Urteil
A 9 K 45/17
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Aadhaar Card Personalausweissystem in Indien steht der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nicht entgegen.(Rn.39)
2. Es gibt nach wie vor kein Melderegister und auch keine Meldepflicht in Indien. Ebensowenig gibt es bei Niederlassung andernorts Sicherheits-, und Identitätsabfragen bei den Behörden des Heimatortes.(Rn.37)
3. Auch gemischt-religiösen bzw. gemischt-ethnischen und deshalb von einer oder beiden Herkunftsfamilien verfolgten Paaren ist vor diesem Hintergrund ein Untertauchen andernorts in Indien regelmäßig zumutbar und möglich. (Rn.36)
(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aadhaar Card Personalausweissystem in Indien steht der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nicht entgegen.(Rn.39) 2. Es gibt nach wie vor kein Melderegister und auch keine Meldepflicht in Indien. Ebensowenig gibt es bei Niederlassung andernorts Sicherheits-, und Identitätsabfragen bei den Behörden des Heimatortes.(Rn.37) 3. Auch gemischt-religiösen bzw. gemischt-ethnischen und deshalb von einer oder beiden Herkunftsfamilien verfolgten Paaren ist vor diesem Hintergrund ein Untertauchen andernorts in Indien regelmäßig zumutbar und möglich. (Rn.36) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung bzw. Zuerkennung subsidiären Schutzes (§§ 3, 3a- 3e, 4 AsylG) und auch nicht auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Von daher erweist sich auch die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) als ebenso rechtmäßig, wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 AufenthG) auf 30 Monate. Das Gericht vermag aufgrund der Angaben der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Erkenntnismittel und der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht zu seiner Überzeugung festzustellen, dass die Kläger vor einer ihnen seitens der Familie der Klägerin wegen der gemischt-religiösen Beziehung zu dem Kläger landesweit in Indien drohenden Verfolgung an Leib und Leben bedroht ausgereist sind und im Falle ihrer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Gefährdung für Leib und Leben seitens dieser Familie zu befürchten hätten, was – läge eines solche Verfolgungsgefahr von Seiten privater Dritter aus dem genannten Grund vor – zwar nicht den Tatbestand einer politischen bzw. an persönliche Merkmale anknüpfenden Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. Art.1 A Abs.2 GFK/§§ 3, 3a Abs. 3, 3b AsylG) erfüllen würde, weil bei einem aus reinem Rachebedürfnis begangenen Ehrenmord ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt, was aber mit Blick auf eine drohende unmenschliche Behandlung einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr.2 AsylG bzw. einen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen würde. Das ergibt sich für das Gericht im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Es mag sein, dass die Kläger tatsächlich ein gemischt-religiöses Paar sind, dessen Beziehung von der Familie der Klägerin missbilligt wurde, und dass sie gemeinsam ihren Heimatort verlassen, in Chandigarh religiös geheiratet und sich anschließend in Neu-Delhi aufgehalten haben, um so einer drohenden Zwangsverheiratung der Klägerin mit einem Sikh zuvorzukommen. Es mag auch sein, dass der Bruder der Klägerin diese einmal, als sie alle Sikh-Heiratskandidaten abgelehnt hatte, geschlagen hat und auch zuvor schon einmal bei der Familie des Klägers aufgetaucht ist und dort Dinge zerstört, Drohungen ausgestoßen und den Kläger gestoßen und geschlagen hat. Schließlich mag es sein, dass der Bruder die Klägerin und den Kläger für den Fall der Forstsetzung ihrer Beziehung mit dem Tode bedroht hat. Insoweit nämlich decken sich nämlich im Wesentlichen sowohl die Angaben der Kläger, die sie beim Bundesamt gemacht haben, als auch die Angaben, die sie in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. Für eine ernsthafte Verfolgungsmotivation der Familie der Klägerin im Sinne einer Absicht, die Kläger tatsächlich töten oder schwer verletzen zu wollen, sind ihrem Vorbringen aber ebenso wenig ausreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, wie vor allem für eine zusätzlich auch erforderliche landesweite Verfolgungsmächtigkeit und -fähigkeit dieser Familie, die sie in die Lage versetzen würden, die Kläger – wie von diesen behauptet – nicht nur jederzeit und überall in Indien aufspüren zu können, sondern dies vor allem auch noch Jahre nach deren Ausreise erfolgreich tun zu können, falls diese irgendwann einmal nach Indien zurückkehrten, ohne konkret überhaupt von dem Ob und dem Wie (konkreter Ort und konkrete Zeit) einer solchen Rückkehr der Kläger nach Indien Kenntnis zu haben und haben zu können. Dafür, dass vor der Ausreise eine echte Gefahr bestand, vom Bruder der Klägerin tatsächlich getötet zu werden, gibt es schon keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Direkt danach befragt, ob sie sich das wirklich vorstellen könne, dass ihr eigener Bruder sie tatsächlich eigenhändig ermorden würde, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst nur eher verlegen/achselzuckend erklärt, „vielleicht“, sie wisse das nicht. Auch erst auf Nachfrage haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Bruder habe keinen guten Charakter, sei aggressiv und selbst die Eltern der Klägerin hätten Angst vor ihm und täten was er sage. Daran gemessen hat sich dessen Aggressivität aber schon nach dem sonstigen Vorbringen der Kläger nicht in einer Weise geäußert, dass von einer ernstzunehmenden Gefahr der Umsetzung der von ihm angeblich ausgestoßenen Todesdrohung auszugehen wäre. Er hat die Klägerin einmal geschlagen. Dass ihr dabei heißes Bratenfett auf den Arm spritzte, hat sie zwar geschildert, aber selbst hinzugefügt, das habe er nicht gewollt, es sei ein Unfall gewesen. Darüber hinausgehende andere tätliche Übergriffe hat es offenbar in der gesamten Zeit trotz ihrer – aus Sicht der Familie – über längere Zeit an den Tag gelegten „Unbotmäßigkeit“ nicht mehr gegeben. Auch der Kläger hat zwar geschildert, der Bruder der Klägerin habe die Familie des Klägers und ihn zusammen mit ein paar Freunden im Haus der Familie des Klägers aufgesucht, dabei gedroht, Dinge zerstört und den Kläger geschlagen. Auch dieser Schlag stellte sich nach den Schilderungen des Klägers lediglich als bloßes Stoßen, Schubsen und einmaliges Schlagen mit der flachen Hand dar. Die gesamte Situation konnte zudem durch die Familie und die hinzugekommenen Nachbarn wieder beruhigt werden. Zu weiteren Übergriffen ist es offenbar nie gekommen. Dass dieser Vorfall nicht so einschneidend und gefährlich gewesen sein kann, zeigt der Umstand, dass der Kläger auch schon gar nicht erst versucht hat, den Bruder bei der Polizei anzuzeigen, sondern gar nicht zur Polizei gegangen ist. Soweit er – ebenso wie die Klägerin - beim Bundesamt berichtet hat, er sei tatsächlich zwecks Anzeigeerstattung bei der Polizei gewesen, war dies entweder schon falsch protokolliert, oder bei richtiger Protokollierung gar schlichtweg nur aus Gründen der Dramatisierung frei erfunden. Dass die Klägerin vor der Ausreise bei einem Anruf von der Familie noch einmal am Telefon beschimpft und mit dem Tode bedroht worden wäre, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger davon nichts berichtet. Auf Vorhalt, dass der Kläger genau dies beim Bundesamt angegeben habe, behauptet er nur, dies so nicht gesagt zu haben. Das heißt, diese Angabe war entweder falsch protokolliert oder ist zwar so richtig protokolliert, aber von ihm aus Gründen der Dramatisierung des Geschehens frei erfunden worden. Die Familie der Klägerin einschließlich ihres Bruders hat diese auch sonst nicht in einer Weise behandelt, die auf eine ernsthafte Tötungsgefahr schließen ließe. Der Hausarrest fand nur in sehr abgemilderter, zeitlich ohnehin nur sehr begrenzten und auch sonst eher auf niedrigem Niveau angesiedelten Form statt. Die Klägerin ist nicht wirklich in einem geschlossenen Raum eingesperrt oder gar durch einen davor postierten Aufpasser bewacht worden. Der angeblich gefährliche Bruder hat es dabei bewenden lassen, der Mutter aufzutragen, die Klägerin nicht allein aus dem Haus zu lassen. Nach den – seitens der Klägerin unwidersprochen gebliebenen - Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung durfte sie nach anderthalb Monaten das Haus auch schon wieder verlassen