Beschluss
3 K 477/21
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Maskenpflicht des Dienstherrn in Dienstgebäuden beruht auf ausreichender Rechtsgrundlage (§ 32 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG) und ist unter den Pandemieverhältnissen verhältnismäßig.
• Die Ausnahmeregel des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO verlangt Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe; als Regel dient eine ärztliche Bescheinigung, ohne dass daraus pauschal Diagnose- und Befunddaten zwingend offenbart werden müssen.
• Ärztliche Bescheinigungen müssen erkennbar für die Vorlage beim Dienstherrn erstellt sein und ersichtlich die konkreten Arbeitsbedingungen bzw. die betroffene Maskenpflicht berücksichtigen, damit der Dienstherr die Ausnahme prüfen kann.
• Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache voraus; dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Freistellung von Maskenpflicht ohne tragfähige ärztliche Glaubhaftmachung • Eine Maskenpflicht des Dienstherrn in Dienstgebäuden beruht auf ausreichender Rechtsgrundlage (§ 32 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG) und ist unter den Pandemieverhältnissen verhältnismäßig. • Die Ausnahmeregel des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO verlangt Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe; als Regel dient eine ärztliche Bescheinigung, ohne dass daraus pauschal Diagnose- und Befunddaten zwingend offenbart werden müssen. • Ärztliche Bescheinigungen müssen erkennbar für die Vorlage beim Dienstherrn erstellt sein und ersichtlich die konkreten Arbeitsbedingungen bzw. die betroffene Maskenpflicht berücksichtigen, damit der Dienstherr die Ausnahme prüfen kann. • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache voraus; dies liegt hier nicht vor. Die Beamtin, seit 1994 im Dienst, wurde zum 01.12.2020 versetzt. Nach Krankheit legte sie am 07.01.2021 eine Bescheinigung ihres Facharztes vom 07.12.2020 vor, wonach sie von der Maskenpflicht befreit sein solle. Der Dienstherr forderte detailliertere ärztliche Angaben und erließ eine Weisung zur Maskenpflicht im Dienstgebäude; im Widerspruchsbescheid wurde die Pflicht präzisiert. Die Antragstellerin wandte sich mit Eilantrag gegen die Verpflichtung, detaillierte ärztliche Befundangaben vorzulegen, und begehrte vorläufig festzustellen, dass ihre vorgelegten Bescheinigungen die Befreiung glaubhaft machten. Der Dienstherr verweigerte die Anerkennung der Atteste und begründete das mit Schutzinteressen der Kolleginnen und Kollegen sowie Datenschutzbedenken. Das Gericht hat die Akten geprüft und über den Eilantrag entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Feststellung war statthaft, das Begehren ist aber gegenständlich auf die vorläufige Beurteilung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beschränkt. • Tatbestandsvoraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz (§§ 122,123 VwGO): Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, da der Erfolg in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht gerechtfertigt ist. • Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Dienstgebäuden beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO in Verbindung mit § 32 IfSG und ist angesichts der Pandemiesituation verhältnismäßig. • Anforderung an die Glaubhaftmachung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO): Die Norm verlangt Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe und nennt eine ärztliche Bescheinigung als Regelfall; sie schreibt jedoch nicht zwingend die Offenbarung sensibler Diagnosen oder qualifizierte Atteste vor. • Abwägung Datenschutz und Gesundheitsschutz: Ein generelles Erfordernis zur Offenlegung detaillierter Gesundheitsdaten gegenüber dem Dienstherrn findet keine gesetzliche Stütze; zugleich hat der Dienstherr ein schutzwürdiges Interesse am Gesundheitsschutz der übrigen Beschäftigten. • Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen: Sie müssen erkennbar für die Vorlage beim Dienstherrn ausgestellt sein und deutlich machen, dass die ärztliche Einschätzung die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkret geltende Maskenpflicht berücksichtigt, damit die Behörde die Ausnahme prüfen kann. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die vorgelegten Atteste (07.12.2020 und 12.01.2021) erfüllen diese Anforderungen nicht ausreichend; eine aktuelle Bescheinigung, die die konkret angeordnete Maskenpflicht berücksichtigt, fehlt, sodass die Ausnahme nicht glaubhaft gemacht ist. • Folgen für den Eilantrag: Mangels tragfähiger Glaubhaftmachung und wegen der hohen Hürden für eine vorwegnehmende einstweilige Anordnung ist der Antrag unbegründet. Der Eilantrag der Beamtin wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Gericht stellt fest, dass die Maskenpflicht in den Dienstgebäuden auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht und verhältnismäßig ist. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO nicht, weil sie nicht eindeutig für die Vorlage beim Dienstherrn ausgestellt sind und nicht ersichtlich die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkret geltende Maskenpflicht berücksichtigen. Daher besteht kein vorrangiger Anspruch auf Freistellung von der Maskenpflicht, und eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt.