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Beschluss

3 K 3288/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungsauswahlen ist die Eignungsprognose auf ein konkret bestimmtes nächsthöheres statusrechtliches Amt zu beziehen; eine pauschale Auswahl aus einem Pool unterschiedlicher Laufbahnamter (Topfwirtschaft) genügt Art. 33 Abs. 2 GG nicht. • Auswahlentscheidungen sind anhand der schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen überprüfbar; fehlende Konkretisierung des Amtsbezugs macht die Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Ein abgelehnter Bewerber kann einstweiligen Rechtsschutz verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten in einem erneuten rechtmäßigen Auswahlverfahren zumindest offen sind.
Entscheidungsgründe
Beförderungsauswahl muss auf konkretes statusrechtliches Amt bezogen sein (Art. 33 Abs. 2 GG) • Bei Beförderungsauswahlen ist die Eignungsprognose auf ein konkret bestimmtes nächsthöheres statusrechtliches Amt zu beziehen; eine pauschale Auswahl aus einem Pool unterschiedlicher Laufbahnamter (Topfwirtschaft) genügt Art. 33 Abs. 2 GG nicht. • Auswahlentscheidungen sind anhand der schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen überprüfbar; fehlende Konkretisierung des Amtsbezugs macht die Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Ein abgelehnter Bewerber kann einstweiligen Rechtsschutz verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten in einem erneuten rechtmäßigen Auswahlverfahren zumindest offen sind. Die Antragstellerin ist Beamtin (A 11), schwerbehindert (GdB 50) und bewarb sich auf eine Ausschreibung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Beförderung in 16 Stellen der Besoldungsgruppe A 12. Insgesamt bewarben sich 34 Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen. Der Antragsgegner traf eine Auswahlentscheidung und wollte 16 Bewerberinnen und Bewerber mit jeweils zehn Punkten befördern; die Antragstellerin hatte in ihrer Regelbeurteilung acht Punkte. Sie rügte die Auswahl und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, weil die Ausschreibung keinen konkreten laufbahnbezogenen Amtsbezug enthielt und die Vergleichbarkeit der Bewerber nicht hergestellt worden sei. Die Kammer prüfte insbesondere, ob die Auswahl den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt und ob die Antragstellerin in einem neuen rechtmäßigen Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten hätte. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch wurden glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Prüfungsmaßstab: Bei Bewerberkonkurrenz gilt der Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG auch im Eilverfahren; entscheidend ist, ob bei erneuter rechtmäßiger Auswahl die Erfolgsaussichten offen sind. • Konkreter Amtsbezug erforderlich: Die Auswahl musste als Leistungsvergleich in Bezug auf ein konkret zu vergebendes nächsthöheres statusrechtliches Amt erfolgen; die Ausschreibung nannte jedoch nur ‚A12 - technisch/nichttechnisch‘ ohne laufbahnbezogenen Amtsbezug. • Topfwirtschaft problematisch: Durch die pauschale Pool-Ausschreibung (Topfwirtschaft) und fehlende Festlegung konkreter statusrechtlicher Ämter konnte kein echter laufbahnbezogener Leistungsvergleich vorgenommen werden, weshalb die Auswahlentscheidung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt. • Haushaltsrechtlicher Vorbehalt unbeachtlich: Die allgemeine Flexibilität des Haushaltsplans entbindet den Dienstherrn nicht von der Pflicht, bei Ausschreibung die Planstelle laufbahnbezogen einem konkreten statusrechtlichen Amt zuzuordnen und darauf den Leistungsvergleich zu beziehen. • Organisationsermessen begrenzt: Zwar kann der Dienstherr Funktionen laufbahnübergreifend ausgestalten, dies setzt aber ein konkret beschriebenes Anforderungsprofil und eine echte Vergleichbarkeit der Bewerber voraus, die hier fehlt. • Beurteilungen: Die dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin ist nur eingeschränkt überprüfbar; tatsächliche Mängel wurden teilweise festgestellt (fehlendes Gespräch nach Nr. 5.7 SchwbVwV), jedoch ohne erkennbaren Einfluss auf das Gesamturteil. • Erfolgsaussicht: Wegen des grundlegenden Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG ist das Auswahlverfahren aufzubrechen und neu durchzuführen; daher sind Prognosen über den Ausgang nicht möglich und eine Auswahl der Antragstellerin in einem neuem rechtmäßigen Verfahren zumindest möglich. Dem Antrag der Beamtin wurde stattgegeben: Die Beförderung der ausgewählten Beigeladenen ist im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, weil die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass die Ausschreibung keinen konkreten laufbahnbezogenen Bezug zu einem statusrechtlichen Amt enthielt und somit kein verfassungsgemäßer Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG möglich war. Das Auswahlverfahren muss aufgehoben und neu durchgeführt werden; über die konkrete Besetzung kann das Gericht im Eilverfahren nicht vorab entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.