und ihrer Arbeit nachgehen, es war also nicht so, wie es die Klägerin beim Bundesamt, in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, dass sie unter einem echten ernsthaften Hausarrest gestanden habe, dem sie sich dann nur durch eine Flucht in einem unbemerkten Moment habe entziehen können. Ihre Kommunikation mit dem Kläger per Telefon wurde auch nicht in einer Weise ernsthaft unterbunden, die auf einen starken Durchsetzungswillen des Bruders oder der Familie hätte schließen lassen, ganz gleich ob diese Kommunikation über Mobiltelefon stattfand, das man der Klägerin hätte wegnehmen können, oder über ein Festnetztelefon, dessen Register getätigter Anrufe man (auch von ihr angeblich heimlich) getätigte Anrufe ebenso hätte entnehmen können, wie dem Einzelverbindungsnachweis auf einer Telefonrechnung. Auf die widersprüchlichen Angaben der Kläger zur Art der Telefonverbindung kommt es mithin nicht an. Trotz der Drohungen im Haus der Familie des Klägers und später nach dem Verschwinden der Kläger einem weiteren Besuch des Bruders, bzw. der Familie der Klägerin bei der Familie des Klägers ist es ihnen auch nicht etwa gelungen, auch nur in Erfahrung zu bringen, dass die Klägerin und der Kläger mittlerweile geheiratet haben, geschweige denn, deren Aufenthaltsort genannt zu bekommen. Vielmehr sind sie unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Wäre hier ein ernsthafter durchsetzungsfähiger Verfolgungswille vorhanden gewesen, der selbst vor einer Tötung nicht zurückgeschreckt hätte, so hätte die Familie der Klägerin, eine angeblich reiche, mächtige und einflussreiche Familie mit Sicherheit versucht, ihr Informationsinteresse mit intensiveren Methoden durchzusetzen. Schließlich konnten die Kläger auch keine Anhaltspunkte für eine Suche der Familie nach ihnen nennen. Soweit die Klägerin – und zwar erst auf gezielte Nachfrage und Vorhalt dazu – angab, sie und der Kläger hätten über einen Anruf bei dessen Familie davon erfahren, dass deren Haus „von Leuten beobachtet“ würde, hat der Kläger von diesem doch erheblichen und deutlichen Umstand selbst mit keinem Wort etwas berichtet und erst auf Vorhalt sein Vorbringen gesteigert und erklärt, in der Nähe des Hauses seiner Familie lebende Sikhs hätten deren Haus im Blick behalten. Selbst wenn dies zuträfe, würde es sich um ein – bezogen auf eine landesweite Verfolgungsmächtigkeit – wohl eher bescheidene, einfache und hilflos anmutende Methode handeln, den Aufenthalt eines offenbar gemeinsam „durchgebrannten“ Paares in Erfahrung zu bringen. Was schließlich den angeblich großen Einfluss, die guten Kontakte und die Vernetzung des Vaters der Klägerin und damit seine reale Verfolgungsmächtigkeit angeht, hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die Familie der Klägerin zwar nach dortigen Maßstäben „reich“ sein und ein eigenes großes Haus haben mag. Bei genauerer Nachfrage stellte sich allerdings heraus, dass der Vater – so die Darstellung der Klägerin – wohl im Wesentlichen ein Transportgeschäft mit 5 bis 6 auf der Strecke von Punjab nach Uttar Pradesh eingesetzte LKW besitzt, was ihn genau besehen als einen über den begrenzten lokalen Bereich hinaus einflussreichen Großunternehmer mit indienweiten Verbindungen zu Politik und Sicherheitsapparat/Polizei erscheinen lässt. Beim Bundesamt erklärte die Klägerin denn auch (nur), der Vater habe nach Chandigarh gute Verbindungen, „deshalb“ seien sie auch von dort weg nach Neu-Delhi gegangen. Das zeigt wiederum das sein Einfluss (auch auf Politiker oder gar die Polizei) allenfalls regional bzw. wohl nur regional begrenzt, nicht aber bundes- oder gar landesweit vorhanden ist. Der Kläger selbst wusste zu den Geschäften des Vaters der Klägerin im Übrigen nur wenige Angaben zu machen und erwähnte nur einen „Tempobusiness“ mit LKW/Lieferwagen. Ganz offenbar war es den Klägern auch möglich, außerhalb ihres Heimatortes und außerhalb von Chandigarh, wohin der Vater der Klägerin Kontakte haben mag, sich mehrere Monate lang von Nachstellungen und Übergriffen völlig unbehelligt in Neu-Delhi aufzuhalten. Ausgereist sind sie von dort auch nicht etwa, weil sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass man sie dort würde