Urteil
4 K 1618/19
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Transportbetonwerk ist bei funktionsgerechter Nutzung nach der gebotenen begrenzt typisierenden Betrachtungsweise kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs 1 BauNVO, der ansonsten nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre. (Rn.41)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Klagen sind als (Dritt-) Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind jedoch unbegründet. Denn die angefochtene Baugenehmigung vom 31.03.2016 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 19.08.2016 in der Fassung der Ergänzungen vom 28.07.2017 und vom 11.12.2019 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist der Prüfungsumfang des Gerichts auf nachbarschützende Vorschriften, insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, beschränkt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, NVwZ 1984, 38). I. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Auflagen, die erstmals mit dem Widerspruchsbescheid ergangen sind. Sie nehmen Bezug auf konkrete Punkte des als Anlage zur Genehmigung genommenen Staubgutachtens. Ihnen lässt sich hinreichend genau entnehmen, welche Pflichten der Beigeladenen zur Vermeidung von Staubimmissionen auferlegt werden. Etwaige weitere Zweifel an der Bestimmtheit der Baugenehmigung mit Blick auf die Einhaltung der Lärm- und Staubimmissionswerte hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit der Festlegung der maximalen Jahresproduktionskapazität auf 230.000 m³ ausgeräumt. II. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. Die Kläger können sich insbesondere nicht auf einen Verstoß gegen den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der (durch einen Bebauungsplan oder die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB vorgegebenen) Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird. Dieses beruht auf dem Gedanken, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart sich ergebende Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, juris). Dabei kann dahinstehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ richtet oder nach § 34 BauGB, weil der Bebauungsplan vom 09.05.1978 bzw. eine seiner Änderungssatzungen – wie die Kläger behaupten – unwirksam wäre. Denn in beiden Fällen ist das Vorhaben bezüglich der Art der Nutzung an den Maßstäben des § 8 BauNVO zu messen (1.) und erweist sich danach als zulässig (2.). 1.1 Für das Grundstück Flst.-Nr. ... setzt der Bebauungsplan – unstreitig – ein Gewerbegebiet fest. 1.2 Auch für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde mit der 3. Bebauungsplanänderung Erweiterung Gewerbegebiet ... (Plan Nr. ...) ein Gewerbegebiet festgesetzt. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplans vom 15.04.2008 wurde für das Grundstück ein „Sondergebiet für einen Teppichmarkt“ festgesetzt. Mit der 11. Bebauungsplanänderung vom 11.07.2017 beabsichtigte die Beklagte, die Festsetzung des Sondergebiets für dieses Grundstück aufzuheben, so dass die zuvor getroffene Festsetzung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ – das heißt die eines Gewerbegebiets – wieder Geltung erlangen könne (vgl. Begründung der 11. Änderung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ am Ende). Allerdings setzt die 11. Bebauungsplanänderung lediglich die Plangebietsgrenzen fest, nicht aber weitere zeichnerische oder textliche Festsetzungen. Es kann dahinstehen, ob eine solche Art der Festsetzung wirksam ist. Denn selbst wenn die 11. Bebauungsplanänderung unwirksam wäre, könnten sich die Kläger nicht auf die vorigen Festsetzungen der 5. Änderungssatzung berufen. Denn diese sind jedenfalls in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. ... unwirksam (zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen: BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris). Insoweit leidet die 5. Änderungssatzung, sofern der ihr zugrunde liegende Willensmangel nicht bereits zu ihrer Nichtigkeit führte, jedenfalls an einem offensichtlichen Abwägungsfehler, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und beachtlich bleibt (§ 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). So stand bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Jahr 2008 von Anfang an fest, dass mit der Verwirklichung der Festsetzung des Sondergebiets auf Dauer nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1993 - 4 C 15.91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -; Urt. v. 10.07.2006 - 8 S 1190/04 -, jeweils juris). Denn auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befand sich schon seit den 1970er Jahren das (alte) Transportbetonwerk. An diesen Verhältnissen sollten keine Veränderungen vorgenommen werden, während das Sondergebiet Teppichmarkt auf dem benachbarten Grundstück geplant war und nur versehentlich auf dem Vorhabengrundstück ausgewiesen worden ist. Dieser Fehler war auch offensichtlich. So ergibt sich aus der Begründung der 5. Bebauungsplanänderung, dass allein das bereits mit der 3. Änderungssatzung genehmigte Sondergebiet für einen Einzelhandelsbetrieb nunmehr als Sondergebiet für einen Teppichmarkt ausgewiesen werden soll. In der 3. Änderungssatzung war das Sondergebiet jedoch auf dem benachbarten Grundstück ausgewiesen. Darüber hinaus sollte das Sondergebiet auch entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan 2020 ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan sieht aber ein Sondergebiet gerade nicht im Bereich des Vorhabengrundstücks, sondern angrenzend daran vor. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass ohne diesen Fehler die Planung anders ausgefallen wäre (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Letztlich könnten sich die Kläger mit Blick auf die Festsetzungen der 5. Änderungssatzung auch deswegen nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützen, weil ihr Grundstück, für das ein Gewerbegebiet vorgesehen ist, nicht im selben Plangebiet wie das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. ... liegt, für welches die 5. Bebauungsplanänderung ein Sondergebiet festsetzt. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan haben jedoch nachbarschützende Funktion grundsätzlich nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris). Können sich die Kläger danach nicht auf die Festsetzungen der 5. Änderungssatzung berufen, kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan in Form der 3. bzw. 11. Änderungssatzung, mit denen die Beigeladene die Festsetzung eines Gewerbegebiets beabsichtigte, wirksam, insbesondere ordnungsgemäß beschlossen und ausgefertigt worden ist. Denn auch wenn sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mangels eines wirksamen Bebauungsplans nach § 34 BauGB richten sollte, wären die Maßstäbe des § 8 BauNVO einschlägig, da die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem Gewerbegebiet im Sinn von § 8 BauNVO entspricht. 1.3. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist – in Ermangelung eines (wirksamen) Bebauungsplans – ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sind zunächst, aber nicht nur, die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung. Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 21). Dabei reicht die nähere Umgebung so weit, wie sich – erstens – die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und – zweitens – wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 33 f.). Als nähere Umgebung kann hier der südlich der ... Straße liegende Bereich herangezogen werden, der im Osten durch die ... Straße, im Süden durch den ... Weg und im Westen durch die ... Straße (einschließlich der westlichen Bebauung) begrenzt wird. Hier finden sich – bzw. befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 - BauR 2011, 499 m.w.N.) – vor allem gewerbegebietstypische Nutzungen (Metallwarenhändler, Metallverarbeitungsunternehmen, Autohändler mit Werkstatt, Stahlhandel, Fahrzeugvermietung, Boulderhalle, Fitnessstudio, Bauhandwerkermarkt, Baumaschinen-Großhandel, das ursprüngliche Betonwerk). Insbesondere der Störgrad der Nutzungen des Metallverarbeitungsunternehmens, des Bauhandwerkermarkts, des Baumaschinen-Großhandels sowie des bestehenden Betonwerks geht über denjenigen eines Mischgebiets hinaus, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO), ohne dass der Störgrad jedoch erheblich belästigend ist (§ 8 BauNVO, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris Rn. 8) sind diese Nutzungen Betrieben zuzuordnen, die Lärm verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen. Danach besteht auch kein Raum für die Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, juris) verglichen werden. Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus an der erforderlichen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO; vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, juris); denn die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei Weitem. Wohnungen befinden sich – neben dem Betrieb einer Kfz-Lackiererei – nur auf dem Grundstück der Kläger sowie in der ... Straße 161a und im .... Selbst unterstellt, diese Wohnungen seien sämtlich genehmigt (und zwar ohne die Einschränkung als Betriebswohnung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), tritt diese Nutzung offensichtlich hinter der Vielzahl an gewerblichen Nutzungen, die zudem auch weitaus raumgreifender sind, zurück. 2. Das Vorhaben ist in einem Gewerbegebiet zulässig. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind mit dieser Maßgabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Gewerbegebiete zeichnen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, 825) dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt. Ein Transportbetonwerk ist bei funktionsgerechter Nutzung nach der gebotenen begrenzt typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 und Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 - sowie Beschl. v. 26.03.2019 - 4 BN 21.19 -, jeweils juris) kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO, der ansonsten nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre. Indiz hierfür ist zunächst, dass ein Transportbetonwerk nicht (mehr) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Auch die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts können zu einer Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 8 BauNVO als Anhaltspunkt herangezogen werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, § 8 Rn 26; Schmidt-Bleker, in: BeckOK BauNVO, 19 Ed., Stand 15.09.2019, § 8 Rn 33 m.w.N.). Zwar sieht § 15 Abs. 3 BauNVO vor, dass die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist. Dennoch dürfen die Regelungen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., sogenannte eingeschränkte Typisierungslehre). So setzt § 15 Abs. 3 BauNVO gerade voraus, dass die immissionsschutzrechtliche Einordnung – neben anderen Gesichtspunkten – Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2019 - 10 S 2322/18). Danach spricht bereits die Tatsache, dass der Verordnungsgeber entsprechende Anlagen nicht (mehr) als – gegebenenfalls auch nur vereinfacht – immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig angesehen hat, dafür, dass von einem Transportbetonwerk bei funktionsgerechtem Betrieb keine erheblichen Störungen ausgehen (anders daher die Sachlage bei OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 28.03.1995 - 1 L 118/94 -, juris, wonach ein damals immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Transportbetonwerk im Gewerbegebiet wesentlich störend sei). Grund für das nunmehrige Absehen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht dürfte sein, dass heutzutage die bei einem Transportbetonwerk immissionsschutzrechtlich besonders problematischen Anlagenteile üblicherweise „eingehaust“ werden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Beigeladenen mit dem Widerspruchsbescheid Auflagen zur Verringerung der Staubimmissionen auferlegt wurden, die (auch) verhaltensabhängig sind. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 26.02.2019 - 10 S 2322/18) hinweisen, wonach verhaltensbedingte Auflagen regelmäßig nicht geeignet sind, eine atypische Betriebssituation und damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet (statt in einem Industriegebiet) zu begründen, betrifft dies nicht die – vorgelagerte – Frage, ob ein Gewerbebetrieb seinem Typ nach erheblich belästigend im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO ist. In jener Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr festgestellt, dass dem zu beurteilenden Anlagentyp wegen der im vereinfachten Verfahren zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Gefährdungs- und Konfliktpotential unterstellt werden muss und dass nur eine atypische Situation im Ausnahmefall ein Abweichen von dieser Wertung des Verordnungsgebers zulässt. Vorliegend steht jedoch gerade keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in Rede und ist daher auch nicht im Ausgangspunkt von einem unverträglichen Störpotential auszugehen, das zu widerlegen wäre. Auch sonst lassen sich keine allgemeinen Erfahrungen feststellen, wonach Transportbetonwerke allgemein bei funktionsgerechtem Betrieb erheblich belästigend im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO wären. Solche Erfahrungen ergeben sich insbesondere nicht aus dem Betrieb der Beigeladenen selbst. Hinsichtlich der Lärmproblematik wird nach dem schalltechnischen Gutachten (bei einer genehmigten Jahresproduktion von 230.000 m³) von dem Vorhaben der nach der TA Lärm im Gewerbegebiet zur Tagzeit erlaubte Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 65 db(A) deutlich unterschritten. Darin ist an den Immissionsorten ... eine Unterschreitung um 8 db(A), am ... um 7 db(A), am ... sowie in der ... eine Unterschreitung um 6 db(A) und in der ... eine Unterschreitung um 12 db(A) zu erwarten. Damit hält das Vorhaben sogar den in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tagsüber geltenden Immissionsrichtwert ein. Dies folgt (auch) daraus, dass das Vorhaben, wie es zur Genehmigung stand, in wesentlichen Teilen eingehaust und der Verladebereich mit schallgedämmten Rolltoren ausgeführt ist. Die Übergabepunkte zwischen Förderband und Reihensiloanlage bzw. Mischturm sind zudem geschlossen ausgeführt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten auch Nds. OVG, Beschl. v. 31.05.2000 - 1 M 1588/00 -, juris). Darüber hinaus ist ein Betrieb der Anlage zur Nachtzeit nicht erlaubt. Auch die zu erwartenden