Urteil
9 K 4409/18
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich der Höhe nach gegen einen Kostenbescheid für Feuerwehrkosten. 2 Der Kläger war Halter eines bei der HUK-Coburg versicherten Pkw Honda mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher am 14.01.2018 gegen 02.00 Uhr in Kehl einen Unfall erlitt. Das mit insgesamt drei Personen besetzte Fahrzeug wurde von seinem am 01.05.1998 geborenen Sohn ... gesteuert und kam im Bereich einer Linkskurve aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Alkoholisierung (AAK um 02.46 Uhr 0,38 mg/l) von der Fahrbahn ab und kollidierte mit zwei Bäumen. Die beiden Mitfahrer wurden eingeklemmt und schwer verletzt, der Fahrer verletzte sich leicht. Die Unfallmeldung ging bei der Feuerwehr um 02.25 Uhr ein, der Einsatz begann um 02.26 Uhr, ausweislich des Einsatzberichts des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten wurde die erste verletzte Person zehn Minuten nach Eintreffen des hierfür erforderlichen Fahrzeuges HLF 20 und die zweite schwer verletzte Person um 03.21 Uhr gerettet (vgl. VAS 1-7, 59). Eingesetzt wurden insgesamt 24 Einsatzkräfte und sieben Fahrzeuge, wobei um 03.38 das erste Fahrzeug und um 04.20 Uhr das letzte Fahrzeug vom Unfallort wieder abrückte und letzteres um 04.26 Uhr wieder auf der Wache war (vgl. VAS 1-7). 3 Mit Bescheid vom 26.04.2018 zog die Beklagte den Kläger zum Ersatz von Feuerwehrkosten in Höhe von 2.660,32 EUR heran und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,00 EUR (Gesamtbetrag mithin 2.780,32 EUR) fest. Die Kosten wurden hierbei - getrennt nach Personal und Materialkosten - im Einzelnen aufgeschlüsselt (VAS 11). Es wurden für die einzelnen Positionen der Fahrzeuge Einsatzzeiten zwischen anderthalb Stunden (für zwei Fahrzeuge) und zwei Stunden (für fünf Fahrzeuge) berechnet. 4 Mit Schreiben vom 16.05.2018 (VAS 15) teilte die Haftpflichtversicherung des Klägers der Beklagten unter dem Betreff „...(= Name des Klägers)- Ihr Kostenbescheid vom 26.04.2018“ mit, dass sie 2.108,52 EUR Feuerwehrkostenersatz angewiesen habe. Gegen den Gebührenbescheid vom 26.04.2018 werde hiermit Widerspruch eingelegt, Vollmacht gemäß der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung liege vor. Hinsichtlich der Abrechnung wurde auf einen in der Anlage befindlichen Prüfbericht der versicherungseigenen Prüfstelle verwiesen. Dieser Prüfbericht (VAS 17) führt aus: 5 „Bei dem Einsatz musste eine Person mit schwerem Rettungsgerät aus dem Fahrzeug befreit werden. Dazu wurde das Dach des Pkw abgetrennt. Die Bergung der Verletzten dürfte nach einer Stunde erledigt gewesen sein. Danach hätte ein Teil der Einsatzkräfte die Unfallstelle verlassen können. Warum noch fünf Fahrzeuge mit insgesamt 24 Einsatzkräften bis zur Bergung vor Ort blieben, ist so nicht nachvollziehbar. Es werden drei Fahrzeuge mit insgesamt 12 Einsatzkräften für die volle Zeit gerechnet, der Rest wird mit einer Stunde angesetzt.“ 6 Im Weiteren wurden sodann die Einsatzzeiten für die mit anderthalb Stunden Einsatz angesetzten Fahrzeuge und für zwei mit zwei Stunden Einsatz angesetzten Fahrzeuge auf jeweils eine Stunde gekürzt und zwölf Mannstunden abgesetzt. Hinsichtlich der Personalkosten ergibt dies einen Abzug von 325,80 EUR und hinsichtlich der Fahrzeugkosten eine Minderung um 226,00 EUR. Insgesamt zog die Versicherung des Klägers 551,80 EUR ab, woraus sich der angewiesene Betrag von 2.108,52 EUR ergibt. 7 Mit Schreiben vom 17.05.2018 (VAS 21) wies die Beklagte darauf hin, dass sich der geforderte Kostenersatz nach der Dauer des Einsatzes, beginnend mit der Alarmierung und endend mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten errechne. Dies treffe für die Zeiten der Einsatzkräfte und der Fahrzeuge zu. Der Umfang und die Zeitdauer des Feuerwehreinsatzes sei aufgrund des Ausmaßes und des Umfangs der eingesetzten Geräte zweifellos erforderlich gewesen. Die außerhalb geschlossener Ortschaft gelegene Unfallstelle habe dazu eine umfassende Absicherung und Ausleuchtung der Einsatzstelle notwendig gemacht. 