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Urteil

10 K 1745/22

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0302.10K1745.22.00
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Leitsätze
1. Bestehen bei der entschädigungsberechtigten Person Ansprüche auf Arbeitslosengeld, so hindern diese, anders als Lohn- oder Gehaltsfortzahlungsansprüche, nicht das Entstehen eines (übergangsfähigen) Entschädigungsanspruchs in dem Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG.(Rn.30) 2. Die Legalzession gemäß § 56 Abs. 9 IfSG durchbricht den Grundsatz der Subsidiarität der Entschädigung.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 15. Januar 2021 den Betrag in Höhe von 444,25 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen bei der entschädigungsberechtigten Person Ansprüche auf Arbeitslosengeld, so hindern diese, anders als Lohn- oder Gehaltsfortzahlungsansprüche, nicht das Entstehen eines (übergangsfähigen) Entschädigungsanspruchs in dem Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG.(Rn.30) 2. Die Legalzession gemäß § 56 Abs. 9 IfSG durchbricht den Grundsatz der Subsidiarität der Entschädigung.(Rn.32) Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 15. Januar 2021 den Betrag in Höhe von 444,25 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage in Fällen des Finanzausgleichs zwischen Land und Landkreis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1999 - 1 S 1653/98 -, juris Rn. 15). Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2022 – mithin durch Verwaltungsakt in dem Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG – abgelehnt. Die von der Klägerin begehrte – im Wege der Legalzession auf sie übergegangene – Entschädigungsleistung (§ 56 Abs. 1 IfSG) wird durch bewilligenden Verwaltungsakt gewährt (vgl. Urteil der Kammer vom 2. März 2023 - 10 K 664/22 -, juris). Ferner fehlt es der Klägerin auch nicht an der Klagebefugnis in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung ihrer Rechte durch die Ablehnung ihres Antrages vom 25. Januar 2021 zumindest möglich erscheint. Eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO bedurfte es nicht, weil das Regierungspräsidium Freiburg den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Juni 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die beantragte Entschädigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Entschädigung ist § 56 Abs. 1, Abs. 9 IfSG in den zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung im November beziehungsweise Dezember 2020 maßgeblichen Fassungen des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1385), 18. November 2020 (BGBl. I, S. 2397) sowie 21. Dezember 2020 (BGBl. I, 313, S. 6), da es sich um einen zeitgebundenen Anspruch handelt und nichts dafür ersichtlich ist, dass die nachfolgenden Änderungen des § 56 IfSG, hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen, rückwirkend zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen führen sollten (Urteil der Kammer vom 17. Mai 2022 - 10 K 368/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Abgesehen davon ist eine für den vorliegenden Fall relevante Änderung der Rechtslage inzwischen nicht eingetreten. a) Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 19. Juni 2020 (gültig vom 23. Mai 2020 bis zum 18. November 2020) ebenso wie in den nachfolgenden Fassungen vom 18. November 2020 (gültig vom 19. November 2020 bis zum 15. Dezember 2020) sowie vom 21. Dezember 2020 (gültig vom 16. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020) erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern in dem Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach § 56 Abs. 9 IfSG in den jeweils vorstehend genannten Fassungen (nachfolgend: IfSG) geht der Antrag auf Entschädigung insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Entschädigungsanspruch der Leistungsempfängerin (dazu aa)) ist gemäß § 56 Abs. 9 IfSG auf die Klägerin übergegangen (dazu bb)). aa) Die Leistungsempfängerin hatte für die Zeiträume ihrer Absonderung – vom 17. November 2020 bis zum 22. November 2020 sowie vom 6. Dezember 2020 bis zum 16. Dezember 2020 – einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. (1) Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akten(-auszüge) enthalten eine Absonderungsverfügung der Gemeinde E. vom 17. November 2020 (Bl. 57 der Akte) sowie eine Bescheinigung über die Absonderung von der Gemeinde E. vom 15. Dezember 2020 (Bl. 59 der Akte), jeweils betreffend