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Urteil

A 15 K 2645/20

VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0314.A15K2645.20.00
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Leitsätze
1. Staatliche (Verfolgungs-)Maßnahmen können trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. (Rn.31) 2. Welche staatlichen Abwehrmaßnahmen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die besondere Intensität einer Verfolgungsmaßnahme kann dabei ein sonstiger Umstand sein, der darauf schließen lässt, dass es sich um Maßnahmen politischer Verfolgung - wenngleich unter dem Deckmantel angeblicher „Terrorismusbekämpfung“ bzw. „gerechtfertigt“ als „ordnungsrechtliche Maßnahmen“ - handeln kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86).(Rn.31)
Tenor
Ziffer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Staatliche (Verfolgungs-)Maßnahmen können trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. (Rn.31) 2. Welche staatlichen Abwehrmaßnahmen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die besondere Intensität einer Verfolgungsmaßnahme kann dabei ein sonstiger Umstand sein, der darauf schließen lässt, dass es sich um Maßnahmen politischer Verfolgung - wenngleich unter dem Deckmantel angeblicher „Terrorismusbekämpfung“ bzw. „gerechtfertigt“ als „ordnungsrechtliche Maßnahmen“ - handeln kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86).(Rn.31) Ziffer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. Die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) konnte am 09.03.2023 mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist. Die Beteiligten sind mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, geladen worden. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I). Soweit der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2020 dem entgegensteht (hierzu unter III. und IV.), verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1). Eine Verfolgung kann sich außerdem aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, ergeben, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU [Qualifikationsrichtlinie]). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 19). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 24). Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt indes die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, Verfolgung zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung (Vorverfolgung) und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Seine Entscheidung trifft das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei im Flüchtlingsrecht dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. hierzu, zu Folgendem und allgemein zum Maßstab der Überzeugungsbildung im Flüchtlingsrecht exemplarisch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 50-59 m.w.N.). Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 50 ff). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Schutzbegehren des Klägers zum Erfolg. Die Berichterstatterin geht davon aus, dass dem Kläger aufgrund seiner politischen Betätigung vor seiner Ausreise bei einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. a. Zur Überzeugung der Berichterstatterin steht fest, dass der Kläger in seinem Heimatland aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der Boykottbewegung in den anglophonen Gebieten und seiner Funktion beim SCNC in das Visier der kamerunischen Sicherheitsbehörden geraten ist und bis heute von diesen gesucht wird. Der Kläger hat in überzeugender Weise und im Ganzen widerspruchsfrei das Verfolgungsgeschehen und die weiteren Vorkommnisse geschildert. Er hat in der mündlichen Verhandlung eindrücklich geschildert, wie er als Lehrer am x mit dem steigenden Einfluss der frankophonen Sprache und Kultur konfrontiert worden ist und welche Auswirkungen dies auf den Lehrbetrieb und die Studierenden hatte. Er hat weiter ausführlich berichtet, welche Rolle er als „Notable“ des „Fon“ innehatte. Er hat weiter geschildert, wie der Boykott am x organisiert und gelebt wurde. Seine Schilderungen zu seiner Inhaftierung waren sehr detailreich und von Emotionalität geprägt. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, wie die Soldaten in der Nacht zum 24.08.2017 in sein Haus eingedrungen, dieses durchsucht und ihn mitgenommen haben. Er hat sowohl seine Unterbringung in der Gendarmerie in Bafut als auch in der Zelle in der „SED“-Station in x detailliert aber zugleich ohne jegliche Übertreibung geschildert. Er hat weiter berichtet, wie er gegen eine Zahlung von 300.000 CFA, die er auf Nachfrage als Bestechung bezeichnet hat, entlassen worden ist und zunächst unbehelligt und geprägt durch mehrfachen Wechsel des Unterkunftsortes weiter bis zu seiner Ausreise mittels Touristenvisums in Kamerun gelebt hat. Insgesamt hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung das Geschehen unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen dargestellt und ohne Zögern nachvollziehbar erläutert. Die Angaben des Klägers sind insgesamt und durchgehend detailliert, widerspruchsfrei und ohne logische Brüche. Für die Berichterstatterin besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Kläger die in Kamerun seit Jahren bestehende schwierige politische Lage sowie Verfolgungssituationen, wie sie dort vorkamen und weiter vorkommen, für sich in Anspruch nimmt, ohne dass dies auf ihn persönlich zutrifft. Vielmehr steht zur Überzeugung der Berichterstatterin fest, dass der Kläger das Geschilderte erlebt habt. Auch die weiteren geschilderten Ereignisse, die der Kläger nur vom Hören-Sagen kennt, sieht die Berichterstatterin als vorgefallen an. So hat es ausweislich von Presseberichten im September 2018 einen militärischen Angriff auf den Palast des Fon in x gegeben, um sogenannten Separatisten habhaft zu werden (vgl. https://www.hrw.org/news/2019/10/11/world-heritage-site-attacked-cameroon, zuletzt abgerufen am 09.03.2023). Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin x - die Tochter des Klägers - hat hierzu angegeben, dass die Familie seit der Ausreise des Klägers zwischen verschiedenen Aufenthaltsorten pendele, um Übergriffe des kamerunischen Militärs zu umgehen. Die Zeugin hat zur Überzeugung der Berichterstatterin ausgesagt, dass militärische Einheiten am Vormittag des 30.12.2018 das Haus der Familie in x zunächst umstellt und sich dann Zutritt verschafft haben. Sie hätten die Bewohner bedroht, nach dem Kläger gesucht und den Bruder des Klägers in ihrer Anwesenheit erschossen. Die Zeugin hat hier sehr ausführlich und emotional bewegt von diesem Vorfall berichtet. Sie hat weiter berichtet, dass das Militär nachfolgend immer wieder die Gegend um das Haus aufgesucht hat und es auch zur Tötung eines Cousins sowie eines Cousins des Klägers gekommen sei. Sie selber habe dies als Bedrohung der Familie und Suche nach dem Kläger empfunden. Gegen eine Verfolgung des Klägers oder den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Klägers und der Zeugin spricht im Übrigen auch nicht, dass beide - nach eigenen Angaben - ohne jegliche Probleme vom Flughafen in Douala ausgereist sind. Diesem Umstand kann nicht entnommen werden, dass der Kläger (und dessen Familie) nicht in das Visier der kamerunischen Sicherheitsbehörden geraten sind. Es existiert in Kamerun weder ein Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister; weiter existiert kein zentrales Fahndungsregister und Strafregister (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand September 2022, vom 02.09.2022, S. 19). Lediglich wenn ein Haftbefehl gegen eine Person vorliegt, werden die Behörden an Flughäfen und Grenzen informiert und es werden bei Verdacht Abgleiche vorgenommen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart, vom 05.01.2021). Weiter finden sich in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Informationen speziell zur Behandlung von Familienangehörigen von SCNC-Mitgliedern seitens der kamerunischen Behörden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kamerun: Informationen zur Behandlung von Familienmitgliedern von Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC), die selbst nicht in unmittelbarer Verbindung zum SCNC stehen, seitens der Behörden und nichtstaatlicher Gruppen oder Personen (Verhaftung, Bedrohung oder weitere Handlungen), vom 24.09.2020). Es erscheint daher nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger und auch die Zeugin das Land auf legalem Weg verlassen konnten. Auf die Frage der Echtheit der vorgelegten Unterlagen sowie den Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Erklärungen und Fotos kommt es indes nicht an. Selbst wenn es sich hierbei um Fälschungen oder Gefälligkeitsbestätigungen handeln