Beschluss
6 K 187/17
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2017:0208.6K187.17.0A
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Leitsätze
Zur Frage, wann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV weitere Tatsachen (neben feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum) Zweifel an der Fahreignung begründen;
Hier: Nicht exakt quantifizierte THC-Konzentration im Blut ("<1 ng/ml") nicht als ausreichend erachtet, da keine Rückrechnung möglich; ferner lagen auch keine weiteren Indizien (wie etwa drogenbedingte Ausfallerscheinungen) vor.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.04.2016 gegen die Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 22.03.2016 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 dieser Entscheidung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV weitere Tatsachen (neben feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum) Zweifel an der Fahreignung begründen; Hier: Nicht exakt quantifizierte THC-Konzentration im Blut ("<1 ng/ml") nicht als ausreichend erachtet, da keine Rückrechnung möglich; ferner lagen auch keine weiteren Indizien (wie etwa drogenbedingte Ausfallerscheinungen) vor. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.04.2016 gegen die Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 22.03.2016 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 dieser Entscheidung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Antragsteller wendet sich damit gegen die ihm am 24.03.2016 zugestellte Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 22.03.2016. Darin ist dem Antragsteller als Folge seiner Weigerung, ein mit Schreiben vom 20.01.2016 angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, die am 13.02.2015 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B in Nr. 1 entzogen und ihm unter Nr. 2 aufgegeben worden, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Unter Nr. 3 ist die sofortige Vollziehung dieser beiden Verwaltungsakte angeordnet und unter Nr. 4 die Wegnahme des Führerscheins für den Fall angedroht worden, dass dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung freiwillig abgeliefert wird. Schließlich ist unter Nr. 5 eine Gebühr nebst Auslagen i.H.v. 153,45 € festgesetzt worden. Dem hiergegen am 22.04.2016 erhobenen Widerspruch des Antragstellers kommt hinsichtlich der beiden Grundverfügungen in Nrn. 1 und 2 wegen der Anordnung des Softvollzugs im Einzelfall (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sowie hinsichtlich der Vollstreckungsandrohung und der Gebührenfestsetzung bereits kraft Gesetzes gemäß § 12 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bzw. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Dass der Antragsteller seinen Führerschein am 29.03.2016 abgeliefert hat, führte nicht zur Erledigung der Regelungen in Nrn. 1, 2 und 4, da dieser Vollzug rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO; vgl. für Vollstreckungsmaßnahmen: BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.09 - juris). Den (erst) am 13.01.2017 gestellten Antrag legt die Kammer sachdienlich dahin aus, dass die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung (bereits) des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zwar war nach erfolglosem Abschluss des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 11.08.2016, zugestellt am 16.08.2016) bereits seit 15.09.2016 die (rechtzeitig) erhobene Anfechtungsklage im Verfahren 6 K 3201/16 anhängig. Indessen kommt - im Fall einer Stattgabe im Eilverfahren regelmäßig rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts - dem Widerspruch weiterhin aufschiebende Wirkung i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO zu, solange der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rnr. 118 und 119 m.w.N. [September 2011]). II. Der Antrag ist begründet. Zwar fehlt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht schon an einer formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese genügt vielmehr den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts tragen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe regelmäßig auch die Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat das Landratsamt in der Begründung seiner Entscheidung auf das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Entziehungsverfügung abgehoben, da nur so die Verkehrsteilnahme eines aus Sicht der Behörde ungeeigneten Kraftfahrzeugführers und die damit verbundene konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verhindert werden könne. Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn, wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr regelmäßig der Fall ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Ob die genannten Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.03.2016 - 10 S 252/16; Beschl. v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11 -, Rn. 4, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 –, Rn. 3, juris). Für die Ablieferung des Führerscheins gilt entsprechendes, da - wie von der Behörde ausdrücklich ausgeführt - der Antragsteller nicht den Anschein erwecken können soll, noch im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein. Jedoch ist der Sofortvollzug nach Auffassung der Kammer in materieller Hinsicht zu beanstanden. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Die hiergegen erhobene Klage dürfte in der Sache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Da auch nicht von einer nur offenen Sach- und Rechtslage auszugehen ist, überwiegt damit nach derzeitiger Erkenntnis das Interesse des Antragstellers am Eintritt der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich - wie im Fall des Antragstellers -der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde - vorausgesetzt sie hat zugleich in der Gutachtensanordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen - bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Bei Fehlen einer - voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden - Rechtfertigung für die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens ist der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Behörde ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV insoweit kein Ermessen eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2012 – 10 S 3175/11 –, Rn. 24, juris). Der damit zwingende Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, Rn. 19. juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2013 – 10 S 2397/12 –, Rn. 21, juris). Einer rechtswidrigen Anordnung muss der Betroffene mithin nicht Folge leisten, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde hieraus negative Schlussfolgerungen ziehen darf. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. 1.) Die Gutachtensanordnung ist zwar aller Voraussicht nach formell rechtmäßig gewesen. Sie erfüllte die in § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV vorgegebenen Inhaltsanforderungen, zu denen ebenfalls die Konkretisierung des Untersuchungsthemas bzw. Mitteilung der gutachtlichen Fragestellung gehörte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.2015 – 10 S 778/14 –, Rn. 19, juris). Ferner war die zur Vorlage des Gutachtens bestimmte, bis zum 22.03.2016 laufende Frist, die gerechnet ab Zustellung der Anforderung (am 22.01.2016) 2 Monate betrug, gemessen am Zweck der Gutachtensanordnung als Gefahrerforschungseingriff in jeder Hinsicht angemessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.09.2015 – 10 S 1667/15 –, Rn. 5, juris) und der Antragsteller war zugleich auf die Rechtsfolge einer zwingenden Entziehung im Fall der Nichtbeibringung des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der vorherigen Anhörung des Antragstellers und einer Aufklärung der Richtigkeit der Umstände durch förmliche Beweisaufnahme hatte es schließlich nicht bedurft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 – 10 S 475/04 –, Rn. 28 und 29, juris). 2.) In materieller Hinsicht dürfte es indessen im maßgeblichen Zeitpunkt des 20.01.2016 sehr wahrscheinlich an den Voraussetzungen des hier (allein) einschlägigen § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gefehlt haben. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. a.) Allerdings dürfte es sich nach Aktenlage beim Antragsteller im Januar 2016 (noch) um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten gehandelt haben. Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, Rn. 21, juris). Die Angaben des Antragstellers bei der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 02.12.2015, die er selbst nie bestritten hat, lassen insoweit genügend Rückschlüsse zu. Danach habe er im Sommer 2014 begonnen, Cannabis zu rauchen. Ein- bis zweimal im Monat habe er am Wochenende auf Feten geraucht. Auch nachdem er (am 14.07.2014) mit 3 g Marihuana von der Polizei erwischt worden sei, habe er weiterhin ein- bis zweimal im Monat Cannabis geraucht. Nachdem er im August 2015 (am 17.08., mit dem Pkw) erneut erwischt worden sei, habe er eigentlich aufhören wollen, aber aus gutem alten Gruppenzwang im September/Oktober 2015 erneut