die Leistungsempfängerin. (2) Während dieser Zeiträume zahlte die Klägerin der Leistungsempfängerin weiterhin Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III (Entgeltersatzleistung) aus (vgl. Übersicht in der Akte der Klägerin auf Bl. 3 der nicht paginierten Seiten sowie Bewilligungsbescheid vom 23. September 2020, Bl. 43 dieser Akte). (3) Dass die Leistungsempfängerin insoweit also keinen „Verdienstausfall“ in dem Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG erlitten hat, steht der Entstehung des Entschädigungsanspruches – ausnahmsweise – nicht entgegen. Bestehen bei der entschädigungsberechtigten Person – wie hier – Ansprüche auf Arbeitslosengeld, so hindern diese, anders als Lohn- oder Gehaltsfortzahlungsansprüche, nicht das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs. Um zu verhindern, dass dem Entschädigungsberechtigten zusätzlich zur Entschädigung auch noch das Arbeitslosengeld verbleibt und er so doppelt begünstigt wird, ordnet vielmehr § 56 Abs. 9 IfSG einen gesetzlichen Übergang der Entschädigungsforderung aus §56 Abs. 1 IfSG (Legalzession) auf die Bundesagentur für Arbeit an (vgl. Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 37). Wegen § 56 Abs. 9 IfSG zahlt die Bundesagentur für Arbeit wie der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Entschädigung für die zuständige Behörde aus und hat in der Folge einen Erstattungsanspruch. Zwar fehlt eine § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG entsprechende Vorschrift, der Zweck der Vorschrift dürfte aber wohl derselbe sein: Für die Empfänger soll während der Zeiten der Entschädigungsleistungen das Verfahren der Auszahlung weitgehend unverändert bleiben (Sangs, in: Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz: IfSG, 1. Aufl. 2022, § 56 Rn. 138). Insofern entfällt der Anspruch nach § 56 IfSG hier nicht wegen fehlenden Verdienstausfalls (Sangs, in: Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz: IfSG, 1. Aufl. 2022, § 56 Rn. 97). Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld schließen also – anders als Lohn- und Gehaltfortzahlungsansprüche – den Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG nicht aus (Erdle, IfSG, 7. Aufl. 2020, § 56, Anm. 19; Eckart/Kruse, in: BeckOK InfSchR, 16. Ed. Stand 1. Januar 2023, § 56 IfSG Rn. 98; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 37; Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 53). Auch steht dem Entschädigungsanspruch die fehlende – tatsächliche – Verfügbarkeit der Leistungsempfängerin während der Absonderungszeiträume nicht entgegen. Vielmehr fingiert § 56 Abs. 9 IfSG das Fortbestehen dieser von § 138 SGB III vorausgesetzten Verfügbarkeit (zu § 56 Abs. 9 Satz 2 IfSG Sangs, in: Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz: IfSG, 1. Aufl. 2022, § 56 Rn. 138). Nach alledem ist die Vorschrift des § 56 IfSG in dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 9 IfSG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass es weder einer „bisherigen Erwerbstätigkeit“ noch eines „Verdienstausfall[s]“ für die Entstehung eines – übergangsfähigen – Entschädigungsanspruches in dem Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG bedarf. Anderenfalls liefe § 56 Abs. 9 IfSG faktisch leer. Für diese Auslegung der Norm spricht auch die historische Entwicklung des Infektionsschutzgesetzes, das an die Stelle des Bundesseuchengesetzes getreten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der gesetzlich normierten Legalzession verhindern, dass schlussendlich die Versichertengemeinschaft für die Entschädigung während einer infektionsschutzrechtlichen Absonderung aufkommt (siehe bereits zu § 48 Abs. 5 Nr. 4 BSeuchG, der Vorgängerregelung des § 56 Abs. 8 Nr. 4 IfSG, BT-Drs. III/1888, S. 28; vgl. Erdle, IfSG, 7. Aufl. 2020, § 56, Anm. 19; Eckart/Kruse, in: BeckOK InfSchR, 16. Ed. Stand 1. Januar 2023, § 56 IfSG Rn. 98; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 37; Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 51). Bereits im Bundesseuchenschutzgesetz vom 18. Dezember 1979 regelte die Vorschrift des § 49 Abs. 6 Satz 1 BSeuchG, dass der Anspruch auf Entschädigung insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund übergeht. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem hier maßgeblichen § 56 Abs. 9 IfSG (vgl. dazu BT-Drs. 14/2530, S. 88), weshalb der Grundgedanke im Rahmen der Auslegung und Anwendung dieser Norm herangezogen werden kann. Der Vortrag des Beklagten, die gesetzgeberische Intention sei im Lichte neuer technischer Möglichkeiten anders zu bewerten, verfängt nicht. Er hebt hiermit auf die – nach seiner Auffassung – nur eingeschränkte Aufhebung der Verfügbarkeit der Leistungsempfängerin ab. Wie oben bereits dargelegt, kommt es auf Frage der Verfügbarkeit nicht an. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang weiter meint, die Versichertengemeinschaft werde gerade nicht unbillig in Anspruch genommen, weil die Verfügbarkeit der Leistungsempfängerin angesichts dieser technischen Neuerungen nicht in Gänze aufgehoben gewesen sei, überzeugt dies aus denselben Gründen nicht. Hinzu kommt, dass es sich zwar – insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen – bei der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG (lediglich) um eine Billigkeitsentschädigung handelt. Es ist aber nicht billig, diese Last anderen als dem für die Absonderung bzw. Entschädigung nach § 56 IfSG verantwortlichen Träger aufzubürden. Von dem Vorliegen eines Entschädigungsanspruches geht im Übrigen auch die Anrechnungsregelung des § 56 Abs. 8 Nr. 4 IfSG aus, die sicherstellt, dass Sperrzeiten, die sich wegen unberechtigt verweigerter Arbeitsaufnahme oder ähnlichem verhängt wurden, auch bei der Gewährung der Entschädigung nach § 56 IfSG wirksam bleiben (vgl. hierzu Eckart/Kruse, in: BeckOK InfSchR, 16. Ed. Stand 1. Januar 2023, § 56 IfSG Rn. 96; BT-Drs. III/1888, S. 28 zu § 48 Abs. 5 Nr. 4 BSeuchG). bb) Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 56 Abs. 9 IfSG im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergegangen. 2. Ausschlussgründe – insbesondere nach § 56 Abs. 1 Sätze 4, 5 IfSG – sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ist nichts dafür erkennbar, dass die Leistungsempfängerin während des streitgegenständlichen Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. In ihrer Akte finden sich jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zu deren Vorlage die Leistungsempfängerin aber gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen wäre. 3. Hinsichtlich der rechnerischen Höhe des Entschädigungsbetrages bestehen keine rechtlichen Bedenken; auch der Beklagte hat hiergegen zuletzt keine Einwände mehr erhoben (s. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Aus den vorgelegten Dokumente ergibt sich eine von der Klägerin ausgezahlte Entgeltersatzleistung für den 1. November 2020 bis zum 30. November 2020 sowie für den 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 488,70 EUR (Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III, S. 3 des nicht paginierten Teils der Akte). Die Aufstellung der Sozialversicherungsbeiträge weist Zahlungen an die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 126,26 EUR, an die Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 24,84 EUR sowie an die Rentenversicherung in Höhe von monatlich 151,51 EUR aus (S. 3 des nicht paginierten Teils der Akte). Hieraus folgt eine zu gewährende Entschädigung der Klägerin in Höhe von insgesamt 444,25 EUR. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der Legalzession nach § 56 Abs. 9 IfSG das Fehlen eines Verdienstausfalls bei Personen, die Leistungen nach dem SGB III von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird – in Abweichung zu dem vorläufig festgesetzten Streitwert – gemäß § 52 Abs. 3 GKG endgültig auf 444,25 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Bezüglich der Streitwertfestsetzung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Freiburg einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Anschrift des Verwaltungsgerichts Freiburg: Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg xx xx xx ist wegen Abordnung verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. xx Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum der Absonderung einer Empfängerin von Arbeitslosengeld. Am 25. Januar 2021 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Entschädigung nach § 56 Abs. 9, Abs. 1 IfSG für Frau E. G. (nachfolgend: Leistungsempfängerin) für die Zeiträume vom 17. November 2020 bis 22. November 2020 sowie vom 6. Dezember 2020 bis zum 16. Dezember 2020, für die behördlich Quarantäne angeordnet worden sei. In dem Antrag gab sie die folgenden Zahlungen an: Zeitraum 17. November 2020 bis 22. November 2020: Arbeitslosengeld 97,74 EUR Krankenversicherungsbeiträge 23,78 EUR Pflegeversicherungsbeiträge 4,97 EUR Rentenversicherungsbeiträge 30,30 EUR Gesamt 156,79 EUR Zeitraum 6. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020: Arbeitslosengeld 179,19 EUR Krankenversicherungsbeiträge 43,61 EUR Pflegeversicherungsbeiträge 9,11 EUR Rentenversicherungsbeiträge 55,55 EUR Gesamt 287,46 EUR Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag ab. Bei Arbeitslosengeld-I-Berechtigten sei mangels Verdienstausfalls gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 IfSG bereits kein Entschädigungsanspruch entstanden, der im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit hätte übergehen können. Der Forderungsübergang nach § 56 Abs. 9 IfSG setze zunächst voraus, dass ein Anspruch auf Entschädigung in dem Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG bestehe. Darüber hinaus müsse der entschädigungsberechtigten Person Arbeitslosengeld I für die gleiche Zeit zu gewähren sein. Für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG fehle es bereits an dem entstandenen Verdienstausfall. Hierbei handele es sich um das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit zustehe. Arbeitslosengeld – als Entgeltersatzleistung – lasse sich nicht unter diesen Begriff fassen. Arbeitslose stünden in keinem Beschäftigungsverhältnis. Sie unterfielen weder der arbeitsrechtlichen noch der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer-Definition. Für den Absonderungszeitraum sei daher kein Zusammentreffen eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG unter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld ersichtlich. Die Klägerin hat am 29. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe der Leistungsempfängerin in den Zeiträumen vom 17. November 2020 bis zum 22. November 2020 sowie vom 6. Dezember 2020 bis zum 16. Dezember 2020 Leistungen nach dem SGB III in Höhe von 276,93 EUR gewährt. Der Entschädigungsanspruch umfasse neben dem Arbeitslosengeld auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 167,32 EUR und betrage insgesamt 444,25 EUR. In den vorgenannten Zeiträumen habe für die Leistungsempfängerin aufgrund einer behördlichen Anordnung eine Pflicht zur Absonderung bestanden. Für Beziehende von Arbeitslosengeld sehe § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG vor, dass der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG insoweit auf die Bundesagentur für Arbeit übergehe, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Mit der Regelung des § 56 Abs. 9 IfSG habe der Gesetzgeber entschieden, dass in dem Falle einer Absonderung Arbeitslosengeld nicht allein aufgrund dieses behördlichen Eingriffs in die Bewegungsfreiheit entfallen solle. Dennoch werde in den Fällen des § 56 Abs. 1 IfSG unstreitig die Möglichkeit von arbeitslosen Personen, unmittelbar eine Beschäftigung aufzunehmen, beziehungsweise die Möglichkeit der Bundesagentur, die Leistungsbeziehenden unmittelbar zu vermitteln, erheblich eingeschränkt. Deshalb habe der Gesetzgeber es für sachgerecht angesehen, dass nicht die Versichertengemeinschaft, sondern die für die infektionsschutzbedingte Einschränkung zuständige Stelle die Kosten tragen solle. Der Verdienstausfall richte sich in diesem Fall nicht nach § 56 Abs. 3 IfSG, sondern bestehe in dem von der Versichertengemeinschaft zu tragenden Arbeitslosengeld. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 25. Januar 2021 444,25 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass über das Vorliegen einer behördlichen Anordnung, die Dauer der Absonderungszeit sowie die Höhe der aus Sicht der Klägerin zu leistenden Erstattung Einigkeit bestehe; Nachweise hierzu seien nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus führt er zur Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen an: Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 56 Abs. 9 IfSG gelte nur insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren sei. In den Fällen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG werde der Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld nicht unterbrochen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt seien. Tatbestandlich werde in § 56 Abs. 9 Satz 1 Var. 1 IfSG davon ausgegangen, dass zwei Ansprüche auf staatliche Leistungen – einerseits der Entschädigungsanspruch aus 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG und andererseits der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem SGB III – für denselben Zeitraum bestünden. Vorliegend fehle es bereits daran, dass der Leistungsempfängerin ein nach § 56 Abs. 1 bis Abs. 3 IfSG entschädigungsfähiger