Urteil
6 K 1866/22
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:1016.6K1866.22.00
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Leitsätze
1. Der Streit zwischen Straßenverkehrsbehörde und privatem Grundstückseigentümer darüber, ob ein von diesem auf seinem Grundstück aufgestelltes Schild, mit dem der innerorts vorbeifahrende Autoverkehr um eine Geschwindigkeit von „Freiwillig 30“ gebeten wird, dem Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO unterfällt, stellt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar.(Rn.15)
2. Eine im Zuge der schlichten Ankündigung eines behördlichen Einschreitens erhobene Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn mit ihr der Weg der vorrangigen Gestaltungsklage und der für diese geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen umgangen wird, weil es dem Kläger zumutbar ist, die erst angekündigte Entfernungsverfügung mit Zwangsgeld abzuwarten und hiergegen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen (hier bejaht).(Rn.16)
3. Eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz gilt bei Drohung mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige (sog. „Damokles“-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. etwa Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 33). Die Ankündigung, bei Nichtentfernung der Schilder ein „deutliches Zwangsgeld verhängen“ zu müssen, kann grundsätzlich nicht als solche Drohung verstanden werden (hier für den Fall eines anwaltlich beratenen Klägers).(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streit zwischen Straßenverkehrsbehörde und privatem Grundstückseigentümer darüber, ob ein von diesem auf seinem Grundstück aufgestelltes Schild, mit dem der innerorts vorbeifahrende Autoverkehr um eine Geschwindigkeit von „Freiwillig 30“ gebeten wird, dem Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO unterfällt, stellt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar.(Rn.15) 2. Eine im Zuge der schlichten Ankündigung eines behördlichen Einschreitens erhobene Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn mit ihr der Weg der vorrangigen Gestaltungsklage und der für diese geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen umgangen wird, weil es dem Kläger zumutbar ist, die erst angekündigte Entfernungsverfügung mit Zwangsgeld abzuwarten und hiergegen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen (hier bejaht).(Rn.16) 3. Eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz gilt bei Drohung mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige (sog. „Damokles“-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. etwa Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 33). Die Ankündigung, bei Nichtentfernung der Schilder ein „deutliches Zwangsgeld verhängen“ zu müssen, kann grundsätzlich nicht als solche Drohung verstanden werden (hier für den Fall eines anwaltlich beratenen Klägers).(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Feststellungsklage ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. 1.) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung seiner Berechtigung zur bereits erfolgten Aufstellung der beiden Schilder auf seinem Grundstück begehrt, handelt es sich grundsätzlich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn die Beteiligten streiten aus diesem konkreten Anlass darüber, ob die Aufstellung dieser in den Straßenverkehr hineinwirkenden Schilder zulässig ist. Während sich der Kläger hierbei auf sein Eigentums- und Meinungsäußerungsrecht beruft, hält der Beklagte die Verwendung der Schilder gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO für verboten (vgl. zum feststellungsfähigen Rechtsverhältnis in Abgrenzung zu lediglich abstrakten Rechtsfragen: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 6 A 9.14 - juris Rn. 12). Gleichwohl scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß dem dort zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 18; Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 - juris Rn. 19; Urteil vom 12.07.2000 - 7 C 3.00 - juris Rn. 12). Diesem Zweck entsprechend ist § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschränkend auszulegen und anzuwenden. Droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und die Durchführung eines Vorverfahrens, steht die Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 30.05.2018 - 6 A 3.16 - juris Rn. 56; Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 - juris Rn. 11; Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23.06 - juris Rn. 13; Urteil vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 - juris Rn. 20). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist, wie auch sonst grundsätzlich bei Prozessvoraussetzungen, derjenige der Entscheidung des Gerichts, hier also der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 19). Die Feststellungsklage ist danach im hier zu entscheidenden Fall subsidiär. Der Kläger umgeht mit ihr nämlich den Weg der vorrangigen Gestaltungs- bzw. Anfechtungsklage und der für diese geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Beim Schreiben des Landratsamts vom 02.06.2022 handelte es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG, vielmehr wurde ein solcher darin lediglich angekündigt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, wie sich aus der E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.06.2022 an das Landratsamt ergibt. Darin wurde die Vertretung des Klägers angezeigt und ausgeführt, da es sich beim Schreiben vom 02.06.2022 nicht um einen Bescheid handele, kündige man an, Feststellungsklage zu erheben. Es war und ist dem Kläger indessen zumutbar, die in diesem Schreiben bei objektivierter Auslegung zweifelsfrei erst angekündigte Entfernungsverfügung mit Zwangsgeld abzuwarten und hiergegen zunächst binnen der in § 70 VwGO statuierten Monatsfrist mit einem Widerspruch vorzugehen. Die im September 2021 intern zwischen dem Landratsamt und dem Referat 46 - Verkehr - des Regierungspräsidiums Freiburg geführte E-Mail-Korrespondenz, ausweislich der sich auch das Regierungspräsidium gegen eine Zulässigkeit von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern ausgesprochen hatte, stellt angesichts des vom konkreten Fall losgelösten Inhalts keinen Umstand dar, der ein Widerspruchsverfahren gegen eine künftige Entfernungsanordnung von vornherein als bloße Förmelei erscheinen lassen und damit entbehrlich machen würde. Sollte ein folglich erforderlicher Widerspruch am Ende eines durchzuführenden Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolglos bleiben, wäre binnen einer weiteren Monatsfrist gemäß § 74 VwGO die Anfechtungsklage zu erheben. Im Fall, dass eine Entfernungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt werden sollte, wäre effektiver Rechtsschutz begleitend zum Hauptsacheverfahren im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. Auch sonst greift eine Ausnahme von der Subsidiarität hier nicht ein. Dass der Beklagte sich in der Sache auf den Feststellungsstreit erkennbar mit dem Interesse eingelassen hat, die materielle Zulässigkeit der Schilder am Maßstab des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO gerichtlich klären zu lassen, ist unerheblich. Als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung unterliegt § 43 VwGO nicht der Disposition bzw. Vereinbarung der Beteiligten. Da der Kläger die Feststellungsklage gewissermaßen „vorgeschlagen“ hat und das Landratsamt darauf eingegangen ist, kann ferner keine Rede davon sein, mit dieser Klage habe auf eine sonst nicht anders zu überwindende Untätigkeit der Behörde (vgl. den Rechtsgedanken in § 75 VwGO) reagiert werden müssen. Die Feststellungsklage stellt sich ferner nicht als wirkungsvollerer Rechtsschutz dar. Dass neben diesem Verfahren zwei Parallelverfahren weiterer Kläger (betreffend drei weitere aufgestellte Schilder) anhängig sind (6 K 1867/22 und 6 K 1868/22 - vgl. die dortigen Urteile vom heutigen Tag) und möglicherweise von anderen Grundstückseigentümern erworbene weitere 25 Schilder noch aufstellungsbereit vorhanden sind, kann einen „Mehrwert“ nicht begründen. Ungeachtet eines möglichen unterschiedlichen Aussehens der Schilder würde auch ein Feststellungsurteil nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Rechtsstreits wirken und nur diese binden (vgl. § 121 VwGO). Ergeht eine Entfernungsanordnung, wird der Kläger - allein auf ihn kommt es an - ferner nur auf einen, nicht indessen auf eine Vielzahl potentieller Prozesse verwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 - juris Rn. 19 [Anfechtungsklage]; Urteil vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 - juris Rn. 32 [Leistungsklage]). Im Anfechtungsrechtsstreit gegen eine Entfernungsanordnung kommt der Klärung der materiellen (Un-)Zulässigkeit der Schilder am Maßstab der Norm des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO schließlich auch eine entscheidende und nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 