Urteil
A 14 K 10416/17
VG Freiburg (Breisgau) 14. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Kakai, die in den umstrittenen Gebieten leben, drohen Verfolgungshandlungen durch Angehörige des sog. Islamischen Staates, seine Anhänger und andere muslimische extremistische Gruppen.(Rn.35)
2. Mit religiös motivierten Angriffen des IS und seiner Anhänger ist besonders in der Provinz Kirkuk, die nicht mehr im Einflussbereich der kurdischen Peschmerga liegt, sondern von der irakischen Armee unzureichend kontrolliert wird, zu rechnen.(Rn.48)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Kakai, die in den umstrittenen Gebieten leben, drohen Verfolgungshandlungen durch Angehörige des sog. Islamischen Staates, seine Anhänger und andere muslimische extremistische Gruppen.(Rn.35) 2. Mit religiös motivierten Angriffen des IS und seiner Anhänger ist besonders in der Provinz Kirkuk, die nicht mehr im Einflussbereich der kurdischen Peschmerga liegt, sondern von der irakischen Armee unzureichend kontrolliert wird, zu rechnen.(Rn.48) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berichterstatterin durfte am 22.10.2020 verhandeln, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Berichterstatterin konnte entscheiden, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, flüchtlingsrelevante Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 72ff.). Eine quantitative Bestimmung der Verfolgungsdichte ist entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, juris Rn. 20). Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht der Klägerin begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Irak von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt zu werden. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17). Im Fall der Klägerin ist dies die Stadt Kirkuk in der Provinz Kirkuk, die zu den sog. umstrittenen Gebieten gehört. a) Der Klägerin kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Kirkuk erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Die Klägerin ist vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Vorliegend muss die Klägerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Kakai mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen befürchten (aa). Zudem treten in ihrem Fall weitere Umstände hinzu, die eine Rückkehr nach Kirkuk aufgrund individueller Verfolgung als unzumutbar erscheinen lassen (bb). aa) Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Klägerin der Glaubensgemeinschaft der Kakai angehört und zusammen mit ihrem Sohn in Kirkuk gelebt hat. Die Kakai sind Anhänger einer synkretistischen Religion, die auf das 14. Jahrhundert im westlichen Iran zurückgeht, Elemente des Zoroastrismus und schiitischen Islams aufweist und durch auffallende Ähnlichkeiten mit dem Jesidentum und Alevitentum gekennzeichnet ist (Bundesamt für Fremdenwesen [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 92; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 09.06.2020: Provinz Kirkuk, Behandlung von Angehörigen der Gruppe der Kakai im Dorf Ali Saray durch den Islamischen Staat, Dokument #2032109). Schätzungsweise leben zwischen 110.000 und 200.000 Kakai im Irak (BFA, aaO, S. 91). Wie andere religiöse Minderheiten sind auch die Kakai ein Ziel von Angriffen des IS geworden (BFA, aaO, S. 92). In den Hauptsiedlungsgebieten der Kakai im Norden kam es durch den Islamischen Staat zu gezielter Verfolgung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.03.2020, S. 13). Der IS war im Juni 2014 bis kurz vor die Stadt Kirkuk vorgedrungen und hatte Teile der Provinz Kirkuk unter seine Kontrolle gebracht (vgl. EASO, Iraq, Security Situation, März 2019, S. 16, 98 f.). Kakai wurden Opfer von Folter, öffentlichen Hinrichtungen und sexueller Versklavung (EASO, Informationsblatt über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S. 117). Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (BFA, aaO, S. 92). Kakai werden aufgrund ihrer schlecht verstandenen religiösen Identität weiterhin diskriminiert, sowie zum Opfer von Drohungen, Entführungen, Attentaten und Boykotten ihrer Unternehmen. Kakai-Männer sind durch ihren charakteristischen Schnurrbart leicht zu erkennen, wodurch sie eher Belästigung und Diskriminierung ausgeliefert sind (BFA, aaO, Seite 92). Kakai werden von Muslimen als unrein und als „Untreue“ angesehen. Sie sind – wie Jesiden – politisch für die maßgeblichen politischen Akteure uninteressant. Der IS demonstriert, dass er diese Personengruppen für mindere Menschen hält, die einfach wie Besitz behandelt werden können Es handelt sich dabei nicht nur um vereinzelte individuelle Übergriffe, vielmehr zielen die Verfolgungshandlungen grundsätzlich auf alle Personen, die der Gemeinschaft der Kakai angehören, und zwar anknüpfend an ihre religiöse Überzeugung (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 89 mwN). Der IS hat dabei weit über seine tatsächliche Einfluss-Sphäre eine radikalisierte Bevölkerung hinterlassen, auf Basis des über viele Jahre angewachsenen islamistischen Extremismus. Auf dieser Grundlage müssen Kakai ebenso wie Jesiden und andere religiöse Minderheiten mit Verfolgung auch durch ihre muslimischen Nachbarn rechnen (Briefing Notes, Gruppe 62, Informationszentrum Asyl und Migration vom 15.04.2019, S. 2-3; 20.05.2019, S. 2; 27.05.2019, S. 2-3). Vor diesem Hintergrund sieht die Berichterstatterin gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass den Kakai, die wie andere religiöse Minderheiten in den umstrittenen Gebieten leben, Gruppenverfolgung durch den IS selbst bzw. Anhänger des IS, die sich insbesondere in Kirkuk unter die Bevölkerung gemischt haben (ISW Report, ISIS’s Second Comeback, Juli 2019), sowie durch andere muslimische extremistische bzw. sektiererische Gruppen droht. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich eine der Lage der Jesiden vergleichbare Bedrohungssituation (siehe hierzu VG Freiburg, 11.07.2019 - A 14 K 503/18, in juris). Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob die Kakai in der Region Kirkuk mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gruppenverfolgung durch die oben genannten Akteure rechnen müssen. Die Klägerin hat sich zumindest individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gesehen. bb) Die Klägerin wurde Opfer von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG durch extremistische Muslime. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Klägerin. Unter Berücksichtigung ihres eher niedrigen Bildungsstands ist ihr Vortrag frei von Widersprüchen und in sich konsistent. Ihre Schilderung eines der beiden Ereignisse, die fluchtauslösend waren, wird vollen Umfangs durch den Vortrag ihres Bruders Saeed Azeez Alkaki Salah in seinem eigenen Asylverfahren bestätigt und durch weitere Einzelheiten, die eindeutig reales Erleben offenbaren, vervollständigt. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die Schüsse auf das neben ihrem Wohnhaus befindliche Haus ihres Bruders sich in der geschilderten Weise ereignet haben und nachfolgend unbekannte Eindringlinge versucht haben, die Klägerin und ihren Sohn in ihrem Haus zu überfallen. Dabei hat der Bruder der Klägerin nachvollziehbar erklärt, warum es für ihn undenkbar ist, sich durch Abrasieren des charakteristischen Schnurbarts als Kakai nicht mehr erkennbar zu machen. Der –verstorbene- Mann der Klägerin war zwar ebenso wie ihr Sohn nicht religiös und hat deshalb dieses eindeutige Erkennungsmerkmal nicht getragen, trotzdem gibt es keine Zweifel daran, dass ihre Gegner sie, als Frau, die kein Kopftuch trug, und ihren Sohn ebenso als Kakai identifiziert hat wie andere Nachbarn. Die Aussagen der Klägerin über die zahlreichen Verwandten, die Anschlägen und anderen Angriffen zum Opfer gefallen und vielfach dies nicht überlebt haben, deckt sich mit den Erklärungen ihres Bruders. Darüber hinaus hat ihr Bruder in seinem Verfahren sehr anschaulich die alltäglichen Diskriminierungen durch ihre Mitbürger geschildert, die sich bspw. darin äußern, dass ein von einem Kakai im Restaurant benutztes Trinkglas weggeworfen wird, weil Kakai als unrein angesehen werden. Für die Klägerin hat sich die allgemein für Kakai erhöhte Gefahr, Opfer von Gewalttaten zu werden, zusätzlich dadurch gesteigert, dass ihr Mann als Drehbuchautor gearbeitet und dabei an einer kurdischen Serie über die Folterungen und Vertreibungen, unter denen die Kurden zur Zeit des Saddam-Regimes leiden mussten, mitgewirkt hatte. Dadurch ist ihr Mann mit seinen Angehörigen in besonderem Maß in das Blickfeld extremistischer Sunniten geraten. Die Aussagen der Klägerin und ihres Sohnes decken sich nach den obigen Ausführungen mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln. b) Das Gericht konnte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt ist. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem derartigen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor einem derartigen Schaden begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Klägerin drohte bereits vor ihrer Ausreise durch die ernstzunehmenden Angriffe auf ihren Bruder und dessen Familie sowie auf ihr eigenes Haus unmittelbar ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Aufgrund dieser konkreten Bedrohungssituationen ist die Klägerin ausgereist. Die hieraus folgende Vermutung, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak tatsächlich Gefahr läuft, erneut einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist nicht widerlegt. Es sind zwar seither einige Jahre vergangen, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sich die Gefahr für sie signifikant verringert hat. Durch die berufliche Tätigkeit ihres verstorbenen Mannes ist die Familie der Klägerin als Angehörige der Kakai in besonderem Maße in den Fokus extremistischer Muslime geraten. Zudem hat sich die Situation für Kakai im Allgemeinen seit der Ausreise der Klägerin nicht entscheidend verbessert, wie sich aus Folgendem ergibt: Viele der insbesondere aus der Provinz Ninive vor dem IS geflüchteten Kakai haben in den Autonomen Kurdengebieten Zuflucht gefunden, wo seit 2015 die Kakai gesetzlich als religiöse Gruppe anerkannt sind (BFA, aaO, S. 75). Damit ist zwar in der Region Kurdistan-Irak ein Schutz von Minderheiten und namentlich der Kakai grundsätzlich weitgehend gewährt. Diese Feststellung erfasst jedoch nicht die sog. umstrittenen Gebiete, zu denen insbesondere Kirkuk gehört. Diese Gebiete sind zwar überwiegend kurdisch geprägt und werden mit Blick auf ihre Geschichte von den Kurden als kurdisch beansprucht, sind jedoch nach der zwischenzeitlichen Eroberung durch die kurdischen Peschmerga als Reaktion auf die Einnahme Mossuls 2014 durch den IS im Oktober 2017 durch die irakischen Streitkräfte besetzt worden. Diese Verschiebung der Machtverhältnisse in den umstrittenen Gebieten zugunsten der irakischen Zentralregierung hat nicht nur den schiitischen Milizen, sondern auch dem IS operative Möglichkeiten eröffnet (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage S. 41 f.; BFA, aaO, S. 14 f.). Demzufolge wird auch die Provinz wie die Stadt Kirkuk seit Oktober 2017 nicht mehr von kurdischen Peschmerga, sondern von der irakischen Armee bzw. den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (al-Haschd asch-Schabi). Dadurch verloren die Kakai ihre Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen (BFA aaO, S. 92). Die Region Kirkuk ist aufgrund der in den 60er Jahren entdeckten großen Ölvorkommen in besonderem Maß interessant in den Augen verschiedener politischer Akteure. Unter der Regierung von Saddam Hussein wurde die Arabisierung dieser Gebiete betrieben, nach dem Sturz des Regimes kehrten in den Jahren von 2003 bis 2017 viele der vertriebenen Kurden zurück, bis 2017 erneut die irakische Zentralregierung die Kontrolle über Kirkuk erlangte (EASO, aaO, S. 107). Zwar hat der IS sein Herrschaftsgebiet im Irak mittlerweile nahezu vollständig verloren und gilt nach Mitteilung der irakischen Regierung seit Dezember 2017 im Irak als militärisch besiegt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq, Security Situation, März 2019, S. 18; International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sindjar, 20.02.2018, S. 5f.; BFA 2017, aaO, S. 9f., 49 ff.). Lediglich kleinere Wüstengebiete in den Provinzen Ninive, Anbar, Salah ad-Din und Kirkuk werden noch von IS-Kämpfern kontrolliert (aktuelle Karte abrufbar unter: https://isis.liveuamap.com). Spätestens mit dem Jahr 2018 lässt sich ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer im gesamten Irak feststellen (siehe hierzu die Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“, abrufbar unter: www.iraqbodycount.org/database; sowie die Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], abrufbar unter: www.uniraq.org / Resources / Civilian Casualties). Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen, namentlich Schiiten und Sunniten, hat jedoch nicht stattgefunden und ist auch nicht absehbar (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.08.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018, S. 38). Hinzu kommt, dass der IS trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen im Irak weiterhin aktiv ist. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq, Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 26 f.). Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Country of Origin Information Report Iraq, Security Situation, März 2019, S. 28). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (BFA, aaO, S. 26 f.). Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden; militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA, aaO, S. 38). Experten äußern sogar die Ansicht, dass der IS heute besser aufgestellt ist als 2011 und mit entsprechender Kraft agieren wird, sobald sich ihm die Chance dazu bietet (Samuel Helfont, „What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein“, 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). Die Stadt und Region Kirkuk als Herkunftsregion der Klägerin gehört zu den Gebieten, die als Rückzugsort für den IS dienen, um von dort aus seinen Wiederaufbau voranzutreiben. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist der IS noch in den zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Regierung der Region Kurdistan Irak in Erbil umstrittenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, aaO, S. 4) und insbesondere den ruralen Gebieten der Provinz Kirkuk aktiv (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16 f.). Die Aktivität der IS-Anhänger zeigt sich danach aber weniger in gezielten Attentaten, als vielmehr in einer die allgemeine Sicherheitslage destabilisierenden Anschlagstaktik (vgl. Home Office, Security and humanitarian situation, aaO, S. 37 f.). Besonders die Provinz Kirkuk leidet unter den oben beschriebenen politischen Spannungen zwischen der Autonomie Regierung in Erbil und der Zentralregierung in Bagdad (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.01.2019, S. 4; EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 37 f.; EASO, Security Situation, aaO, S. 22; BFA, aaO, S. 24). Dies ist eine Ursache für die schwere Wirtschaftskrise (vgl. BFA, aaO, S. 106 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Country of Origin Information Centre, Nothern Iraq, Security situation and the situation for IDPs, 05.11.2018, S. 26), eine weitere ist die große Anzahl in Not befindlicher Binnenvertriebener (vgl. EASO, Security Situation, aaO, S. 15 f., 19). Dementsprechend prekär ist die humanitäre Lage und die Versorgungslage in der Region Kirkuk. Insofern unterscheidet sich Kirkuk von den übrigen Provinzen des Iraks, als der Islamische Staat in der Lage ist, regelmäßig Anschläge auf die Stadt Kirkuk selbst zu verüben. Auch wurde im Jahr 2018 über Guerillataktiken des Islamischen Staats berichtet, wie etwa Anschläge mit Kleinwaffen, gezielte Tötungen, Überfälle, Entführungen an fingierten Kontrollpunkten und Selbstmordanschläge.Ziel waren dabei die Sicherheitskräfte, einschließlich der PMU, lokale Behörden, Stammesführer, Politiker, Zivilpersonen und Bürgermeister. Auch wird berichtet, dass sich der Islamische Staat in den ländlichen Gebieten von Kirkuk nachts frei bewegen kann und bei seinen Streifzügen „in Farmen eindringt, Bauern ermordet, Häuser und Ernten niederbrennt, Bewässerungssysteme zerstört und Traktoren sowie Strommasten sprengt“. So gibt es jeden Monat Berichte über regelmäßige Angriffe des Islamischen Staats in den ländlichen Gegenden von Kirkuk (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 25.07.2019, S. 15 ff.; EASO, Irak - Sicherheitslage, 01.03.2019, S. 112 ff.). Unklar ist, wie hoch das konkrete Risiko von Angriffen durch den Islamischen Staat ist, dem die Kakai und damit auch Klägerin ausgesetzt ist, da sie nicht aus den ländlichen Gebieten, sondern der Stadt Kirkuk stammt (vgl. zu den Anschlagszielen des IS allgemein EASO, Targeting of Individuals, 01.03.2019, S. 14, 95 ff. und insbesondere 100 ff.). Diese Entwicklungen nach dem militärischen Sieg gegen den IS im Jahr 2017 reichen aus Sicht des Gerichts nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Klägerin als Kakai durch den IS oder andere radikal-sunnitische Akteure zu entkräften. Auch wenn die mathematische Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nicht berechenbar ist, wird ein vernünftig denkender und nicht übertrieben furchtsamer Mensch in der Lage der Klägerin in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der erlittenen Menschenrechtsverletzungen und der weiterhin instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Kirkuk als unzumutbar einschätzen. Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, obliegt dem Tatsachengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, aaO, Rn. 23). Sie erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 - juris Rn. 14). Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, die Lage in der Herkunftsregion wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 - juris Rn. 14). Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-sunnitischer Gruppen auf die Klägerin als Kakai in Kirkuk kommen wird. aa) Bei Beurteilung der Lage der Kakai darf nicht außer Acht gelassen werden, dass wie oben dargelegt die Vorbehalte der muslimischen Mehrheit gegenüber dieser Minderheit im Irak tief verwurzelt sind. bb) Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass der IS im Irak in einer Weise besiegt ist, die eine erneute Verfolgung der Kakai durch den IS sowie andere radikal-sunnitische Gruppierungen oder ebenso durch zahlreiche radikalisierte Einzelpersonen auf absehbare Zeit ausschließen. Trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (BFA, aaO, S. 26f.). Im Irak werden auch heute noch mehrere tausend IS-Kämpfer vermutet, wobei die genauen Schätzungen erheblich divergieren (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, 31.08.2018, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047). Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Securitiy Situation, aaO, S. 28). Sie verfügt weiterhin über erhebliche finanzielle Mittel (Der Spiegel, „Ölquellen weg, Geldschrank voll“, 20.01.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-oelquellen-weg-geldschrank-voll-a-1188551.html). Es wird allgemein damit gerechnet, dass der IS im Irak dauerhaft aktiv bleiben wird, wobei er sich derzeit vor allem auf klassische Guerilla-Taktiken wie Attentate, Bombenanschläge, Sprengfallen und Angriffe aus dem Hinterhalt konzentriert (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, 18.09.2017, abrufbar unter: https://www.vox.com/world/2017/9/18/16309558/isis-iraq-kurds-trump-us-mosul-syria-war-terrorism; Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, 28.04.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-die-rueckkehr-des-is-a-1204558.html). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16ff., 76f.). Nach Einschätzung des amerikanischen Irak-Experten Michael Knights befinden sich die Aktivitäten des IS gegenwärtig wieder auf dem Stand von 2013 (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, aaO). Berichte weisen auf einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes hin, in den Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament mit relativ hohem Tempo wieder aufzubauen (BFA, Gesamtaktualisierung 17.03.2020, S. 16 f.). Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden (EASO, Security Situation, aaO, S. 28). Die Miliz setzt sich dort weit überwiegend aus lokalen Kämpfern zusammen. Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten der mehrheitlich schiitischen Regierungen und Iran-gestützter Milizen ausgesetzt waren, hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Dschihadisten in die Hände spielt (BFA 2017, aaO, S. 59). Die von vielen Sunniten wahrgenommene politische und gesellschaftliche Marginalisierung kann jederzeit wieder zum Erstarken extremistischer Gruppen führen (Auswärtiges Amt, aaO, S. 15). Militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA 2017, aaO, S. 38). Die schiitisch-sunnitischen Spannungen sind mit der Niederlage des IS nicht verschwunden, sondern haben sich durch die Vielzahl der von der irakischen Armee und den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]) begangenen Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebiete eher verstärkt. Es gibt zahlreiche Berichte über Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Vertreibungen, Misshandlungen, Repressionen und sonstige Übergriffe auf Sunniten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Verbindungen (Human Rights Watch, Iraq: Displacement, Detention of Suspected “ISIS Families”, 05.03.2017, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families; EASO COI Meeting Report Iraq: Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 13ff.; Der Spiegel, „Das sind nicht Helden, sondern Monster“, 27.05.2017, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/anti-is-sondereinheit-im-irak-foltert-vergewaltigt-und-toetet-a-1149000.html; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 5f., 22 ff.; BFA 2018, S. 94ff.; Auswärtiges Amt, aaO, S. 12, 17). In dieser Situation wird der IS auch in Zukunft für sich in Anspruch nehmen, den Kampf der sunnitischen Bevölkerung gegen die wahrgenommene Unterdrückung zu führen (BFA 2017, aaO, S. 47; EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Durch die zwischenzeitlich erzielten Erfolge und den vorübergehenden Aufbau pseudo-staatlicher Strukturen ist der IS zum „unangefochtenen Hegemon der dschihadistischen Internationalen“ geworden (Die Zeit, „Kalifat ohne Staat“, 12.07.2017, abrufbar unter www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien). Solange die Spannungen zwischen den Religionsgruppen andauern und der Kreislauf aus Marginalisierung und Protest nicht unterbrochen ist, wird die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS oder anderer radikal-sunnitischer Milizen fortbestehen (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, aaO). Dann werden auch die Kakai wie die anderen betroffenen religiösen Minderheiten wieder in den Fokus der Dschihadisten geraten. Nicht nur der Rückhalt des IS in der sunnitischen Bevölkerung, sondern auch deren Vorbehalte gegenüber den religiösen Minderheiten der Jesiden, Kakai und anderer bestehen fort. Besonders anschaulich zeigt dies eine Feldstudie der Militärakademie West Point aus April 2018, in deren Rahmen 70 sunnitische Araber im Alter von 18 bis 31 Jahren aus fünf Flüchtlingslagern befragt wurden. 93 Prozent der Interviewpartner gaben an, dass die IS-Herrschaft auch Positives bewirkt habe, insbesondere in Hinblick auf die Landesverteidigung, das Engagement für die Religion, die Implementierung des Rechts der Scharia sowie die Gewährleistung von Sicherheit, Stabilität und persönlicher Bewegungsfreiheit. Bei der Frage, für welches Ziel die Befragten am ehesten bereit wären, persönliche Opfer zu bringen, belegte das Ziel der Herrschaft der Scharia den ersten Rangplatz (die Verteidigung der Demokratie hingegen den letzten). cc) Für die Klägerin besteht bei einer – hypothetischen – Rückkehr nach Kirkuk kein hinreichender Schutz gegenüber Angriffen extremistischer Muslime. Es ist in den umstrittenen Gebieten kein Akteur vorhanden, der dauerhaft bereit und in der Lage ist, Minderheiten wie die Kakai und die Jesiden vor einer Wiederholung der Ereignisse zu schützen. Die Sicherheitslage ist weiterhin undurchsichtig und instabil, die zukünftige Entwicklung ist kaum absehbar. Dass die in den Provinzen Erbil und Dohuk regierende KDP sowie die ihr angeschlossenen Peschmerga in den „umstrittenen Gebieten“ nicht mehr präsent ist, hat zwar zu einem Rückgang der Spannungen geführt, aber auch zu einem Machtvakuum (International Crisis Group, aaO, S. 10f.). Mit dem Rückzug der Peschmerga wird sich mittelfristig auch die Sicherheitslage verschlechtern - wie sich in der Provinz Kirkuk zeigt, die nach dem Abzug der kurdischen Truppen wieder vermehrt von Angriffen durch IS-Anhänger betroffen ist (Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, aaO; BFA, aaO, S. 75). Die irakische Zentralregierung ist indes militärisch nicht in der Lage, die Sicherheit in den betroffenen Gebieten aufrecht zu erhalten. Auch sonst ist die Region dem Einfluss der irakischen Zentralregierung weitgehend entzogen (International Crisis Group, aaO, S. 4, 15; BFA 2018, S. 34). Die in Ninive aktiven PMF-Milizen sind zwar formal der irakischen Zentralregierung unterstellt, verfügen aber über eigene Kommandostrukturen. Eine staatliche Kontrolle findet nicht statt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Actors of Protection, November 2018, S. 41ff.). Den größtenteils schiitischen und überwiegend Iran-nahen Milizen der PMF geht es in Ninive in erster Linie um die Sicherung der Landbrücke zwischen dem Iran und Nordsyrien und nicht um den Schutz der Menschen in der Region (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 57f., 66f.). Einen verlässlichen Schutz gegen einen erneuten IS-Angriff bieten die PMF-Milizen nicht. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Destabilisierung des Irak durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen wieder größer geworden. Eine Eskalation der Spannung zwischen der USA und dem Iran würde sich unmittelbar destabilisierend auf den Irak auswirken (NZZ, Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, 15.5.2018). Der tödliche Drohnenangriff auf den stellvertretenden Leiter der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie auf den Kommandeur der Quds-Einheiten des Korps der islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, am 03.01.2020 hatte einen Beschuss mehrerer US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern zur Folge (BFA, aaO, S. 15). 