OffeneUrteileSuche
Urteil

A 1 K 2755/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ist unzulässig, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat (hier: Italien) aufgrund systemischer Mängel bei Aufnahme und Verfahren nach Art.3 Abs.2 Satz2 Dublin-III-VO nicht hinreichend zumutbar ist. • Bei der Prüfung nach Art.3 Abs.2 Satz2 Dublin-III-VO ist die hohe Erheblichkeitsschwelle des EuGH anzuwenden: Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, dass der Betroffene infolge extremer materieller Not und fehlender öffentlicher Unterstützung in menschenunwürdige Verhältnisse gelangt. • Besondere Vulnerabilität (hier: Mutter mit betreuungsbedürftigem Kleinkind) kann die Annahme begründen, dass eine Überstellung unzulässig ist, wenn tatsächlich keine hinreichenden Schutz- und Versorgungsleistungen im Bestimmungsstaat vorhanden sind. • Fehlt die Zulässigkeitsgrundlage, entfallen hierauf gestützte weitergehende Maßnahmen wie Abschiebungsanordnung (§34a AsylG), die Verneinung von Abschiebungsverboten (§31 Abs.3 AufenthG) und ein Einreise‑/Aufenthaltsverbot nach §11 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien wegen systemischer Mängel bei Aufnahme; Schutz einer Mutter mit Kleinkind • Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ist unzulässig, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat (hier: Italien) aufgrund systemischer Mängel bei Aufnahme und Verfahren nach Art.3 Abs.2 Satz2 Dublin-III-VO nicht hinreichend zumutbar ist. • Bei der Prüfung nach Art.3 Abs.2 Satz2 Dublin-III-VO ist die hohe Erheblichkeitsschwelle des EuGH anzuwenden: Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, dass der Betroffene infolge extremer materieller Not und fehlender öffentlicher Unterstützung in menschenunwürdige Verhältnisse gelangt. • Besondere Vulnerabilität (hier: Mutter mit betreuungsbedürftigem Kleinkind) kann die Annahme begründen, dass eine Überstellung unzulässig ist, wenn tatsächlich keine hinreichenden Schutz- und Versorgungsleistungen im Bestimmungsstaat vorhanden sind. • Fehlt die Zulässigkeitsgrundlage, entfallen hierauf gestützte weitergehende Maßnahmen wie Abschiebungsanordnung (§34a AsylG), die Verneinung von Abschiebungsverboten (§31 Abs.3 AufenthG) und ein Einreise‑/Aufenthaltsverbot nach §11 AufenthG. Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, reiste am 09.08.2017 über Italien nach Deutschland ein; in Italien wurden Fingerabdrücke genommen (EURODAC Kategorie 2). Sie gab an, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben und stellte in Deutschland am 28.08.2017 einen Asylantrag. Das BAMF richtete am 30.08.2017 ein Übernahmeersuchen an Italien, erhielt keine Antwort und lehnte mit Bescheid vom 02.11.2017 den Antrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ab, verneinte Abschiebungsverbote, ordnete die Abschiebung nach Italien an und setzte ein sechsmonatiges Einreise‑ und Aufenthaltsverbot. Die Klägerin klagte; zwischenzeitlich wurde am 11.05.2019 ein Kind geboren; die Klägerin lebt mit dem Vater des Kindes zusammen, die Ehe erfolgte traditionell vor einem Imam. Die Klägerin machte geltend, in Italien drohe ihr als junger Frau und Mutter menschenrechtswidrige Behandlung und sie wisse nicht, wie Unterkunft und Versorgung gewährleistet würden. • Das Gericht hob den Bescheid auf: Die Klägerin ist durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt (§113 Abs.1 VwGO). • Zuständigkeit: Zwar wäre nach Art.13 Abs.1 Dublin-III-VO grundsätzlich Italien zuständig, weil die Klägerin illegal nach Italien eingereist war; ein deutsches Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. • Art.3 Abs.2 Satz2 Dublin-III-VO greift: Die Zuständigkeit Italiens entfällt, wenn wesentliche Gründe für systemische Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art.4 EU‑Grundrechtecharta / Art.3 EMRK) begründen; nach EuGH‑Rechtsprechung ist hierfür die besondere Erheblichkeitsschwelle maßgeblich (Gefahr extremer materieller Not bei vollständig öffentlicher Abhängigkeit). • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin ist Mutter eines Kleinkindes und vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Aktuelle Berichte und Erkenntnisse (SFH, Danish Refugee Council u.a.) zeigen, dass insbesondere vulnerable Personen in Italien oftmals keinen Zugang zu adäquater Aufnahme, medizinischer Versorgung oder Unterkunft erhalten; Wartzeiten, Entfernung zu Questuren und Beschränkungen durch nationale Rechtsänderungen (Salvini-Gesetz) führen dazu, dass Mutter und Kind auf unterdurchschnittliche Erstaufnahmeeinrichtungen verwiesen würden. • Mangels individueller italienischer Zusicherung über besondere Betreuung/Unterbringung/medizinische Versorgung besteht die begründete Annahme systemischer Mängel; daher darf nicht in das Dublin-Verfahren überstellt werden. • Rechtsfolge: Da der Asylantrag nicht unzulässig abzuweisen war, entfallen auch die auf dieser Grundlage ergangenen Maßnahmen (Abschiebungsanordnung §34a AsylG, Verneinung von Abschiebungsverboten §31 Abs.3 AufenthG, Einreise- und Aufenthaltsverbot nach damaligem §11 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§83b AsylG). Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.11.2017 wurde aufgehoben. Das Verwaltungsgericht befand, dass Italien zwar formell zuständig sein könnte, diese Zuständigkeit jedoch nach Art.3 Abs.2 Satz2 Dublin-III-VO entfallen ist, weil für die Klägerin als besonders schutzbedürftige Mutter konkrete und aktuelle Hinweise auf systemische Mängel in Italien bestehen, die bei einer Überstellung eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würden. Mangels einer ausreichenden individuellen Zusicherung Italiens konnte die Überstellung nicht erfolgen. Auf dieser fehlenden Grundlage konnten auch die Abschiebungsanordnung, die Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht gestützt bleiben; daher wurde der gesamte Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt.