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Urteil

A 14 K 311/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 06.10.2015 über die Türkei, Griechenland und die weitere Balkanroute auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Er gab an, am x.1985 in x geborener irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens sunnitischer Prägung zu sein. Er stellte am 07.09.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 16.02.2017 gab der Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, den Irak am 07.06.2005 in Richtung Syrien verlassen zu haben, dort habe er 10 Jahre in D. gelebt, bis er am 07.09.2015 Syrien verließ, um nach Deutschland zu gehen. Er habe in Bagdad mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern gelebt, bis zu dem Sturz von Saddam Hussein. x hätten sie Anfang April 2003 verlassen, weil der Vater ein hoher Mann unter Saddam gewesen sei, der dritte Mann im Staat nach Saddam. Als Saddam gestürzt worden sei, seien sie bedroht gewesen und hätten x verlassen müssen. Mit dem Fall von Saddam hätten unsichere und gefährliche Zeiten begonnen und es habe viele Diebstähle und Gewalt gegeben. Kurz nach ihrem Umzug habe eine Miliz mit 20 Autos ihr Haus in x leergeräumt und Milizen hätten ihre Namen über Lautsprecher genannt und gedroht, Unterstützer zu töten. Ihre Bankkonten seien gesperrt worden, das Geld verschoben worden. Ihre Mutter sei daher mit ihm und seinen Brüdern nach x nahe der Stadt x in der Provinz x gegangen, dort hätten sie vom 11.04.2003 bis zur Ausreise bei einem Onkel seines Vaters gelebt. Ihr Onkel sei in der Landwirtschaft tätig und nicht bedroht gewesen. 3 Sein Bruder und er wären in x noch eine Woche zur Schule gegangen und hätten dann das Abitur gemacht, danach hätten sie einen Vermittler gefunden, der Reisepässe besorgt habe. In x hätten sie sich versteckt gehalten und das Haus seines Onkels nicht verlassen, weil sie von Milizen gesucht worden seien, deshalb sei ihnen nichts passiert. Ihr Onkel sei einmal die Woche gekommen und habe Essen und Trinken gebracht. 4 Von x aus seien sie am 07.06.2005 nach Syrien gegangen, da es hier ebenfalls gefährlich für sie gewesen sei. In der Region x könne man nicht mehr leben, da dort der IS sei. Schiitische Milizen könnten auch in einem sunnitischen Gebiet wie x agieren, weil man hunderte Wege kenne, um zu einem kommen zu können. 5 In Damaskus habe er an der Universität Business und Ingenieur studiert und einen Abschluss gemacht. In einem Beruf habe er nicht gearbeitet. Syrien habe er dann mit seinem Bruder am 07.09.2015 verlassen, weil in Syrien Krieg herrschte. Zuletzt seien auch immer mehr Milizen unterwegs gewesen. Einmal sei auch sein Bruder von einer Miliz festgenommen worden und habe sich durch Zahlung von 5.000 Lira freikaufen müssen. Sie hätten, wenn sie nicht den Bus zur Universität genommen hätten, durch viele Kontrollpunkte gehen müssen. Durch ihre Dokumente sei ersichtlich gewesen, dass sie aus x kämen, das habe immer zu Nachfragen und Verdächtigungen geführt. Sie seien daher permanent in Gefahr gewesen. 6 Sein Vater sei im März 2003 eine Woche vor Kriegsbeginn zum Kämpfen gegangen und dann nicht mehr zurückgekommen. Er sei ein General gewesen und habe kämpfen müssen. Seitdem habe er ihn nicht mehr gesehen, lediglich 2006 auf einem arabischen Kanal in einem Interview. Er wisse aber, dass er noch am Leben sei. 7 Die Mutter und ein weiterer Bruder seien noch in Damaskus. Ein anderer Bruder lebe seit ungefähr März 2015 in Norwegen. Im Irak lebe noch die Großfamilie, die meisten Verwandten seien im Nordirak, in x und x. 8 Die Beklagte hat in einem Aktenvermerk am 16.02.2017 festgehalten, dass der Bruder oder Cousin des Vaters, x, inzwischen in der Region x wieder als Befehlshaber/Kommandant eingesetzt worden sei (seit 2016). Im Internet ließen sich zudem Fotos vom Vater sowie seinem Bruder bzw. Cousin zusammen mit Saddam Hussein finden. 9 Mit Bescheid vom 03.01.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 10 Am 10.01.2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Kläger nahm zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und trug ergänzend vor, dass sein Vater Generalmajor Sayf al-Din Fulayyih Hasan Taha Al-Rawi der ehemalige Stabschef der Republikanischen Garde von Saddam Hussein gewesen sei. Er sei daher in den arabischen Staaten Irak, Iran und Syrien seines Lebens offensichtlich nicht sicher. Sein Vater werde bis heute von den USA und der irakischen Regierung steckbrieflich gesucht, ein Kopfgeld in Höhe von 500.000 US-Dollar sei ausgesetzt. Aufgrund der Kriegseinsätze in allen drei Golfkriegen werde er auch vom Iran und den zahlreichen schiitischen Milizen verfolgt. Der Kläger sei dadurch gefährdet, weil potentielle Kopfgeldjäger ihn als Geisel nehmen könnten, um seines Vaters habhaft zu werden. Ein Bruder des Klägers, x, habe wegen der bestehenden Gefahr in Norwegen Asyl erhalten. Diese Gefahr habe sie auch veranlasst, ihren Familiennamen x abzulegen und durch den Namen x zu ersetzen. Der Kläger und sein Bruder hätten in x ihr Abitur im Schuljahr 2002/2003 zu Ende gebracht, dann hätte die Familie in x nicht mehr bleiben können, sondern sei mit Hilfe der Großfamilie von Ort zu Ort weitergezogen. Der Name x sei im Irak zu bekannt, deshalb hätte sich die Familie dort nicht weiter unerkannt aufhalten können. Die Situation in x sei ebenfalls sehr gefährlich gewesen, denn es habe auch dort Milizen gegeben, die gegen Saddam Hussein gestanden hätten. 11 x sei mit dem Kläger nicht verwandt, schon der Familienname sei nicht gleich, zudem sei Rashid x, wie der Name vollständig lautet, Schiit und stamme nicht aus der Provinz x. 12 Weiter trug der Kläger über Wikipedia im Internet veröffentlichte Informationen über x und die Provinz x vor, wonach in x der größte Teil des sunnitischen Dreiecks liege und ca. 90 % der Einwohner sunnitisch seien. Dort dominiere der Clan der Dulaimi, der auch zu den Hauptunterstützern des Baathregimes gehört habe. Der Kläger habe seine frühe Kindheit in x verbracht, wegen der militärischen Karriere des Vaters sei die Familie dann nach x gezogen, wo der Kläger seine weitere Kindheit und Jugend verbracht habe. Nach dem Abitur habe er im Exil in Syrien an der Privaten Syrischen Internationalen Universität in Damaskus Ökonomie studiert und dieses Studium mit der Note „Sehr gut“ abgeschlossen. Er und sein Bruder hätten jeweils nur für ein halbes Jahr einen Aufenthaltstitel in Syrien erhalten, sie hätten daher alle 6 Monate aus Syrien aus- und wieder einreisen müssen, um einen neuen Aufenthaltstitel zu erhalten. Im November 2012 seien er, seine Brüder und seine Mutter von der UN offiziell als Flüchtlinge registriert worden, sie hätten dann Flüchtlingsausweise und finanzielle Unterstützung von der UN erhalten. Sie seien während ihres Aufenthalts in Syrien eine Zeit lang von Verwandten aus dem Irak finanziell unterstützt worden. Wegen des Krieges in Syrien sei es dann für sie immer gefährlicher geworden, insbesondere, weil immer mehr irakische und libanesische schiitische Milizen nach Syrien gekommen seien. Sein Zwillingsbruder x habe einmal Probleme an einer überraschend eingerichteten Straßensperre bekommen, nachdem er seinen Namen und seine Herkunft genannt und sich damit eindeutig als Sunnit zu erkennen gegeben hatte. Gegen Zahlung von 5.000 syrischen Lira habe der Milizionär seinen Bruder und ihn, der seinem Bruder auf dessen Anruf hin den Pass gebracht habe, mit den Worten „Ich will dich hier nicht wiedersehen“ gehen lassen. 13 Sein Vater habe als Stabschef der Republikanischen Garde als Nr. 14 auf der von den USA am Ende des 2. Golfkrieges herausgegebenen Liste der 55 meistgesuchten Mitglieder des Regimes von Saddam Hussein gestanden. Bei den Amerikanern und der irakischen Regierung gelte er als untergetaucht, nach ihm werde also noch gefahndet. Der Kläger und seine Familie seien davon ausgegangen, dass die Amerikaner auch nach ihnen suchten. Zudem sei im Irak ein Gesetz zur Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Familie Saddam Husseins und weiterer 52 ehemaliger Mitglieder des Regimes erlassen worden, der Vater des Klägers sei auf der Liste unter Nr. 42 aufgeführt. 14 Zur Unterstützung seines Vortrags verwies der Kläger auf ein Urteil des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014, das dem dortigen Kläger Flüchtlingsschutz zugesprochen habe, weil dieser ehemaliger Pilot und Berufsoffizier unter Saddam Hussein gewesen war. 15 Im Nachgang ergänzte der Kläger, dass aus der Tatsache der Flüchtlingsanerkennung seines Bruders x in Norwegen folge, dass auch der Kläger als Flüchtling anzuerkennen sei, weil Norwegen die schärfsten Flüchtlingsgesetze Europas habe. Die Anerkennung in Norwegen biete die Gewähr dafür, dass der Bruder und damit auch der Kläger im Irak verfolgt worden sei. Dies würde auch für Syrien gelten, wobei Syrien den Kläger weder aufnehmen müsste noch würde. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 18 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, 19 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt 20 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 21 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen. 23 Das Verfahren des Klägers wurde mit dem seines Bruders x (Az. A 14 K 312/18) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Zwillingsbrüder wurden in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021, fortgesetzt am 16.02.2021, jeweils getrennt angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Angaben der beiden Brüder wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. 24 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Irak, Quartal 1 - 2021) aufgeführt sind, sowie die in der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 aufgeführten Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 25 Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 12.01.2021 und 16.02.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 27 Die Berichterstatterin durfte am 12.01.2021 und 16.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 28 Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. Insbesondere steht dem im Hinblick auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Syrien nicht § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem "sonstigen Drittstaat", womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Deren Voraussetzungen sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.). In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Ausländer dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris Rn. 140). 29 Nach diesen Maßstäben steht der Aufenthalt des Klägers in Syrien von 2006 bis 2015 der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegen. Der Kläger hat keinen Flüchtlingsstatus in Syrien. Zudem hat er ohne weiteres nachvollziehbar vorgetragen, dass die zunehmend gefährliche Lage in Syrien infolge des anhaltenden Bürgerkriegs dazu geführt hat, dass er dort nicht mehr sicher war. Es ist zudem weder vorgetragen noch erkennbar, dass der syrische Staat noch heute bereit oder in der Lage wäre, den Kläger wieder aufzunehmen. Angesichts der - allgemeinkundigen - politischen und humanitären Situation in Syrien (vgl. hierzu auch SFH, Syrien: Rückkehr, 21.03.2017; EASO, COI Meeting Report Syria, März 2018) besteht für das Gericht insoweit kein weitergehender Aufklärungsbedarf, zumal der UNHCR seinerseits dazu aufruft, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, zu schützen und keine Rückführungen dorthin durchzuführen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aufl. November 2017). II. 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 03.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 31 1. Dem Kläger kann nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden. 32 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 33 Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 34 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12; Urt. v. 01.03.2012 – 10 C 7/11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8; Urt. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12). 35 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. Qualifikationsrichtlinie; dazu BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urt. v. 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die auf Grund einer Vorverfolgung geltende Vermutung setzt jedoch voraus, dass die erlittenen Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17, BVerwGE 162, 44; EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-175, 176, 178, 179/08, NVwZ 2010, 505, 509 Rn. 94; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 – 9 C 9/96, BVerwGE 104, 97 = NVwZ 1997, 1134, 1135 f.) 36 bb) Aus den in Art. 4 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Asylantragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung aus einem der genannten Verfolgungsgründe droht. