Urteil
14 K 3640/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0222.14K3640.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 6. Mai 2019 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2019 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger (der Kläger zu 1) geboren am 00. Juni 0000, die Klägerin zu 2) geboren am 0. Dezember 0000) haben zu ihrem Verfolgungsschicksal im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 4. Februar 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu 1) ein Sikh sei, während die Klägerin zu 2) aus einer Hindufamilie stamme. Sie sei von ihrem ersten Mann geschieden, da ihr erster Mann sie sehr schlecht behandelt, sie geschlagen und grob misshandelt habe. Er sei Mitglied der Partei BJP. Die Kläger hätten im Jahr 2002 geheiratet. Da der Ex-Mann der Klägerin zu 2) sie tyrannisiert habe, seien sie im Jahr 2005 nach Karnal gezogen. Der Kläger zu 1) sei medizinisch- technischer Assistent und habe dort ein eigenes Labor mit vier Angestellten betrieben. Die Klägerin zu 2) habe im Krankenhaus als Helferin gearbeitet und zu Hause genäht. Sie hätten mit ihren Töchtern in ihrem selbst gebauten Haus gewohnt und ein gutes Leben geführt. Zu den Wahlen 2014 habe sich ein Verwandter des Ex-Mannes der Klägerin zu 2) zur Wahl gestellt. Deshalb sei auch der Ex-Mann in die Stadt gekommen und habe die Kläger gesehen. Da er es nicht habe ertragen können, dass es ihnen gut gehe, habe er den Kläger zu 1) im Jahr 2013 körperlich misshandelt, so dass er gefährlich verletzt gewesen sei und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Dies habe sich nach der Wahl, im Dezember 2015 wiederholt. Der Ex-Mann habe den Kläger zu 1) zusammen mit anderen Männern krankenhausreif geschlagen. Sie hätten mit Hockeyschlägern und Eisenstangen auf ihn eingeschlagen. Er habe Messerstiche erlitten; ebenso sei sein rechtes Bein gebrochen und sein linkes Bein mit einem Schwert verletzt worden. Im Dezember 2016 habe der Ex-Mann ihm mit 4-5 weiteren Personen den Weg versperrt, als er auf dem Rückweg vom Labor nach Hause gewesen sei. Er habe ihm gedroht, ihn wegen eines terroristischen Verbrechens ins Gefängnis zu bringen und ihm das Leben zur Hölle zu machen. Daraufhin habe der Kläger zu 1) im Jahr 2017 einen Schleuser kontaktiert, der die Kläger aus dem Land gebracht habe. Die Ausreise hätten die Kläger dadurch finanziert, dass sie ein Teil des Geldes als Darlehen von der Bank erhalten und ein Teil Erspartes gehabt hätten. Sie hätten nicht genug Geld für die Ausreise der ganzen Familie gehabt, weshalb sie ihre Töchter bei den Eltern der Klägerin zu 2) gelassen hätten. Sie seien am 4. Dezember 2017 mit einem Visum und Reisepässen mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen. Von dort aus seien sie in die tschechische Republik geflogen. Dort hätten sie sich ein Jahr lang aufgehalten. Am 11. Januar 2019 seien sie nach Deutschland eingereist. Die Reisepässe habe der Schlepper einbehalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger bestätigt, dass dies ihr Vortrag sei und ergänzend ausgeführt, dass sie über den Flughafen Neu-Delhi mit Reisepässen ausgereist seien, die auf ihren Namen gelautet hätten. Dabei seien keine Schwierigkeiten aufgetreten. Sie seien im Jahr 2005 von Patiala nach Karnal umgezogen und hätten dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Die Tochter aus der ersten Ehe der Klägerin zu 2) sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann in Chandigarh. Sie sei im Pflegedienst tätig und ihr Ehemann sei Abteilungsleiter in einer privaten Firma. Die gemeinsame Tochter der Kläger sei 19 Jahre alt, gehe zum College und lebe allein in Karnal. Gemessen an diesem Vorbringen haben die Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2019 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Klägern in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man das im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich die Kläger hinsichtlich der von ihnen behaupteten Nachstellungen des Ex-Mannes der Klägerin zu 2) gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. Bei den Klägern handelt es sich um Menschen im arbeitsfähigen Alter, so dass sie durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage sind, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Die Kläger waren in der Pflege bzw. mit einem Medizinisch-technischen Labor erfolgreich berufstätig, so dass zu erwarten ist, dass es ihnen in Indien wieder gelingt, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dabei könnte aus Sicht des Gerichts entgegen den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken durchaus die in Chandigarh lebende Tochter über etwaige Schwierigkeiten in einer Anfangsphase hinweghelfen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass der Ex-Mann der Klägerin zu 2) oder andere Mitglieder der BJP die Kläger in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnten. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen. Ebenfalls ist eine Namensänderung unproblematisch möglich, um die Hindu-Herkunft der Klägerin zu 2) nicht deutlich werden zu lassen, wie es die Klägerin zu 2) auch vorgenommen hat, indem sie ihren Namen in „R.“ geändert hat, Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 23. September 2020, Stand: Juni 2020, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2013 an das VG Dresden zu dem Verfahren – A 1 K 1283/11 – GZ: 508-516.80/47670; VG Düsseldorf, Urteil vom6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. Die innerstaatliche Fluchtalternative besteht auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) Sikh und die Klägerin zu 2) Hindu ist, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 3. August 2018 zu dem Verfahren– A 9 K 45/17 – 508-3-516.80/5186, in dem der Kläger zu 1) Hindu und die Klägerin zu 2) Sikh ist; VG Freiburg, Urteil vom 30. August 2018 – A 9 K 45/17 –. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 30. August 2018 ausführlich dargestellt, dass es gemischt-religiösen Paaren, wie die Kläger zu 1) und 2) es sind, tatsächlich, sozial und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, sich andernorts niederzulassen, so dass auf diese Ausführungen verwiesen wird. Da es für die Klägerin zu 2) durch eine Namensänderung unproblematisch möglich war, ihre Hindu-Herkunft zu verbergen und unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von denen anderer „runaway couples“, vgl. zu der ständigen Rechtsprechung der Kammer hinsichtlich der unerwünschten Liebesbeziehung: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 14 K 1139/17.A –, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 16 A 1112/18.A –. So haben die Kläger auch nach ihrem eigenen Vortrag durch ihren Umzug von Patiala nach Karnal von 2005 bis 2013 unbehelligt leben können und sind – nach dem Vortrag der Kläger – von dem Ex-Mann der Klägerin zu 2) im Jahr 2013 nur per Zufall angetroffen worden. Ebenso erscheint es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ausgeschlossen, dass eine polizeilich gesuchte Person Indien unter Nutzung ihrer echten Personendaten und ihres Reisepasses unbehelligt auf dem Luftwege verlassen kann, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 an das VG Aachen zu dem Verfahren 5 K 2839/16.A – GZ: 508-516.80/49944. Dass die Kläger nach ihren Angaben Indien mit einem Visum und einem Reisepass, die auf ihre Namen lautete, unbehelligt über einen Flughafen verlassen konnte, zeigt, dass der Ex-Mann der Klägerin zu 2) oder andere Mitglieder der BJP an den Klägern indienweit nicht einen so großen Einfluss haben, wie die Kläger meinen. Denn weder der Ex-Mann noch andere Mitglieder der BJP waren offensichtlich in der Lage, sie an einer Ausreise zu hindern. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Im Übrigen müssten sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.