sollte, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Angaben des Klägers und der Zeugin unwahr sind und deshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt bzw. an der Glaubwürdigkeit bestünden. b. Zwar dürfte zweifelhaft sein, ob die Inhaftierung des Klägers im August 2017 bereits politisch motiviert war und daher zugunsten des den Kläger die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU greift oder diese noch unter eine (legitime) Verfolgung strafbaren Verhaltens zu subsumieren ist. Jedenfalls die begründen die geschilderten Übergriffe des Militärs auf die Familie des Klägers nach dessen Ausreise im September 2018 eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine staatliche Verfolgung dann als politische Verfolgung einzuordnen, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an flüchtlingsrechtserhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. Beschluss vom 15.02.2000 - 2 BvR 752/97 - juris zu Art. 16a Abs. 1 GG m.w.N.; Beschluss vom 10.07.1989 -2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86- juris; s.a. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28/99 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.10.2007 - 11 B 06.30875 - juris). Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, a.a.O.). Staatliche (Verfolgungs-)Maßnahmen können allerdings trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen, denn die Verfolgung kriminellen Unrechts ist keine politische Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 - 9 C 161.83 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2007 - 10 A 11052/06 - juris). Jeder Staat kann sich gegen Angriffe auf seine Grundordnung mit Hilfe des Strafrechts und Ordnungsrechts schützen, um seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1984, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2007, a.a.O.). Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur sein. Welche Abwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, entzieht sich einer abstrakten Festlegung, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Staat beurteilt werden. Es bedarf sorgfältiger tatrichterlicher Feststellungen zu denjenigen Umständen, die trotz Anknüpfung bestimmter Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Ethnie oder politische Überzeugung ergeben sollen, dass diese Maßnahmen objektiv nur auf asylunerhebliche Ziele bezogen und gerichtet sind, ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen. Hierbei ist auch die jeweilige Rechtslage und deren Beachtung in der Rechtswirklichkeit in den Blick zu nehmen. Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz, die auch in einem Rechtsstaat zulässig und üblich sind, werden im Allgemeinen keine asylerhebliche Zielrichtung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, a.a.O.). Die besondere Intensität einer Verfolgungsmaßnahme kann dabei ein sonstiger Umstand sein, der darauf schließen lässt, dass es sich um Maßnahmen politischer Verfolgung - wenngleich unter dem Deckmantel angeblicher „Terrorismusbekämpfung“ bzw. „gerechtfertigt“ als „ordnungsrechtliche Maßnahmen“ - handeln kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.). bb. (1). Die Heimatregion des Klägers steht aufgrund massiver Konflikte zwischen der anglophonen Bevölkerung und staatlichen Organen unter erheblichen Spannungen. Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu vielen Toten und Verletzten sowie der Zerstörung von Infrastruktur (Straßen, Stromverbindungen, Schulen) geführt haben (dazu und zu Folgendem UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: North-West/South-West crisis, vom Dezember 2020; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun, S. 8 f.; S. 23 ff.). Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten, die sich gegen eine Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun - Stand: Juli 2020, vom 17.08.2020, S. 8). Mittlerweile werden Forderungen nach einer verstärkten politischen Teilhabe der anglophonen Regionen bis hin zu ihrer Loslösung von Kamerun gestellt. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die „Cameroon Anglophone Civil Society" (CACS) und die separatistische „Southern Cameroons National Council" (SCNC) - deren Mitglied der Kläger ist - wurden am 17.01.2017 für illegal erklärt und verboten. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder der beiden Organisationen und andere Teilnehmer an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.08.2020, S. 8). Am 01.10. 2017 riefen Separatisten die „Republic of Ambazonia" aus. Im Jahr 2018 hatten sich die Konflikte zwischen staatlichen Sicherheitskräften und Separatisten in den beiden anglophonen Regionen verschärft. Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte forderten wiederholt Todesopfer und Verletzte. Im November 2019 setzte der Staatspräsident Paul Biya ein Datum für die Wahlen fest, was zu großer Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen führte. Die bisherigen Einigungsbemühungen, u.a. der Beschluss des kamerunischen Parlaments vom 19.12.2019, den anglophonen Konfliktregionen einen Sonderstatus einzuräumen, waren bisher nicht erfolgreich. Im Zusammenhang mit den Parlaments- und Kommunalwahlen am 09.02.2020 kam es zu Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen, die sowohl von Separatisten als auch von Sicherheitskräften verübt wurden. Die Separatisten erklärten die Wahlen für illegal und intensivierten ihre Operationen. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen und beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten. Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung töteten unrechtmäßig Zivilisten, brannten Häuser nieder und verhafteten und folterten willkürlich Menschen, die im Verdacht standen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben. So wurden laut Amnesty International bei Militäroperationen im Südwesten um den 14.01.2020 mehr als 50 Häuser niedergebrannt und am 23.01.2020 16 Zivilisten getöteten und mehrere durch Schüsse verletzt. Angehörige der Armee töteten im Februar 2020 23 Zivilisten, darunter 15 Kinder und zwei schwangere Frauen. Auch während der SARS-CoV-2-Pandemie ließen die Kämpfe nicht nach. Der Konflikt mit Kämpfen, aber auch von beiden Seiten begangenen Missbräuchen und Verbrechen hat nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 4.000 Todesopfer gefordert und bisher mehr als 720.000 Menschen zur Flucht gezwungen. Die anglophonen Regionen Kameruns sind mit einer ernsten humanitären Krise konfrontiert. 2,2 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter 1,4 Millionen Menschen, die keinen zuverlässigen Zugang zu Nahrungsmitteln haben (vgl. zum Vorstehenden insgesamt HRW - Human Rights Watch, World Report 2022 - Cameroon, vom 13.01.2022; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Cameroon: Anglophones vom 18.03.2020, S. 7 f., 31 ff., 71; Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten - OCHA, CAMEROON: North West and South West Situation Report Nr. 16 vom 29. Februar 2020, S. 1; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 15.01.2019, S. 7 und vom 17.08.2020, S. 8; Amnesty International, A Turn for the Worse: Violence and Human Rights Violations in anglophone Cameroon vom Juni 2018, S. 5, 9 f. und Cameroon: Witness testimony and satellite images reveal the scale of devastation in Anglophone regions, vom 28.07.2021; s.a. HRW, “They Are Destroying Our Future” Armed Separatist Attacks on Students, Teachers, and Schools in Cameroon’s Anglophone Regions, vom Dezember 2021). Terror und Übergriffe finden von beiden Seiten statt (vgl. HRW, Cameroon: Separatist Abuses in Anglophone Regions, vom 27.06.2022; Center for Human Rights and Democracy in Africa, Recent selected incidents of violence committed by elements of the defence and security forces & non-state armed groups, vom 14.06.2022; Amnesty International, Cameroon: Witness testimony and satellite images reveal the scale of devastation in Anglophone regions, vom 28.07.2021). Die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen dauern an (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 07.10.2022, S. 8 f., Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2022, S. 13 f.). Sicherheitskräfte reagieren auf Anschläge separatistischer Gruppierungen mit heftigen Gegenschlägen, dies sich oft auch gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen - mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen - nicht feststellbar ist. Die separatistischen Bewegungen setzen dagegen Tötungen, Folterungen und Entführungen auch der Zivilbevölkerung sowie Angriffe auch gegen Bildungseinrichtungen fort. Im März 2021 waren 700.000 Schüler*innen daran gehindert, eine Schule zu besuchen. Humanitäre Organisationen