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylantragstellers berücksichtigt werden (zum Ganzen, jeweils m.w.N.: VG Aachen, Urt. v. 18.03.2014 – 2 K 1589/10.A; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25 AsylG Rn. 4). 37 b) Das Gericht konnte nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass das Vorbringen des Klägers geeignet ist, für ihn eine Verfolgungsgefahr in dem oben genannten Sinn zu begründen. 38 Es liegt weder ein Fall einer individuellen Verfolgung (sogleich unter aa)) noch ein Fall einer Gruppenverfolgung (unten unter bb)) vor. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Ort, an den der Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 - 10 B 22.12, juris Rn. 7). Im Hinblick auf den Kläger ist dies die Stadt Bagdad, als seinem Heimatort, an dem er aufgewachsen ist und den größten Teil seines Lebens bis zur Flucht seiner Familie nach dem Einmarsch der Amerikaner in den Irak verbracht hat. 39 aa) Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung konnte das Gericht nicht feststellen. Der Kläger hat vorgetragen, er würde als Sohn seines Vaters, der als dritthöchster Mann im Staat zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein bis 2003 von den USA und der irakischen Regierung bis heute steckbrieflich gesucht werde, ebenfalls von den Milizen und der Regierung verfolgt. Das Gericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Stadt Bagdad Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen oder durch die Regierung ausgesetzt sein wird. 40 (1) Sunnitische Araber sehen sich im Irak von der schiitischen Mehrheit allgemein diskriminiert und unterdrückt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung vom 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019, S. 67 – im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Irak; Danish Immigration Service, Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 23 und S. 48 – im Folgenden: DIS/Landinfo, Northern Iraq). Auch in der Instanzrechtsprechung wird dies so beurteilt (VG Berlin, Urt. v. 22.11.2017 – 25 K 3.17 A, juris Rn. 27 ff.) und angenommen, dass eine Verfolgung durch Milizen in der Absicht, diese aus dem Land zu vertreiben, namentlich für herausgehobene Mitglieder der akademischen sunnitischen Elite drohen kann (VG Göttingen, Urt. v. 22.03.2018 – 2 A 495/16, juris Rn. 15). 41 Im Irak waren und sind weiterhin zahlreiche unterschiedliche Milizen aktiv, die jeweils Teil eines unter dem Namen „Al-Hashd Al-Sha‘bī“, auf Deutsch „Volksmobilisierungseinheiten“, auf Englisch „Popular Mobilization Forces (PMF)“ als Dachorganisation geschlossenen losen Bündnisses von etwa 40 bis 70 paramilitärischen Formationen sind (United States Department of State, Human Rights Report Iraq 2018, S. 10 – im Folgenden: USDOS, Human Rights Report Iraq; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 40). Die Mehrheit der einzelnen Milizen ist schiitisch (USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 11; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 63ff.; EASO, Country of Origin Information [COI] Report Iraq, Internal mobility, vom 04.02.2019, S. 24). 42 Den Milizen werden insbesondere außergerichtliche Hinrichtungen sowie willkürliche Festnahmen und Folter zugerechnet (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 66; Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Münster vom 19.09.2018, S. 2; USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 5 f.). Eine der größten schiitischen Milizen, die „Asa’ib Ahl al-Haqq“ gilt mittlerweile als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbinde (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 64; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 22.07.2019, Ziff. 1.2 und 2.1). So räumte sie im August 2018 ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen verübt hätten, darunter Plünderungen, Erpressungen, Entführungen und Morde, um an Geld zu gelangen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 22.07.2019, Ziff. 2.1). 43 Besonderes Ziel der schiitischen Milizen sind im Übrigen sunnitische Männer, die als vermeintliche Unterstützer des IS stigmatisiert werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 17; DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 67; EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 58; USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 6, S. 10, S. 14 und S. 23). Die Milizen gehen dabei jedoch oft nicht zielgerichtet vor. Ein Mitglied der entsprechenden Zielgruppe sunnitischer Männer kann vielmehr bereits dadurch Maßnahmen ausgesetzt werden, weil es zur falschen Zeit am falschen Ort war (DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 67); beispielsweise bei einer Kontrolle Opfer von Maßnahmen der kontrollierenden Miliz zu werden, wird daneben auch wesentlich von der jeweils konkret tätigen Miliz abhängig gemacht (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 58). 44 In Bagdad selbst hängt das Ausmaß einer Bedrohung aufgrund der konfessionellen Zugehörigkeit stark vom genauen Aufenthalts- bzw. Wohnort ab. Nach Jahren der konfessionellen Segregation gibt es heute überwiegend Bezirke, die entweder mehrheitlich sunnitisch oder schiitisch sind (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 54, Joel Wings, Musings on Iraq, 19.11.2009). Diese Gliederung hat zur Folge, dass Sunniten in Stadtbezirken leben können, in denen sie von unmittelbarer schiitischer Einflussnahme weniger betroffen sind. Allerdings besteht auch dort kein Schutz vor den Milizen der Volksmobilmachungskräfte Al-Hashd al-Shaʿbī bzw. Popular Mobilization Forces (PMF), die im gesamten Stadtgebiet eine quasi-staatliche Kontrolle ausüben (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 74 ff., 84 ff.; EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 72ff.) und frei operieren können (EASO, COI Report Iraq, Internal mobility, vom 04.02.2019, S. 24 ff.; EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 75). 45 Die PMF-Milizen unterstehen zwar formal der irakischen Regierung, nämlich seit 2017 dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 63; DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 23). Eine effektive staatliche Kontrolle findet aber nicht statt, die Milizen agieren außerhalb der staatlichen Kommando- und Kontrollstrukturen (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 25; USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 48 und S. 63 f.; Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Münster vom 19.09.2018, S. 2; DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 19 und 23). Zugleich sind sie auf allen Ebenen Teil der politischen und institutionellen Strukturen und eng mit den regulären Sicherheitskräften verbunden und genießen insoweit auch Unterstützung (Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Münster vom 19.09.2018, S. 2). Im staatlichen Sicherheitsgefüge des Irak besitzen die Milizen eine erhebliche Macht, die sie jedoch im Sinne eigener Interessen ausüben, was in sämtliche Bereiche der Gesellschaft, Verwaltung und Politik ausstrahlt und ein Klima der Korruption und Vetternwirtschaft begünstigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 63). Die Milizen sind überdies oft eng mit dem organisierten Verbrechen verbunden und dies teilweise in einer Intensität, die sie von der organisierten Kriminalität nicht mehr unterscheiden lassen (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 66). 46 (2) Vor dem Hintergrund der durch die Erkenntnismittel nachgezeichneten Situation ergibt sich für den Kläger jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Irak Opfer von Verfolgungsmaßnahmen durch die irakische Regierung oder Milizen zu werden. 47 Auf Grund der nachgezeichneten Sicherheitslage im Irak erfolgen Bedrohungen durch Milizen zudem nicht nach einem bestimmten Muster, sondern weitgehend willkürlich und auf Grundlage zufälliger Umstände der jeweiligen Situation. Die Gefahr, die für den Kläger nach einer Rückkehr in den Irak besteht, entspricht insoweit derjenigen, in der sich die örtliche (sunnitische) Bevölkerung allgemein befindet. 48 Besondere gefahrerhöhende Merkmale des Klägers, die dazu führen würden, dass sich für ihn individuell die allgemeine, latente Gefahr von Angriffen über das dargestellte Maß hinaus verdichten würde dahingehend, dass für ihn die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen bestünde, sind nicht gegeben. Der Kläger hat zwar eine besondere Gefährdungssituation wegen seines von Amerikanern und irakischer Regierung gesuchten Vaters geltend gemacht, aus seiner persönlichen Lebensgeschichte ergeben sich jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür. 49 Der Kläger hat zusammen mit seinem Zwillingsbruder in den mündlichen Verhandlungen vom 12.01.2021 und 16.02.2021 einige Belege dafür vorgelegt, dass es sich bei dem von den Amerikanern und der irakischen Regierung gesuchten ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garden Sayf al-Din Fulayyih Hasan Taha al-Rawi tatsächlich um ihren Vater handelt, unter anderem den Militärausweis ihres Vaters, die Heiratsurkunde der Eltern, Dokumente über das Haus des Vaters, ein Handy-Video, auf dem der Vater eine Ansprache an das Gericht hält sowie einige Fotos, die teilweise auch von dem Vater in seinem Video gezeigt wurden. Der im Ganzen überaus lange Vortrag des Klägers zeichnete sich jedoch ausgerechnet in seinen Antworten auf Fragen nach den familiären Lebensumständen vor dem Irakkrieg 2003 durch Knappheit aus. Zudem konnten der Kläger und sein Bruder nicht alle Fragen überzeugend aufklären, insbesondere die Frage, warum sein Vater trotz seiner hohen Position und seinen erheblichen finanziellen Mitteln, die ihm nach Angaben des Klägers und seines Bruders zur Verfügung gestanden hatten, keine Vorsorge für seine Familie vor dem Einmarsch der Amerikaner getroffen hatte. Beide Brüder sagten aus, dass sie weder über Reisepässe noch über hinreichend finanzielle Mittel verfügten, und deshalb zwei Jahre bei ihren Verwandten in Rawa versteckt leben mussten, ehe sie ausreisen konnten. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Familien hochrangiger und wohlhabender Angehöriger des Saddam-Regimes überwiegend nach Jordanien fliehen konnten, weniger wohlhabende Baathisten schickten ihre Familien nach Syrien, wo sie in der Regel schnell und problemlos einen Aufenthaltstitel erhielten. Einfache Iraker hätten hingegen keinen gesicherten Aufenthalt in Syrien bekommen („Assessment on the Situation of Iraqi Refugees in Syria“, März 2006, UNHCR, verfügbar unter https://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp119686.pdf ; AI, „Suffering in Silence: Iraqi Refugees in Syria“, 14.10.2008, https://www.amnesty.org/download/Documents/56000/mde140102008eng.pdf). 50 Der Vater des Klägers soll sich nach seinen Angaben vor dem Einmarsch der Amerikaner in den Irak in den Krieg begeben haben, bis zum Einmarsch der Amerikaner in Bagdad vergingen drei Wochen, in denen sich die kritische militärische Lage der irakischen Armee immer deutlicher abzeichnete. Die Einnahme Bagdads durch die Amerikaner war daher zu erwarten und hätte dem Stabschef der Republikanischen Garde Grund geben müssen, zu veranlassen, dass seine Familie in Sicherheit gebracht wird. Als die amerikanischen Streitkräfte am 09.04.2003 Bagdad einnahmen, waren nicht nur Saddam Hussein und seine engsten Mitarbeiter verschwunden, sondern ebenso viele weitere Mitglieder des Staats- und Sicherheitsapparates, da jeder, der Teil des Systems war, wusste, was geschehen würde (Handelsblatt 10.04.2003, „Mit Saddam sind auch Gefolgsleute verschwunden“, https://www.handelsblatt.com/archiv/getoetet-versteckt-oder-gefluechtet-mit-saddam-sind-auch-gefolgsleute-verschwunden/2239642.html ). Nach Aussagen des Klägers und seines Bruders musste sich die Familie jedoch ganz alleine in die Provinz Al Anbar durchschlagen. Das Gericht wertet diesen Gesichtspunkt nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit des Klägers an dieser Stelle, weil auch familiäre Gründe oder Probleme Ursache dieser fehlenden Vorsorge für die Familie seitens des Vaters sein könnten. 51 Die Frage, ob sie noch Kontakt zu ihrem Vater haben, wurde von den Brüdern noch in der ersten mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021 verneint, sie erklärten, nichts über sein weiteres Schicksal seit dem Einmarsch der Amerikaner zu wissen. Die Möglichkeit, dass sich der untergetauchte Stabschef der Republikanischen Garde dem IS angeschlossen haben könnte, wies der Kläger von sich; sie seien weder religiös extrem noch rassistisch. 