30.05.2018, a.a.O.; Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 - juris Rn. 78). Für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Feststellungsklage lässt sich schließlich nicht daraus etwas ableiten, dass im Schreiben des Landratsamts vom 02.06.2022 angekündigt wurde, bei Nichtentfernung der Schilder ein „deutliches Zwangsgeld verhängen“ zu müssen. Ein Fall, in dem sich der Beklagte zuvor zu keinem Zeitpunkt irgendwelcher verwaltungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Kläger berühmt hätte und nunmehr erstmals durch die Drohung mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige Druck auf den Bürger ausgeübt werden soll (vgl. für die Zulässigkeit der Feststellungsklage in einem solchen Fall die sog. „Damokles“-Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 32; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 - juris Rn. 21), liegt nämlich nicht vor. Der Kläger mag diesen, noch dazu im Schreiben fettgedruckt und mittels Unterstreichung des Wortes „Zwangsgeld“ hervorgehobenen Passus als einschüchternd empfunden haben. Bei objektivierter Auslegung konnte diese Ankündigung indessen nicht mit der Androhung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens verwechselt werden. Jegliche Bezugnahme auf eine Geldstrafe und etwa den Straftatbestand des § 132 StGB oder eine Geldbuße und den Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO fehlte. Die Ausführungen zu § 33 Abs. 2 StVO, ferner die vom Kläger erbetene Entfernung sowie schließlich die Verwendung des Begriffes „Zwangsgeld“ konnten demgegenüber keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass es um verwaltungsrechtliche Maßnahmen bzw. Eingriffsbefugnisse und deren mögliche Vollstreckung ging (vgl. für das Zwangsgeld §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 4 und 23 LVwVG). Dieses Verständnis gebietet sich erst recht aus dem Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten war, wie sich aus der E-Mail vom 09.06.2022 ergibt, in welcher ausdrücklich und ohne den Begriff „Zwangsgeld“ zu thematisieren auf das kurz zuvor erhaltene behördliche Schreiben vom 02.06.2022 eingegangen wurde. Diese Erwägungen gelten auch unter der Annahme, dass die Feststellungsklage des Klägers insoweit eine vorbeugende ist, als er ein mögliches - nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bislang noch nicht gegen ihn eingeleitetes - Bußgeldverfahren verhindern will. Die vorbeugende Feststellungsklage erfordert ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, das dann gegeben ist, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 41). Ein Zuwarten auf die bei verständiger Würdigung im Schreiben vom 02.06.2022 angekündigte Entfernungsanordnung mit Zwangsgeld - wobei es sich hier zunächst nur um die Androhung eines solchen Zwangsmittels handeln könnte, welche überdies noch einen Sofortvollzug des Grundverwaltungsaktes voraussetzte, vgl. §§ 2 Nr. 2, 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG - bleibt dem Kläger aber zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm vor einer Klärung des verwaltungsrechtlichen Streits eine schuldhafte Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO zum Vorwurf gemacht und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden könnte. Der Vertreter des Beklagten teilte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung mit, von einem Bußgeldverfahren keine Kenntnis zu haben. Für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Feststellungsklage kann schließlich auch nichts aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 18.15 - juris) abgeleitet werden. Allerdings wird dort im Leitsatz 2 festgestellt, eine vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts sei zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt sei, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus (vgl. Rn. 19/20), vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung sei grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gelte indes dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden würde, nicht zugemutet werden könne und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung bestehe. Eine derartige Ausnahmekonstellation liege insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die - wie im dortigen Fall in § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG (Ordnungswidrigkeit) und § 26 Nr. 2 ArbSchG (Straftat) - an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpften. Denn es