8 Nach längerer Diskussion über die Frage der (Un-)Zulässigkeit einer Widerspruchseinlegung durch den Versicherer unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG Stuttgart vom 27.02.2017 - 9 K 4495/15 - (VAS 25-45, Urteil in juris) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2018 (VAS 47) gegenüber dem Kläger den Widerspruch als unzulässig zurück (Ziff. 1) und erlegte des Weiteren der Versicherung des Klägers jeweils die Kosten des Verfahrens (Ziff. 2) sowie eine Leistungsgebühr in Höhe von 175 EUR (Ziff. 3) auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Widerspruch der Versicherung namens des Adressaten des Feuerwehrkostenbescheides sei unzulässig, dies gelte sowohl hinsichtlich der Feuerwehrkosten selbst als auch hinsichtlich der Leistungsgebühr. Der Widerspruch sei dessen ungeachtet auch unbegründet. Soweit bemängelt werde, dass zu viele freiwillige Feuerwehrleute zu lange am Unfallort gewesen seien, werde übersehen, dass es sich bei der Feuerwehr Kehl eben um eine freiwillige Feuerwehr handele, was bedinge, dass die Feuerwehrleute in ausreichender Anzahl alarmiert werden müssten, bevor eine Einschätzung der Gefahrenlage vor Ort erfolgen könne. Es seien hierbei die An- und Rückfahrzeiten, die Rüstzeiten vor und nach dem Einsatz, einschließlich der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit zu berücksichtigen. Maßgeblich sei hier eine Prognose „ex ante“, die noch dazu, weil bei Feuerwehreinsätzen naturgemäß immer Eile bestehe, in typisierter Form erfolgen müsse. Da die Prüfbemerkungen hierzu sehr pauschal seien, bestehe hier kein Anlass für konkretere Ausführungen. Bei der festgesetzten Leistungsgebühr sei ein Aufwand von sicherlich drei Arbeitsstunden gehobener Dienst anzusetzen. Der Bescheid wurden dem Kläger und der Versicherung jeweils am 07.06.2018 zugestellt (VAS 61-63). 9 Am 09.07.2018, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Versicherung habe den Widerspruch für ihren Versicherungsnehmer, den Kläger, eingelegt. Was den Umfang des Feuerwehreinsatzes nach Fahrzeugen, Gerät und Personal angehe, der maßgeblich für einen Feuerwehrkosteneinsatz sei, werde im Kostenbescheid pauschal argumentiert, dass die Feuerwehr bzgl. des Einsatzes von Erfahrungswerten, Alarmierungskonzepten und Ausrückanordnungen ausgehen könne, um sicherzustellen, dass bei einem Schadenereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß auch eine wirkungsvolle Bekämpfung erreicht werden könne. Dieser pauschalen Formulierung werde widersprochen, sie lasse in keiner Weise irgendwie erkennen, warum und wie mit der tatsächlich eingesetzten Menge von Fahrzeugen, Gerät und Personal vorgegangen wurde. Dementsprechend müsse man sich mit einer Bezugnahme auf den Prüfbericht begnügen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 insoweit aufzuheben, als damit eine Kostenforderung erhoben wird, die einen Betrag von 2.108,52 EUR übersteigt, und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.06.2018 hinsichtlich seiner Ziffer 1 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung (GAS 93) wiederholt sie ihre bisherige Argumentation. 15 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und damaligen Einsatzleiter der Beklagten angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten (ein Band) verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.06.2018 - soweit er den Kläger betrifft - sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 Der Klageerhebung ging ein ordnungsgemäßes Vorverfahren voraus (§§ 68 VwGO ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten war allerdings der mit Schreiben vom 16.05.2018 von der Haftpflichtversicherung des Klägers unter dem Betreff „...(= Name des Klägers) - Ihr Kostenbescheid vom 26.04.2018“ eingelegte Widerspruch zulässig. Denn auch ein privater Kfz-Haftpflichtversicherer kann für den Versicherten (also in dessen Namen) als dessen Vertreter (§ 14 LVwVfG) einen Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenersatzbescheid wirksam einlegen (VGH Bad.Württ., Urteil vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, juris, Rdnr. 5), da er nach Ziff. A. 