52 In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 korrigierten sie ihre bisherigen Aussagen dahingehend, dass sie über ihren jüngeren Bruder und ihre Mutter, die beide in Damaskus geblieben sind, bis heute Kontakt zu ihrem Vater haben. Sie seien jedoch sehr vorsichtig bei ihren Kontaktaufnahmen und würden diese nur in dringenden Fällen vornehmen, da ihr Vater nach wie vor gesucht werde. Mit der Frage konfrontiert, warum ihr Vater offenbar seinen Tod und sein Begräbnis im Juni 2003 vorgetäuscht habe („Most wanted list is now down to 13 from a starting pack of 55“, 15.12.2003. https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/most-wanted-list-is-now-down-to-13-from-a-starting-pack-of-55-82610.html), erklärte der Bruder des Klägers, dass es sich bei dieser Meldung um Propaganda handele, sein Vater würde so etwas nicht machen. Über den Aufenthaltsort des Vaters hätten sie jedoch keine Kenntnis. Die Frage, welcher sunnitischen Schule der Kläger und seine Familie sich zugehörig fühlen, konnte der Bruder des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 nicht(beantworten, er erklärte, seine Familie sei nicht religiös. 53 Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei ihrem Vater um den ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garde handelt, da selbst bei Wahrunterstellung daraus keine Verfolgungsgefahr für den Kläger und seinen Zwillingsbruder heute folgt, 18 Jahre nach ihrer Flucht aus Bagdad und 16 Jahre nach der Weiterreise aus Rawa nach Syrien. 54 Der Kläger hat zusammen mit seinem Zwillingsbruder zwei Jahre in Al Anbar unbehelligt leben und sein Abitur abschließen können. Er hat dies damit begründet, dass sie sich versteckt gehalten hätten und dabei zwischen Rawa, Al Obeidi und Qaim, wo verschiedene Onkel ihres Vaters gelebt hätten, hin und her gewechselt wären. Er räumte ein, dass sie sich in den ersten Monaten nach ihrer Flucht in Rawa noch nicht versteckt gehalten hätten, sondern zur Schule gegangen seien und dort die Prüfungen abgelegt hätten, sie hätten sich erst danach versteckt. Weiter erklärte er, dass die Bewohner von Rawa fast alle wie eine Familie seien, ein Stamm, die Stadt zähle ungefähr 5000 oder 10.000 Einwohner. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass eine fünfköpfige Familie über einen längeren Zeitraum in diesem kleinen Ort unbemerkt geblieben ist. Die Schilderungen des Klägers über ihr Leben in diesen zwei Jahren ist trotz Nachfragen sehr allgemein und farblos geblieben, in den wenigen Details wich der Kläger zudem von seinem Vortrag beim Bundesamt ab. Dort hatte er berichtet, ihr Onkel in Rawa hätte sie versteckt und ihnen einmal in der Woche Essen und Trinken gebracht. Das Gericht konnte sich daher nicht davon überzeugen, dass das Leben in Rawa für den Kläger und seine Familie so gefährlich war, dass sie sich verstecken mussten. 55 Die Aussage des Klägers, das Leben für Sunniten in Rawa sei ebenso wie in der ganzen Provinz Anbar so gefährlich geworden, dass inzwischen alle Bewohner Rawas und die meisten Einwohner der Provinz Anbar nach Kurdistan geflohen, wo sie von den Kurden mit offenen Armen aufgenommen worden sein, lässt sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht ansatzweise bestätigen. Derartige Flüchtlingsströme wären nicht unbemerkt geblieben – aus den zuletzt ermittelten Bevölkerungszahlen ergibt sich jedoch, dass die Provinz Anbar als größte Provinz des Irak 2018 mehr als 1,7 Millionen Einwohner aufwies, die vorwiegend sunnitisch sind (EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S. 66). In Kirkuk, der zwischen Kurden und der irakischen Zentralregierung besonders umstrittenen Stadt, zeigt sich entgegen der Auffassung des Klägers, dass Araber Angst vor Diskriminierung seitens der kurdischen Machthaber hatten, nachdem die Kurden ab 2003 in Kirkuk die politische Mehrheit gestellt hätten und aufgrund ihrer Erlebnisse in der jüngeren Vergangenheit (mit Saddam Husseins Anfal-Kampagne 1988 gegen die Kurden) hart mit arabischen Siedlern und Ex-Baathisten umgegangen seien. Sie hätten alle Araber verdächtigt, Teil des Baath-Systems gewesen zu sein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl –BFA- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Aktive Baathisten sowie ehemalige Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 21.06.2017, S. 41). 56 Vielmehr folgt unmittelbar aus der Argumentation des Klägers und seines Bruders, dass beiden Brüdern jedenfalls heute keine Gefahr aus der Verbindung zu ihrem Vater droht. 57 Ebenso wie sein Bruder hat der Kläger ausgesagt, dass auf die Ergreifung seiner Familie nach dem Sturz Saddam Husseins eine Belohnung über 40.000 $ ausgesetzt worden sei. Trotzdem hätten sie im Jahr 2005 Reisepässe ausstellen lassen können, und dies sogar unter Streichung ihres Familiennamens al-Rawi, der als sehr gefährlicher Familienname eingeschätzt und deshalb auf Druck der Vereinten Nationen auf die irakische Regierung aus allen Pässen gestrichen worden sei, der Name des Großvaters sei dann als Nachname eingetragen worden. Seitdem trägt der Kläger den Namen Ali Saefaldeen Flayyih. Es ist jedoch nur schwer nachvollziehbar, dass lediglich zwei Jahren nach dem Sturz des Saddam-Regimes dem irakischen Beamten, der die Ausstellung der Pässe der Brüder vornahm, nicht aufgefallen wäre, dass ihr Vater auf der Fahndungsliste der irakischen Regierung steht. Zumindest die erforderliche Streichung des Namens al-Rawi hätte den Beamten auf die Verbindung zu ihrem Vater aufmerksam machen müssen. Der Kläger hat ebenso wie sein Zwillingsbruder darauf hingewiesen, dass auf die Ergreifung seines Vaters ein Kopfgeld von 500.000 bzw. 1 Million $ ausgesetzt seien – wobei die Angaben der Brüder im Laufe des Verfahrens hinsichtlich der Höhe des Kopfgeldes widersprüchlich waren. Auf eben dieses Kopfgeld gründen der Kläger und sein Bruder die Gefahr, die ihnen beiden drohe - wer sie ergreife, könne darauf hoffen, über sie an ihren Vater zu gelangen und sich auf diese Weise das Kopfgeld zu verdienen. Der Kläger hat nicht überzeugend erläutern können, warum der die Pässe ausstellende Beamte die Namensänderung und die Ausstellung des Passes anstandslos vorgenommen hat. Die Begründung, dass sie das Glück gehabt hätten, eine besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Person zur Verfügung gehabt zu haben, die gegen Bestechungsgeld ihre Pässe bekommen habe, vermag dies nicht zu erklären. Der irakische Beamte hätte den Abholer der Pässe festsetzen lassen können, mit der Folge einer intensiven Befragung des Mannes nach dem gesuchten Stabschef der Republikanischen Garde und seinen Angehörigen. 58 Der Kläger erklärte, dass es in Al Rawa für sie ebenfalls zu gefährlich gewesen sei, da in der Provinz Anbar der IS sei und mittlerweile dort auch schiitische Milizen agieren. Seine Schilderungen sind in dieser Hinsicht jedoch allgemein geblieben, ohne konkrete Vorkommnisse. Sein Bruder hatte in der Anhörung vor dem Bundesamt von einem Überfall auf ihr Haus in Al Rawa berichtet; die Tatsache, dass man ihnen Geld abgenommen habe, lässt aber auf einen ausschließlich kriminellen Hintergrund schließen, die Täter des Überfalles haben die Familie jedenfalls nicht verraten. 59 Der Vortrag der Zwillingsbrüder, sie seien auch in Syrien nach Ausbruch des Krieges zunehmend in Gefahr gewesen, schiitischen Milizen in die Hände zu fallen, ist pauschal ohne konkrete Anhaltspunkte. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung, es gebe auch in Syrien sehr viele Personen, die sich an den ehemaligen Mitgliedern des Saddam-Regimes und sogar an deren Familien heute noch rächen wollten. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der Kläger vor den zunehmenden Kriegshandlungen und der sich im syrischen Bürgerkrieg dramatisch verschlechternden Lebensverhältnisse geflohen ist. 60 Aus den Aussagen sowohl des Klägers als auch seines Zwillingsbruders ergibt sich, dass sie in Syrien bis zu dem Ausbruch des Bürgerkrieges ein normales Leben hatten führen können. Beide haben dort studiert und ihr Studium jeweils ordnungsgemäß abgeschlossen. Der Kläger konnte ebenso wie sein Bruder auch während ihres Aufenthalts in Syrien ohne Probleme einen Reisepass erhalten, der am 12.04.2012 Bagdad ausgestellt wurde. Sein Bruder und er erklärten dies damit, dass ein Verwandter von ihnen, der jemanden bei der Botschaft in Damaskus gekannt habe, aus dem Irak zu ihnen nach Syrien gekommen sei. Er habe ihre Pässe genommen, die alten Pässe abgegeben und neue beantragt; sie selbst seien nicht in der Botschaft gewesen, damit man sie nicht erkenne und ihnen nichts passiere. Ihr Verwandter habe den Mitarbeiter der Botschaft bestochen, die neuen Pässe seien dann aus Bagdad gekommen. Dem Einwand, der zuständige Beamte in Bagdad hätte 40.000 $ für den Hinweis darauf erhalten können, dass die Familie in Damaskus lebt, begegnete der Kläger damit, dass die Auslobung von 40.000 $ im Jahr 2003 durch die Milizen erfolgt sei, nicht vom Staat. Damit ließ er aber seinen eigenen Vortrag außer Acht, dass ihm und sein Bruder Verfolgung durch die irakischen Behörden und schiitische Milizen drohe, weil auf seinen Vater ein hohes Kopfgeld ausgesetzt sei. Angesichts des Kopfgeldes, dass nach den letzten Angaben des Klägers und seines Bruders sogar 1 Million $ betragen soll, geht die Argumentation seines Prozessbevollmächtigten fehl, dass der ausstellende Beamte es möglicherweise vorgezogen habe, mehrfach von betroffenen Personen ein Bestechungsgeld von 700 bis 1.000 $ zu kassieren, statt einmalig 40.000 $, die auf die Familie des Klägers ausgesetzt sein soll. Es ist nicht realistisch, dass die Aussicht auf weitere mögliche Bestechungsgelder eventuell weiterer Betroffener (die aber ebenso auch von einem anderen Beamten bearbeitet werden könnten) für einen korrupten Beamten attraktiver sein soll als das auf den ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garde ausgesetzte Kopfgeld von 500.000 der 1 Million $. 61 Auch der Vorfall an einem Kontrollpunkt in Syrien, bei dem sein Bruder kontrolliert und festgenommen worden sei und sich durch Zahlung von 5.000 Lira freikaufen konnte, ändert nichts an dieser Beurteilung. Aus der Schilderung der Brüder ergibt sich ein krimineller Hintergrund dieser Festnahme, offensichtlich ging es dem kontrollierenden Milizionär um die Erpressung eines Lösegeldes. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass es sich nicht um einen Iraker gehandelt habe, sondern um einen syrischen Milizionär, der seinen Bruder deshalb nicht erkannt habe. Es gibt jedoch keinen Grund, warum ein irakischer Milizionär den Kläger oder seinen Bruder als Söhne ihres Vaters „erkennen“ sollte, nachdem beide Brüder bereits im Jahr 2005 ihren Namen geändert hatten. 62 Das Gericht vermag nicht der Argumentation zu folgen, dass die Änderung des Nachnamens, um die Verbindung mit einer gesuchten Person zu verschleiern, mit dem Nichtausleben der geschlechtlichen Orientierung eines Homosexuellen oder der religiösen Einstellung eines Christen vergleichbar wäre. Eine Namensänderung bedeutet gerade nicht, dass die betroffene Person sich verstecken muss – sie muss keine Überzeugung verbergen oder gar aufgeben, sondern legt lediglich ein äußeres Erkennungsmerkmal ab. In der Regel erfolgen Namensänderungen freiwillig aus ganz anderen, überwiegend positiv belegten Motiven. Eine der Situation eines seine Religion heimlich praktizierenden Christen oder seine geschlechtliche Andersartigkeit verbergenden Homosexuellen vergleichbar belastende Lage ist hierin nicht zu sehen. 63 Angesichts der Namensänderung und des seit dem Sturz Saddam Husseins verstrichenen Zeitraums von 18 Jahren muss der Kläger ebenso wie sein Zwillingsbruder auch keine Rache für die Beteiligung seines Vaters an den Taten des Regimes fürchten. Objektiv spricht alles dafür, dass der Kläger in seiner Heimatstadt, der Millionenstadt Bagdad sich unerkannt ein neues Leben aufbauen zu können. 64 Der Kläger äußerte zwar die Überzeugung, dass insbesondere schiitische Milizen Rache üben könnten, weil sein Vater auch im iranisch-irakischen Krieg gegen den Iran gekämpft habe, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte vorzulegen. Der Vortrag, es gäbe offene Rechnungen mit seinem Vater, ist jedoch unkonkret und nicht substantiiert, zudem widerspricht die Annahme, dies könnte zu Racheakten führen, den Feststellungen der Erkenntnismittel. 