Urteil
29 K 334.17 A
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1006.29K334.17A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Der Einzelrichter konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Soweit die Kläger ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (dazu 1.) noch des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (dazu 2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor (dazu 3.). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden (dazu 4.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a. a. O.). Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). b) Die Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist. Sofern die Kläger über Bedrohungen durch die Badr-Miliz bzw. Bedrohungen wegen ihrer Konfessionszugehörigkeit oder wegen der Arbeit des Klägers zu 1) bei den Sicherheitstruppen Saddam Husseins berichten, ist dies nicht glaubhaft. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141.83 – NVwZ 1985, 36, 37). Die Feststellung einer politischen Verfolgung setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41 und Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 – InfAuslR 1989, 349). Die Kläger vermochten es nicht, in sich stimmig, lebensnah, anschaulich, detailliert und plastisch von den behaupteten Verfolgungshandlungen zu berichten. Insbesondere verwickelten sie sich bei ihren Schilderungen in erhebliche Widersprüche. Zunächst wurde der gesamte Vortrag der Kläger von Mal zu Mal erheblich gesteigert. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt berichteten sie, sie fürchten allgemein Entführungen als Sunniten. Lediglich die Klägerin zu 2) erzählte: „Und dazu kam das mein Mann beim Militär bei Saddam Hussein ihn gedient hat. Er wurde deshalb bedroht.“ (Bl. 118 VV), ohne die behauptete Bedrohung näher auszuführen. Von persönlichen Bedrohungen, insbesondere durch die Badr-Milizen, berichteten sie nicht. Abermals lediglich die Klägerin zu 2) führte allgemein aus: „Die Milizen kamen und haben diejenigen die bei Saddam Hussein gedient haben entführt (…).“ (Bl. 118 VV), ohne wiederum persönlich Erlebtes zu berichten. Demgegenüber trugen sie mit Schriftsatz vom 4. September 2017 vor: „Im Jahr 2005 wurde der Kläger und seine Familie von den Badr-Milizen bedroht. Er erhielt schriftliche Drohbriefe (…).“ (Bl. 28 GA). Wieder wurden keine Details der behaupteten Bedrohungen berichtet. In der mündlichen Verhandlung erzählte der Kläger zu 1) nichts von persönlichen Bedrohungen durch Milizen. Vielmehr gab er an: „Ich habe nicht gewartet, bis etwas passiert.“ (Bl. 97 GA). Auf Vorhalt erklärte er explizit, keine Drohbriefe erhalten zu haben, sondern nur mündliche Drohungen über Bekannte erfahren zu haben. Auch die Klägerin zu 2) berichtete zunächst nichts von persönlichen Bedrohungen durch Milizen. Auf Nachfrage: „Gab es Probleme mit Milizen?“ antwortete sie: „Nein, wir kennen sie nicht.“ (Bl. 102 GA). Insofern verstrickten sich die Kläger in erhebliche Widersprüche. Soweit die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung sodann berichtete, Unbekannte seien zweimal nachts in ihr Haus gekommen und hätten mit den Füßen die Türen kaputt gemacht, ist auch dies unglaubhaft. Zunächst blieb die Klägerin auch insoweit bei ihren Schilderungen knapp und detailarm. Überdies bekundete sie einerseits bezüglich der behaupteten Vorfälle: „Man vergisst es. Es ist so lange her.“ (Bl. 103 GA), andererseits: „Sie kommen mit ihren Waffen, mit der Kalaschnikow. Wenn so etwas passiert, dann kann man das nicht vergessen.“ (Bl. 104 GA). Ihr Aussageverhalten ist insoweit sehr widersprüchlich. Es hätte nahegelegen, dass sie von den behaupteten persönlichen Bedrohungen zuerst berichtet hätte und dies auch bei der zeitlich näher an der Ausreise gelegenen Anhörung beim Bundesamt. Ihr nicht näher substantiiertes allgemeines Bekunden, sie hätte dies bei der Anhörung erzählt, es sei jedoch nicht aufgeschrieben worden, überzeugt nicht. Überdies blieben nach dem Vortrag der Kläger Zweifel an einer begründeten Furcht vor Verfolgung. So berichteten sie, die Familie der Klägerin zu 2) sei nach einiger Zeit in Syrien wieder nach Bagdad zurückgekehrt und lebe dort ohne Probleme. Die Klägerin zu 2) bekundete selbst, die Verfolgung wegen der Konfession habe sich zwischenzeitlich beruhigt (Bl. 101 GA). Überdies erscheint die behauptete Furcht vor Verfolgung schon zweifelhaft, da die Kläger nach eigenem Bekunden erst zwei Jahre nach der Besetzung des Iraks (2003) nach Syrien ausgereist sein wollen. c) Es liegen auch keine Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als sunnitische Araber in Bagdad und auch sonst im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2018 – VG 29 K 377.17 A – juris, Rn. 23 ff.; Urteil vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A – juris, Rn. 56 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 20 ZB 17.30824 – juris, Rn. 10). Daran ändert auch nichts, dass die Kläger berichten, der Kläger zu 1) sei Mitglied der Schutztruppe Saddam Husseins gewesen. Zunächst ist auch dieses Vorbringen unglaubhaft. Der Kläger zu 1) verfügt über keine Belege seiner Zugehörigkeit zum Militär bzw. zu einer persönlichen Schutzgarde Saddam Husseins. Der Vortrag der Kläger, die entsprechenden Dokumente seien in Meer untergegangen, die Pässe hingegen nicht, überzeugt nicht. Auch konnten die Kläger nicht schlüssig berichten, ob bzw. wie der Kläger Rente aus seiner behaupteten Militärzeit beziehen soll. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags ergäbe sich nichts anderes. Die Kläger konnten keine hervorgehobene Stellung des Klägers zu 1) glaubhaft darlegen. Nach eigenem Bekunden sei der Kläger zu 1) Unteroffizier ohne leitende Funktion gewesen. Er habe Stützpunkte um den internationalen Flughafen bewacht und sei dort stationiert gewesen. Die bloße Mitgliedschaft in den ehemaligen Truppen Saddam Husseins oder in der Baath-Partei, ohne eine bedeutende oder exponierte Stellung innegehabt zu haben, wirkt sich nicht gefahrerhöhend aus (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. März 2019 – VG 29 K 391.17 A – unveröffentlicht, UA S. 5 f.; Urteil vom 21. Februar 2019 – VG 25 K 253.17 A – unveröffentlicht, UA S. 9; vgl. a. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16. Februar 2021 – A 14 K 311/18 – juris, Rn. 39 ff.). Insgesamt ist nicht von einer allgemeinen Gruppenverfolgung ehemaliger Parteimitglieder oder von Mitgliedern der Republikanischen Garde – wozu die behauptete Tätigkeit des Klägers zu 1) zählen oder zumindest vergleichbar sein dürfte – auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 – 9 A 717/20.A – juris, Rn. 8 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16. Februar 2021 – A 14 K 311/18 – juris, Rn. 65 ff.; VG München, Urteil vom 26. Mai 2020 – M 19 K 17.32285 – juris, Rn. 22). Weiterhin erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger etwa 20 Jahre nach dem Ende der irakischen Baath-Partei wegen dieser Umstände eine Verfolgung droht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2021 – VG 26 K 541.17 A – unveröffentlicht, UA S. 4). Auch die behaupteten Entführungen der Brüder des Klägers zu 1) vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Zum einen bleiben diese ohne jeglichen Beweis, zum anderen ist nach den Schilderungen der Kläger nicht ansatzweise zu erkennen, von wem die Brüder entführt worden sein sollen und weswegen. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Sämtliche Fallgruppen sind hier nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Klägern die Todesstrafe droht. Ebenso droht ihnen aufgrund ihres Vorbringens keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der Einzelrichter ist vom klägerischen Vorbringen nicht überzeugt. Er nimmt insoweit auf die obigen Ausführungen entsprechend unter Ziffer 1. Bezug. Schließlich geht der Einzelrichter auch nicht davon aus, dass den Klägern eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Es liegt für sie keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage in Bagdad vor. Hinreichende gefahrerhöhende individuelle Umstände in Bezug auf die Kläger nicht gegeben. Auch insoweit nimmt der Einzelrichter auf die obigen Ausführungen entsprechend unter Ziffer 1. Bezug. Die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad ist hinreichend stabil (vgl. VG Berlin, Urteile vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A – juris, Rn. 85 ff.; vom 26. Juli 2018 – VG 29 K 377.17 A – juris, Rn. 35 ff. und vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A – juris, Rn. 48 ff.), und zwar auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Proteste und Demonstrationen im Zentral- und Südirak (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2020 – VG 29 K 92.17 A – juris, Rn. 57 m.w.N.). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden (ausführlich auch: VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2021 – VG 25 K 576.17 A – unveröffentlicht, UA S. 18 ff.). 3. Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die humanitäre Lage in Bagdad (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A – juris, Rn. 85 ff.) stellt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Kläger in diesem Fall nicht so außergewöhnlich prekär dar, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt wären. Die Kläger haben lange Zeit in Bagdad gelebt und verfügen dort über familiäre Anbindung. Der Kläger zu 1) ist erwerbsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sein wird, eine Tätigkeit aufzunehmen, mit der er den Lebensunterhalt der Familie bestreiten kann. b) Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtmäßig. Die festgesetzte Sperrfrist von 30 Monaten entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, ohne dass im vorliegenden Einzelfall Gründe für eine kürzere Befristung vorgetragen oder ersichtlich wären. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. 5. Die Kostenentscheidung beruht im Umfange der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger begehren zuletzt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Sie sind irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und stammen aus Bagdad bzw. al-Basra. Nach ihren Angaben in ihren Anhörungen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verließen sie den Irak im Juli 2005 nach Syrien und reisten im August/September 2015 aus Syrien über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 27. Januar 2016 einen Asylantrag stellten. Bei ihren Anhörungen bei dem Bundesamt am 16. September 2016 gaben sie im Wesentlichen an, sie seien geflohen, weil es Entführungen von Sunniten gebe, die aufgrund ihres Namens erkannt werden würden, und der Kläger zu 1) Mitglied der Schutzgarde der Präsidialverwaltung Saddam Husseins gewesen sei. Auch seien drei Brüder des Klägers zu 1) entführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften Bezug genommen (Bl. 102 - 106 und Bl. 115 - 119 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2017 lehnte die Beklagte durch das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) und ihren Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten keine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgung berichtet. Mit ihrer am 10. April 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend u.a. aus, sie seien 2005 durch die Badr-Milizen bedroht worden. Der Kläger zu 1) habe schriftliche Drohbriefe erhalten, die leider nicht mehr vorhanden seien. Auf diesen Drohbriefen seien Namenslisten von Leuten gewesen, die Saddam Hussein gedient hätten, und mit dem Tode bedroht seien. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen. Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Juli 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine informatorische Befragung der Kläger durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 94 - 105 Gerichtsakte [GA]). Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Asylakte verwiesen.