werden von Seiten beider Konfliktparteien an ihrer Arbeit behindert (zum Vorstehenden HRW vom 13.01.2022, a.a.O.; Amnesty International, Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, vom 29.03.2022, BFA vom 07.10.2022, a.a.O., S. 14). (2). Nach Auffassung der Berichterstatterin muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun damit rechnen, wegen seiner Mitgliedschaft beim SCNC und seinen Boykottbemühungen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Auch wenn das Strafgesetzbuch der Republik Kamerun mit Art. 102 - Feindseligkeiten gegenüber der Republik), Art. 103 - Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun, Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden, Verrat militärischer Geheimnisse und Artikel 112 - Anstacheln zum Bürgerkrieg drei Staatssicherheitsdelikte (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2022, S. 16) aufführt, die zum Bestand der Strafrechtsordnung der meisten Länder gehören und die dazu dienen, die Existenz eines Staates zu verteidigen, tragen die dem Kläger bzw. seiner Familie gegenüber getroffenen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden den Charakter einer politischen Verfolgung. Zwar ist festzuhalten, dass grundsätzlich auch der massive Einsatz des staatlichen Machtpotentials zur Abwehr separatistischer, mit gewaltsamen Mitteln ins Werk gesetzter Bestrebungen an sich asylrechtlich nicht relevant ist. Vor diesem Hintergrund indiziert auch der Einsatz von schwerem Kriegsgerät gegenüber einem selbst mit Kriegswaffen ausgerüsteten Gegner noch nicht ohne weiteres eine Asylrelevanz der staatlichen Maßnahmen, auch wenn infolge dieses Einsatzes die unbeteiligte Zivilbevölkerung zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen wird. Allerdings erfolgte der Zugriff der Strafverfolgungsorgane und Militäreinheiten auf den Kläger bzw. seine Familie in einer Art und Weise, die deutlich erkennen ließ, dass dem kamerunischen Staat nicht daran gelegen war, lediglich strafwürdiges Unrecht zu ahnden. Denn auch wenn die staatlichen Maßnahmen auch der Erhaltung und Sicherung der staatlichen Gebietsgewalt dienen sollten, insbesondere eine Antwort auf die Separationsbestrebungen sein sollten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Grenzen legitimer staatlicher Selbstverteidigung überschreitender Gegenterror asylrechtliche Relevanz haben. Bei den Taten des Klägers - soweit diese der Berichterstatterin bekannt geworden sind - handelt es sich aus Sicht der Berichterstatterin lediglich um eine Betätigung seiner politischen Überzeugung und weisen keine darüberhinausgehende zusätzliche kriminelle Komponente auf. Der Kläger hat nach eigenen Angaben lediglich den regionalweiten Boykott an seiner Schule mit initiiert und Treffen von SCNC-Mitgliedern organisiert. Zwar handelt es sich bei dem (mittlerweile verbotenen) SCNC zweifelsohne ohne eine separatistische Bewegung, auch wenn diese Vereinigung dies bestreitet (vgl. IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Cameroon: The Southern Cameroons National Council (SCNC) and the Southern Cameroons Youth League (SCYL); organizational structures; leaders; activities; membership cards; treatment of their members by government authorities (2010 - February 2014), vom 11.03.2014, S. 1). Allein schon nach dem vom Kläger vorgelegten Mitgliedsausweis kämpfen die Mitglieder für die Entstehung eines freien und souveränen Südkameruns (vgl. S. 145 der Verwaltungsakte des Bundesamtes). Die Vereinigung selbst beschreibt sich als „nicht gewalttätig“ und wird auch von NGO´s als friedlich eingestuft (so Amnesty International, Cameroon, Amnesty International Report 2010: The State of the World's Human Rights; Freedom House, Cameroon, Freedom in the World 2013). Nach weiteren Erkenntnisquellen organisiert der SCNC Demonstrationen, stellt Petitionen und hat teilweise ID Cards ausgestellt (vgl IRB, cameroon, vom 11.03.2014, S. 2 f.). In den Briefing Notes des Bundesamtes vom 02.09.2019, S. 5, wird Sisiku Ayuk Tabe als Anführer der SCNC bezeichnet, welcher zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Terrorismus und Sezession verurteilt worden ist. Er wird als Präsident der „Republik Ambazonien“ bezeichnet (vgl. IRB, Cameroon, vom 11.03.2014, S 2.). Die eher als untergeordnet einzustufende Rolle des Klägers in der Unabhängigkeitsbewegung in den anglophonen