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche abzuwehren und die dafür notwendigen Erklärungen abzugeben, wobei diese umfassende Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Schadensabwicklung entspricht. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Haftung des Fahrzeughalters für Feuerwehrkosten, jedenfalls dann, wenn eine objektive Gefahr und nicht nur eine Anscheinsgefahr vorliegt, damit begründet, dass er sich dagegen bei seinem Haftpflichtversicherer versichern lassen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, VBlBW 2018, 287 [291] zur Verpflichtung von Versicherungen, solche Kosten zu ersetzen mit Verweis auf BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris Rdnr. 15 ff.). Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2107 - 9 K 4495/15 -, juris, Rdnr. 15 f.). Denn wenn - wie hier - die Versicherung aufgrund ihrer eigenen Bestimmungen ganz offenbar diejenige ist, die intern dem Kläger auch die Kosten eines nach einem Unfall notwendig gewordenen Feuerwehreinsatzes erstattet, weil sie dies nach ihren Vertragsbedingungen offenbar im weitesten Sinne auch noch als einen Teil des von ihrer Deckungspflicht umfassten Schadens ansieht (was eine Versicherung als wirtschaftlich orientierter, regelmäßig an restriktiver Auslegung sie verpflichtender Vertragsbestimmungen interessierter Betrieb, niemals grundlos tun würde), so kann es nicht Sache einer Behörde sein, durch Auslegungen und Spekulationen dem betroffenen Fahrzeughalter mittelbar den Versicherungsschutz zu entziehen, indem man den von seinem Versicherer eingelegten Widerspruch als unzulässig zurückweist. Soweit die Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass private Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB – Stand 01.10.2015 – www.autoversicherung-1.de/privat/kfz-versicherung/akb.htm) nur für „Schadenersatzansprüche“, die „auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ erhoben werden haften, und damit nicht für öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen, übersieht sie, dass diese AKB keine Gesetzeskraft haben, sondern lediglich unverbindliche, musterartige Empfehlungen der deutschen Versicherungswirtschaft darstellen – so der Text auf der Titelseite der AKB 2015: „ unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft ev.V. GDV zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich“. Zudem übersieht sie, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung dazu (vgl. etwa AG Balingen, Urteil vom 12.04.2006 - 4 C 132/06 -, juris oder BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris) nur Fälle betrifft, in denen der Haftpflichtversicherer sich - anders als im vorliegenden Fall - unter Hinweis auf vertraglich dem § 10 Abs. 1 AKB entsprechend vereinbarte Versicherungsbedingungen gerade geweigert hatte, auch die Haftung für dem Versicherten gegenüber im Zusammenhang mit seinem Kfz-Unfall geltend gemachte öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen zu übernahmen und deshalb von diesem verklagt worden war. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) liegt ersichtlich nicht vor. Dieses Gesetz soll Laien davor bewahren, dass juristisch ungebildete oder nicht professionell Tätige sie - statt qualifizierte Rechtsanwälte - in allen möglichen Angelegenheiten vertreten. Dass aber eine Versicherung, die selbst haftet und eigene hochspezialisierte Schadenabteilungen vorhält, in einer sie mittelbar selbst und in erster Linie ihren Versicherten treffenden Angelegenheiten als ein bloßer illegaler Rechtsdienstleister eingestuft werden soll, ist nicht nachvollziehbar. 19 Die auch demnach zulässige Klage ist aber nicht begründet. Denn die mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Forderungen der Beklagten sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. 20 Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Feuerwehrgesetz (im folgenden FwG) „verlangen“ die Gemeinden vom Verursacher, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der (einen Feuerwehreinsatz - § 2 Abs. 1 FwG auslösenden) Gefahr, oder vom Fahrzeughalter, bei Verursachung des Einsatzes „durch den Betrieb des Fahrzeugs“ Kostenersatz. 