Urteil
A 14 K 503/18
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Yeziden aus dem Distrikt Sindjar können wegen der dokumentierten, qualifizierten und gruppenbezogenen Angriffe durch den IS die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG beanspruchen.
• Die Beweiserleichterung des Art.4 Abs.4 der Qualifikationsrichtlinie stärkt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nach einer Vorverfolgung, sofern keine stichhaltigen Gegenbeweise vorliegen.
• Ein interner Schutz i.S.v. § 3e Abs.1 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn das Ausweichgebiet (hier: Autonome Region Kurdistan) keine verlässliche Existenzsicherung und keinen dauerhaften Schutz gewährleisten kann.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für yezidische Opfer der IS-Verfolgung • Yeziden aus dem Distrikt Sindjar können wegen der dokumentierten, qualifizierten und gruppenbezogenen Angriffe durch den IS die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG beanspruchen. • Die Beweiserleichterung des Art.4 Abs.4 der Qualifikationsrichtlinie stärkt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nach einer Vorverfolgung, sofern keine stichhaltigen Gegenbeweise vorliegen. • Ein interner Schutz i.S.v. § 3e Abs.1 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn das Ausweichgebiet (hier: Autonome Region Kurdistan) keine verlässliche Existenzsicherung und keinen dauerhaften Schutz gewährleisten kann. Die Kläger sind eine yezidische Mutter und ihre drei Kinder aus dem Distrikt Sindjar (Irak). Sie flohen nach dem Angriff des IS am 03.08.2014; die Mutter wurde gefangen genommen und gelang später in die Kurdenregion, die Kinder wurden getrennt und nach Monaten ebenfalls frei. Nach Einreise nach Deutschland stellten sie am 22.11.2017 Asylanträge. Das Bundesamt gewährte ihnen subsidiären Schutz, lehnte jedoch die Anerkennung als Flüchtlinge ab, weil die Lage in Sindjar 2017/2018 als nicht mehr fluchtbegründend angesehen wurde. Die Kläger rügen, die yezidische Minderheit sei weiterhin von Gruppenverfolgung bedroht und klagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht verhandelte trotz Nichterscheinens der Beklagten und stützte sich auf die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und umfangreiche Lageberichte. • Rechtliche Qualifikation: Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs.1 AsylG; Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (§ 3c AsylG). • Beweiserleichterung: Nach Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie spricht eine erlittene Vorverfolgung für die begründete Furcht, sofern nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen. • Feststellungen zur Lage: Die Angriffe des IS in Sindjar 2014 waren dokumentiert, systematisch und erreichten Gruppendimensionen (Tötungen, Verschleppungen, sexuelle Gewalt), sodass eine Gruppenverfolgung der Yeziden vorliegt. • Glaubhaftigkeit: Die Kammer hielt das Vorbringen der Klägerin für glaubhaft; daher gilt die Wiederholungsvermutung, die nicht durch aktuelle Entwicklungen zuverlässig widerlegt wurde. • Gefahrenprognose: Trotz Rückeroberung durch Sicherheitsakteure bleibt die Sicherheitslage instabil; IS-Aktivitäten und tiefsitzende konfessionelle Vorbehalte lassen ein Wiedererstarken und erneute Angriffe nicht ausschließen. • Interner Schutz: § 3e Abs.1 AsylG greift nicht, weil die Kurdische Autonomieregion für die Kläger keine zumutbare Schutzalternative darstellt; dort bestehen prekäre humanitäre Verhältnisse, hohe Arbeitslosigkeit, Diskriminierung und fehlende Existenzsicherung. • Rechtsfolge: Aufgrund der überwiegenden Umstände besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr; daher ist die Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich: Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hebt den Bescheid des Bundesamts insoweit auf. Begründend führt das Gericht an, dass die Kläger als Angehörige der yezidischen Gruppe in Sindjar bereits Verfolgung erfahren haben und die daraus folgende Vermutung einer erneuten Verfolgungsgefahr nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet wurde. Ein sicherer und zumutbarer interner Schutzstandort im Irak ist für die Familie nicht vorhanden, weil die Autonome Region Kurdistan keine verlässliche Existenzsicherung und keinen dauerhaften Schutz bietet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Insgesamt hat das Gericht damit den Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG bestätigt.