sei nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "von der Anklagebank herab" führen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 - juris Rn. 14). Der Kläger habe ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe. Es sei weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren. Diese Entscheidung betraf indessen eine wesentlich andere Prozesskonstellation und lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der dortige Kläger war in den bereits anhängigen Prozess eingetreten, in welchem sein Vorgänger die diesem gegenüber ergangene Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Dienstpflichten angefochten hatte. Eine Übertragungsverfügung gegenüber dem dortigen Kläger erging nicht, der Beklagte (vgl. Rn. 18) bekräftigte im Prozess, dass eine Übertragung der arbeitsschutzrechtlichen Dienstherrnpflichten auf diesen beabsichtigt sei und im Falle eines Obsiegens im anhängigen Rechtsstreit unmittelbar bevorstehe. Den dortigen Kläger trotz des erst späten Einstiegs in den Prozess statt einer vorbeugenden Feststellung auf die Anfechtung einer erst noch ergehenden Verfügung zu verweisen, wäre in diesem Einzelfall unzumutbar gewesen. Damit ist das vorliegende Verfahren nicht vergleichbar. 2.) Der auf die Feststellung gerichtete Hilfsantrag, dass die Androhung eines Bescheides, mit dem unmittelbar ein deutliches Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeseitigung der in Anlage K 2 und K 3 zur Klageschrift abgebildeten Schilder angekündigt wird, rechtswidrig ist, erweist sich ebenfalls als unzulässig. Der Kläger hat schon ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Bei der entsprechenden Aussage im Schreiben des Landratsamts Konstanz vom 02.06.2022 hat es sich nämlich erkennbar um einen bloßen Hinweis auf eine zukünftig in Betracht kommende Maßnahme gehandelt, welcher keine unmittelbare Rechtswirkung zu Lasten des Klägers entfaltet hat. Davon abgesehen steht der Zulässigkeit des Hilfsantrags ebenfalls die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, weil es dem Kläger auch insoweit möglich und zumutbar ist, den Erlass eines entsprechenden Bescheides durch das Landratsamt abzuwarten, um diesen - gegebenenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - überprüfen zu lassen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, deshalb gilt folgende Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, auf seinem Grundstück Schilder aufzustellen, mit denen der auf der öffentlichen Straße fahrende Autoverkehr um eine freiwillige Geschwindigkeitsbeschränkung gebeten wird. Der Kläger ist Miteigentümer des Anwesens S.straße in Ö.. Auf seinem Grundstück stehen im Grenzbereich zur Landesstraße (S.straße), einsehbar von dort aus, zwei auf Holzpfählen befestigte Metallschilder. Auf diesen ist jeweils, eingefasst durch eine schwarze Linie und auf weißem Untergrund, ein rot-grün umrandeter Kreis aufgemalt, in dem in Schwarz die Zahl 30 steht; über dem Kreis befindet sich die Aufschrift „Freiwillig“ und unter dem Kreis sind scherenschnittartig in schwarzer Zeichnung fünf rennende Kinder abgebildet (vgl. das folgende Bild aus der Verwaltungsakte). Nachdem in den Ortsdurchfahrten der Landesstraßen X und Y eine amtliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu erreichen war, hatte der Ortsverband „G.“ von B. im September 2021 zu einer „Initiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm“ aufgerufen, in deren Zuge mittels Spenden 30 „Freiwillig 30“-Metallschilder beschafft und an den Kläger und weitere Grundstückseigentümer in M., I., G., H., G., H. und S. verteilt werden konnten. Eine vom Landratsamt Konstanz nach interner Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Freiburg ab September 2021 mit dem Ortsverband „G.“ geführte Korrespondenz mit dem Ziel, die aus behördlicher Sicht unzulässigen Schilder zurückzurufen, blieb erfolglos. Im Januar 2022 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - vorprozessual, unter dem Hinweis, von der D. e.V. gebeten worden zu sein - mit, dass die Rechtsauffassung der Behörde mit der Rechtsprechung unvereinbar sei. Unter dem 01.03.2022 teilte das Landratsamt dem Ortsverband mit, bei seiner Rechtsauffassung zu bleiben und nunmehr von Eingriffsrechten Gebrauch zu machen, nachdem im Zuge der Hinzuziehung des Rechtsbeistandes aus B. eine unbürokratische Lösung nicht erzielt werden könne. Der Ortsverband möge die Beendigung der Schilderaktion veranlassen; sollten die Grundstückseigentümer bis zum 25.03.2022 nicht tätig werden, würden diese verwaltungsrechtlich zum Rückbau verpflichtet. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 02.06.2022 an den Kläger wies das Landratsamt Konstanz - Amt für Straßenverkehr und Schifffahrt, Verkehrslenkung und -sicherung - darauf hin, bei einer Ortskontrolle im April Fantasieschilder mit der Aufschrift „Freiwillig 30“ auf dem Grundstück bemerkt zu haben. Die 30iger-Abbildung gleiche dem Zeichen 274 StVO und der weiße Grund mit der schwarzen Umrandung gleiche einem Zusatzzeichen. Derartige Schilder schmälerten die Wirksamkeit der amtlichen Verkehrszeichen und wirkten sich unmittelbar auf das Verkehrsverhalten des motorisierten Individualverkehrs aus. Es werde gebeten, die Schilder unverzüglich, spätestens bis zum 17.06.2022, zu entfernen. Im Vorfeld dieser vom Ortsverband „G.“ initiierten „Schilder-Aktion“ habe man ergebnislos versucht, die verantwortlichen Personen über die Rechtswidrigkeit und Unzulässigkeit zu informieren, weshalb die Konsequenz des Sachverhaltes nun leider die Grundstückseigentümer treffe. Das Schreiben endet mit dem fettgedruckten Satz: „Falls Sie unserer Bitte nicht nachgehen, werden wir als nächsten Schritt in einem Verwaltungsakt ein deutliches Zwangsgeld bei Nichtbeseitigung der Schilder gegen Sie verhängen müssen.“ Am 09.06.2022 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Landratsamt in einer E-Mail mit, hinsichtlich der Aufstellung der „Freiwillig Tempo 30“-Schilder die Interessen des Klägers und weiterer betroffener Anlieger in gleichgelagerten Fällen zu vertreten. Die im Schreiben vom 02.06.2022 geäußerte Rechtsauffassung sei mit der Rechtsprechung unvereinbar. Da es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Bescheid handele, kündige man Feststellungsklage mit dem Ziel an, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens feststellen zu lassen. Man gehe davon aus, dass die grundsätzlichen Rechtsfragen durch diese Klage entschieden werden könnten und dass daher vor Abschluss dieser Verfahren keine weiteren Schreiben versandt bzw. Bescheide ergehen würden, andernfalls man um Mitteilung bis zum 24.06.2022 bitte. Eine Reaktion des Landratsamts folgte nicht. Der Kläger hat am 12.07.2022 Feststellungklage erhoben und trägt vor: Die Klage sei zulässig. Es handele sich um ein konkretes und streitiges Rechtsverhältnis. Zu klären, ob er zur Aufstellung berechtigt sei oder ob es sich um rechtswidriges Verhalten handele, begründe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, zumal ihm nicht zugemutet werden könne, eine Klärung im Bußgeldverfahren oder im zwangsgeldbewehrten Vollstreckungsverfahren herbeizuführen. Da er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt sei, stehe ihm auch eine Klagebefugnis zu. Wegen dieses individuellen Bezugs handele es sich nicht um eine unzulässige Popularklage, selbst wenn das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auch auf andere Anwohnerinnen und Anwohner bzw. deren Verhalten habe. Mangels eines ihm gegenüber ergangenen Verwaltungsakts und der fehlenden Möglichkeit einer Leistungsklage sei die Feststellungsklage schließlich auch nicht subsidiär. Die Klage sei auch begründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO lägen - was detailliert ausgeführt wird - nicht vor. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Aufstellen der Schilder auf seinem Grundstück, wie in Anlage K 2 und K 3 zur Klageschrift ersichtlich, zulässig ist; hilfsweise, festzustellen, dass die Androhung eines Bescheides, mit dem unmittelbar ein deutliches Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeseitigung der in Anlage K 2 und K 3 zur Klageschrift abgebildeten Schilder angekündigt wird, rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er entgegnet: Trotz um Dialog bemühter Vorkorrespondenz hätten weder der Ortsverband „G.“ noch die Grundstückseigentümer auf einen Abbau der Schilder hingewirkt. Nach einer Ortskontrolle und Bestandsaufnahme am 06.04.2022 seien die Grundstückseigentümer unter dem 02.06.2022 zum Rückbau aufgefordert und ein Verwaltungsakt, verbunden mit Zwangsgeldern, bei Nichtbeachtung in Aussicht gestellt worden. Die durch § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO geregelte Verwechslungsgefahr bestehe ungeachtet der eckigen Trägertafel mit dem Verkehrszeichen 274 (es folgen vertiefte Ausführungen). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (eine elektronische Akte des Landratsamts Konstanz) Bezug genommen.