Beschluss
A 10 K 1685/20
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Vollrechtsmittel zur Überprüfung der vorherigen Entscheidung, sondern ein eigenes Verfahren anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage.
• Ist die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung von der Behörde ausgesetzt, steht diese behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann nicht statthaft.
• Bei Aussetzung der Vollziehung kann die einwöchige Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht regelmäßig mit Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beginnen; die Belehrungspflicht nach § 58 VwGO ist zu beachten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Abänderungsantrags wegen behördlicher Aussetzung der Vollziehung • Ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Vollrechtsmittel zur Überprüfung der vorherigen Entscheidung, sondern ein eigenes Verfahren anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage. • Ist die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung von der Behörde ausgesetzt, steht diese behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann nicht statthaft. • Bei Aussetzung der Vollziehung kann die einwöchige Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht regelmäßig mit Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beginnen; die Belehrungspflicht nach § 58 VwGO ist zu beachten. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Beschlusses, mit dem seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien nicht stattgegeben wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte am 09.08.2019 die Abschiebungsanordnung erlassen; der Antragsteller erhob rechtzeitig ein Eilantragsverfahren. Nachdem der ursprüngliche Beschluss ergangen war, setzte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus. Der Antragsteller führte vor dem Verwaltungsgericht an, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und die Aussetzung der Vollziehung wirke sich auf die Zuständigkeitsfrage nach der Dublin-VO aus. Er stellte daher einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO; das Bundesamt erklärte zudem, die Aussetzung gelte unter Vorbehalt des Widerrufs. • Verfahrensrecht: Nach § 80 Abs. 7 VwGO ist das Änderungsverfahren ein selbständiges Verfahren, in dem die aktuelle Sach- und Rechtslage zu prüfen ist; es dient nicht der formellen oder materiellen Kontrolle des früheren Beschlusses. • Stellung der behördlichen Aussetzung: Das Bundesamt hat die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt; diese behördliche Entscheidung bewirkt nach § 80 Abs. 4 VwGO, dass die Verfügung nicht vollzogen werden darf und einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleichsteht. • Unstatthaftigkeit des Antrags: Wegen der behördlichen Aussetzung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bereits nicht statthaft, sodass der Änderungsantrag keine Erfolgsaussicht hat. • Widerrufsvorbehalt des Bundesamts: Selbst wenn die Aussetzung unter Widerrufsvorbehalt steht, begründet dies nicht zwingend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; der Antragsteller kann in einem späteren Fall erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen. • Fristfragen nach AsylG: Es bleibt offen, ob die einwöchige Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Fällen beginnt, in denen die Vollziehung gleichzeitig ausgesetzt wurde; naheliegend ist, dass die Frist erst mit Bekanntgabe der Aufhebung der Aussetzung zu laufen beginnt und der Ausländer hierüber nach § 58 VwGO zu belehren ist. • Fortgeltung der inhaltlichen Fragen: Ob die Aussetzung rechtswidrig war und damit die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist, kann im Hauptsacheverfahren oder nach Aufhebung der Aussetzung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu klären sein. Der Änderungsantrag wird abgelehnt, weil die Behörde die Vollziehung der Abschiebungsanordnung wirksam ausgesetzt hat und diese Aussetzung einer gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gleichsteht; damit ist der begehrte Anordnungsantrag nicht statthaft. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlich kostenfreien Verfahrens. Sollten sich die Umstände ändern, insbesondere durch Widerruf der Aussetzung, kann der Antragsteller erneut Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. gegebenenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO anstrengen; offene Fragen zur Fristbeginnregelung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind nicht abschließend zu entscheiden und können in einem späteren Verfahren geprüft werden.