Gebieten wiegt indes nicht so schwer um die Maßnahmen der kamerunischen Sicherheitsbehörden noch als staatliche Abwehr- und Ordnungsmaßnahme einzustufen. Die geschilderten Maßnahmen der kamerunischen Militäreinheiten überschreiten vielmehr das Maß einer legitimen staatlichen Selbstverteidigung mit dem Ziel der Erhaltung der territorialen Integrität gegenüber Separationsbestrebungen deutlich. Die extralegalen Maßnahmen, die gegen die Familie des Klägers angewandt wurden, zeigen, dass die Instrumente staatlicher Verfolgung kriminellen Unrechts dazu eingesetzt werden, um den Kläger wegen seiner politischen Auffassung zu treffen. Den von der Zeugin glaubhaft geschilderten Aktionen der Sicherheitskräfte liegt vielmehr ein Handlungsmuster zugrunde, mit dem die Familie des Klägers massiv eingeschüchtert werden und gewissermaßen als Geisel genommen werden soll, weil sich der Kläger dem Zugriff entzogen hat. c. Der Kläger kann schließlich bei seiner Rückkehr nicht auf eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) verwiesen werden. Akteure i. S. d. § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die dem Kläger vor einer staatlichen Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art Schutz bieten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Interimsregierung der „Federal Republic of Ambazonia“ nimmt mehrheitlich aus der Diaspora Einfluss auf die anglophonen Gebiete Kameruns (vgl. UK Home Office, Country Policy ans Information Note Cameroon: North-West/South-West crisis von Dezember 2020, S. 8, 22), ohne dass diese einen wesentlichen Teil des kamerunischen Staatsgebiets beherrschen. Der Kläger kann zudem nicht auf den internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden, da einerseits nicht feststeht, ob er als Anglophoner im frankophonen Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einer Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und andererseits nicht davon auszugehen ist, dass er in diese Landesteile von den Flughäfen in Yaoundé oder Douala aus sicher reisen könnte (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2021 - A 16 K 4844/19 - juris). II. Soweit der Kläger auch die Anerkennung als Asylberechtigten gem. Art. 16a GG begehrt, ist die Klage abzuweisen. Nah Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Kläger ist aus Österreich, und damit aus einem sicheren Drittstaat im vorgenannten Sinn eingereist. Daran ändert nichts, dass er sich auf dem österreichischen Flughafen lediglich im Transitbereich aufgehalten hat, denn auch dieser Bereich ist österreichisches Territorium. III. Die Feststellung zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Über den subsidiären Schutz ist nur bei Nichtzuerkennung der für den Ausländer günstigeren Flüchtlingseigenschaft zu befinden (vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, § 31 AsylG, Rn. 12). IV. Weiter sind neben der die Abschiebungsverbote betreffenden Ziffer 4 des Bescheids auch die in deren Ziffern 5 und 6 verfügte Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. zur Auslegung der entsprechenden Regelung im Bescheid BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris Rn. 23 m.w.N.) rechtswidrig und aufzuheben. Denn die Voraussetzung für das Setzen einer Ausreisefrist und den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Anordnung eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr entscheidenden Fassung nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) lagen nicht vor. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger führt ein Asylverfahren. Der Kläger, ausweislich des von ihm vorgelegten Passes am x geborener kamerunischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 13.09.2018 über Äthiopien und Österreich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ausweislich des vorgelegten Passes wurde ihm von der Deutschen Botschaft Yaoundé ein vom 08.09.2018 bis 29.10.2018 gültiges Visum für Besuchs- und Geschäftszwecke ausgestellt. Er stellte am 31.10.2018 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 05.11.2018 gab der Kläger an, aus x zu stammen. Er sei von Douala mit Transit in Äthiopien und Österreich nach Deutschland geflogen. In Kamerun würden noch seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern leben. Er habe eine Art Fachhochschulreife und habe dann vier weitere Jahre eine Schreinerschule