21 Hinsichtlich der Heranziehung des Verursachers nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG zum Kostenersatz gilt gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 FwG der § 6 Abs. 2 und 3 des LPolG entsprechend. 22 Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG betrifft die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 FwG genannten Pflichtaufgaben, in denen die Feuerwehr zu handeln „hat“. Hier „verlangt“ die Gemeinde in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ff. FwG den Kostenersatz zwingend, ohne Einräumung eines Ermessenspielraums, von den in diesen Ziffern genannten Ersatzpflichtigen. 23 Hingegen betrifft § 34 Abs. 2 FwG die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG, also die Fälle, in denen die Feuerwehr von der Gemeinde eingesetzt werden „kann“. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren bei „anderen Notlagen für Menschen, Tiere oder Schiffe“ bzw. Hier „soll“, d.h. muss im Regelfall die Gemeinde Kostenersatz verlangen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 FwG), hat aber bezüglich der Auswahl unter den in § 34 Abs. 2 Satz 2 FwG genannten Ersatzpflichtigen (Verhaltensstörer, Zustandstörer, derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde) ein „Auswahlermessen“ (vgl. Hildinger/Rosenauer, FeuerwehrG Bad.-Württ., 4. Aufl. 2017, § 34, Rdnr. 40, S. 327). Die Entscheidungen zum Auswahlermessen betreffen nur die Fälle des § 2 Abs. 2 FwG i.V.m § 34 Abs. 2 FwG, um die es hier nicht geht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, juris, Rdnr. 25; VG Freiburg, Urteil vom 09.01.1997 - 1 K 1016/96 -, juris und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris, Rdnr. 25 sowie Urteil vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rdnr. 29). 24 Im vorliegenden Fall liegt (unstreitig zwischen den Beteiligten) eine „durch den Betrieb des Fahrzeugs“ des Klägers „verursachte“ Gefahr infolge eines Unfalls dieses Fahrzeugs (Abkommen von der Straße, Zusammenprall mit zwei Bäumen mit verletzten Personen) vor (zum Begriff des durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Gefahr ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, VBlBW 2018, 287 [289 ff.]). Das ist ein Fall des Pflichteinsatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FwG, für den nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FwG die Gemeinde zwingend ohne Ermessen vom ersatzpflichtigen Fahrzeughalter Kostenersatz verlangt. 25 Abgerechnet werden die Kosten des Einsatzes im Sinne des § 2 FwG. Das sind die tatsächlichen Kosten des durchgeführten Einsatzes. Wie dieser ausgestaltet und durchgeführt wird, liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Mit wieviel Mann und Fahrzeugen sie nach einem Alarm ausrückt und ob sie ggf. vor Ort dann sich als überflüssig herausstellende Kräfte reduziert und wieder abrücken lässt, hat sie nach diesem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Grenze ist insoweit nur die - eindeutige, grobe - Unverhältnismäßigkeit des Einsatzes. Insoweit ergibt sich auch im Kontext mit der Billigkeitsregel des § 34 Abs. 3 FwG, dass eine Kostenreduktion im Rahmen des Kostenbescheids auf das Maß eines verhältnismäßigen Einsatzes zu erfolgen hat. 26 Da die Feuerwehr der Beklagten eine freiwillige Feuerwehr ist und die Aufgabe hat, möglichst schnell und umfassend Brandgefahren effektiv zu begrenzen, muss sie bei der Durchführung eines Einsatzes jedenfalls nicht etwa schon im Voraus die möglichen späteren Kostenersatzfolgen im Sinne einer Kostenminderungspflicht antizipierend mitbedenken und den Einsatz möglichst angemessen und kostengünstig ansetzen. Sie darf vielmehr auch wegen der häufigen Unklarheit der Situation mit einer im Zweifelsfall lieber etwas größeren Einsatzstärke an Fahrzeugen und Einsatzkräften ausrücken, als mit einer zu geringen Zahl, damit sie an Ort und Stelle sich dann nicht mit der nicht mehr zeitnah und effektiv zu lösenden Problematik konfrontiert sieht, womöglich nur zu