Urteil
10 K 368/21
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 56 Abs. 4 IfSG enthält eine Härtefallregelung; Ersatz weiterlaufender nicht gedeckter Betriebsausgaben für Selbständige setzt eine Existenzgefährdung voraus.
• Die Formulierung des § 56 Abs. 4 IfSG und seine Entstehungsgeschichte sprechen gegen eine allgemeine Erweiterung des Entschädigungsanspruchs zugunsten Selbständiger.
• Die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 2–3 IfSG ist als pauschalierende Billigkeitsregelung zu verstehen und gewährt keinen vollständigen Schadensausgleich.
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz von Betriebsausgaben, wenn nicht dargetan ist, dass durch deren Nichtdeckung eine Existenzgefährdung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Ersatz laufender Betriebsausgaben nach §56 Abs.4 IfSG nur bei Existenzgefährdung • § 56 Abs. 4 IfSG enthält eine Härtefallregelung; Ersatz weiterlaufender nicht gedeckter Betriebsausgaben für Selbständige setzt eine Existenzgefährdung voraus. • Die Formulierung des § 56 Abs. 4 IfSG und seine Entstehungsgeschichte sprechen gegen eine allgemeine Erweiterung des Entschädigungsanspruchs zugunsten Selbständiger. • Die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 2–3 IfSG ist als pauschalierende Billigkeitsregelung zu verstehen und gewährt keinen vollständigen Schadensausgleich. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz von Betriebsausgaben, wenn nicht dargetan ist, dass durch deren Nichtdeckung eine Existenzgefährdung eingetreten ist. Der selbständige Arzt (Kläger) wurde nach Kontakt mit einer an Covid-19 Erkrankten per Bescheid zur häuslichen Absonderung für acht Werktage verpflichtet. Er beantragte beim Regierungspräsidium Freiburg nach § 56 IfSG Verdienstausfallentschädigung und Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben. Das RP gewährte eine Entschädigung für den Verdienstausfall; Betriebskosten setzte es pauschal mit 30,71 % an. Der Kläger focht dies an und verlangte zusätzlich Ersatz der während der Absonderung weiterlaufenden Betriebsausgaben in Höhe von 1.621 EUR. Er berief sich darauf, § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG gewähre Selbständigen ohne weitere Voraussetzung Ersatz laufender Betriebsausgaben. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass § 56 Abs. 4 IfSG als Härtefallregelung zu verstehen sei und eine Existenzgefährdung voraussetze. Das Verwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 56 IfSG in der zum Absonderungszeitraum geltenden Fassung; der Anspruch auf Ersatz laufender nicht gedeckter Betriebsausgaben für Selbständige steht in § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG. • Wortlaut und Systematik: Der in Abs. 4 vorangestellte Hinweis ‚Bei einer Existenzgefährdung‘ und die Struktur des Absatzes legen nahe, dass sowohl Satz 1 (Mehraufwendungen) als auch Satz 2 (Betriebsausgaben für Selbständige) als Härtefallregelungen zu lesen sind. • Entstehungsgeschichte: Die historische Entwicklung von der BSeuchG-Regelung zeigt, dass die Erstattung von Betriebsausgaben bewusst in eine Härteklausel verschoben wurde; ursprüngliche allgemeinere Entwurfsfassungen wurden durch Ausschuss- und Parlamentsentscheidungen auf Fälle der Existenzgefährdung beschränkt. • System- und teleologische Auslegung: § 56 IfSG ist als pauschalierende Billigkeitsnorm konzipiert, die keinen vollständigen Schadensausgleich bezweckt; eine weitergehende Auslegung zu Gunsten generellen Ersatzes laufender Kosten würde der engen Zielsetzung widersprechen. • Rechtsprechung und überzeugende Argumentation anderer Verwaltungsgerichte (insbesondere VG Bayreuth) unterstützen die Auslegung, dass eine Existenzgefährdung tatbestandlich erforderlich ist. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, dass durch die nicht gedeckten Betriebsausgaben während des achttägigen Absonderungszeitraums eine Existenzgefährdung eingetreten ist; damit fehlt es am Tatbestandsvoraussetzung des § 56 Abs. 4 IfSG. • Folge: Der Antrag auf zusätzlichen Ersatz der Betriebsausgaben ist deshalb unbegründet; der RP-Bescheid, der bereits eine Verdienstausfallentschädigung gewährt, bleibt inhaltlich bestehen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen zusätzlichen Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 IfSG, weil diese Vorschrift als Härtefallregelung auszulegen ist und eine Existenzgefährdung tatbestandlich erforderlich macht. Das Gericht folgt Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm sowie einschlägiger Rechtsprechung und stellt fest, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass durch die achttägige Absonderung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wurde. Die bereits gewährte Entschädigung für den Verdienstausfall bleibt bestehen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.