Cannabis geraucht, obwohl er da bereits gewusst habe, dass eine ärztliche Begutachtung (diese war unter dem 08.10.2015 von ihm gefordert worden) stattfinden werde. Hierdurch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit das Muster eines gelegentlichen Konsums belegt. Zwar kann dies im Einzelfall aufgrund einer relevanten Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten zu verneinen sein. Zu beurteilen ist dies nach den konkreten Umständen, wobei sich die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O.). Dass die beiden im Zuge der ärztlichen Begutachtung am 02.12.2015 und 16.12.2015 erfolgten polytoxikologischen Urinscreenings negativ waren, steht der Annahme eines gelegentlichen Konsums indessen nicht entgegen. Angesichts des zuvor mehr als ein Jahr (Sommer 2014 bis Herbst 2015) betragenden Konsumzeitraums ist die konsumfreie Zeit von Anfang Oktober 2015 bis Anfang/Mitte Dezember 2015 bzw. bis zum 20.01.2016 zu geringfügig, als dass zu Gunsten des Antragstellers von einer - wie notwendig - deutlichen Zäsur bzw. einem hinreichend verlässlichen Rückschluss auf die Beendigung des gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen werden konnte (besonders streng: Bay. VGH, Beschl. v. 12.04.2010 – 11 CS 09.2751 –, Rn. 22, juris, wonach selbst ein Konsumabstand von mehr als 4 Jahren als für gelegentlichen Konsum ausreichend, weil nicht als so groß angesehen wurde, dass davon auszugehen sei, die Erfahrungen, die zu Beginn dieses Zeitraums im Umgang mit dieser Droge gewonnen worden seien, seien am Ende nicht mehr präsent gewesen). Bei dieser Bewertung spielt auch eine bedeutsame Rolle, dass die den Konsum begünstigenden Begleitfaktoren – der in Vergangenheit fortgesetzte Konsum trotz behördlicher Maßnahmen, ferner der angeführte Gruppenzwang und die Allgegenwärtigkeit von Cannabis an Wochenenden und auf Feten, gerade auch bezogen auf weitere Konsumenten, die der Antragsteller teilweise täglich in der Schule sah - sich bis Januar 2016 nicht wesentlich geändert hatten. Die Einwände des Antragstellers gegen eine Verwertbarkeit der Befunde im ärztlichen Gutachten vom Dezember 2015 greifen nicht durch. Die vom Landratsamt im Schreiben vom 08.10.2015 vorgegebene Fragestellung lautete dahin, dass im Fall von ausschließlicher Einnahme von Cannabis zusätzlich zum Konsumverhalten des Antragstellers Stellung zu nehmen sei. Das Gutachten trug diesem Auftrag Rechnung und gelangte in seiner Bewertung der Befunde und Beantwortung der Fragestellung zu dem Schluss, dass von einem ausschließlichen Cannabiskonsum und beim Konsummuster „noch nicht von einem regelmäßigen Konsum auszugehen“ sei. Dem Vortrag des Antragstellers, da das Gutachten die Bewertung als gelegentlichen Cannabiskonsum nicht ausdrücklich treffe, dürfe es nur dahin verwertet werden, dass kein regelmäßiger Konsum vorliege, nicht hingegen - gewissermaßen positiv gewendet -, dass gelegentlicher Konsum vorliege, folgt die Kammer nicht. Insoweit lieferten die ausführlichen, auf den nicht bestrittenen eigenen Anhaben des Antragstellers beruhenden Befunde (s.o.) eine genügende Tatsachengrundlage, aus der sowohl die Fahrerlaubnisbehörde als auch das Verwaltungsgericht weitergehende Schlüsse ziehen dürfen. Von einer unzulässigen Ausforschung bzw. einem „Aushorchen“ kann nicht die Rede sein. Die Begutachtung des Antragstellers am 02.12.2015 war schließlich auch nicht rechtswidrig. Unabhängig davon, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu Recht erfolgte, kann dieses, wenn es vorgelegt wird, in vollem Umfang verwertet werden. Der Kraftfahrer kann dann nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die weitere Maßnahmen zu verwerten, lässt sich aus der FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 3 C 2.10 –, Rn. 19, juris; Bay. VGH, Urt. v. 08.08.2016 – 11 B 16.595 –, Rn. 24, juris). Dass der Antragsteller schließlich bei der Exploration noch minderjährig war - am 02.12.2015 befand er, der am 13.02.1998 geboren wurde, sich noch etwas mehr als 2 Monate von der Volljährigkeit entfernt - und seine Mutter, die ihn begleitete, nicht bei der Begutachtung anwesend sein durfte, erachtet die Kammer nicht als einen fachlichen Fehler, der die Aussagen des Antragstellers gegenüber der Fachärztin unverwertbar machte. Weder aus Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und Erstellung der Gutachten), noch aus den seit 01.05.2014 geltenden Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung oder sonstigen Grundsätzen lässt sich solches folgern. Angesichts der nahezu erreichten