wenig Einsatzkraft aufbieten zu können und dadurch die Gefahr nicht effektiv bekämpfen zu können. Von daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass allenfalls in Fällen eines groben Missverhältnisses, eine Kostenreduktion wegen ansonsten gegebener Unverhältnismäßigkeit zu erfolgen hat (vgl. zu alldem Surwald/Ernst, FeuerwehrG, 8. Aufl., Rdnr. 57 zu § 34; Hildinger/Rosenauer, a.a.O. Rdnr. 4 zu § 34 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.11.2008 - 1 S 656/08 -; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris, Rdnr. 21 [26]; ebenso Urteil vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rdnr. 26; VG Freiburg, Urteil vom 07.02.2018 - 6 K 631/16 -). 27 Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend nichts dafür erkennbar, dass nach der hier maßgeblichen (ex ante Sicht) der - mit dem streitigen Kostenbescheid abgerechnete - Einsatz der Feuerwehr der Beklagten etwa unverhältnismäßig, nämlich in ermessenfehlerhafter Weise überdimensioniert veranlasst und durchgeführt worden wäre. 28 Dies gilt zunächst für das Ausrücken. Wenn wie hier ein nächtlicher Unfall eines Fahrzeugs auf offener Landstraße mit einem ein Hindernis auf der Straße darstellenden Fahrzeug und eingeklemmten Personen vorliegt, dann ist es aus der allein maßgeblichen ex ante Sicht kein offen und grob unverhältnismäßiger Einsatz, mit insgesamt 24 Einsatzkräften und sieben Fahrzeuge auszurücken. Der damalige Einsatzleiter Walter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei einer - wie hier - Alarmmeldung „Verkehrsunfall mit eingeklemmten Personen“ nach der Feuerwehrdienstvorschrift das Ausrücken stets in dieser Konfiguration erfolge. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn bei einer derartigen Unfallkonstellation muss die Unfallstelle abgesichert und ausgeleuchtet werden, die eingeklemmten und verletzten Personen müssen geborgen werden, etwaig ausgelaufene Betriebsstoffe sind zu binden und zu beseitigen, des Weiteren hat bis zur Bergung des verunfallten Fahrzeuges durch einen Bergungsbetrieb eine Brandwache zu verbleiben und schließlich müssen die Absicherungsmaßnahmen der Unfallstelle auch wieder abgebaut werden. Lediglich in Fällen, in denen die Zahl der ausrückenden Personen und Wagen offensichtlich bereits nach der ex-ante Sicht überdimensioniert sind, kann sich ein Einsatz als unverhältnismäßig erweisen (vgl. bejahend für den Fall, in dem es allein und von Anfang an erkennbar nur um die Beseitigung einer Ölspur zum Ausrücken mit zwei Fahrzeugen mit 10 Mann VG Freiburg, Urteil vom 09.01.1997 - 1 K 1016/96 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97-, jeweils juris; bei einer geringen ausgelaufenen Ölmenge kann sich das Ausrücken von 10 Einsatzkräften und einem Lösch- sowie einem Rüstfahrzeug nachträglich als überdimensioniert erweisen, gleichwohl wurde es als nicht ermessenfehlerhaft angesehen, dass die Gemeinde unter Abwägung aller Umstände auf eine Kostenreduzierung verzichtete, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.08.2001 - 1 K 543/99 -, juris). 29 Aber auch der weitere Verlauf des Einsatzes erscheint nicht überdimensioniert abgerechnet. Insbesondere wurden ersichtlich sowohl Fahrzeuge und Mannschaften jeweils abgezogen, als deren Anwesenheit am Unfallort nicht mehr erforderlich war. Ausweislich des Einsatzberichts des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten Walter begann der Einsatz um 02.26 Uhr; die erste verletzte Person wurde 10 Minuten nach Eintreffen des hierfür erforderlichen Fahrzeuges HLF 20 und die zweite schwer verletzte Person um 03.21 Uhr gerettet. Bereits um 03.38 Uhr wurden sodann aber zwei Fahrzeuge und um 03.40 Uhr, 03.46 Uhr und 03.58 Uhr insgesamt vier weitere Fahrzeuge abgezogen, das letzte Fahrzeug verließ die Unfallstelle um 04.20 Uhr. Fahrzeuge und Mannschaften wurden demnach ersichtlich nur so lange am Unfallort vorgehalten, wie es einsatzbedingt erforderlich war. Zwischen 03.56 Uhr und 04.26 Uhr trafen die Einsatzfahrzeuge ausweislich des Einsatzberichtes dann jeweils wieder an ihrer Wache ein, womit auch