65 Die Arabische Sozialistische Ba’ath-Partei wurde mit der neuen Verfassung 2005 im Irak verboten, eine Ent-Ba’athifizierung durchlief den Irak, die mit der Auflösung der Partei, der Verhaftung ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder und der Entlassung vieler Parteimitglieder aus dem Staatsapparat, der Verwaltung und der Streitkräfte einherging. Mit Wirkung vom 16.04.2003 wurden alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert. Viele ehemalige Mitglieder sind aus dem Irak geflohen, andere häufig wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten inhaftiert. Manche hochrangige Anhänger des Saddam-Regimes – insbesondere Offiziere –sollen sich der Al Qaida und dann dem IS angeschlossen haben (BFA, Länderinformationsblatt Irak 17.03.2020, S. 117; Tobias Mayer, „Die Vorläufer des Islamischen Staates“, 22.02.2016, https://www.deutschlandfunkkultur.de/vorlaeufer-des-islamischen-staates-bombenanschlag-auf-die.932.de.html?dram:article_id=346311 ; Übersetzung durch Mideastwire: As-Seyassah, Kuwait, EXCLUSIVE: "Most of Zarqawi's men are Palestinians trained by Hezbollah", 22.08.2005; Übersetzung durch Mideastwire: Asharq al-Awsat, United Kingdom “Kurdish security official: we warned Baghdad about ISIL...", 20.06.2014; Zu seiner Arbeit: Samuel Helfont “What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein.” 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). 66 Am 12.01.2008 löste das seitens des irakischen Parlament erlassene „Gesetz der Gerechtigkeit und Verantwortung“ das Ent-Ba’athifizierungsdekret des damaligen amerikanischen Statthalters im Irak, Paul Bremer, ab. Dieses Gesetz sollte die Rückkehr ehemaliger Baath-Mitglieder in das öffentliche Leben ermöglichen. Führende Personen des Regimes bleiben allerdings weiterhin ausgeschlossen, erhalten aber eine Rente. Frühere Baath-Anhänger blieben misstrauisch und daher im Verborgenen („Irak beendet Ächtung der Baath-Partei“, 12.01.2008, https://www.spiegel.de/politik/ausland/nationale-versoehnung-irak-beendet-aechtung-der-baath-partei-a-528279.html ; „Irak: Neues Baath-Gesetz stößt auf Ablehnung“, 13.01.2008, https://www.disorient.de/magazin/irak-neues-baath-gesetz-stosst-auf-ablehnung). 67 Es wird von Gewalttaten und Übergriffen auf Eigentum auf vormalige Regierungsmietglieder des Saddam-Regimes sowie auf Mitglieder der Baath-Partei berichtet, in wenigen Fällen auch von Morden (BFA, Länderinformationsblatt Irak 17.03.2020, S. 118) – jedoch nicht auf Familienangehörige. Hinweise auf gezielte Angriffe auf Angehörige ehemaliger Baath-Mitglieder gibt es nicht, es gibt allerdings Beispiele von Angehörigen, die – als „Kollateralschaden“ – Anschlägen zum Opfer fielen, die ehemaligen Baath-Mitgliedern galten (BFA, Anfragebeantwortung aaO, 21.06.2017, S. 40). 68 Ehemalige Baath-Mitglieder sind einer minimalen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, gefahrerhöhend sei eine hohe Position in Partei oder Militär sowie eine Verbindung zum IS (EASO, 13.06.2018, http://vgh-intranet.bwl.de/mannheim/Asyldokumentation/Asyldokumentation/2018.06.13_IRQ_EASO.pdf ; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq Targeting of Individuals 1.7, 1.1.1, 1.3.4). Eine mögliche Verbindung ihres Vaters zum IS hat der Kläger ohnehin vehement verneint. Aus all dem folgt jedoch keine Gefahr für Familienangehörige. 69 Zwar wurde 2017 neben anderen Personen auch dem an Nr. 42 in der dem Gesetz angehängten Liste genannten ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garde sowie seinen engeren Familienangehörigen mit dem „Gesetz über die Beschlagnahme und Einziehung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zu den Säulen des Regimes gehören“ das gesamte Vermögen entzogen („Wer sind die Säulen von Saddam Husseins Regime, die unter das Geldbeschlagnahmegesetz fallen?“ 16.04.2017 https://www.rudaw.net/arabic/middleeast/iraq/16042017 ). Daraus folgt jedoch nicht, dass den Familienangehörigen der betroffenen Personen der Tod im Irak droht. Für diese Behauptung der Kläger, die auch ihr Vater in seinem für das Gericht aufgenommene Video mehrfach wiederholt hat, gibt es keine objektiv feststellbare Bestätigung. 70 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger nach einer Rückkehr in den Irak als aus dem Ausland zurückkehrender sunnitischer Araber (als solcher) einer hinreichend verdichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 26). 71 bb) Das Gericht kann auch keine Gruppenverfolgung sunnitischer Araber in Bagdad feststellen (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.01.2018 – 20 ZB 17.30988; Beschl. v. 08.01.2018 – 20 ZB 17.30839; Beschl. v. 21.12.2017 – 5 ZB 17.31893; Beschl. v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639; Beschl. v. 21.09.2017 – 4 ZB 17.31091; VG Berlin, Urt. v. 22.11.2017 – 25 K 3.17 A, juris Rn. 27ff.; VG Regensburg, Urt. v. 29.12.2017 – RN 6 K 16.32353, juris Rn. 25 ff.; VG Göttingen, Urt. v. 08.11.2018 – 2 A 676/17, juris Rn. 33 ff.; VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2017 – A 3 K 4020/16, juris Rn. 19). 72 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch in dem Sinn einer Gefahr der Gruppenverfolgung aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1237 Rn. 13). Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung dem Betroffenen daraus ableitbar drohender eigener Verfolgung rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1237 Rn. 13 m.w.N.). Die Verfolgungshandlungen müssen dabei auf alle sich in dem Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit auf Grund eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1237 Rn. 13). 73 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein asylerhebliches unverfügbares Merkmal nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1238 Rn. 15). 74 Nach diesen Maßgaben ist es für sunnitische Araber in der Stadt Bagdad nicht beachtlich wahrscheinlich, Opfer eines Angriffs zu werden. Den Erkenntnismitteln ist eine Häufung von Eingriffshandlungen in dem dargestellten Sinn in der Stadt Bagdad nicht zu entnehmen. 75 Die jüngere irakische Geschichte ist geprägt von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten. Während der Herrschaft der Baath-Partei war die schiitische Mehrheit von der Teilhabe an Regierung und Verwaltung weitgehend ausgeschlossen und regelmäßig staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Nach dem Sturz Saddam Husseins und insbesondere in den Bürgerkriegsjahren 2006/2007 entluden sich die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten in gewalttätigen Auseinandersetzungen. Zuletzt kam es mit Erstarken des IS zu einer deutlichen Zunahme der Gewalt gegen Angehörige der sunnitischen Minderheit in Bagdad. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen, Tötungen, Misshandlungen und Vertreibungen von Sunniten namentlich durch schiitische Milizen (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 65 ff.). 76 Die Gruppe der arabischen Sunniten stellt mit einem Bevölkerungsanteil von circa 17 bis 22 % eine Minderheit im Irak dar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 6). Die den Erkenntnismitteln zu entnehmende Einwohnerzahl von Bagdad Stadt bzw. der Provinz Bagdad variiert stark, ohne dass die divergierenden Einwohnerzahlen immer auch auf unterschiedliche geographische Bezugsrahmen zurückgeführt werden könnten. Es ist von circa 6.450.000 bis 8.100.000 Einwohnern der Provinz Bagdad auszugehen, entsprechend in den Erkenntnismitteln genannten Einwohnerzahlen von 7.145.470 (Home Office UK, Country Information and Guidance Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Aug. 2016, S. 10), ca. 8,1 Millionen (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 72) und zwischen 6.450.000 und 7.145.470 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 26). Zugunsten des Klägers wird der niedrigste verfügbare Prozentanteil arabischer Sunniten an der Gesamtbevölkerung mit der niedrigsten verfügbaren Einwohnerzahl der Provinz Bagdad ins Verhältnis gesetzt (17 % von 6.450.000 Einwohnern). Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich, dass der Anteil an Sunniten in Bagdad wesentlich unterhalb des Anteils an der Gesamtbevölkerung des Iraks liegen würde. Danach leben in der Provinz Bagdad mindestens 1.096.500 arabische Sunniten. 77 Demgegenüber gestellt wird die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen aus dem Jahr 2018 in der Provinz Bagdad. Unabhängig von der Volks- und Religionszugehörigkeit sind in dem genannten Zeitraum 1214 Zivilpersonen verletzt (816) oder getötet (398) worden (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 84), wobei sich nach den Daten des Iraq Body Count (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, Supplement, S. 18) für Bagdad 566 zivile Todesfälle ergeben. Danach ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,11 %, als sunnitischer Araber Opfer eines Angriffs in der Provinz Bagdad zu werden (1214 x 100 / 1.096.500). Dieser Wert erreicht noch nicht die Schwelle, bei der von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens auszugehen wäre (den Wert von 0,125 % für weit entfernt haltend: BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 22 f.). 78 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die UNAMI die mitgeteilten Opferzahlen als absolute Mindestzahlen bezeichnet und der IBC ab Februar 2017 nur noch vorläufige Daten zur Verfügung stellt. Zum einen belegt der IBC die Vorfälle unter „Recent Events“ hinreichend präzise, um Anzahl, Ort und weitere Modalitäten des Vorfalls nachvollziehen zu können. Zum anderen enthält die zugrunde gelegte Opferzahl nicht nur Angriffe auf sunnitische Araber wegen dieser Eigenschaft, sondern sämtliche gezielte und ungezielte Angriffe auf Zivilisten. Auch die Verursacher dieser Übergriffe, welche die Anforderungen des § 3c AsylG erfüllen müssten, sind nicht bekannt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine besondere Rolle sollen in Bagdad zunehmend in 2019 Anschläge des IS gespielt haben (Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State Makes its Return In December 2019“, January 6th, 2020). Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind auch solche Angriffe immer noch selten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 55). 79 Schließlich gelangt man auch bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtsituation nicht zu der Annahme einer Gruppenverfolgung. Selbst bei konservativer Berechnung auf der Grundlage der vorhandenen Einwohnerzahlen würde die Annahme einer Verfolgung aller Mitglieder der Gruppe der Sunniten in Bagdad bedeuten, dass mindestens etwa eine Million Personen als Gruppe verfolgt würde. Für eine solche Annahme gibt es jedoch keine ausreichenden Hinweise (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 4 ZB 17.31091, juris Rn. 14). 80 Besondere individuelle Umstände, die bei dem Kläger auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als in Bagdad allgemein üblich, sind aus den oben genannten Gründen nicht festzustellen. 81 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 82 a) Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In diesem Rahmen sind gem. § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden. 83 b) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist der bereits oben dargelegte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm solche Schäden bei einer Rückkehr in den Irak drohen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG, mithin die Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. 84 aa) Dem Kläger droht insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der allgemeinen humanitären Lage in Bagdad. Zwar kann die allgemeine humanitäre Lage an dem Ort, an dem sich der Kläger voraussichtlich niederlassen wird, ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 34, m.w.N.). Jedoch muss die schlechte humanitäre Lage dazu auf einen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17, juris Rn. 168 ff.). Hinweise dafür, dass die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände in Bagdad einem in Betracht kommenden Akteur direkt oder indirekt anzulasten wären, sind aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht ersichtlich (so auch VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 34). 85 bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 86 Dabei kann offenbleiben, ob in der Stadt Bagdad, wo sich der Kläger nach seiner Rückkehr voraussichtlich wieder niederlassen wird, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht (verneinend VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 08.06.2018 – 26 K 420.17 A, juris Rn. 15 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.03.2018 – 8a K 1524/13.A, juris Rn. 62; VG Regensburg, Urt. v. 29.12.2017 – RN 6 K 16.32353, juris Rn. 30 ff.; bejahend VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.05.2018 – 15a K 5342.17.A, juris Rn. 20), da es jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt fehlt. 87 Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 114 ff.). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 116). Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 116). Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 116). Soweit der Kläger keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 117). Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 22). 88 Daran gemessen liegt im Falle des Klägers keine hinreichend verdichtete oder individualisierte Gefährdungslage vor. Das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres in der Stadt Bagdad verletzt oder getötet zu werden, liegt noch unter 0,1 %. Ausgehend von 1.214 verletzten und getöteten Zivilpersonen im Jahr 2018 (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 77) gegenüber einer Einwohnerzahl von jedenfalls mindestens 6.450.000 (s.o.) ergibt sich eine prozentuale Wahrscheinlichkeit von lediglich 0,0188 % (1.214 x 100 / 6.450.000). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich diese Zahlen inzwischen signifikant erhöht haben. Gefahrerhöhende individuelle Umstände betreffend den Kläger liegen nicht vor (s.o.). 89 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. 90 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auf Grund der schlechten humanitären Bedingungen im Irak besteht nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 145; Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13, juris Rn. 71). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 146, m.w.N.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 13.12, NVwZ 2013, 1167, 1170, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 149; Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13, juris Rn. 79 ff.). Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 153). Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 153 m.w.N.). 91 Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in der Stadt Bagdad keinem Akteur zuzuordnen sind (s.o.). Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 173, m.w.N). 92 Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Bagdad. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in der Tat nicht nur allgemein im Irak, sondern namentlich auch in Bagdad angespannt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, Rn. 50 ff. über juris). Die öffentliche Stromversorgung ist häufig unterbrochen, die Versorgung mit Mineralöl ist unzureichend, die maroden Wasserleitung bedingen eine hohe Seuchengefahr und die medizinische Versorgung ist – trotz generell guter Qualifikation der Ärzte und des Krankenhauspersonals – ebenfalls nicht zufriedenstellend (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.01.2019, S. 5 und 25; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 128 ff.). Im gesamten Irak leben ungefähr 4,1 Millionen Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 02.03.2020, S. 6). Gemessen an den irakischen Verhältnissen ist die humanitäre Lage in Bagdad selbst eher durchschnittlich (vgl. World Food Programme, Socio-Economic Atlas of Iraq, S. 99f.). Vor dem Hintergrund der beschriebenen humanitären Verhältnisse in Bagdad treten in der Person des Klägers jedoch keine ganz außerordentlichen individuellen Umstände hinzu, die aufgrund der schlechten humanitären Verhältnissen zu einem nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbarenden Dasein führen würden. Die humanitäre Lage in Bagdad stellt sich für ihn nicht so außergewöhnlich prekär dar, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt sind. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in Bagdad gewohnt, ist überdurchschnittlich gut ausgebildet und bereits in mehreren Berufen tätig gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass er zumindest das erforderliche Existenzminimum für sich erwirtschaften könnte. 93 Darüber hinaus wird er sich bei realistischer Betrachtungsweise nicht von seinem Zwillingsbruder trennen, sondern mit ihm zusammen zurückkehren und sich gegenseitig stützen und stärken können. Im Übrigen steht dem Kläger auch die Option offen, zu seinen Verwandten entweder nach Rawa oder zu den Verwandten zu gehen, die in der Kurdischen Autonomieregion in Erbil und Dohuk leben. Letztere hatten nach Angaben der Zwillingsbrüder sie, seine Mutter und die beiden weiteren Brüder während ihres Aufenthalts in Syrien mit monatlichen Zahlungen von 500 bis 600 $, manchmal auch weniger, unterstützt. 94 b) Nichts anderes folgt aus der SARS-CoV-2-Pandemie. Obgleich die Wirtschaft im Irak sowohl vom Verfall des Ölpreises als auch von der Pandemie getroffen ist, ist von den Auswirkungen der Pandemie und insbesondere dem (teilweisen) Lockdown vor allem der informelle Sektor, Tagelöhner und die ärmsten Haushalte betroffen (vgl. BAMF Briefing Notes 04.05.2020, OCHA, Iraq: COVID-19 - Situation Report No.12, Stand: 26.04.2020). Zu diesen besonders vulnerablen Gruppen zählt der Kläger nicht, Entsprechendes hat er weder vorgetragen noch ist dies seinen Angaben zu entnehmen. 95 Anhaltspunkte dafür, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nicht vorhanden. III. 96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Gründe 26 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 27 Die Berichterstatterin durfte am 12.01.2021 und 16.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 28 Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. Insbesondere steht dem im Hinblick auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Syrien nicht § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem "sonstigen Drittstaat", womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Deren Voraussetzungen sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.). In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Ausländer dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris Rn. 140). 29 Nach diesen Maßstäben steht der Aufenthalt des Klägers in Syrien von 2006 bis 2015 der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegen. Der Kläger hat keinen Flüchtlingsstatus in Syrien. Zudem hat er ohne weiteres nachvollziehbar vorgetragen, dass die zunehmend gefährliche Lage in Syrien infolge des anhaltenden Bürgerkriegs dazu geführt hat, dass er dort nicht mehr sicher war. Es ist zudem weder vorgetragen noch erkennbar, dass der syrische Staat noch heute bereit oder in der Lage wäre, den Kläger wieder aufzunehmen. Angesichts der - allgemeinkundigen - politischen und humanitären Situation in Syrien (vgl. hierzu auch SFH, Syrien: Rückkehr, 21.03.2017; EASO, COI Meeting Report Syria, März 2018) besteht für das Gericht insoweit kein weitergehender Aufklärungsbedarf, zumal der UNHCR seinerseits dazu aufruft, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, zu schützen und keine Rückführungen dorthin durchzuführen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aufl. November 2017). II. 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 03.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 31 1. Dem Kläger kann nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden. 32 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 33 Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 34 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12; Urt. v. 01.03.2012 – 10 C 7/11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15, S. 8; Urt. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12). 35 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. Qualifikationsrichtlinie; dazu BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urt. v. 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die auf Grund einer Vorverfolgung geltende Vermutung setzt jedoch voraus, dass die erlittenen Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17, BVerwGE 162, 44; EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-175, 176, 178, 179/08, NVwZ 2010, 505, 509 Rn. 94; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 – 9 C 9/96, BVerwGE 104, 97 = NVwZ 1997, 1134, 1135 f.) 36 bb) Aus den in Art. 4 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Asylantragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung aus einem der genannten Verfolgungsgründe droht. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylantragstellers berücksichtigt werden (zum Ganzen, jeweils m.w.N.: VG Aachen, Urt. v. 18.03.2014 – 2 K 1589/10.A; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25 AsylG Rn. 4). 37 b) Das Gericht konnte nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass das Vorbringen des Klägers geeignet ist, für ihn eine Verfolgungsgefahr in dem oben genannten Sinn zu begründen. 38 Es liegt weder ein Fall einer individuellen Verfolgung (sogleich unter aa)) noch ein Fall einer Gruppenverfolgung (unten unter bb)) vor. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Ort, an den der Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 - 10 B 22.12, juris Rn. 7). Im Hinblick auf den Kläger ist dies die Stadt Bagdad, als seinem Heimatort, an dem er aufgewachsen ist und den größten Teil seines Lebens bis zur Flucht seiner Familie nach dem Einmarsch der Amerikaner in den Irak verbracht hat. 39 aa) Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung konnte das Gericht nicht feststellen. Der Kläger hat vorgetragen, er würde als Sohn seines Vaters, der als dritthöchster Mann im Staat zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein bis 2003 von den USA und der irakischen Regierung bis heute steckbrieflich gesucht werde, ebenfalls von den Milizen und der Regierung verfolgt. Das Gericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Stadt Bagdad Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen oder durch die Regierung ausgesetzt sein wird. 40 (1) Sunnitische Araber sehen sich im Irak von der schiitischen Mehrheit allgemein diskriminiert und unterdrückt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung vom 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019, S. 67 – im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Irak; Danish Immigration Service, Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 23 und S. 48 – im Folgenden: DIS/Landinfo, Northern Iraq). Auch in der Instanzrechtsprechung wird dies so beurteilt (VG Berlin, Urt. v. 22.11.2017 – 25 K 3.17 A, juris Rn. 27 ff.) und angenommen, dass eine Verfolgung durch Milizen in der Absicht, diese aus dem Land zu vertreiben, namentlich für herausgehobene Mitglieder der akademischen sunnitischen Elite drohen kann (VG Göttingen, Urt. v. 22.03.2018 – 2 A 495/16, juris Rn. 15). 41 Im Irak waren und sind weiterhin zahlreiche unterschiedliche Milizen aktiv, die jeweils Teil eines unter dem Namen „Al-Hashd Al-Sha‘bī“, auf Deutsch „Volksmobilisierungseinheiten“, auf Englisch „Popular Mobilization Forces (PMF)“ als Dachorganisation geschlossenen losen Bündnisses von etwa 40 bis 70 paramilitärischen Formationen sind (United States Department of State, Human Rights Report Iraq 2018, S. 10 – im Folgenden: USDOS, Human Rights Report Iraq; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 40). Die Mehrheit der einzelnen Milizen ist schiitisch (USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 11; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 63ff.; EASO, Country of Origin Information [COI] Report Iraq, Internal mobility, vom 04.02.2019, S. 24). 42 Den Milizen werden insbesondere außergerichtliche Hinrichtungen sowie willkürliche Festnahmen und Folter zugerechnet (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 66; Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Münster vom 19.09.2018, S. 2; USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 5 f.). Eine der größten schiitischen Milizen, die „Asa’ib Ahl al-Haqq“ gilt mittlerweile als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbinde (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 64; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 22.07.2019, Ziff. 1.2 und 2.1). So räumte sie im August 2018 ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen verübt hätten, darunter Plünderungen, Erpressungen, Entführungen und Morde, um an Geld zu gelangen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 22.07.2019, Ziff. 2.1). 43 Besonderes Ziel der schiitischen Milizen sind im Übrigen sunnitische Männer, die als vermeintliche Unterstützer des IS stigmatisiert werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 17; DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 67; EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 58; USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 6, S. 10, S. 14 und S. 23). Die Milizen gehen dabei jedoch oft nicht zielgerichtet vor. Ein Mitglied der entsprechenden Zielgruppe sunnitischer Männer kann vielmehr bereits dadurch Maßnahmen ausgesetzt werden, weil es zur falschen Zeit am falschen Ort war (DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 67); beispielsweise bei einer Kontrolle Opfer von Maßnahmen der kontrollierenden Miliz zu werden, wird daneben auch wesentlich von der jeweils konkret tätigen Miliz abhängig gemacht (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 58). 