst der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dazu, dass der Antrag ohne Erfolg bleiben muss. Eine auch nur vorübergehende Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Freiwilligen Feuerwehr auf Grund der vorläufigen Rückkehr des Antragstellers in den Dienst bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, etwa bedingt durch einen Rücktritt des Kommandanten, durch Austritte anderer Wehrmitglieder oder durch die Weigerung einzelner Kameradinnen und Kameraden, mit dem Antragsteller gemeinsam in den Einsatz zu gehen, berührt mit Blick auf die Aufgaben der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FwG unmittelbar Leib, Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) der von Schadenfeuer und öffentlichen Notständen betroffenen Bürger. Dem gegenüber steht das private Interesse des Antragstellers, vorübergehend bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens wieder seinen Dienst zu verrichten und den etwaigen negativen sozialen Folgen der Dienstbeendigung zu entgehen, das letztlich allein durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird. Eine - auch nur vorübergehende - Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Wehr kann schwerwiegende, irreparable Folgen für die von der Aufgabenwahrnehmung betroffenen Rechtsgüter haben, während der Antragsteller nunmehr bereits seit über zwei Jahren keinen Dienst mehr verrichtet und auch auf den sofort vollziehbaren Bescheid vom 14.06.2023 erst am 22.03.2024 Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat. Ausgehend hiervon überwiegt auch bei nur offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Dienstbeendigung das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Wiedereintritt in den Feuerwehrdienst. IV. Nach Ablehnung des Hauptantrags hat die Kammer auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.07.2023 zu entscheiden. Dieser Antrag ist bereits unstatthaft. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt behördlich vollzogen wird, obgleich einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 - 6 S 346/16 - juris Rn. 2; Schoch, a.a.O., Rn. 353). Vorliegend entfällt indes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.07.2023 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 14.06.2023. Der hiergegen statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat - wie unter III. ausführlich dargelegt - keinen Erfolg. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel zu halbieren ist. Gründe, von dieser Empfehlung abzuweichen, liegen nicht vor. Der Streitwert ist mit Blick auf die Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag (vgl. Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG) nicht weiter zu erhöhen, da der Streitgegenstand des hilfsweise gestellten Antrags gegenüber dem Hauptantrag keinen selbständigen materiellen Gehalt hat (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).