besucht. Er habe als Lehrer in der Schreinerschule des x gearbeitet und auch die Schulwerkstatt geleitet. Es gehe um die politische Situation in seinem Land. Im Jahr 2016 habe es ein Memorandum von Lehrern und Anwälten gegen den Präsidenten gegeben. Die englischsprachige Minderheit werde marginalisiert. Der Lehrplan in der englischsprachigen Region werde durch herbeigesandte französischsprachige Lehrer beeinflusst. Während dieser Zeit sei er Lehrer und Chairman der Parents-Teachers-Association gewesen sowie in der lokalen Verwaltung aktiv gewesen. Er sei ein sogenannter „Notable“ seines Dorfes und ein Community Leader gewesen. Er sei ordentliches Mitglied der Partei SCNC (Southern Cameroon National Council). Die Regierung sei brutal zu den Protestierenden im Süden Kameruns. Die Leute seien gezwungen gewesen in die Nachbarländer zu fliehen. Es gebe ein Durcheinander seit 2016. Er habe mitgewirkt bei der Mobilisierung von Jugendlichen. In dieser Zeit der Krise hätten die Führenden den Boykott der Schule bekanntgeben müssen. Das sei eine der Maßnahmen gewesen, um die Regierung dazu zu bringen einen Dialog einzugehen. Für ihn als Lehrer und Community-Leader sei es wichtig gewesen, den Jugendlichen die Wichtigkeit dieser Partei SCNC zu erklären und warum sie den Boykott machen würden. In dieser Zeit habe die Regierung beschlossen, das Internet im Nordwesten und Südwesten abzuschalten. In der Nacht vor dem 25.8.2017 seien über 70 Soldaten in Zivil mit drei LKW gekommen. Ihm sei zu Hause befohlen worden, dass sie alle auf dem Boden liegen sollen. Auch seine Frau und seine Kinder. Sie hätten alles im Haus zerstört, er sei mit Fußtritten misshandelt und mit dem LKW zur Polizeistation nach x gebracht worden. Dort habe er eine Nacht und einen Tag verbracht. Er sei in eine Zelle gesteckt worden, in der Kollegen von ihm, die auch Lehrer seien, gewesen seien. In der Zelle habe es keine Lüftung und keine Toiletten gegeben. Es habe nur Eimer gegeben. Am nächsten Tag seien sie nach x transferiert worden. Der Ort heiße SED (National Gendarmerie). Nach vier Tagen sei er befragt worden. Es habe schwere Folter gegeben. Ihm sei vorgeworfen worden, SCNC-Material in Besitz zu haben und dass er Jugendliche gegen die Regierung mobilisiert habe. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er sich einsetzen würde für die Spaltung des Landes. Seine Frau habe einen Anwalt und den Pastor informiert. Der Anwalt habe ihn nicht sehen können. Nach zwei Wochen habe ein ehemaliger Student von seinem Fall erfahren. Mit Hilfe des Vaters des Studenten sei er auf Kaution freigelassen worden. Der Vater sei ein pensionierter Colonel. Er habe 300.000 CFA bezahlen müssen. Der Colonel habe ihm geraten, sehr vorsichtig zu sein. Es würde noch die Gefahr geben, dass man ihn nochmals abholt. Er habe nicht richtig in seinem Haus leben können, maximal je 2 Tage, danach sei er bei Freunden, zum Beispiel in x der Western Province. Das sei hin- und hergegangen. Er sei auch bei Freunden in x untergekommen. Aber die Freunde hätten auch Angst gehabt. Vor zwei Jahren habe er schon geplant, einen Freund hier in Deutschland zu besuchen. Aber dieser habe damals Hautkrebs gehabt, so dass er seinen Besuch immer wieder habe verschieben müssen. Dieses Jahr sei es ihm besser gegangen und so habe er ihn eingeladen. Nachdem er hier angekommen sei, sei die Situation in seinem Heimatland immer schlimmer geworden. Seine Frau habe ihm erzählt, dass bewaffnete Männer zu ihm gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Nachdem sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie gesagt, dass sie nächstes Mal jemanden köpfen würden, wenn sie ihn nicht vorfinden würden. Seiner Frau habe er geraten, lieber von zu Hause wegzugehen. Sie sei weggegangen und habe den Hund, die Katze und das Schwein hinter dem Haus zurückgelassen. Am nächsten Tag habe der Nachbar Schüsse gehört. Er habe den Hund erschossen gefunden. Es seien auch Spuren von Schüssen an der Wand. Am nächsten Tag habe er ihm, dass er in der Zeitung gelesen hatte, dass der Bafut-Palast angegriffen und zerstört worden sei. Es gebe eine Liste von „Notables“ die vom „Fon“, also vom König zum Ortsvorsteher beauftragt waren. Nach ihnen werde gesucht. Sein Name sei auf der Liste. Der Nachbar hat ihm einen Fahndungsartikel aus der Zeitung geschickt. Zur behaupteten Folter im Gefängnis