Staubemissionen belegen nicht, dass bei funktionsgerechter Nutzung ein Transportbetonwerk erheblich störend wäre. So ergibt sich aus dem Gutachten der ..., dass an den jeweils gewählten Aufpunkten die Immissionswerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft für Feinstaub (PM-10) und nach Nr. 4.3.1 für Staubniederschlag eingehalten werden. Soweit die Kläger geltend machen, es sei in der Vergangenheit zu erheblichen Staub-austritten durch Störfälle gekommen, was befürchten lasse, dass es auch in Zukunft zu entsprechenden Einwirkungen komme, ändert dies nichts an der Einordnung als von Transportbetonwerken nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe. Insoweit hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass (nur) einmal eine Anlagenstörung aufgetreten sei und bei den übrigen Fällen Bedienungsfehler der anliefernden LKW ursächlich gewesen seien. Diese Vorfälle, für die auch ein Betriebstagebuch geführt werde, seien seit Juni 2017 sechs Mal aufgetreten. Man habe jedoch die LKW-Fahrer geschult, um solchen Problemen vorzubeugen. Diese Erläuterungen wurden durch die Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt, vielmehr decken sie sich im Wesentlichen mit deren Ausführungen und dem in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Videomaterial. Auch danach ist nicht zu erwarten, dass das Vorhaben die immissionsschutzrechtlichen Höchstwerte mit Blick auf den Staubeintrag überschreitet. Nach den Erläuterungen des Staub-Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass entsprechende Fehlbedienungen die Unterschreitung der Grenzwerte nicht berühren, wenn sie nur gelegentlich vorkommen, anders sei es möglicherweise nur, wenn es wöchentlich oder täglich zu solchen Vorfällen komme. Es ist jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beigeladenen nicht zu erwarten – und wird auch von den Klägern nicht substantiiert behauptet –, dass die aufgeführten Störfälle, die in einem betriebstechnischen bzw. funktionellen Zusammenhang mit der Anlage stehen und daher bei der Ermittlung der Immissionen zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, juris) in Zukunft häufiger als bisher auftreten werden, sofern sich die Beigeladene an die auferlegten Verhaltenspflichten hält und insoweit insbesondere auch auf die Fahrer der Fahrmischer einwirkt. Daraus ergibt sich zugleich, dass das Vorhaben nicht im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO unzulässig ist. Soweit die Kläger geltend machen, die Befreiung über die Höhe des Vorhabens sei rechtswidrig, so dringen sie damit nicht durch. Grundsätzlich sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – anders als die Festsetzung von Baugebieten – nicht nachbarschützend (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris). Vorliegend entfalten die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Wand- und Firsthöhe auch nicht ausnahmsweise drittschützende Wirkung. Denn den Bebauungsplanunterlagen, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan, lässt sich nicht hinreichend deutlich der Wille der Beigeladenen als Planungsträgerin entnehmen, den Maßfestsetzungen eine solche Wirkung beizulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397). Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ vom 16.05.1978 unter 2.2.1, dass die zulässige Gebäudehöhe die Gewähr bieten soll, dass gewerbliche Bauten nicht zu sehr in Erscheinung treten, weil es Ziel der Stadtplanung sei, dass die großen in die Stadt führenden Straßen innerhalb begrünter Räume verlaufen. Mit Blick auf die Entfernung der Zement- und Mischtürme von etwa 19 Metern zur Bebauung auf dem klägerischen Grundstück kann – auch unter Berücksichtigung der Höhe der Türme von 23,60 Metern – eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtungssituation nicht angenommen werden. Das Vorhaben hält die notwendigen Abstandsflächen ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 663, und v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris). Das hier ausnahmsweise eine andere Betrachtung angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird die notwendige Abstandsfläche der Silos von 2,96 m zum Grundstück der Kläger (23,60 m Höhe x 0,125, vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 3 LBO) um mehr als das Doppelte eingehalten. Die Kläger haben diesbezüglich auch nichts Weiteres vorgetragen. Dass das Vorhaben die wirtschaftliche Existenz der Kläger bedrohen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, besteht nicht. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten baurechtlichen Genehmigung sind nicht für sich genommen unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2018 - 10 S 186/18 -, juris). Dafür, dass das Eigentum der Kläger in seinem Wert soweit gemindert wäre, dass die Befugnis, das Grundstück nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bliebe, bestehen keine Anhaltspunkte. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt entgegen der Ausführungen der Kläger auch nicht mit Blick auf die Befreiungen hinsichtlich der Stellplätze vor. Es handelt sich schon nicht um eine Befreiung von der Stellplatzpflicht als solche, vielmehr betreffen die Befreiungen die Errichtung von Stellplätzen ohne eine wasserdurchlässige Oberfläche sowie die Errichtung außerhalb der südlichen Baugrenze. Dass dadurch die – westlich angrenzenden – Kläger in eigenen Rechten verletzt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger rügen, dass mit dem Verkauf des Vorhabengrundstücks von der Beklagten (auch) beabsichtigt gewesen sei, dass von dem Grundstück unter Berücksichtigung ökologischer Standards geringere Immissionen ausgehen sollten, ist dieser Einwand im Verfahren über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unerheblich. Motive eines vorgehenden Grundstücksverkaufs haben keinen Einfluss auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). III. Daneben liegt auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Insbesondere verletzt die 2,20 m hohe grenzständige Betonmauer entgegen der Auffassung der Kläger nicht Abstandsflächenrecht. Denn die Mauer ist als bauliche Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO in Abstandsflächen bzw. ohne eigene Abstandsflächen zulässig, da sie kein Gebäude gemäß § 2 Abs. 2 LBO ist und eine Höhe von 2,50 m nicht überschreitet. Insofern ist unerheblich, dass die Beklagte die Mauer als Abweichung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO zugelassen hat. Die Mauer wirkt auch nicht optisch erdrückend. Ihre Höhe ist mit 2,20 m bereits 30 cm geringer als das nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO zulässige Höchstmaß einer Grenzmauer. Die Bebauung auf dem Grundstück der Kläger ist zudem etwa 10 Meter von der Grenzmauer entfernt. IV. Sofern die Kläger geltend machen, die Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil angesichts eines Meinungswandels bei einer Sachbearbeiterin der Beklagten die Besorgnis der Befangenheit bestehe, dringen sie damit nicht durch. Die Kammer braucht diesem Vorwurf nicht weiter nachzugehen; denn eine Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern i. S. des § 21 LVwVfG kann nur zu einer Verletzung Drittbetroffener in eigenen Rechten führen, wenn und soweit die Baugenehmigung (auch) gegen zu ihren Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, juris). Dies ist nach oben Gesagtem nicht der Fall. Soweit die Kläger schließlich die Kontrollen der Beklagten als unzureichend bemängeln, ist dies im Verfahren über die Anfechtung der Baugenehmigung nicht erheblich. Denn die Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung ist keine Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Den Klägern bleibt es aber unbenommen, bei einem Verstoß gegen die Baugenehmigung ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und ggf. im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens gerichtlich durchzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern aufzulegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,- € festgesetzt. Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Transportbetonwerks. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... auf der Gemarkung der Beklagten. Für dieses Grundstück wurde 1985 die Errichtung einer Kfz-Werkstatt mit zwei Wohneinheiten genehmigt. Derzeit befindet sich dort ein Kfz-Lackierbetrieb. Östlich angrenzend liegen die Grundstücke Flst.-Nr. ... und .... Auf diesen Grundstücken wird seit Anfang der 1970er Jahre ein Transportbetonwerk betrieben. ... Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ vom 09.05.1978, der ursprünglich für diesen Bereich des Bebauungsplans ein Gewerbegebiet vorsah. Mit der „5. Änderung Erweiterung Gewerbegebiet ...“ vom 15.04.2008 wurde für das Grundstück Flst.-Nr. ... ein „Sondergebiet für einen Teppichmarkt“ festgesetzt. Die „11. Änderung Erweiterung Gewerbegebiet ...“ aus dem Jahr 2017 umfasst dieses Grundstück, enthält aber neben der Plangebietsgrenze keine zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen. Unter dem 24.08.2015 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die (Neu-)Errichtung eines Transportbetonwerks auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und .... Bei der geplanten Anlage ist mittig der beiden Vorhabengrundstücke ein Kiesbunker vorgesehen. An der Ostgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... soll eine Reihensiloanlage für Kies errichtet werden, im südwestlichen Bereich des Grundstücks Flurstück Nummer ... ein Silo für Zement und Flugasche, der einen Mischturm zweiseitig umschließt. Die Förderbänder zwischen Kiesbunker, Reihensiloanlage und Mischturm sind eingehaust. Dem Antrag legte die Beigeladene eine Schallimmissionsprognose der ... und ein Gutachten der Firma ... zu den Staubemissionen und -imissionen bei. Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhoben die Kläger Einwendungen: Das Vorhaben füge sich nicht in das vorhandene Baugebiet ein, das sich inzwischen als Mischgebiet darstelle. Seine Höhe überschreite die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan. Es nehme ihnen das Tageslicht und wirke sich existenzbedrohend aus. Die vom Vorhaben hervorgerufenen Immissionen (Lärm und Staub) seien unzumutbar. Der ... sei für die Belieferung eines Betonwerks durch Schwertransporte nicht ausgelegt, auch verursache der Zu- und Abfahrtsverkehr unzumutbare Lärmimmissionen. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Unter dem 31.03.2016 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 14 m hinsichtlich der Silos (23,60 m), des Lagergebäudes (19 m) sowie des Befüllungsgebäudes (17,40 m). Eine Befreiung erging daneben unter anderem für die Erstellung von zehn Stellplätzen außerhalb der südlichen Baugrenze. Die Baugenehmigung wurde den Klägern unter Zurückweisung ihrer Einwendungen am 04.04.2016 zugestellt. Die Kläger erhoben am 04.05.2016 Widerspruch. Ergänzend führten sie aus: Das Vorhabengrundstück sei als Sondergebiet für einen Teppichmarkt ausgewiesen. Dem entspreche das Vorhaben nicht. Das Stadtplanungsamt habe das Vorhaben zunächst selbst kritisch gesehen und einem Industriegebiet zuordnen wollen. Die Befreiung bezüglich der einzuhaltenden Höhe sei rechtswidrig, denn sie widerspreche dem planerischen Willen der Gemeinde, insbesondere dem durch den Bebauungsplan vorgesehenen Märktekonzept. Die Beklagte sei in der Vergangenheit gegenüber Befreiungen über die Höhe von Vorhaben streng gewesen. Eine Lärmschutzwand zu ihrem Grundstück hin sei nicht vorgesehen. Die grenzständig vorgesehenen Betonwinkelsteine bildeten eine 2,20 m hohe Grenzmauer, welche die Abstandsflächenregelungen verletze und optisch erdrückend wirke. Eine Destabilisierung der Grenzgaragen sei zu befürchten. Auch die Befreiung bezüglich der Stellplätze sei rechtswidrig. Durch die Anhebung des Bodenniveaus seien sie durch die anfahrenden LKW besonderen Abgas- und Staubimmissionen ausgesetzt. Insgesamt sei das Vorhaben überdimensioniert und ein Fremdkörper in der Umgebung. Unter dem 10.06.2016 beantragte die Beigeladene mit Blick auf eine geänderte Gebäudegeometrie und -anordnung die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung, welche die Beklagte unter dem 19.08.2016 erteilte. Die Kläger legten mit Schreiben vom 19.09.2016 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 28.07.2017 beschränkte die Beklagte die Betriebszeiten für das Vorhaben auf werktags 6.00 bis 22.00 Uhr. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2019, zugestellt am 12.03.2019, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass die im Gutachten der ... unter dem Gliederungspunkt 4, Nr. 2 bis Nr. 4 genannten emissions- und imissionsmindernden Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden. Diese sehen vor: „2. Fahrwegbefestigung: Sämtliche Fahrwege sind asphaltiert, betoniert oder gepflastert. 3. Fahrwegreinigung: Die Fahrwege sind durchweg sauber zu halten. Sie sind mindestens arbeitstäglich mittels einer Nasskehrmaschine (oder gleichwertig) zu reinigen. 4. Fahrwegbefeuchtung: Die Fahrwege sind bei Trockenheit über bereitgestellte Sektoralregner und den Einsatz einer Nasskehrmaschine zu befeuchten“. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ vom 09.05.1978 in der 11. Änderungsfassung vom 11.07.2017. Diese Änderungsfassung sei als Änderung zugunsten des Bauherrn anzusehen. Denn die Umwandlung des Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in ein Gewerbegebiet lasse die Notwendigkeit einer Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung entfallen. Die in der Baugenehmigung insoweit erteilte Befreiung sei damit gegenstandslos geworden. Ohnehin sei jene nicht geeignet gewesen, Nachbarrechte zu verletzen. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Kläger hätten nicht derselben Gebietskategorie angehört. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Eine faktische Umwandlung in ein Mischgebiet sei nicht erfolgt, es fehle eine dem Gewicht der gewerblichen Nutzung entsprechende zweckungebundene Wohnnutzung. Selbst wenn eine Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplans anzunehmen wäre und nur der nördliche Teil des Plangebiets in den Blick genommen würde, sei festzustellen, dass nahezu alle Grundstücke in der Umgebung des Baugrundstücks gewerblich genutzt würden. Insbesondere werde auf dem Baugrundstück seit langem ein Transportbetonwerk betrieben, in der Umgebung seien u.a. ein Gerüstbauunternehmen und eine Stahlbaufirma ansässig. Ein Transportbetonwerk sei in einem Gewerbegebiet zulässig. Dabei sei zu beachten, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nicht (mehr) bestehe. In dem Transportbetonwerk werde auch nicht regelmäßig nachts gearbeitet. Die Baustoffe würden nicht im Freien gelagert, Produktion und Verladung fänden in gekapselten und eingehausten Anlagen statt. Der Verladebereich sei mit Rolltoren versehen, die nur zu Ein- und Ausfahrt der Fahrmischer geöffnet würden. Die Richtwerte der TA Luft und der TA Lärm würden nach den vorgelegten Gutachten unter Beachtung der darin genannten Maßnahmen eingehalten. Die Befreiungen in der Baugenehmigung verletzten auch sonst keine Rechte der Kläger, da die betroffenen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, der Errichtung von Stellplätzen sowie der maximalen Gebäudehöhe nicht nachbarschützend seien. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Insbesondere sei bei Erteilung der Baugenehmigung für die zwei Wohnungen auf dem Grundstück der Kläger die Umgebung bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Die Kläger haben am 12.04.2019 Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ aus dem Jahr 1978 und alle späteren Änderungen seien unwirksam. Es fehle am Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat. Die in den textlichen Festsetzungen in Bezug genommene „Abstandsliste 1977 des Gewerbeaufsichtsamts“ sei nicht Gegenstand der Beschlussfassung gewesen und auch später nicht dem Regierungspräsidium übermittelt worden. Soweit über eine „Planzeichnung mit Text“ ein Beschluss gefasst worden sei, habe dem Gemeinderat diese Planzeichnung nie vorgelegen. Jedenfalls sei der Bebauungsplan aufgrund verschiedener Mängel nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es fehle insbesondere am notwendigen Beglaubigungsvermerk des Oberbürgermeisters und am Genehmigungsvermerk des Regierungspräsidiums. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn die nähere Eigenart der Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entspreche einem Mischgebiet, jedenfalls aber einem Gewerbegebiet, in welchen ein Transportbetonwerk jeweils nicht zulässig sei. Selbst wenn der Bebauungsplan jedoch wirksam sei, sei das Vorhaben unzulässig. Denn die 11. Bebauungsplanänderung enthalte keine Festsetzungen bezüglich des Vorhabengrundstücks. Maßgeblich für dieses seien danach die Festsetzungen der 5. Bebauungsplanänderung, die ein Sondergebiet für einen Teppichmarkt vorsähen. Eine Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung sei nicht erteilt worden, auch lägen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 22 Abs. 1 BImSchG. Die im Immissionsgutachten zugrunde gelegte Jahreskapazität von 150.000 bzw. 230.000 m³ sei unrealistisch. Jedenfalls sei die immissionsschutzrechtliche Auflage nicht geeignet, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte von TA Lärm und TA Luft zu gewährleisten. Sie seien in großem Maße Staubimmissionen ausgesetzt. Die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen seien unzureichend. Die Baugenehmigung vom 31.03.2016 sei unbestimmt, soweit darin auf das Lärm- und das Staubgutachten verwiesen werde. Es sei unklar, welcher Regelungsgehalt diesem Anhang zukomme. Der Verkauf des Vorhabengrundstücks durch die Beklagte an die Beigeladene sei auch im Hinblick auf eine Verringerung der Staub- und Lärmimmissionen erfolgt, eine Reduzierung sei aber nie eingetreten. Die Beklagte habe das Vorhaben aus kommunalpolitischen Gründen genehmigt. Aus einem Vermerk der Mitarbeiterin ... des Stadtplanungsamts ergebe sich, dass diese das Vorhaben ebenfalls für unzulässig gehalten habe. Sie sei jedoch später „auf Linie gebracht worden“. Es bestehe daher die Besorgnis der Befangenheit. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 31.03.2016 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 19.08.2016 sowie die Ergänzung zur Baugenehmigung vom 28.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Festsetzung eines Sondergebiets in den Planzeichnungen der 5. Änderungssatzung für das Flst.-Nr. ... sei offensichtlich ein Versehen gewesen. Die Ausweisung sei „verrutscht“. Dies ergebe sich auch aus der Begründung der Satzung und dem Flächennutzungsplan. Die Festsetzung sei damit unwirksam, jedenfalls aber von Beginn an funktionslos. Mit der 11. Änderungssatzung sei geplant gewesen, die irrtümliche Festsetzung zu ersetzen. Versehentlich sei in der Planzeichnung zum Satzungsbeschluss eine entsprechende Festsetzung aber nicht erfolgt. Damit gelte die Festsetzung der 3. Änderungssatzung eines Gewerbegebiets. Dieser Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Der damalige Erste Bürgermeister habe die Planzeichnung zwar ohne Datumsangabe unterschrieben. Die Satzung sei jedoch auf den Bebauungsplan selbst gesetzt und vom damaligen Oberbürgermeister nach dem erneuten Satzungsbeschluss unterschrieben worden. Nach