die angesetzten Einsatzzeiten für Fahrzeuge und Mannschaften zwischen anderthalb und zwei Stunden - auch unter Berücksichtigung der Aufräumungs- und Reinigungszeiten nach Rückkehr auf die Wache - plausibel nachvollziehbar sind. Soweit der Prüfbericht der Versicherung für verschiedene Fahrzeuge und deren Mannschaften lediglich Einsatzzeiten von einer Stunde ansetzt, verkennt er insoweit einerseits die tatsächlichen zeitlichen Gegebenheiten ausweislich des Einsatzberichts (welcher der Versicherung allerdings ersichtlich nicht vorlag) und zudem andererseits auch den rechtlichen Umstand, dass nach § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG die Stundensätze halbstundenweise abgerechnet werden. Unter Berücksichtigung dessen sind aber schon für sämtliche Fahrzeuge selbst bei Zugrundelegung eines Wegfalls der Erforderlichkeit des weiteren Einsatzes am Unfallort schon ab dem frühesten Zeitpunkt der Rettung der zweiten eingeklemmten Person (03.21 Uhr) - auch unter Berücksichtigung der Rückfahrzeit und der Aufräumungs- und Reinigungszeiten nach Rückkehr auf die Wache - mindestens anderthalb Stunden anzusetzen, die sich aus den konkreten Einsatzzeiten jeweils ergebende abgerechneten Einsatzdauern sind demnach nicht zu beanstanden. 30 Die Verwaltungsgebühr im Ausgangsbescheid i.H.v. 120 Euro hat die Beklagte nach dem LGebG und ihrer Leistungsgebührensatzung vom 14.12.2006 (zuletzt in der Fassung vom 02.11.2017) festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung und dem Gebührenverzeichnis in der Anlage beträgt die allgemeine Leistungsgebühr (Ziff.2 des Verzeichnisses) zwischen 12 – 3000 Euro (hier liegt die Beklagte mit 120 Euro am untersten Rand), so dass für Beanstandungen auch hier kein Anhaltspunkt besteht. 31 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 33 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.06.2018 - soweit er den Kläger betrifft - sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 Der Klageerhebung ging ein ordnungsgemäßes Vorverfahren voraus (§§ 68 VwGO ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten war allerdings der mit Schreiben vom 16.05.2018 von der Haftpflichtversicherung des Klägers unter dem Betreff „...(= Name des Klägers) - Ihr Kostenbescheid vom 26.04.2018“ eingelegte Widerspruch zulässig. Denn auch ein privater Kfz-Haftpflichtversicherer kann für den Versicherten (also in dessen Namen) als dessen Vertreter (§ 14 LVwVfG) einen Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenersatzbescheid wirksam einlegen (VGH Bad.Württ., Urteil vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, juris, Rdnr. 5), da er nach Ziff. A. 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche abzuwehren und die dafür notwendigen Erklärungen abzugeben, wobei diese umfassende Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Schadensabwicklung entspricht. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Haftung des Fahrzeughalters für Feuerwehrkosten, jedenfalls dann, wenn eine objektive Gefahr und nicht nur eine Anscheinsgefahr vorliegt, damit begründet, dass er sich dagegen bei seinem Haftpflichtversicherer versichern lassen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, VBlBW 2018, 287 [291] zur Verpflichtung von Versicherungen, solche Kosten zu ersetzen mit Verweis auf BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris Rdnr. 15 ff.). Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2107 - 9 K 4495/15 -, juris, Rdnr. 15 f.). Denn wenn - wie hier - die Versicherung aufgrund ihrer eigenen Bestimmungen ganz offenbar diejenige ist, die intern dem Kläger auch die Kosten eines nach einem Unfall notwendig gewordenen Feuerwehreinsatzes erstattet, weil sie dies nach ihren Vertragsbedingungen offenbar im weitesten Sinne auch noch als einen Teil des von ihrer Deckungspflicht umfassten Schadens ansieht (was eine Versicherung als wirtschaftlich orientierter, regelmäßig an restriktiver Auslegung sie verpflichtender Vertragsbestimmungen interessierter Betrieb, niemals grundlos tun würde), so kann es nicht Sache einer Behörde sein, durch Auslegungen