44 In Bagdad selbst hängt das Ausmaß einer Bedrohung aufgrund der konfessionellen Zugehörigkeit stark vom genauen Aufenthalts- bzw. Wohnort ab. Nach Jahren der konfessionellen Segregation gibt es heute überwiegend Bezirke, die entweder mehrheitlich sunnitisch oder schiitisch sind (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 54, Joel Wings, Musings on Iraq, 19.11.2009). Diese Gliederung hat zur Folge, dass Sunniten in Stadtbezirken leben können, in denen sie von unmittelbarer schiitischer Einflussnahme weniger betroffen sind. Allerdings besteht auch dort kein Schutz vor den Milizen der Volksmobilmachungskräfte Al-Hashd al-Shaʿbī bzw. Popular Mobilization Forces (PMF), die im gesamten Stadtgebiet eine quasi-staatliche Kontrolle ausüben (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 74 ff., 84 ff.; EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 72ff.) und frei operieren können (EASO, COI Report Iraq, Internal mobility, vom 04.02.2019, S. 24 ff.; EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 75). 45 Die PMF-Milizen unterstehen zwar formal der irakischen Regierung, nämlich seit 2017 dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 63; DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 23). Eine effektive staatliche Kontrolle findet aber nicht statt, die Milizen agieren außerhalb der staatlichen Kommando- und Kontrollstrukturen (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 25; USDOS, Human Rights Report Iraq 2018, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 48 und S. 63 f.; Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Münster vom 19.09.2018, S. 2; DIS/Landinfo, Northern Iraq, Nov. 2018, S. 19 und 23). Zugleich sind sie auf allen Ebenen Teil der politischen und institutionellen Strukturen und eng mit den regulären Sicherheitskräften verbunden und genießen insoweit auch Unterstützung (Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Münster vom 19.09.2018, S. 2). Im staatlichen Sicherheitsgefüge des Irak besitzen die Milizen eine erhebliche Macht, die sie jedoch im Sinne eigener Interessen ausüben, was in sämtliche Bereiche der Gesellschaft, Verwaltung und Politik ausstrahlt und ein Klima der Korruption und Vetternwirtschaft begünstigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 63). Die Milizen sind überdies oft eng mit dem organisierten Verbrechen verbunden und dies teilweise in einer Intensität, die sie von der organisierten Kriminalität nicht mehr unterscheiden lassen (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 66). 46 (2) Vor dem Hintergrund der durch die Erkenntnismittel nachgezeichneten Situation ergibt sich für den Kläger jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Irak Opfer von Verfolgungsmaßnahmen durch die irakische Regierung oder Milizen zu werden. 47 Auf Grund der nachgezeichneten Sicherheitslage im Irak erfolgen Bedrohungen durch Milizen zudem nicht nach einem bestimmten Muster, sondern weitgehend willkürlich und auf Grundlage zufälliger Umstände der jeweiligen Situation. Die Gefahr, die für den Kläger nach einer Rückkehr in den Irak besteht, entspricht insoweit derjenigen, in der sich die örtliche (sunnitische) Bevölkerung allgemein befindet. 48 Besondere gefahrerhöhende Merkmale des Klägers, die dazu führen würden, dass sich für ihn individuell die allgemeine, latente Gefahr von Angriffen über das dargestellte Maß hinaus verdichten würde dahingehend, dass für ihn die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen bestünde, sind nicht gegeben. Der Kläger hat zwar eine besondere Gefährdungssituation wegen seines von Amerikanern und irakischer Regierung gesuchten Vaters geltend gemacht, aus seiner persönlichen Lebensgeschichte ergeben sich jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür. 49 Der Kläger hat zusammen mit seinem Zwillingsbruder in den mündlichen Verhandlungen vom 12.01.2021 und 16.02.2021 einige Belege dafür vorgelegt, dass es sich bei dem von den Amerikanern und der irakischen Regierung gesuchten ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garden Sayf al-Din Fulayyih Hasan Taha al-Rawi tatsächlich um ihren Vater handelt, unter anderem den Militärausweis ihres Vaters, die Heiratsurkunde der Eltern, Dokumente über das Haus des Vaters, ein Handy-Video, auf dem der Vater eine Ansprache an das Gericht hält sowie einige Fotos, die teilweise auch von dem Vater in seinem Video gezeigt wurden. Der im Ganzen überaus lange Vortrag des Klägers zeichnete sich jedoch ausgerechnet in seinen Antworten auf Fragen nach den familiären Lebensumständen vor dem Irakkrieg 2003 durch Knappheit aus. Zudem konnten der Kläger und sein Bruder nicht alle Fragen überzeugend aufklären, insbesondere die Frage, warum sein Vater trotz seiner hohen Position und seinen erheblichen finanziellen Mitteln, die ihm nach Angaben des Klägers und seines Bruders zur Verfügung gestanden hatten, keine Vorsorge für seine Familie vor dem Einmarsch der Amerikaner getroffen hatte. Beide Brüder sagten aus, dass sie weder über Reisepässe noch über hinreichend finanzielle Mittel verfügten, und deshalb zwei Jahre bei ihren Verwandten in Rawa versteckt leben mussten, ehe sie ausreisen konnten. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Familien hochrangiger und wohlhabender Angehöriger des Saddam-Regimes überwiegend nach Jordanien fliehen konnten, weniger wohlhabende Baathisten schickten ihre Familien nach Syrien, wo sie in der Regel schnell und problemlos einen Aufenthaltstitel erhielten. Einfache Iraker hätten hingegen keinen gesicherten Aufenthalt in Syrien bekommen („Assessment on the Situation of Iraqi Refugees in Syria“, März 2006, UNHCR, verfügbar unter https://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp119686.pdf ; AI, „Suffering in Silence: Iraqi Refugees in Syria“, 14.10.2008, https://www.amnesty.org/download/Documents/56000/mde140102008eng.pdf). 50 Der Vater des Klägers soll sich nach seinen Angaben vor dem Einmarsch der Amerikaner in den Irak in den Krieg begeben haben, bis zum Einmarsch der Amerikaner in Bagdad vergingen drei Wochen, in denen sich die kritische militärische Lage der irakischen Armee immer deutlicher abzeichnete. Die Einnahme Bagdads durch die Amerikaner war daher zu erwarten und hätte dem Stabschef der Republikanischen Garde Grund geben müssen, zu veranlassen, dass seine Familie in Sicherheit gebracht wird. Als die amerikanischen Streitkräfte am 09.04.2003 Bagdad einnahmen, waren nicht nur Saddam Hussein und seine engsten Mitarbeiter verschwunden, sondern ebenso viele weitere Mitglieder des Staats- und Sicherheitsapparates, da jeder, der Teil des Systems war, wusste, was geschehen würde (Handelsblatt 10.04.2003, „Mit Saddam sind auch Gefolgsleute verschwunden“, https://www.handelsblatt.com/archiv/getoetet-versteckt-oder-gefluechtet-mit-saddam-sind-auch-gefolgsleute-verschwunden/2239642.html ). Nach Aussagen des Klägers und seines Bruders musste sich die Familie jedoch ganz alleine in die Provinz Al Anbar durchschlagen. Das Gericht wertet diesen Gesichtspunkt nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit des Klägers an dieser Stelle, weil auch familiäre Gründe oder Probleme Ursache dieser fehlenden Vorsorge für die Familie seitens des Vaters sein könnten. 51 Die Frage, ob sie noch Kontakt zu ihrem Vater haben, wurde von den Brüdern noch in der ersten mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021 verneint, sie erklärten, nichts über sein weiteres Schicksal seit dem Einmarsch der Amerikaner zu wissen. Die Möglichkeit, dass sich der untergetauchte Stabschef der Republikanischen Garde dem IS angeschlossen haben könnte, wies der Kläger von sich; sie seien weder religiös extrem noch rassistisch. 52 In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 korrigierten sie ihre bisherigen Aussagen dahingehend, dass sie über ihren jüngeren Bruder und ihre Mutter, die beide in Damaskus geblieben sind, bis heute Kontakt zu ihrem Vater haben. Sie seien jedoch sehr vorsichtig bei ihren Kontaktaufnahmen und würden diese nur in dringenden Fällen vornehmen, da ihr Vater nach wie vor gesucht werde. Mit der Frage konfrontiert, warum ihr Vater offenbar seinen Tod und sein Begräbnis im Juni 2003 vorgetäuscht habe („Most wanted list is now down to 13 from a starting pack of 55“, 15.12.2003. https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/most-wanted-list-is-now-down-to-13-from-a-starting-pack-of-55-82610.html), erklärte der Bruder des Klägers, dass es sich bei dieser Meldung um Propaganda handele, sein Vater würde so etwas nicht machen. Über den Aufenthaltsort des Vaters hätten sie jedoch keine Kenntnis. Die Frage, welcher sunnitischen Schule der Kläger und seine Familie sich zugehörig fühlen, konnte der Bruder des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 nicht(beantworten, er erklärte, seine Familie sei nicht religiös. 53 Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei ihrem Vater um den ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garde handelt, da selbst bei Wahrunterstellung daraus keine Verfolgungsgefahr für den Kläger und seinen Zwillingsbruder heute folgt, 18 Jahre nach ihrer Flucht aus Bagdad und 16 Jahre nach der Weiterreise aus Rawa nach Syrien. 54 Der Kläger hat zusammen mit seinem Zwillingsbruder zwei Jahre in Al Anbar unbehelligt leben und sein Abitur abschließen können. Er hat dies damit begründet, dass sie sich versteckt gehalten hätten und dabei zwischen Rawa, Al Obeidi und Qaim, wo verschiedene Onkel ihres Vaters gelebt hätten, hin und her gewechselt wären. Er räumte ein, dass sie sich in den ersten Monaten nach ihrer Flucht in Rawa noch nicht versteckt gehalten hätten, sondern zur Schule gegangen seien und dort die Prüfungen abgelegt hätten, sie hätten sich erst danach versteckt. Weiter erklärte er, dass die Bewohner von Rawa fast alle wie eine Familie seien, ein Stamm, die Stadt zähle ungefähr 5000 oder 10.000 Einwohner. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass eine fünfköpfige Familie über einen längeren Zeitraum in diesem kleinen Ort unbemerkt geblieben ist. Die Schilderungen des Klägers über ihr Leben in diesen zwei Jahren ist trotz Nachfragen sehr allgemein und farblos geblieben, in den wenigen Details wich der Kläger zudem von seinem Vortrag beim Bundesamt ab. Dort hatte er berichtet, ihr Onkel in Rawa hätte sie versteckt und ihnen einmal in der Woche Essen und Trinken gebracht. Das Gericht konnte sich daher nicht davon überzeugen, dass das Leben in Rawa für den Kläger und seine Familie so gefährlich war, dass sie sich verstecken mussten. 55 Die Aussage des Klägers, das Leben für Sunniten in Rawa sei ebenso wie in der ganzen Provinz Anbar so gefährlich geworden, dass inzwischen alle Bewohner Rawas und die meisten Einwohner der Provinz Anbar nach Kurdistan geflohen, wo sie von den Kurden mit offenen Armen aufgenommen worden sein, lässt sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht ansatzweise bestätigen. Derartige Flüchtlingsströme wären nicht unbemerkt geblieben – aus den zuletzt ermittelten Bevölkerungszahlen ergibt sich jedoch, dass die Provinz Anbar als größte Provinz des Irak 2018 mehr als 1,7 Millionen Einwohner aufwies, die vorwiegend sunnitisch sind (EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S. 66). In Kirkuk, der zwischen Kurden und der irakischen Zentralregierung besonders umstrittenen Stadt, zeigt sich entgegen der Auffassung des Klägers, dass Araber Angst vor Diskriminierung seitens der kurdischen Machthaber hatten, nachdem die Kurden ab 2003 in Kirkuk die politische Mehrheit gestellt hätten und aufgrund ihrer Erlebnisse in der jüngeren Vergangenheit (mit Saddam Husseins Anfal-Kampagne 1988 gegen die Kurden) hart mit arabischen Siedlern und Ex-Baathisten umgegangen seien. Sie hätten alle Araber verdächtigt, Teil des Baath-Systems gewesen zu sein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl –BFA- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Aktive Baathisten sowie ehemalige Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 21.06.2017, S. 41). 56 Vielmehr folgt unmittelbar aus der Argumentation des Klägers und seines Bruders, dass beiden Brüdern jedenfalls heute keine Gefahr aus der Verbindung zu ihrem Vater droht. 