aufspüren können. Einen konkret sie zur Aufgabe ihres Aufenthaltsortes in Delhi bewegenden Anlasses, der sie zum gewissermaßen dann fluchtartigen endgültigen Verlassen des eigenen Heimatlandes genötigt hätte, haben sie insoweit selbst nicht genannt. Die Ausreise soll – hier sind ihre Angaben beim Bundesamt bzw. bei Gericht teilweise unterschiedlich – einfach ohne konkreten Anlass auf Anraten von Freunden erfolgt sein, bzw. die – von der Klägerin gutgeheißene – „Idee“ des Klägers gewesen sein. Das stellt sich insoweit als der bloße Plan dar, eine neues gemeinsames Leben – wenn schon wegen des Abbruchs der familiären Kontakte ein Ortswechsel nötig sein sollte - dann wegen der erhofften besseren Lebensbedingungen auch gleich im westlichen Ausland nach einer Emigration dorthin zu beginnen. Soweit die Kläger beim Bundesamt – allerdings nur vage und ohne Bezug zu ihrem konkreten Einzelfall – immerhin erklärt haben, sie seien ausgereist, weil sie befürchtet, hätten, dass die Familie der Klägerin sie „irgendwann einmal“ finden werde, und sich insoweit pauschal auf angeblich über das Internet oder Telefon gegebene Möglichkeiten berufen, jemanden zu finden, ist diese Möglichkeit im vorliegenden Fall auszuschließen. Der Kläger selbst hat nämlich beim Bundesamt bereits erklärt, dass es keine Meldepflicht im Indien gibt und dass er ohnehin noch nie einen indischen Personalausweis oder Reisepass besessen hat. Es ist ihm also bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013, also im Alter von immerhin schon 34 Jahren, offenbar gelungen, auch ohne Ausweis problemlos in Indien zu leben und zu Recht zu kommen. Schon dem Vorbringen der Kläger beim Bundesamt ist zudem zu entnehmen, dass es in Indien gar keine Straßennamen geschweige denn Hausnummern gibt. Der Kläger hat auf die Frage nach seiner letzten Wohnadresse beim Bundesamt nur den Namen einer Kleinstadt (... – siehe BAS 67 – Protokoll S.2) genannt und auf Nachfrage sogar ausdrücklich erklärt, dass es keine Straßennamen gebe. Auch die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt keine exakt mit Straßenname und Hausnummer identifizierbare und zuordnungsfähige Anschrift des Hauses ihrer Familie zu nennen gewusst, sondern lediglich den Namen eines Dorfes, des Distrikts und der Provinz genannt (BAS 76 – Protokoll S. 3). Soweit in den Aadhaar-Personalausweisen, deren Innehaben nach wie vor nicht verpflichtend ist, auch nach den von den Klägern vorgelegten Erkenntnismitteln auch die „Adresse“ vermerkt sein sollt, handelt es sich demnach um in der Regel ganz pauschale Angaben des ursprünglich bei Ausstellung der Karte gegebenen Aufenthaltsorts ohne präzise Straßennamen und Hausnummern, was auch durchaus plausibel ist, da mangels einer Meldepflicht und eines Melderegisters diese „Adressen“-angabe in einer Aadhaar-Card auch nicht bei einem Ortswechsel immer wieder konsekutiv fortgeschrieben wird, sondern eine einmalige und in diesem Sinne „statische“ Information darstellt und nur als ein weiteres Identitätsmerkmal dient, nicht aber der registerartigen Zuordnung zu einem präzise registrierten Wohnsitz. Auf womöglich ihren Standort preisgebende Telefonanrufe bei der Familie des Klägers oder gar der Klägerin mit einem ihnen zuzuordnenden Telefonanschluss bzw. Mobiltelefon zu verzichten, ist den Klägern ohne weiteres zumutbar, da sie ja auch die Ausreise weit weg von der Heimat in das westliche Ausland gewählt haben, wo ihnen auch keine Familienkontakte im beabsichtigten Zufluchtsland Deutschland zur Verfügung stehen. Vor dem genannten Hintergrund ist es der angeblich landesweit verfolgungsmächtigen Familie der Klägerin auch in der kritischen Zeitspanne direkt nach dem Untertauchen und Umziehen der Kläger nach Delhi, in der erfahrungsgemäß Nachforschungen nach „noch heißen“ „aktuellen“ Spuren noch am ehesten Erfolg versprechen, ganz offenbar nicht gelungen, sie etwa durch eine Mobiltelefonortung oder über Kontakte ihres Vaters zu Politik oder gar Polizeiapparat aufzuspüren, geschweige denn von ihrer Ausreise mit Schlepperhilfe über Kontakte zu Flughäfen auch nur Kenntnis zu nehmen, oder gar diese Ausreise zu verhindern. Die Kläger müssen sich im Übrigen darauf verweisen lassen, sich