Verdienstausfall entstanden sei. Als Verdienstausfall gelte das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG sei eine bestehende Erwerbstätigkeit, an deren Ausübung die entschädigungsberechtigte Person durch ein Verbot oder Gebot in dem Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG gehindert worden sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der von dem Verbot „in Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit“ spreche. „Das Gleiche“ gelte gemäß Satz 2 der Vorschrift für abgesonderte Personen. In anderen Fällen sei kein Verdienstausfall denkbar. Arbeitslosengeld – als Ersatzleistung – lasse sich nicht unter diesen Begriff fassen. Arbeitslose Personen stünden zudem in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. § 56 Abs. 9 IfSG enthalte gerade keine Rechtsfolgenverweisung der Form, dass der Bundesagentur für Arbeit ein Zahlungsanspruch auf eine Entschädigungsleistung zustehe, soweit einem Leistungsempfänger im Quarantänezeitraum grundsätzlich Arbeitslosengeld I zu gewähren sei. Eine andere Auslegung des Begriffs Verdienstausfall gebiete auch die erfolgte gesetzliche Änderung in § 56 Abs. 3 IfSG nicht, wonach nunmehr statt auf § 14 SGB IV auf § 4 EFZG Bezug genommen werde. Diese Änderung sei allein aus Praktikabilitätsgründen vorgenommen worden. Dieses Verständnis sei auch kohärent; so habe das Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigt, dass Übergangsgeld ebenfalls keinen Verdienstausfall darstelle, obwohl die Betroffenen währenddessen als beschäftigt gölten und der Arbeitnehmerdefinition unterfielen. Auch verfange der Hinweis der Klägerin auf die historische Entwicklung der Norm unter Bezugnahme auf die Vorschriften des (ehemaligen) Bundesseuchengesetzes nicht. Außerdem sei eine Regelung, welche eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG auf Bezieher von Arbeitslosengeld I normiere, im Zuge der zahlreichen gesetzlichen Änderungen während der Corona-Pandemie nicht erfolgt. Es bedürfe einer Einzelfallbetrachtung, ob allein durch die Absonderung eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsplatzaufnahme beziehungsweise der Beschäftigungsvermittlung vorliege. Eine behördlich angeordnete Absonderung aufgrund einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder als enge Kontaktperson einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person dauere entsprechend der jeweils geltenden Vorschriften zum Absonderungszeitpunkt im Schnitt zwischen fünf und 14 Tagen an. Damit handele es sich regelmäßig um kurze Absonderungszeiträume. Solche führten nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsplatzaufnahme beziehungsweise der Beschäftigungsvermittlung, insbesondere unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung im Rahmen einer Arbeitsvermittlung durch Online-Vorstellungsgespräche beziehungsweise Online-Termine sowie der Möglichkeit, aus dem Homeoffice tätig zu sein. Die Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG stelle eine Billigkeitsentschädigung des Staates als Ausgleich für durch Infektionsschutzmaßnahmen verursachte Fälle materieller Not auf Seiten der abgesonderten Person dar. Wegen des Fortbezugs von Arbeitslosengeld I trete eine solche Not bei den jeweiligen Betroffenen nicht ein. Für eine Entlastung der Versichertengemeinschaft bestehe jedenfalls bei derart kurzen Absonderungszeiträumen kein Bedürfnis. Die Klägerin habe im Übrigen nicht dargelegt, welche konkreten Termine die Leistungsempfängerin aufgrund der Absonderung tatsächlich nicht habe wahrnehmen können. Sofern währenddessen keine Termine angefallen seien, dränge sich die Frage auf, inwiefern dann Einschränkungen bei der Arbeitsplatzaufnahme beziehungsweise der Beschäftigungsvermittlung bestanden hätten. Im Gleichlauf mit den gewöhnlichen Arbeitsgeber-Anträgen müsse es zu absonderungsbedingten Ausfällen gekommen sein. In dem Falle einer Anspruchsgewährung seien parallel zu den Maßstäben an einen gewöhnlichen Arbeitgeber-Antrag auch nur die Zeiten entschädigungsfähig, in denen die Leistungsempfängerin allein aufgrund der Absonderung bei der Arbeitsplatzaufnahme beziehungsweise der Beschäftigungsvermittlung eingeschränkt gewesen sei. Der Kammer liegen die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Heft) sowie – auszugsweise – die Akte der Bundesagentur für Arbeit betreffend die Leistungsempfängerin (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die Gerichtsakte sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.