57 Ebenso wie sein Bruder hat der Kläger ausgesagt, dass auf die Ergreifung seiner Familie nach dem Sturz Saddam Husseins eine Belohnung über 40.000 $ ausgesetzt worden sei. Trotzdem hätten sie im Jahr 2005 Reisepässe ausstellen lassen können, und dies sogar unter Streichung ihres Familiennamens al-Rawi, der als sehr gefährlicher Familienname eingeschätzt und deshalb auf Druck der Vereinten Nationen auf die irakische Regierung aus allen Pässen gestrichen worden sei, der Name des Großvaters sei dann als Nachname eingetragen worden. Seitdem trägt der Kläger den Namen Ali Saefaldeen Flayyih. Es ist jedoch nur schwer nachvollziehbar, dass lediglich zwei Jahren nach dem Sturz des Saddam-Regimes dem irakischen Beamten, der die Ausstellung der Pässe der Brüder vornahm, nicht aufgefallen wäre, dass ihr Vater auf der Fahndungsliste der irakischen Regierung steht. Zumindest die erforderliche Streichung des Namens al-Rawi hätte den Beamten auf die Verbindung zu ihrem Vater aufmerksam machen müssen. Der Kläger hat ebenso wie sein Zwillingsbruder darauf hingewiesen, dass auf die Ergreifung seines Vaters ein Kopfgeld von 500.000 bzw. 1 Million $ ausgesetzt seien – wobei die Angaben der Brüder im Laufe des Verfahrens hinsichtlich der Höhe des Kopfgeldes widersprüchlich waren. Auf eben dieses Kopfgeld gründen der Kläger und sein Bruder die Gefahr, die ihnen beiden drohe - wer sie ergreife, könne darauf hoffen, über sie an ihren Vater zu gelangen und sich auf diese Weise das Kopfgeld zu verdienen. Der Kläger hat nicht überzeugend erläutern können, warum der die Pässe ausstellende Beamte die Namensänderung und die Ausstellung des Passes anstandslos vorgenommen hat. Die Begründung, dass sie das Glück gehabt hätten, eine besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Person zur Verfügung gehabt zu haben, die gegen Bestechungsgeld ihre Pässe bekommen habe, vermag dies nicht zu erklären. Der irakische Beamte hätte den Abholer der Pässe festsetzen lassen können, mit der Folge einer intensiven Befragung des Mannes nach dem gesuchten Stabschef der Republikanischen Garde und seinen Angehörigen. 58 Der Kläger erklärte, dass es in Al Rawa für sie ebenfalls zu gefährlich gewesen sei, da in der Provinz Anbar der IS sei und mittlerweile dort auch schiitische Milizen agieren. Seine Schilderungen sind in dieser Hinsicht jedoch allgemein geblieben, ohne konkrete Vorkommnisse. Sein Bruder hatte in der Anhörung vor dem Bundesamt von einem Überfall auf ihr Haus in Al Rawa berichtet; die Tatsache, dass man ihnen Geld abgenommen habe, lässt aber auf einen ausschließlich kriminellen Hintergrund schließen, die Täter des Überfalles haben die Familie jedenfalls nicht verraten. 59 Der Vortrag der Zwillingsbrüder, sie seien auch in Syrien nach Ausbruch des Krieges zunehmend in Gefahr gewesen, schiitischen Milizen in die Hände zu fallen, ist pauschal ohne konkrete Anhaltspunkte. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung, es gebe auch in Syrien sehr viele Personen, die sich an den ehemaligen Mitgliedern des Saddam-Regimes und sogar an deren Familien heute noch rächen wollten. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der Kläger vor den zunehmenden Kriegshandlungen und der sich im syrischen Bürgerkrieg dramatisch verschlechternden Lebensverhältnisse geflohen ist. 60 Aus den Aussagen sowohl des Klägers als auch seines Zwillingsbruders ergibt sich, dass sie in Syrien bis zu dem Ausbruch des Bürgerkrieges ein normales Leben hatten führen können. Beide haben dort studiert und ihr Studium jeweils ordnungsgemäß abgeschlossen. Der Kläger konnte ebenso wie sein Bruder auch während ihres Aufenthalts in Syrien ohne Probleme einen Reisepass erhalten, der am 12.04.2012 Bagdad ausgestellt wurde. Sein Bruder und er erklärten dies damit, dass ein Verwandter von ihnen, der jemanden bei der Botschaft in Damaskus gekannt habe, aus dem Irak zu ihnen nach Syrien gekommen sei. Er habe ihre Pässe genommen, die alten Pässe abgegeben und neue beantragt; sie selbst seien nicht in der Botschaft gewesen, damit man sie nicht erkenne und ihnen nichts passiere. Ihr Verwandter habe den Mitarbeiter der Botschaft bestochen, die neuen Pässe seien dann aus Bagdad gekommen. Dem Einwand, der zuständige Beamte in Bagdad hätte 40.000 $ für den Hinweis darauf erhalten können, dass die Familie in Damaskus lebt, begegnete der Kläger damit, dass die Auslobung von 40.000 $ im Jahr 2003 durch die Milizen erfolgt sei, nicht vom Staat. Damit ließ er aber seinen eigenen Vortrag außer Acht, dass ihm und sein Bruder Verfolgung durch die irakischen Behörden und schiitische Milizen drohe, weil auf seinen Vater ein hohes Kopfgeld ausgesetzt sei. Angesichts des Kopfgeldes, dass nach den letzten Angaben des Klägers und seines Bruders sogar 1 Million $ betragen soll, geht die Argumentation seines Prozessbevollmächtigten fehl, dass der ausstellende Beamte es möglicherweise vorgezogen habe, mehrfach von betroffenen Personen ein Bestechungsgeld von 700 bis 1.000 $ zu kassieren, statt einmalig 40.000 $, die auf die Familie des Klägers ausgesetzt sein soll. Es ist nicht realistisch, dass die Aussicht auf weitere mögliche Bestechungsgelder eventuell weiterer Betroffener (die aber ebenso auch von einem anderen Beamten bearbeitet werden könnten) für einen korrupten Beamten attraktiver sein soll als das auf den ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garde ausgesetzte Kopfgeld von 500.000 der 1 Million $. 61 Auch der Vorfall an einem Kontrollpunkt in Syrien, bei dem sein Bruder kontrolliert und festgenommen worden sei und sich durch Zahlung von 5.000 Lira freikaufen konnte, ändert nichts an dieser Beurteilung. Aus der Schilderung der Brüder ergibt sich ein krimineller Hintergrund dieser Festnahme, offensichtlich ging es dem kontrollierenden Milizionär um die Erpressung eines Lösegeldes. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass es sich nicht um einen Iraker gehandelt habe, sondern um einen syrischen Milizionär, der seinen Bruder deshalb nicht erkannt habe. Es gibt jedoch keinen Grund, warum ein irakischer Milizionär den Kläger oder seinen Bruder als Söhne ihres Vaters „erkennen“ sollte, nachdem beide Brüder bereits im Jahr 2005 ihren Namen geändert hatten. 62 Das Gericht vermag nicht der Argumentation zu folgen, dass die Änderung des Nachnamens, um die Verbindung mit einer gesuchten Person zu verschleiern, mit dem Nichtausleben der geschlechtlichen Orientierung eines Homosexuellen oder der religiösen Einstellung eines Christen vergleichbar wäre. Eine Namensänderung bedeutet gerade nicht, dass die betroffene Person sich verstecken muss – sie muss keine Überzeugung verbergen oder gar aufgeben, sondern legt lediglich ein äußeres Erkennungsmerkmal ab. In der Regel erfolgen Namensänderungen freiwillig aus ganz anderen, überwiegend positiv belegten Motiven. Eine der Situation eines seine Religion heimlich praktizierenden Christen oder seine geschlechtliche Andersartigkeit verbergenden Homosexuellen vergleichbar belastende Lage ist hierin nicht zu sehen. 63 Angesichts der Namensänderung und des seit dem Sturz Saddam Husseins verstrichenen Zeitraums von 18 Jahren muss der Kläger ebenso wie sein Zwillingsbruder auch keine Rache für die Beteiligung seines Vaters an den Taten des Regimes fürchten. Objektiv spricht alles dafür, dass der Kläger in seiner Heimatstadt, der Millionenstadt Bagdad sich unerkannt ein neues Leben aufbauen zu können. 64 Der Kläger äußerte zwar die Überzeugung, dass insbesondere schiitische Milizen Rache üben könnten, weil sein Vater auch im iranisch-irakischen Krieg gegen den Iran gekämpft habe, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte vorzulegen. Der Vortrag, es gäbe offene Rechnungen mit seinem Vater, ist jedoch unkonkret und nicht substantiiert, zudem widerspricht die Annahme, dies könnte zu Racheakten führen, den Feststellungen der Erkenntnismittel. 65 Die Arabische Sozialistische Ba’ath-Partei wurde mit der neuen Verfassung 2005 im Irak verboten, eine Ent-Ba’athifizierung durchlief den Irak, die mit der Auflösung der Partei, der Verhaftung ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder und der Entlassung vieler Parteimitglieder aus dem Staatsapparat, der Verwaltung und der Streitkräfte einherging. Mit Wirkung vom 16.04.2003 wurden alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert. Viele ehemalige Mitglieder sind aus dem Irak geflohen, andere häufig wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten inhaftiert. Manche hochrangige Anhänger des Saddam-Regimes – insbesondere Offiziere –sollen sich der Al Qaida und dann dem IS angeschlossen haben (BFA, Länderinformationsblatt Irak 17.03.2020, S. 117; Tobias Mayer, „Die Vorläufer des Islamischen Staates“, 22.02.2016, https://www.deutschlandfunkkultur.de/vorlaeufer-des-islamischen-staates-bombenanschlag-auf-die.932.de.html?dram:article_id=346311 ; Übersetzung durch Mideastwire: As-Seyassah, Kuwait, EXCLUSIVE: "Most of Zarqawi's men are Palestinians trained by Hezbollah", 22.08.2005; Übersetzung durch Mideastwire: Asharq al-Awsat, United Kingdom “Kurdish security official: we warned Baghdad about ISIL...", 20.06.2014; Zu seiner Arbeit: Samuel Helfont “What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein.” 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). 66 Am 12.01.2008 löste das seitens des irakischen Parlament erlassene „Gesetz der Gerechtigkeit und Verantwortung“ das Ent-Ba’athifizierungsdekret des damaligen amerikanischen Statthalters im Irak, Paul Bremer, ab. Dieses Gesetz sollte die Rückkehr ehemaliger Baath-Mitglieder in das öffentliche Leben ermöglichen. Führende Personen des Regimes bleiben allerdings weiterhin ausgeschlossen, erhalten aber eine Rente. Frühere Baath-Anhänger blieben misstrauisch und daher im Verborgenen („Irak beendet Ächtung der Baath-Partei“, 12.01.2008, https://www.spiegel.de/politik/ausland/nationale-versoehnung-irak-beendet-aechtung-der-baath-partei-a-528279.html ; „Irak: Neues Baath-Gesetz stößt auf Ablehnung“, 13.01.2008, https://www.disorient.de/magazin/irak-neues-baath-gesetz-stosst-auf-ablehnung). 67 Es wird von Gewalttaten und Übergriffen auf Eigentum auf vormalige Regierungsmietglieder des Saddam-Regimes sowie auf Mitglieder der Baath-Partei berichtet, in wenigen Fällen auch von Morden (BFA, Länderinformationsblatt Irak 17.03.2020, S. 118) – jedoch nicht auf Familienangehörige. Hinweise auf gezielte Angriffe auf Angehörige ehemaliger Baath-Mitglieder gibt es nicht, es gibt allerdings Beispiele von Angehörigen, die – als „Kollateralschaden“ – Anschlägen zum Opfer fielen, die ehemaligen Baath-Mitgliedern galten (BFA, Anfragebeantwortung aaO, 21.06.2017, S. 40). 68 Ehemalige Baath-Mitglieder sind einer minimalen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, gefahrerhöhend sei eine hohe Position in Partei oder Militär sowie eine Verbindung zum IS (EASO, 13.06.2018, http://vgh-intranet.bwl.de/mannheim/Asyldokumentation/Asyldokumentation/2018.06.13_IRQ_EASO.pdf ; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq Targeting of Individuals 1.7, 1.1.1, 1.3.4). Eine mögliche Verbindung ihres Vaters zum IS hat der Kläger ohnehin vehement verneint. Aus all dem folgt jedoch keine Gefahr für Familienangehörige. 69 Zwar wurde 2017 neben anderen Personen auch dem an Nr. 42 in der dem Gesetz angehängten Liste genannten ehemaligen Stabschef der Republikanischen Garde sowie seinen engeren Familienangehörigen mit dem „Gesetz über die Beschlagnahme und Einziehung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zu den Säulen des Regimes gehören“ das gesamte Vermögen entzogen („Wer sind die Säulen von Saddam Husseins Regime, die unter das Geldbeschlagnahmegesetz fallen?“ 16.04.2017 https://www.rudaw.net/arabic/middleeast/iraq/16042017 ). Daraus folgt jedoch nicht, dass den Familienangehörigen der betroffenen Personen der Tod im Irak droht. Für diese Behauptung der Kläger, die auch ihr Vater in seinem für das Gericht aufgenommene Video mehrfach wiederholt hat, gibt es keine objektiv feststellbare Bestätigung. 70 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger nach einer Rückkehr in den Irak als aus dem Ausland zurückkehrender sunnitischer Araber (als solcher) einer hinreichend verdichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 26). 71 bb) Das Gericht kann auch keine Gruppenverfolgung sunnitischer Araber in Bagdad feststellen (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.01.2018 – 20 ZB 17.30988; Beschl. v. 08.01.2018 – 20 ZB 17.30839; Beschl. v. 21.12.2017 – 5 ZB 17.31893; Beschl. v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639; Beschl. v. 21.09.2017 – 4 ZB 17.31091; VG Berlin, Urt. v. 22.11.2017 – 25 K 3.17 A, juris Rn. 27ff.; VG Regensburg, Urt. v. 29.12.2017 – RN 6 K 16.32353, juris Rn. 25 ff.; VG Göttingen, Urt. v. 08.11.2018 – 2 A 676/17, juris Rn. 33 ff.; VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2017 – A 3 K 4020/16, juris Rn. 19). 72 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch in dem Sinn einer Gefahr der Gruppenverfolgung aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1237 Rn. 13). Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung dem Betroffenen daraus ableitbar drohender eigener Verfolgung rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1237 Rn. 13 m.w.N.). Die Verfolgungshandlungen müssen dabei auf alle sich in dem Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit auf Grund eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1237 Rn. 13). 73 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein asylerhebliches unverfügbares Merkmal nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, 1238 Rn. 15). 74 Nach diesen Maßgaben ist es für sunnitische Araber in der Stadt Bagdad nicht beachtlich wahrscheinlich, Opfer eines Angriffs zu werden. Den Erkenntnismitteln ist eine Häufung von Eingriffshandlungen in dem dargestellten Sinn in der Stadt Bagdad nicht zu entnehmen. 75 Die jüngere irakische Geschichte ist geprägt von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten. Während der Herrschaft der Baath-Partei war die schiitische Mehrheit von der Teilhabe an Regierung und Verwaltung weitgehend ausgeschlossen und regelmäßig staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Nach dem Sturz Saddam Husseins und insbesondere in den Bürgerkriegsjahren 2006/2007 entluden sich die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten in gewalttätigen Auseinandersetzungen. Zuletzt kam es mit Erstarken des IS zu einer deutlichen Zunahme der Gewalt gegen Angehörige der sunnitischen Minderheit in Bagdad. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen, Tötungen, Misshandlungen und Vertreibungen von Sunniten namentlich durch schiitische Milizen (BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 65 ff.). 76 Die Gruppe der arabischen Sunniten stellt mit einem Bevölkerungsanteil von circa 17 bis 22 % eine Minderheit im Irak dar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 6). Die den Erkenntnismitteln zu entnehmende Einwohnerzahl von Bagdad Stadt bzw. der Provinz Bagdad variiert stark, ohne dass die divergierenden Einwohnerzahlen immer auch auf unterschiedliche geographische Bezugsrahmen zurückgeführt werden könnten. Es ist von circa 6.450.000 bis 8.100.000 Einwohnern der Provinz Bagdad auszugehen, entsprechend in den Erkenntnismitteln genannten Einwohnerzahlen von 7.145.470 (Home Office UK, Country Information and Guidance Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Aug. 2016, S. 10), ca. 8,1 Millionen (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 72) und zwischen 6.450.000 und 7.145.470 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 26). Zugunsten des Klägers wird der niedrigste verfügbare Prozentanteil arabischer Sunniten an der Gesamtbevölkerung mit der niedrigsten verfügbaren Einwohnerzahl der Provinz Bagdad ins Verhältnis gesetzt (17 % von 6.450.000 Einwohnern). Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich, dass der Anteil an Sunniten in Bagdad wesentlich unterhalb des Anteils an der Gesamtbevölkerung des Iraks liegen würde. Danach leben in der Provinz Bagdad mindestens 1.096.500 arabische Sunniten. 77 Demgegenüber gestellt wird die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen aus dem Jahr 2018 in der Provinz Bagdad. Unabhängig von der Volks- und Religionszugehörigkeit sind in dem genannten Zeitraum 1214 Zivilpersonen verletzt (816) oder getötet (398) worden (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 84), wobei sich nach den Daten des Iraq Body Count (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, Supplement, S. 18) für Bagdad 566 zivile Todesfälle ergeben. Danach ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,11 %, als sunnitischer Araber Opfer eines Angriffs in der Provinz Bagdad zu werden (1214 x 100 / 1.096.500). Dieser Wert erreicht noch nicht die Schwelle, bei der von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens auszugehen wäre (den Wert von 0,125 % für weit entfernt haltend: BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 22 f.). 78 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die UNAMI die mitgeteilten Opferzahlen als absolute Mindestzahlen bezeichnet und der IBC ab Februar 2017 nur noch vorläufige Daten zur Verfügung stellt. Zum einen belegt der IBC die Vorfälle unter „Recent Events“ hinreichend präzise, um Anzahl, Ort und weitere Modalitäten des Vorfalls nachvollziehen zu können. Zum anderen enthält die zugrunde gelegte Opferzahl nicht nur Angriffe auf sunnitische Araber wegen dieser Eigenschaft, sondern sämtliche gezielte und ungezielte Angriffe auf Zivilisten. Auch die Verursacher dieser Übergriffe, welche die Anforderungen des § 3c AsylG erfüllen müssten, sind nicht bekannt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine besondere Rolle sollen in Bagdad zunehmend in 2019 Anschläge des IS gespielt haben (Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State Makes its Return In December 2019“, January 6th, 2020). Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind auch solche Angriffe immer noch selten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 55). 79 Schließlich gelangt man auch bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtsituation nicht zu der Annahme einer Gruppenverfolgung. Selbst bei konservativer Berechnung auf der Grundlage der vorhandenen Einwohnerzahlen würde die Annahme einer Verfolgung aller Mitglieder der Gruppe der Sunniten in Bagdad bedeuten, dass mindestens etwa eine Million Personen als Gruppe verfolgt würde. Für eine solche Annahme gibt es jedoch keine ausreichenden Hinweise (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 4 ZB 17.31091, juris Rn. 14). 80 Besondere individuelle Umstände, die bei dem Kläger auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als in Bagdad allgemein üblich, sind aus den oben genannten Gründen nicht festzustellen. 81 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 82 a) Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In diesem Rahmen sind gem. § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden. 83 b) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist der bereits oben dargelegte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm solche Schäden bei einer Rückkehr in den Irak drohen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG, mithin die Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. 84 aa) Dem Kläger droht insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der allgemeinen humanitären Lage in Bagdad. Zwar kann die allgemeine humanitäre Lage an dem Ort, an dem sich der Kläger voraussichtlich niederlassen wird, ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 34, m.w.N.). Jedoch muss die schlechte humanitäre Lage dazu auf einen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17, juris Rn. 168 ff.). Hinweise dafür, dass die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände in Bagdad einem in Betracht kommenden Akteur direkt oder indirekt anzulasten wären, sind aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht ersichtlich (so auch VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 34). 85 bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 86 Dabei kann offenbleiben, ob in der Stadt Bagdad, wo sich der Kläger nach seiner Rückkehr voraussichtlich wieder niederlassen wird, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht (verneinend VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 08.06.2018 – 26 K 420.17 A, juris Rn. 15 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.03.2018 – 8a K 1524/13.A, juris Rn. 62; VG Regensburg, Urt. v. 29.12.2017 – RN 6 K 16.32353, juris Rn. 30 ff.; bejahend VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.05.2018 – 15a K 5342.17.A, juris Rn. 20), da es jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt fehlt. 87 Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 114 ff.). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 116). Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 116). Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 116). Soweit der Kläger keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 117). Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 22). 88 Daran gemessen liegt im Falle des Klägers keine hinreichend verdichtete oder individualisierte Gefährdungslage vor. Das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres in der Stadt Bagdad verletzt oder getötet zu werden, liegt noch unter 0,1 %. Ausgehend von 1.214 verletzten und getöteten Zivilpersonen im Jahr 2018 (EASO, COI Report Iraq, Security situation, vom 12.03.2019, S. 77) gegenüber einer Einwohnerzahl von jedenfalls mindestens 6.450.000 (s.o.) ergibt sich eine prozentuale Wahrscheinlichkeit von lediglich 0,0188 % (1.214 x 100 / 6.450.000). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich diese Zahlen inzwischen signifikant erhöht haben. Gefahrerhöhende individuelle Umstände betreffend den Kläger liegen nicht vor (s.o.). 89 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. 90 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auf Grund der schlechten humanitären Bedingungen im Irak besteht nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 145; Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13, juris Rn. 71). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 146, m.w.N.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 13.12, NVwZ 2013, 1167, 1170, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 149; Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13, juris Rn. 79 ff.). Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 153). Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 153 m.w.N.). 91 Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in der Stadt Bagdad keinem Akteur zuzuordnen sind (s.o.). Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17, juris Rn. 173, m.w.N). 92 Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Bagdad. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in der Tat nicht nur allgemein im Irak, sondern namentlich auch in Bagdad angespannt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.07.2018 – 29 K 377.17 A, Rn. 50 ff. über juris). Die öffentliche Stromversorgung ist häufig unterbrochen, die Versorgung mit Mineralöl ist unzureichend, die maroden Wasserleitung bedingen eine hohe Seuchengefahr und die medizinische Versorgung ist – trotz generell guter Qualifikation der Ärzte und des Krankenhauspersonals – ebenfalls nicht zufriedenstellend (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12.01.2019, S. 5 und 25; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 128 ff.). Im gesamten Irak leben ungefähr 4,1 Millionen Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 02.03.2020, S. 6). Gemessen an den irakischen Verhältnissen ist die humanitäre Lage in Bagdad selbst eher durchschnittlich (vgl. World Food Programme, Socio-Economic Atlas of Iraq, S. 99f.). Vor dem Hintergrund der beschriebenen humanitären Verhältnisse in Bagdad treten in der Person des Klägers jedoch keine ganz außerordentlichen individuellen Umstände hinzu, die aufgrund der schlechten humanitären Verhältnissen zu einem nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbarenden Dasein führen würden. Die humanitäre Lage in Bagdad stellt sich für ihn nicht so außergewöhnlich prekär dar, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt sind. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in Bagdad gewohnt, ist überdurchschnittlich gut ausgebildet und bereits in mehreren Berufen tätig gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass er zumindest das erforderliche Existenzminimum für sich erwirtschaften könnte. 93 Darüber hinaus wird er sich bei realistischer Betrachtungsweise nicht von seinem Zwillingsbruder trennen, sondern mit ihm zusammen zurückkehren und sich gegenseitig stützen und stärken können. Im Übrigen steht dem Kläger auch die Option offen, zu seinen Verwandten entweder nach Rawa oder zu den Verwandten zu gehen, die in der Kurdischen Autonomieregion in Erbil und Dohuk leben. Letztere hatten nach Angaben der Zwillingsbrüder sie, seine Mutter und die beiden weiteren Brüder während ihres Aufenthalts in Syrien mit monatlichen Zahlungen von 500 bis 600 $, manchmal auch weniger, unterstützt. 94 b) Nichts anderes folgt aus der SARS-CoV-2-Pandemie. Obgleich die Wirtschaft im Irak sowohl vom Verfall des Ölpreises als auch von der Pandemie getroffen ist, ist von den Auswirkungen der Pandemie und insbesondere dem (teilweisen) Lockdown vor allem der informelle Sektor, Tagelöhner und die ärmsten Haushalte betroffen (vgl. BAMF Briefing Notes 04.05.2020, OCHA, Iraq: COVID-19 - Situation Report No.12, Stand: 26.04.2020). Zu diesen besonders vulnerablen Gruppen zählt der Kläger nicht, Entsprechendes hat er weder vorgetragen noch ist dies seinen Angaben zu entnehmen. 95 Anhaltspunkte dafür, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nicht vorhanden. III. 96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.