neue Mobilfunknummern ggf. unter anderem Namen zuzulegen, oder Mobiltelefone zu benutzen, die Freunde unter deren unverdächtigen Namen beantragt haben und an sie weitergeben. Das gilt auch für die Einrichtung und Nutzung von Bankkonten. Auch die Nutzung des Internet unter Fantasienamen bzw. über Internetcafés für Zwecke der Kommunikation ist ihnen zuzumuten. Da sie auch mit falschen Papieren und Schlepperhilfe nicht nur illegal ausgereist, sondern auch durch die Welt gereist sind, haben sie damit gezeigt, dass es ihnen auch nach eigener Einschätzung nicht unzumutbar ist, sich der professionellen Hilfe Dritter zu bedienen, die in Indien offenbar aktiv sind und ihnen beim Untertauchen, etwa mit Hilfe falscher Dokumente helfen könnten. Schließlich ist ihnen auch zuzumuten, auf die Nutzung ihren Standort offenlegender Kommunikationsmethoden ebenso zu verzichten, wie auf die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen unter eigenem Namen, sofern sie eine „Ortung“ durch die Familie der Klägerin über Internetkontakte oder Mobilfunknutzung befürchten, was – das sei hier nur am Rande bemerkt – voraussetzen würde, dass dieser Familie über Kontakte, Verbindungen oder durch Geld gespeiste Korruption auch eine Art omnipotente, ubiquitäre, und omnipräsente Kontrollmaschinerie zur Verfügung stehen würde, die sie in die Lage versetzen würde, auch noch Jahre nach der Ausreise der Kläger durch immer wieder anlasslose, routinemäßig Durchforstung von Datenbanken, Registern usw. landesweit die Kläger unter nahezu einer Milliarde Bewohner des gesamten indischen Subkontinents aufzuspüren bzw. deren Rückkehr auch nur zu bemerken. Das dürfte aber selbst große Überwachungsapparate wie etwa die amerikanische NSA oder eine jahrelange hochmotivierte Zielfahndung durch Fachleute mit weitest gehenden Datenzugriffsmöglichkeiten überfordern. Nach allgemeiner Auskunftslage und einhelliger Rechtsprechung besteht vielmehr in Indien selbst für polizeilich in einem Bundesstaat gesuchte Personen eine inländische Fluchtalternative. Indien verfügt nämlich nach wie vor nicht über ein landesweit einsetzbares Registrierungssystem bezüglich seiner Staatsbürger. Ein Meldewesen existiert nicht und ein Großteil der Bevölkerung besitzt keinen Ausweis bzw. Identitätskarten lassen sich leicht fälschen. Kontrollen sind weitgehend nicht computergestützt und soweit dies etwa bei internationalen Großflughäfen nicht zutreffen sollte, durch Wahl anderer Reisewege vermeidbar. Ein einheitliches flächendeckendes Fahndungssystem mit systematischer Datenerhebung und systematischem Datenaustausch existiert nicht. Allenfalls hochrangige, der direkten Zugehörigkeit zu bewaffneten Terroristen oder Separatistengruppen verdächtigte oder solchen Gruppen tatsächlich angehörende Personen würden in Indien von den Behörden des betroffenen Bundesstaates in Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitskräften Indiens wohl auch landesweit verfolgt und bei einem zentralstaatlichen Fahndungsersuchen des - dem deutschen BKA vergleichbaren - Zentralen Ermittlungsbüros wäre dies zumindest den besser ausgestatteten Behörden an den großen internationalen Flughäfen bekannt. Indien hat außerdem als riesengroßes Land 1,13 Milliarden Einwohner und besteht aus 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien. Das zentrale Gewaltmonopol des indischen Staates wird zudem in zahlreichen Gegenden, die bis zu einem Drittel des Gesamtterritoriums ausmachen, von den „Naxaliten“ zunehmend ausgehöhlt (vgl. alldem: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Indien - staatliche Verfolgung und inländische Fluchtalternative, Bern, 28.8.2004, Ziff. 4 und 5 , S. 6 und 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, 19.1.2011, Ziff.II.3, S. 19; UK Border Agency (Home Office), Oktober 2004, Country Report India - www.ecoi.net- # 28325 [ID 8173]; VG Düsseldorf, Urteile vom 22.5.2009 - 14 K 2555/08.A und 14 K 5993/07.A; VG Schleswig, Urt. v. 4.9.2008 - 1 A 27/07; OVG Sachsen, Urt. v. 2.11.2005 - A 1 B 492/03 sowie seinerzeit schon für eine Fluchtalternative im Norden und in Großstädten für Sikhs: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.8.2006 - A 12 S 2456/94 -; alle