Volljährigkeit des Antragstellers, ferner mit Blick auf den Umstand, dass dieser bereits seit Februar 2015 im Besitz der Fahrerlaubnis (begleitetes Fahren ab 17 Jahren) war, sowie schließlich wegen der erforderlichen Nichtbeeinflussung durch außenstehende Personen war es nach Auffassung der Kammer im Gegenteil vielmehr geboten, dass die Exploration letztlich nur zwischen Gutachterin und Antragsteller stattfand. Im Anschluss an die Gutachtenübersendung hätte im Übrigen Gelegenheit bestanden, etwaige inhaltliche Einwendungen in diese Richtung vorzutragen. Solche sind jedoch in der Folgezeit weder vom Antragsteller noch seinen gesetzlichen Vertretern vorgebracht worden, sondern erstmals mit dem Widerspruch vom 22.04.2016. Ungeachtet dessen, dass hier bereits über 4 Monate seit der Begutachtung verstrichen waren, fehlt hier auch jeder Vortrag dazu, dass die Angaben des Antragstellers am 02.12.2015 aufgrund der Abwesenheit seiner Mutter unzutreffend gewesen oder ihm gar abgenötigt worden wären. b.) Sehr wahrscheinlich zu Unrecht jedoch hat Landratsamt aus den von ihm angeführten weiteren Tatsachen begründete Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers abgeleitet. Für die Frage, ob Zusatztatsachen zu dem gelegentlichen Cannabiskonsum klärungsbedürftige Eignungszweifel begründen, ist vor allem an die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzuknüpfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.2014 – 10 S 1586/14 –, Rn. 8, juris). Nach dieser Vorschrift führt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis nur dann nicht zum Ausschluss der Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust besteht. Die über den festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus erforderlichen hinreichend konkreten Verdachtsmomente dürften aller Voraussicht nach gefehlt haben. Bei der Prüfung, ob die Behörde die Beibringung eines in ihrem Ermessen stehenden Gutachtens fehlerfrei angeordnet hat, sind nur die in der Gutachtensanordnung verlautbarten Erwägungen berücksichtigungsfähig; Ergänzungen sind nur beachtlich, wenn sie rechtzeitig innerhalb noch offener Frist für die Beibringung des Gutachtens erfolgt sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.07.2016 – 10 S 77/15 –, Rn. 50, juris). Als Eignungszweifel begründende Tatsachen hat das Landratsamt angeführt, der Antragsteller habe bei der ärztlichen Begutachtung angegeben, er habe den Cannabiskonsum jeweils fortgesetzt, auch nachdem er wiederholt mit Cannabis erwischt worden sei. Auch als er gewusst habe, dass die ärztliche Begutachtung zur Überprüfung der Fahreignung anstehe, habe er seinen Konsum noch nicht eingestellt. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten auch weiterhin Kontakte zu anderen Cannabiskonsumenten bestanden, bei deren Cannabiskonsum der Antragsteller auch zugegen gewesen sei. Dadurch sei die Annahme begründet, dass bei ihm ein Kontrollverlust bezüglich seines Cannabiskonsums bestehen könnte. Weitere Tatsachen ergäben sich durch die Spuren des aktiven Cannabiswirkstoffes THC, die in der nach der Verkehrsteilnahme entnommenen Blutprobe festgestellt worden seien. Da aktives THC im Körper rasch abgebaut werde, sei nicht auszuschließen, dass der THC-Wert im Blut des Antragstellers zu Beginn der Fahrt über 1 ng/ml gelegen habe und er somit nicht zwischen seinem Cannabiskonsum und einer Verkehrsteilnahme habe trennen können. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht die Kammer davon aus, dass eine Fahrt mit einer THC-Konzentration im Blut, die geringer als 1,0 ng/ml ist, regelmäßig noch keine konkreten Eignungszweifel begründet (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 45, juris; ebenso Beschl. v. 27.09.2010 – 11 CS 10.1104 –, Rn. 2 und Rn. 41, juris, wo im Blut kein THC, sondern nur THC-COOH nachweisbar war und einige Jointstummel vorgefunden worden waren; ebenso Koehl, DAR 2012, 185, 187; so auch Dietz, BayVBl. 2005, 225, 230, der in diesem Fall die Behörde lediglich für befugt erachtet, das Konsummuster aufzuklären; a.A.: Hartung, VBlBW 2005, 369, 367; Zwerger, DAR 2005, 431, 436). Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die chemisch-toxikologische Untersuchung zwar eine THC-Konzentration unter 1 ng/ml nachweist, jedoch den exakten Wert nicht aufführt. Die Kammer erachtet insoweit den Einwand des Antragstellers für beachtlich, dass mangels eines konkreten Ausgangswertes auch keine verlässliche Rückrechnung möglich ist. Die Möglichkeit, dass in dem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller im Zuge eines Fahrerwechsels kurz vor der Polizeikontrolle auf dem Parkplatz an das Steuer des Pkw gesetzt hatte (vgl. die Angaben im Schriftsatz vom 18.03.2016), er im Blut eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr hatte, ist damit aber als rein theoretische zu betrachten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 02.10.2014 (a.a.O., Rn. 9) zwar zunächst ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass bei Feststellung eines Fahrer-Blutserumwertes von <1,0 ng/ml THC die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gerechtfertigt sei: Er hat dann jedoch die Frage, ob allein die - auch dort - nicht exakt quantifizierte Feststellung von THC im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Gutachtensanordnung trägt, nicht abschließend entschieden und offen gelassen, da zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorlagen. Diese bestanden im vom VGH entschiedenen Fall in einem durch konkrete Angaben des Antragstellers zur letzten Cannabis-Einnahme ermöglichten Rückschluss auf eine sogar erhöhte Konsumfrequenz (im Bereich regelmäßigen Konsums) sowie ferner aus Anzeichen für eine akute Drogenbeeinflussung sowohl bei der Polizeikontrolle (in Gestalt fehlender Pupillenreaktion und deutlichen Lidflatterns), als auch bei der fast 3 Stunden später durchgeführten ärztlichen Blutentnahme (in Gestalt einer unsicheren Finger-F.Probe sowie Händezitterns). Auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg etwa hat weitere konkrete Anhaltspunkte für Eignungszweifel (nur) in Fällen angenommen, in denen eine Rückrechnung in Betracht kam, da die THC-Konzentration im Blut exakt quantifiziert war (0,7 ng/ml, Blutprobe entnommen eine halbe Stunde nach der Fahrt - Beschl. v. 26.08.2010 - 1 K 985/10; 0,8 ng/ml, Blutprobe entnommen 1 Stunde nach der Fahrt - Beschl. v. 15.09.2011 - 1 K 1577/11). Im letztgenannten Fall hatten schließlich sogar noch weitere Indizien vorgelegen in Gestalt bei der Polizeikontrolle festgestellter wässriger und geröteter Bindehäute, deutlichen Lidflatterns, zittriger Hände und Knie sowie stark verengter Pupillen. Solche mangels exakt quantifizierter THC-Konzentration erforderlichen weiteren Anhaltspunkte fehlen indessen im Fall des Antragstellers. Der vom Landratsamt angeführte fortgesetzte Konsum, nachdem der Antragsteller wiederholt erwischt worden sei, ist nicht geeignet, Rückschlüsse auf ein möglicherweise fehlendes Trennungsvermögen mit Bezug zum Straßenverkehr zuzulassen. Der Antragsteller hat im Rahmen der ärztlichen Untersuchung gerade keine Angaben etwa dahin gemacht, er habe bereits in der Vergangenheit unter Beeinflussung von Cannabis einen Pkw geführt (zur Relevanz solcher Angaben vgl. Hartung, a.a.O., Seite 373 [Fn. 43]). Auch die Kontakte zu anderen Cannabiskonsumenten (laut Angabe bei der ärztlichen Begutachtung: am Wochenende auf Feten sowie teilweise täglich in der Schule), weisen keinen verlässlichen Bezug zu einer Straßenverkehrsteilnahme auf. Einen Kontrollverlust im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründen die Umstände schließlich ebenfalls nicht. Auch das Landratsamt hat, wenngleich es diesen Begriff verwendet hat, ihn nicht im Sinne der genannten Vorschrift verstanden, sondern wollte damit erkennbar eine Rückfälligkeit des Antragstellers bezeichnen; andernfalls hätte die Behörde auf eine Ungeeignetheit schließen müssen. Die bei der Personen-Fahrzeugkontrolle am 17.08.2015 laut Polizeiprotokoll festgestellte verzögerte Pupillenreaktion (das ärztliche Blutentnahmeprotokoll vermerkte keine Auffälligkeiten) hat das Landratsamt ebenso wenig als Zusatztatsache ins Feld geführt, wie das jugendliche Alter des Antragstellers, weshalb diese Gesichtspunkte im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV keine Rolle spielen können (zur Frage der Relevanz des jugendlichen Alters vgl. einerseits Zwerger, a.a.O., Seite 436 [stellt Zusatztatsache dar, die die Überprüfung der Fahreignung rechtfertigt] sowie andererseits OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.12.2013 – 12 LA 287/12 –, Rn. 9, juris [einzelfallabhängig]). 3.) Fehlt es damit aber aller Voraussicht nach an einer rechtmäßigen Gutachtensanforderung, so ist die ausschließlich auf die Ungeeignetheitsvermutung in § 11 Abs. 8 FeV zu stützende Fahrerlaubnisentziehung ihrerseits rechtswidrig. Entsprechendes gilt dann für die auf ihr aufbauenden Entscheidungen in Nrn. 2, 4 und 5 der Verfügung des Landratsamts vom 22.03.2016. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (halber Wert des Hauptsacheverfahrens).