befragt, gibt der Kläger an, es seien Gendarmen gewesen, sie hätten Masken und Gewehre getragen. Er sei mit dem Fuß getreten und mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Er habe Verletzungen an der rechten Schulter gehabt. Er habe Farbkopien, die ihn mit einer Armbinde zeigen würden. Ebenso habe er ein Attest aus dem Kreiskrankenhaus von x. Er spreche kein Französisch. Dies sei nur eines von 14 Fächern gewesen. Nachdem er in x freigelassen wurde, habe ihm der Colonel geraten, sehr vorsichtig zu sein. Er habe die Gelegenheit mit dem Freund in Deutschland genutzt, um ein Besuchervisum für Deutschland zu beantragen. Erst am 14.09.2018 sei das passiert. All die Dokumente, die er zeige, seien von der Zeit nach der Flucht. Es handele sich um eine private Zeitung, welche nur im Süd-Westen verkauft. Das Hauptbüro befinde sich in x. Er werde im ganzen Land Kamerun gesucht. Er sei Mitglied der SCNC. Die Regierung bekämpfe die SCNC. Er habe über What´s App Kontakt mit seiner Frau. Seine Schwestern seien verheiratet und würden nicht mehr in x leben. Einer seiner Brüder lebe in x. Ein anderer in x bei seiner Schwester, der andere lebe in x an der Grenze zu x. Der Flug habe 706.000 CFA gekostet, das Geld habe er als Lehrer erarbeitet. Er habe auch eine Bar besessen. Seit 2016, als es zum Boykott gekommen sei, habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe eines seiner drei Grundstücke verkauft. Sein Haus habe er nicht verkaufen können ohne zu wissen, was aus seinem Antrag auf Asyl werde. Er habe damals nicht vorgehabt, nach Deutschland zu kommen und zu bleiben. Ergänzend gibt der Kläger an, dass das Haus nicht zerstört worden sei, es seien nur Sachen verstreut worden. Es sei so gewesen, dass sie an alle Türen geklopft hätten. Er habe gedacht es seien Räuber und er habe seiner Frau gesagt, sie solle sich auf den Boden legen. Er habe denen die Tür aufgemacht. Es sei kein Licht im Haus gewesen, er habe dann nur die Beleuchtung meines Handys angemacht und sei zur Tür. Er habe gefragt, wer da sei, sie hätten „Gendarmerie National“ gesagt. Mit gutem Gewissen habe er dann das Licht angemacht und ihnen die Tür aufgemacht. Er habe im Internet nachgeschaut, was hier von ihm verlangt werden würde in Bezug auf seinen Antrag auf Asyl. Der Kläger legte weiterhin die Kopien von eidesstattlichen Versicherungen eines Anwalts namens x aus x sowie von dem pensionierten Colonel namens x, seiner Ehefrau, seines Nachbars, eines Schreibens seines Pastors, eines auf seinen Namen ausgestellten Mitgliedsausweises des SCNC, von Zeitungsberichten der „The Gazette“ vom 20.09.2018 und vom 04.10.2018, eines Arztberichts des Regionalkrankenhauses x vom 17.09.2017, eines Fotos, welches den Kläger mit Armverletzung zeigen soll sowie eine Schwarz-weiß-Kopie, die seinen toten Hund zeigen soll. Mit einem Schreiben, welches beim Bundesamt am 05.02.2019 eingegangen ist, gab der Kläger an, dass sein jüngerer Bruder am 30.12.2018 von einer militärischen Einheit der Regierung erschossen worden sei. Er legte dabei Kopien eines Zeitungsberichts vom 31.01.2019, einer eidesstattlichen Versicherung seiner Tochter vom 05.01.2019, einer unleserlichen Sterbeurkunde sowie diverser Fotos vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 31.07.2020, am 03.08.2020 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; anderenfalls würde er nach Kamerun abgeschoben (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 11.08.2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, dass er in den Fokus der kamerunischen Regierung geraten sei, da er Mitglied des SCNC sei. Er sei Lehrer und Chairman der Parents-Teachers-Association gewesen sowie in der lokalen Verwaltung aktiv gewesen. Er sei ein sogenannter „Notable“ seines Dorfes und ein Community Leader gewesen. Er sei vorverfolgt ausgereist. Er sei willkürlich verhaftet und mehrere Tage inhaftiert gewesen. Sein Bruder sei bei einer Intervention militärischer Einheiten am 30.12.2018 erschossen worden. Er könne keinen internen Schutz erlangen. Zum Beweis der Tatsache, dass sein Bruder von militärischen Einheiten erschossen worden sei, sei seine in Deutschland aufhältige Tochter als Zeugin zu vernehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Erkenntnismittel zu Kamerun in der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Stand 1. Quartal 2023 verwiesen.