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Urteil

4 K 1539/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewährt Ermessen; die VwV‑StVO lenkt dieses Ermessen und begrenzt die Begünstigtenkreisbindung im Interesse der Gleichbehandlung. • Bindungswirkung kommt nur den im Schwerbehindertenausweis getroffenen Feststellungen zu; sonstige Stellungnahmen sozialer Behörden sind nicht bindend (§ 69 Abs. 5 SGB IX). • Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde die relevanten Fachstellen befragt hat und keine Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall vorlagen. • Ein atypischer Ausnahmefall kann nur angenommen werden, wenn die individuelle Situation bei wertendem Vergleich mit den in der VwV‑StVO genannten Fallgruppen als gleichwertig erscheint; bloße Verschlechterungen begründen dies nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO; kein atypischer Ausnahmefall • § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewährt Ermessen; die VwV‑StVO lenkt dieses Ermessen und begrenzt die Begünstigtenkreisbindung im Interesse der Gleichbehandlung. • Bindungswirkung kommt nur den im Schwerbehindertenausweis getroffenen Feststellungen zu; sonstige Stellungnahmen sozialer Behörden sind nicht bindend (§ 69 Abs. 5 SGB IX). • Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde die relevanten Fachstellen befragt hat und keine Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall vorlagen. • Ein atypischer Ausnahmefall kann nur angenommen werden, wenn die individuelle Situation bei wertendem Vergleich mit den in der VwV‑StVO genannten Fallgruppen als gleichwertig erscheint; bloße Verschlechterungen begründen dies nicht automatisch. Die Klägerin beantragte eine Parkerleichterung (orangener Parkausweis) nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO und legte einen Schwerbehindertenausweis mit G und B sowie Gesamtgrad 90 vor. Die Straßenverkehrsbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 31.07.2018 ab und bat das Versorgungsamt um fachliche Stellungnahme. Das Versorgungsamt verneinte die Zuordnung zu den in der VwV‑StVO genannten Fallgruppen; auch das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin rügte Ermessensfehler und verwies auf umfangreiche ärztliche Befunde (u.a. Lungenfibrose, systemische Sklerose, Wirbelsäulenbefunde), die Gehstreckenbegrenzungen und wiederholte Therapiefahrten belegen sollten. Sie begehrte die Aufhebung der Bescheide und erneute Entscheidung. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen der VwV‑StVO oder ein atypischer Einzelfall vorliegen. • Rechtsgrundlage ist § 46 Abs.1 Nr.11 StVO; die Norm gewährt den Behörden Ermessen, dessen Grenzen nach § 114 VwGO gerichtlicher Kontrolle zugänglich sind. • Die VwV‑StVO lenkt das Ermessen; sie definiert eng den berechtigten Personenkreis und ist bei erfassten Sachverhaltskonstellationen für die Behörde bindend. Ausgleich des Gleichbehandlungsgebots ergibt sich aus Art.3 GG. • Feststellungen im Schwerbehindertenausweis haben nach § 69 Abs.5 SGB IX Bindungswirkung; andere Äußerungen sozialer Behörden sind nicht bindend. • Für die Fallgruppen der VwV‑StVO kommt es nicht auf den Gesamtgrad der Behinderung, sondern auf den für die jeweilige Fallgruppe maßgeblichen spezifischen Grad an (z. B. Grad für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen). • Die Klägerin erfüllte die in der VwV‑StVO genannten Voraussetzungen (z. B. Mindestgrade für bestimmte Funktionsstörungen) nicht; hierfür fehlen belegbare, substantiiert bestrittene Feststellungen. • Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt und das Versorgungsamt eingeholt; ein Ermessensausfall liegt nicht vor, weil keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall vorgetragen oder mitgeteilt wurden. • Ein atypischer Ausnahmefall lässt sich nicht bejahen: Die vorgelegten Befunde zeigen Geh‑ und Atembeeinträchtigungen, die aber von der VwV‑StVO unter engen Voraussetzungen bereits erfasst sind und hier nicht in entsprechender Intensität vorliegen; die individuelle Situation ist nicht mit den dortigen Fallgruppen gleichwertig. • Die Behörde ergänzte ihre Erwägungen im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren; damit bestand kein Verfahrensmangel nach § 114 Satz 2 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten und des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig, weil die Klägerin die in der VwV‑StVO geforderten spezifischen Voraussetzungen für eine Parkerleichterung nicht erfüllt und kein atypischer Einzelfall vorliegt. Die Straßenverkehrsbehörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die fachliche Stellungnahme des Versorgungsamts berücksichtigt; es liegt kein Ermessensausfall oder sonstiger Verfahrensmangel vor. Die dem Schwerbehindertenausweis zu entnehmenden Feststellungen sind maßgeblich und wurden nicht zu Ungunsten der Klägerin missachtet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.