Gerichtsurteile in juris bzw. www.asyl.net). Dass nach wie vor kein staatliches Meldewesen oder Registriersystem in Indien existiert, hat das Auswärtige Amt in seinem letzten Lagebericht vom 16.8.2016 zu Indien - Stand: Juni 2016, S. 15) erneut bestätigt (so unter Verweis auf diese Auskunft auch VG Düsseldorf, U. v. 6.9.2016 - 14 K 767/15.A -, AuAS 2016, S. 250; zur Unfähigkeit der Polizei, mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregister oder ähnlichem jemanden unbekannten Aufenthalts in Indien aufzuspüren auch schon AA, Auskunft v. 28.4.2014 an VG Leipzig). Diese Einschätzung wird auch durch die jüngste vom Gericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes gestützt (vgl. AA, Auskunft vom 03.08.2018 an VG Freiburg, wonach nach wie vor kein Melderegister in Indien und keine flächendeckenden Register existieren, und es trotz der oft nur ansatzweisen Einführung von Datenbanken und Registern sowie der weitgehenden Einführung von Personalausweisen [Aadhaar Card] keine örtliche Zuordnung der Inhaber dieser Ausweise gibt, da Ortsnamen nicht mit Umzug fortgeschrieben werden und eine Meldepflicht nicht existiert und es keine Sicherheits-, Identitätsabfragen bei den Heimatbehörden gibt, sowie der Indian Supreme Court aus verfassungsrechtlich abgeleiteten Datenschutzgründen die Fortführung und Anwendung im Aufbau befindlicher Register untersagt hat; siehe auch Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Indien, Stand 9.1.2017, S. 60, wonach es nach wie vor mangels zentraler Melderegister und Ausweispflichten möglich ist, sich in Indien jederzeit andernorts niederzulassen und einer Suche dadurch auszuweichen und seinen Aufenthalt zu verschleiern). Soweit die Kläger demgegenüber gestützt auf einen Eintrag in Wikipedia zu „Aadhaar“ ausführen, seit Juli sei der Besitz dieser Karte zwar nicht rechtlich, wohl aber „faktisch“ verpflichtend, um sämtliche Staatsleistungen in Anspruch zu nehmen, mag dies zwar sein, die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass sie solcher Leistungen überhaupt bedürften oder solche bislang je in Anspruch genommen haben. Das gilt auch für die nach diesem Wikipedia-Eintrag erst als „ein nächster Schritt“ für die Zukunft angekündigte Verknüpfung der Aadhaar-Card mit Gesundheitsdaten. Selbst in einem solchen Fall fehlen aber landesweite Register, in denen etwa die Inanspruchnahme einer Gesundheitsleistung in irgendeinem der zahlreichen Bundesstaaten Indiens durch den Inhaber einer bestimmten, noch dazu auf seinen Namen ausgestellten Aadhaar Card langfristig vermerkt und dann über einen illegalen Zugriff von unbefugten außenstehenden Dritten ausgelesen werden könnten. Die Aadhaar-Card kann sich zudem, da sie der bloßen Sicherstellung und als Nachweis einer Identität dient, jeder unabhängig von Geburtsort oder Herkunftsort an jedem beliebigen Ort in Indien einmal ausstellen lassen und an einem völlig anderen Ort wieder einsetzen, wie sich der anderen von den Klägern vorgelegten Internet-Quelle (www.immihelp.com) entnehmen lässt. Sich andernorts niederzulassen, war den Klägern und ist ihnen auch heute noch im Falle einer Rückkehr nach ihren konkreten individuellen Verhältnissen (§ 3e Abs. 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3c QRL) rein tatsächlich, sozial und wirtschaftlich zumutbar und möglich. Die Kläger sind arbeitsfähig und gesund. Beide haben einen verhältnismäßig hohen Schulabschluss, nämlich eine 12-jährige abgeschlossene Schulbildung und verfügen über Berufserfahrung. In der Sitzung machten sie nach Auftreten, Kleidung und Darstellung ihrer Biografie den Eindruck eines selbstbewussten, ruhigen, soliden indisches Paares mittleren Alters aus dem indischen Mittelstand. Mit der Rückkehrerhilfe (300,- Euro für jeden erwachsenen Inder) aus dem REAG/GARP Programm der IOM, auf die sie auch in ihrer indischen Muttersprachesprache ausweislich der vorliegenden Behördenakte hingewiesen wurden (BAS 110 -13), wird es ihnen auch wirtschaftlich gelingen, nach einer freiwilligen Rückkehr in Indien andernorts Fuß zu fassen. Zudem haben die Kläger selbst angegeben, Freunde zu haben, die ihnen schon beim Untertauchen in Delhi aber auch bei der Organisation und