2. Der Klägerin steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an dem Ort der internen Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Sie dient der Wahrung des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem in dieser Norm enthaltenen Verbot von Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, aaO, Rn. 89). Eine Existenzsicherung erfordert zumindest, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Schutzniveau des Art. 3 EMRK bzw. der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14, 23ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, aaO, Rn. 87). Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 30; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Ausländers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.). b) Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin kein interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Hierfür kommt allenfalls die Kurdische Autonomieregion in Betracht. Allerdings verfügt die Klägerin dort über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die bereits in der Autonomieregion Kurdistan lebende Kakai sind auch dort regelmäßig gesellschaftlichen und teilweise sogar staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt (BFA, aaO, S. 92; EASO, aaO, S. 88). Zudem ist die Sicherheitslage in den übrigen vormals vom IS besetzten Gebieten in den Provinzen Anbar, Diyala, Ninive und Salah ad-Din nicht grundsätzlich anders zu bewerten als in Kirkuk (EASO, Security Situation, aaO, S. 59ff., 86ff.). Aber auch die Kurdischen Autonomieregion stellt für die Klägerin keine zumutbare Schutzalternative dar. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin in der Lage sein wird, dort selbst oder durch fremde Hilfe ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern und - darüber hinaus - nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Die Fluchtbewegungen in die Kurdische Autonomieregion infolge des Bürgerkrieges haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sondern auch der lokalen Bevölkerung geführt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20; Danish Immigration Service, aaO, S. 79). Auch gegenwärtig halten sich noch weit über eine Million Binnenvertriebene dort auf. Die Versorgung der Flüchtlinge ist nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, aaO, S. 20). Die Versorgung mit Wohnraum ist angesichts der gestiegenen Bevölkerungszahlen unzureichend. Die Mietpreise sind dramatisch gestiegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak - Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49f.). Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften fehlt es häufig am Zugang zu elementaren Bedürfnissen wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kleidung(Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement, 4.09.2018, BT-Drucks. 19/4070, S. 8). Flüchtlingslager und provisorische Unterkünfte bieten in vielen Fällen keinen zureichenden Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, 01.05.2019, S. 3f.). Zugleich wird berichtet, dass Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, aaO, S. 12). Von den prekären Verhältnissen sind Frauen und Kinder besonders betroffen (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, aaO, S. 21). Die Kurdische Autonomieregion leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise (Danish Immigration Service, aaO, S. 26). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein soziales Netzwerk von erheblicher Bedeutung (Danish Immigration Service, aaO, S. 39; EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37), weshalb die Einkommensmöglichkeiten von Binnenvertriebenen begrenzt sind. In der Kurdischen Autonomieregion wird die Arbeitslosenquote unter Binnenvertriebenen mit 70 % angegeben (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, aaO, S. 13). Binnenvertriebene, die ethnischen und religiösen Minderheiten wie die Kakai angehören, sind in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen. Häufig fehlt es an einer hinreichenden Ausbildung und Berufserfahrung, insbesondere aber ein soziales Netzwerk, das bei der Arbeitssuche hilft (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, aaO, S. 5). Auch in der Kurdischen Autonomieregion sind Kakai Diskriminierungen ausgesetzt (BFA, aaO, S. 92; EASO, Targeting of Individuals, aaO, S. 140f.). Vor diesem Hintergrund stellt die Kurdische Autonomieregion für die Klägerin, die als Frau zu der Gruppe der besonders vulnerablen Personen zählt, keine zumutbare Fluchtalternative dar. Sie wäre dort auf sich allein gestellt und darauf angewiesen zu versuchen, in einem Lager für Binnenflüchtlinge über Wartelisten Aufnahme zu finden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im September oder Oktober 2015 über die Türkei, Griechenland und die weitere Balkanroute auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Sie gab an, am x.1972 in x geborene irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und Angehörige der ethnischen und religiösen Gemeinschaft der Kakai zu sein. Sie stellte am 08.02.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 01.08.2017 gab die Klägerin ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, den Irak im September 2015 verlassen zu haben. Sie sei bis zur 5. Klasse zur Schule gegangen und habe dann als Malerin und auch als Friseurin gearbeitet, bis zum Tod ihres Mannes ungefähr im Jahr 2009. Sie habe mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung in Kirkuk gelebt. Als Kakai würden sie im Irak unter ständigem Druck leben, viele von ihnen würden getötet und man bezeichne sie alle als Ungläubige. Sie sorge sich um ihren Sohn, der noch zur Schule gehe. Sie habe nur ihren Sohn, ihr Mann sei herzkrank gewesen und bereits verstorben. Einmal seien fünf Personen zum Haus ihres Bruders gekommen und hätten dieses beschossen. Dies sei ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise geschehen, ihr Bruder sei inzwischen in Hamburg. Die Kakai würden ständig unterdrückt und diskriminiert. Drei Söhne eines Bekannten ihres Vaters seien erschossen worden, auch diese seien Kakai gewesen. Sie wisse nicht, wer die Kakai verfolgen würde, aber diese Leute wüssten, wer in welchem Haus wohnen würde. Als sie in der Schule gewesen sei, seien sie als Kakai oft beschimpft worden. Sie habe Angst um ihren Sohn, er habe keinen Vater mehr. Es könne alles Mögliche passieren. Auch einige ihrer Verwandten seien bereits umgebracht worden. In Irak könne man nicht sicher schlafen. Ein Bruder und ihre Großfamilie würden noch in Irak leben, hauptsächlich in Kirkuk. Der Großfamilie gehe es durchschnittlich gut. Mit Bescheid vom 07.11.2017, der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 15.11.2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihr die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Am 28.11.2017 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Sie nahm zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und trug ergänzend vor, dass die Beklagte die neuesten negativen Veränderungen in der Region Kirkuk nicht habe berücksichtigen können. Die Religionsgemeinschaft der Kakai werde seitens der Muslime diskriminiert und bekämpft, in ihrem Bekannten- und Familienkreis seien Kakai getötet worden. Ihrem Bruder sei inzwischen in Deutschland Asyl gewährt worden. Die nächtlichen Schüsse auf das Haus, in dem sie gewohnt habe, und auf das Haus, in dem ihr Bruder gewohnt habe, stellten eine massive und möglicherweise tödliche Bedrohung dar. Die Klägerin legte zwei Schreiben der Kakai (Ahl-e Haqq Yarsan)in Deutschland vom 24.02.2016 und 24.09.2016 vor, mit denen bestätigt wird, dass die Klägerin und ihr Sohn der Religionsgemeinschaft der Kakai angehören. Zudem wird dargelegt, dass Kakai wegen ihres Glaubens massiv verfolgt würden; wer sich öffentlich zu seinem Glauben bekenne, werde aus allen Arbeitsverhältnissen fristlos entlassen und müsse zudem mit Inhaftierung und Folter rechnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Verfahren der Klägerin wurde mit dem Verfahren ihres Sohnes (A 14 K 10364/17) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Klägerin und ihr Sohn wurden in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2020 getrennt angehört. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die mündliche Verhandlung wurde mit Beschluss vom 29.10.2020 wiedereröffnet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2020 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, ebenso die Beklagte gemäß ihrer weiterhin geltenden allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Akten des Verfahrens des Sohnes der Klägerin (A 14 K 10364/17) und die Bundesamtsakten ihres Bruders, x (Az. x), die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Irak, Quartal 4 - 2020) aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens A 14 K 10364/17, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2020 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.