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Urteil

1 K 5856/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einwohner haben nach § 38 Abs. 2 S. 4 GemO nur Einsicht in Niederschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen. • Die Rechtswidrigkeit einer nichtöffentlichen Verhandlung macht die betreffende Niederschrift nicht automatisch zur ‚öffentlichen Niederschrift‘ im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO. • § 38 Abs. 2 S. 4 GemO verdrängt den generellen Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG gemäß § 1 Abs. 3 LIFG, soweit sie den Zugang zu Sitzungsniederschriften abschließend regelt. • Der Schutz des Beratungs- und Willensbildungsprozesses einer kommunalen Körperschaft kann nicht durch die betroffene Drittperson aufgehoben werden; Einwilligungen Dritter ändern die Sperrwirkung nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Akteneinsichtsanspruch des Einwohners in Niederschrift nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung • Einwohner haben nach § 38 Abs. 2 S. 4 GemO nur Einsicht in Niederschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen. • Die Rechtswidrigkeit einer nichtöffentlichen Verhandlung macht die betreffende Niederschrift nicht automatisch zur ‚öffentlichen Niederschrift‘ im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO. • § 38 Abs. 2 S. 4 GemO verdrängt den generellen Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG gemäß § 1 Abs. 3 LIFG, soweit sie den Zugang zu Sitzungsniederschriften abschließend regelt. • Der Schutz des Beratungs- und Willensbildungsprozesses einer kommunalen Körperschaft kann nicht durch die betroffene Drittperson aufgehoben werden; Einwilligungen Dritter ändern die Sperrwirkung nicht. Der Kläger, Einwohner der Beklagten, beantragte Einsicht in die Niederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01.12.2016 zur Abwassergebührennachkalkulation 1994–1996. Die Gemeinde lehnte den Antrag mit Verweis auf § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO und die Vorrangregelung des LIFG (§ 1 Abs. 3 LIFG) ab. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte u.a. geltend, die Nichtöffentlichkeit sei rechtswidrig, die Schweigepflicht sei durch eine Sitzungsvorlage aufgehoben worden und es bestünde ein Anspruch nach dem LIFG. Er beantragte gerichtlich die Vorlage der Niederschrift und stellte einen unbedingten Beweisantrag. Die Behörde verweigerte die Vorlage mit der Begründung, die Niederschrift enthalte schutzwürdige Informationen und es bestehe fortgesetztes Geheimhaltungsbedürfnis. Das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs.1 Alt.2 VwGO statthaft, die Entscheidung über Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG). • Kein Anspruch aus § 38 Abs.2 S.4 GemO: Die Vorschrift gewährt Einwohnern nur Einsicht in Niederschriften öffentlicher Sitzungen; sie umfasst nicht Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen und bleibt dahinstehen, ob die Nichtöffentlichkeit rechtswidrig war. Selbst bei einer konkludenten Aufhebung der Schweigepflicht durch den Bürgermeister steht Einsicht von Einwohnern in nichtöffentliche Niederschriften nicht zu; ein Anspruch auf Einsicht in nichtöffentliche Niederschriften steht ausschließlich Gemeinderäten zu. • Wortlaut- und systematische Auslegung: § 38 Abs.2 S.4 GemO bezieht sich auf tatsächlich öffentliche Sitzungen; wollte der Gesetzgeber eine Verknüpfung mit § 35 GemO, hätte er dies ausdrücklich geregelt. Eine Verknüpfung würde kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen unterlaufen. • Schutzzweck und Subsidiarität des LIFG: § 1 Abs.3 LIFG verdrängt den allgemeinen Informationsanspruch des § 1 Abs.2 LIFG, wenn eine andere Vorschrift den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regelt. § 38 Abs.2 S.4 GemO ist eine solche abschließende, mit Außenwirkung versehenen Sonderregelung für Sitzungsniederschriften und verfolgt ähnliche Ziele wie das LIFG, weshalb sie vorrangig ist. • Konsequenz für Einwilligungen und Drittinteressen: Selbst wenn die Nichtöffentlichkeit allein auf berechtigten Interessen Dritter beruhte oder diese zugestimmt hätten, ist der Schutz des internen Beratungs- und Willensbildungsprozesses nicht der Dispositionsbefugnis der betroffenen Person unterworfen. • Beweisantrag: Der unbedingte Beweisantrag des Klägers war nicht zu bescheiden bzw. unbeachtlich, weil der Inhalt der Niederschrift für die hier maßgeblichen rechtlichen Fragen (Anspruch nach § 38 Abs.2 S.4 GemO bzw. Sperrwirkung des § 1 Abs.3 LIFG) rechtlich unerheblich ist. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger weder nach § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO noch nach § 1 Abs. 2 LIFG einen Anspruch auf Einsicht in die Niederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01.12.2016 hat. § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO gewährt Einwohnern nur Einsicht in Niederschriften öffentlicher Sitzungen und schließt damit Einsicht in nichtöffentliche Niederschriften für Einwohner ab; diese Spezialregelung geht gemäß § 1 Abs. 3 LIFG dem allgemeinen Informationsanspruch vor. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Nichtöffentlichkeit ändert an der Rechtslage nichts; auch Einwilligungen Dritter können den Schutz des Beratungs- und Willensbildungsprozesses nicht aufheben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.