dem ersten Satzungsbeschluss habe das Regierungspräsidium eine Maßgabe verfügt, die mit dem erneuten Satzungsbeschluss als Beitrittsbeschluss erledigt worden sei. Dieser Bebauungsplan treffe Festsetzungen insbesondere zur Art der baulichen Nutzung und sei damit eigenständig in der Lage, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sorgen. Er sei damit jedenfalls als einfacher Bebauungsplan wirksam, ohne dass es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... (2. Änderung) ankomme. Aber auch dieser Bebauungsplan sei wirksam. Zwar sei er vom damaligen Baudezernenten ohne Datumsangabe unterschrieben worden. In der Bebauungsplanmappe sei jedoch die Originalausfertigung der Satzung vorhanden, die der damalige Oberbürgermeister unterschrieben habe. In der Satzung werde auf die Planzeichnung mit Text vom 22.06.1977, ergänzt durch die Deckblätter vom 05.04.1978, verwiesen, was mit den Angaben auf der Planzeichnung übereinstimme. Damit liege eine gedankliche Schnur zwischen ordnungsgemäß ausgefertigter Satzung und Planzeichnung vor. Es sei üblich, dass der Gemeinderatsdrucksache nicht die originale Planzeichnung beiliege, diese hänge während der Sitzungen des Gemeinderats zur Einsichtnahme aus. Die Abstandsliste 1977 des Gewerbeaufsichtsamts befinde sich nunmehr in der Bebauungsplanakte. Wann sie aufgenommen wurde, könne nicht mehr geklärt werden. Die Liste sei auch kein zu beschließendes Element des Bebauungsplans gewesen. Ausreichend sei demnach gewesen, dass die Liste beim Satzungsbeschluss der Satzung selbst beigefügt war. Es erscheine jedenfalls als möglich, dass dies auch tatsächlich der Fall gewesen war. Falls nicht, wäre allenfalls die konkrete Festsetzung, die sich auf die Abstandsliste bezieht, unwirksam, nicht aber der gesamte Bebauungsplan. Aber selbst wenn die das Vorhabengrundstück betreffenden Bebauungspläne unwirksam wären, wäre das Vorhaben zulässig. Die nähere Umgebung entspreche der eines Gewerbegebiets. Es fänden sich nur vereinzelt Wohnnutzungen, überwiegend jedoch großflächige Gewerbebetriebe. Vornehmlich seien die Wohnungen (wohl) als betriebsbezogene Wohnungen genehmigt worden. Auch sei bereits seit 1972 auf dem Vorhabengrundstück ein Betonwerk vorhanden. Im Staubimmissionsgutachten sei zwar unstimmig, dass die Jahresleistung mit 230.000 m³, die Tagesleistung zugleich mit 2.300 m³ angegeben werde. Dies sei aber als Flüchtigkeitsfehler anzusehen. Maßgeblich werde auf die Jahresleistung von 230.000 m³ abgestellt. Das Vorhaben sei auch nicht im Einzelfall rücksichtslos, denn es halte die Werte der TA Luft und der TA Lärm ein. Ein Betonwerk sei auch schon vor Genehmigung der Kfz-Werkstatt der Kläger vorhanden und genehmigt gewesen. Ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, das unzumutbare Lärmimmissionen verursache, sei nicht zu erwarten. Die Auflagen mit Bezug zum Staub-Gutachten seien hinreichend bestimmt. Soweit die Kläger annähmen, das Gutachten gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil etwa die Tore des Befüllgebäudes beim Befüllen der Fahrmischer offen gelassen würden, sei dies eine Frage der baurechtlichen Überwachung und nicht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Der Bebauungsplan setze für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet fest. Dem entspreche das Vorhaben, das immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den vorgelegten Sachverständigengutachten zu Schall- und Staubimmissionen, wonach die Richtwerte der TA Lärm und der TA Lärm für ein Gewerbegebiet teilweise deutlich unterschritten würden. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte hätten die Sachverständigen überprüft, Verstöße seien nicht festgestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Gewerbegebiet könne nicht das Maß an Rücksichtnahme verlangt werden, das in einem Wohngebiet gelte. Die Vorschriften zur maximalen Gebäudehöhe seien nicht drittschützend. Eine Verschattung des Grundstücks der Kläger trete wenn überhaupt nur an wenigen Morgenstunden ein. Das Vorhaben lasse die übrigen Seiten des Grundstücks der Kläger unberührt, eine Situation wie in einem Gefängnishof könne damit schon nicht entstehen. Der Straßenverkehr sei durch das Vorhaben auch nicht gebietsunangemessen erhöht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die angefochtene Baugenehmigung auf eine Jahresproduktion von 230.000 m³ beschränkt. Die Beigeladene hat insoweit auf Rechtsmittel verzichtet. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (drei Hefte), des Regierungspräsidiums ... (ein Heft) sowie die Bebauungsplanakten „2. Erweiterung Gewerbegebiet ...“ (2 Hefte), die Bebauungsplanakten „3. Erweiterung Gewerbegebiet ...“ (2 Hefte), die Bebauungsplanakten „5. Erweiterung Gewerbegebiet ...“ (2 Hefte) sowie die Bebauungsplanakten „11. Erweiterung Gewerbegebiet ...“ (2 Hefte) vor.