Finanzierung der Ausreise tatkräftig Hilfe geleistet haben. Schließlich ist der Kläger auch von seiner Familie, die den Klägern nicht nachstellt oder sie bedroht, sondern auch ihre Reise mitfinanziert hat, nicht etwa „verstoßen“ worden. Das hat der Kläger schon beim Bundesamt nicht behauptet und auch in der mündlichen Verhandlung so nicht dargestellt, sondern lediglich erklärt, seine Familie habe ihm erklärt, wenn er und seine Frau Probleme mit deren Familie hätten, dann sollten sie halt weggehen, seine Mutter habe ihm auch noch Geld für die Ausreisefinanzierung gegeben. Dass ihm nach einer Rückkehr jeglicher Kontakt mit seiner Familie verwehrt wäre oder diese ihn gewissermaßen zwar nicht wie die Familie der Klägerin verfolgen würde, aber „exkommuniziert“ hätte, lässt sich seiner Bemerkung, der Kontakt zur Familie sei beendet nicht ernsthaft entnehmen. Einer anderweitigen Niederlassungsmöglichkeit steht auch nicht entgegen, dass Paare, die verschiedenen Religionen/Kasten angehören, etwa in ganz Indien auf von der übrigen Gesellschaft, d.h. Nachbarn, dem sozialen Umfeld am neuen Ort oder sonstigen unbeteiligten Dritten nicht nur sozial wenig geachtet oder missbilligt, sondern mit Tätlichkeiten, Übergriffen und dergleichen behelligt oder gar regelrecht verfolgt würden. Das haben die Kläger selbst auf Nachfrage des Gerichts schon nicht behauptet, sondern lediglich angeführt, gemischte Paar bekämen keine Wohnung vermietet und keine Arbeitsplätze. Sicherlich gibt es in Indien - trotz der mittlerweile zivilrechtlich möglichen Ehe zwischen Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit - nach wie vor Vorbehalte gegenüber sog. „mixed couples“, bzw. „runanway couples“, es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass diese in einer derart deutlich existenziell bedrohlichen Weise vom Rest der Gesellschaft „geschnitten“ würden, dass ihnen ein Überleben auch rein wirtschaftlicher Art nicht möglich wäre. Schon dem Vortrag der Kläger selbst ist vielmehr zu entnehmen, dass nicht die gesamte indische Bevölkerung in Indien Vorbehalte gegen „gemischte“ Ehen hegt. So konnten sie ohne Probleme im Hindu-Tempel in Chandigarh heiraten. An diesem Ort wäre ein „Verraten“ an den Vater der Klägerin, der ja nach Aussage der Kläger ein einflussreicher Sikh sein soll, sehr viel wahrscheinlicher gewesen, als an einem weiter entfernten Ort in Indien und dazu noch Jahre später. Auch die Freunde der Kläger unterstützten sie bei ihren Heiratsplänen und gaben ihnen Unterschlupf. Dies zeigt deutlich, dass auch in Indien Paare mit verschiedenen Religionen durchaus anerkannt werden. Zudem könnten sich die Kläger auch an nichtstaatlicher Organisationen wenden. Beispielsweise hat die private Nichtregierungs-Organisation „Love Commando“ in Neu Delhi, es in den vergangenen sechs Jahren 47.000 Liebenden ermöglicht, sich gegen den Willen der eigenen Eltern eine eigene Existenz aufzubauen, bzw. den von ihren Eltern und Familien wegen solcher Beziehungen Verfolgten direkte und praktische Hilfe beim Untertauchen und Gründen einer neuen Existenz geleistet (vgl. dazu m.w.Nw. VG Düsseldorf, U. v. 6.9.2016 - 14 K 767/15.A -, AuAS 2016, S. 250). Für eine Übergangsphase, nach deren Beendigung ein Aufspüren durch die Familie aus den oben genannten Gründen noch unwahrscheinlicher sein wird, als es dies ohnehin schon ist, ist diese Hilfestellung effektiv. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger auch nicht etwa wegen der drohenden Gefahr einer Verelendung und einer insoweit infolge von Nahrungsmittelmangel, Obdachlosigkeit, Krankheit drohenden Gefahren für Leib und Leben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Kläger sind ihren Angaben zufolge indische Staatsangehörige, punjabischer Volkszugehörigkeit und hinduistischen Glaubens (Kläger Ziff. 1) bzw. sikhistischen Glaubens (Klägerin Ziff.2) und 1979 (Kläger Ziff. 1) bzw. 1982 (Klägerin Ziff.2) geboren. Sie leben, nachdem sie in einem Hindu-Tempel religiös getraut wurden, als Paar zusammen. Sie reisten nach ihren Angaben am 15.6.2013 auf dem Luftweg von Indien über den Flughafen Delhi aus und am 17.6.2013 über einen unbekannten Flughafen nach Deutschland ein, wo sie am 8.7.2013 einen Asylantrag stellten, zu dessen Begründung sie sich im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden kurz: Bundesamt) im Wesentlichen auf Folgendes beriefen: Die der Sikh-Religion angehörende reiche Familie der Klägerin habe deren Beziehung zum Kläger missbilligt, weil dieser ärmer sei und der Hindu-Religion angehöre. Der Kläger sei von der Familie der Klägerin, ihrem Bruder, bei sich zu Hause aufgesucht und geschlagen worden, um eine Fortsetzung der Beziehung zu unterbinden. Er habe dies bei der Polizei angezeigt, die aber nichts unternommen habe. Sie hätten heimlich weiterhin Kontakt gepflegt. Die Klägerin habe das Haus der Familie nicht mehr verlassen dürfen und sei bewacht worden. Als ihre Familie versucht habe, sie unter Druck zu setzen, damit sie einen der ihr vorgestellten, von der Familie für sie ausgesuchten, dem Sikh-Glauben zugehörigen Heiratskandidaten heirate, und sie diese alle abgelehnt habe, sei sie von ihrem Bruder auch geschlagen worden. Sie sei dann, um einer Zwangsverheiratung mit einem Sikh zu entgehen, aus dem Haus geflohen, habe sich mit dem Kläger verabredungsgemäß getroffen und sei mit ihm zusammen nach Chandigarh geflohen. Dort hätten sie in einem Hindu-Tempel am 14.2.2013 geheiratet und sich dann in der Folgezeit mit Hilfe von Freunden zwei bis drei Monate in Neu-Delhi aufgehalten. Da die Familie der Klägerin sie noch immer gesucht und gedroht habe, sie umzubringen, hätten sie dann mit Hilfe von Freunden, die einen Schlepper organisiert hätten, das Land verlassen, weil die Familie der Klägerin sie andernfalls überall in Indien mit Hilfe von Telefon und Internet hätte aufspüren und verfolgen können. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.12.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asy- und Flüchtlingsanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (§§ 3, 3a-3e, 4 AsylG), stellte fest, dass einer Abschiebung nach Indien kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 S. 1 AufenthG nicht entgegensteht, drohte den Klägern für den Fall nicht freiwilliger Ausreise binnen der gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Indien an (§ 34 AsylG) und befristete das an eine Abschiebung anknüpfende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG auf 30 Monate nach einer Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, die Kläger hätten sich durch Wechsel des Aufenthaltsortes dem Zugriff der Familie der Klägerin entziehen und andernorts in Indien verfolgungsfrei leben und sich in zumutbarer Weise eine Existenz aufbauen können. Nach Zustellung des Bescheids am 21.12.2016 haben die Kläger am 3.1.2017 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung sie schriftsätzlich vorgetragen haben, sie hätten sich Anfang 2012 kennengelernt und im Sommer 2012 beschlossen, das Leben gemeinsam zu verbringen. Die Familie der Klägerin habe dies missbilligt. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen und ihrer Arbeit in einem Kindergarten nicht mehr nachgehen können. Sie hätten heimlich weiter Kontakt gehabt. Es sei zu Gewalt und Drohung durch den Bruder der Klägerin gekommen. Auf einen inländischen Fluchtalternative könnten sie nicht verwiesen werden, da zwar kein Meldewesen in Indien existiere, aber jede Person an ihrem Heimatort registriert sei und nach einem Ortswechsel etwa bei Eröffnung eines Bankkontos oder Eingehen eines Arbeitsvertrages Sicherheitsabfragen bei den Polizeibehörden des Heimatortes erfolgten, so dass die einflussreiche Familie der Klägerin mit guten Kontakten zur Polizei sie in Indien hätte finden können. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie höchst hilfsweise: Festzustellen, dass einer Abschiebung der Kläger nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat zur Frage der Meldepflicht in Indien und des indischen Ausweissystems eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 3.8.2018) eingeholt. Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht mit Dolmetscherhilfe getrennt zu ihrem Vorbringen angehört worden. Auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Beklagten (je ein Heft) sowie der Erkenntnismittel zu Indien verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.