und Spekulationen dem betroffenen Fahrzeughalter mittelbar den Versicherungsschutz zu entziehen, indem man den von seinem Versicherer eingelegten Widerspruch als unzulässig zurückweist. Soweit die Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass private Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB – Stand 01.10.2015 – www.autoversicherung-1.de/privat/kfz-versicherung/akb.htm) nur für „Schadenersatzansprüche“, die „auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ erhoben werden haften, und damit nicht für öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen, übersieht sie, dass diese AKB keine Gesetzeskraft haben, sondern lediglich unverbindliche, musterartige Empfehlungen der deutschen Versicherungswirtschaft darstellen – so der Text auf der Titelseite der AKB 2015: „ unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft ev.V. GDV zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich“. Zudem übersieht sie, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung dazu (vgl. etwa AG Balingen, Urteil vom 12.04.2006 - 4 C 132/06 -, juris oder BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris) nur Fälle betrifft, in denen der Haftpflichtversicherer sich - anders als im vorliegenden Fall - unter Hinweis auf vertraglich dem § 10 Abs. 1 AKB entsprechend vereinbarte Versicherungsbedingungen gerade geweigert hatte, auch die Haftung für dem Versicherten gegenüber im Zusammenhang mit seinem Kfz-Unfall geltend gemachte öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen zu übernahmen und deshalb von diesem verklagt worden war. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) liegt ersichtlich nicht vor. Dieses Gesetz soll Laien davor bewahren, dass juristisch ungebildete oder nicht professionell Tätige sie - statt qualifizierte Rechtsanwälte - in allen möglichen Angelegenheiten vertreten. Dass aber eine Versicherung, die selbst haftet und eigene hochspezialisierte Schadenabteilungen vorhält, in einer sie mittelbar selbst und in erster Linie ihren Versicherten treffenden Angelegenheiten als ein bloßer illegaler Rechtsdienstleister eingestuft werden soll, ist nicht nachvollziehbar. 19 Die auch demnach zulässige Klage ist aber nicht begründet. Denn die mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Forderungen der Beklagten sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. 20 Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Feuerwehrgesetz (im folgenden FwG) „verlangen“ die Gemeinden vom Verursacher, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der (einen Feuerwehreinsatz - § 2 Abs. 1 FwG auslösenden) Gefahr, oder vom Fahrzeughalter, bei Verursachung des Einsatzes „durch den Betrieb des Fahrzeugs“ Kostenersatz. 21 Hinsichtlich der Heranziehung des Verursachers nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG zum Kostenersatz gilt gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 FwG der § 6 Abs. 2 und 3 des LPolG entsprechend. 22 Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG betrifft die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 FwG genannten Pflichtaufgaben, in denen die Feuerwehr zu handeln „hat“. Hier „verlangt“ die Gemeinde in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ff. FwG den Kostenersatz zwingend, ohne Einräumung eines Ermessenspielraums, von den in diesen Ziffern genannten Ersatzpflichtigen. 23 Hingegen betrifft § 34 Abs. 2 FwG die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG, also die Fälle, in denen die Feuerwehr von der Gemeinde eingesetzt werden „kann“. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren bei „anderen Notlagen für Menschen, Tiere oder Schiffe“ bzw. Hier „soll“, d.h. muss im Regelfall die Gemeinde Kostenersatz verlangen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 FwG), hat aber bezüglich der Auswahl unter den in § 34 Abs. 2 Satz 2 FwG genannten Ersatzpflichtigen (Verhaltensstörer, Zustandstörer, derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde) ein „Auswahlermessen“ (vgl. Hildinger/Rosenauer, FeuerwehrG Bad.-Württ., 4. Aufl. 2017, § 34, Rdnr. 40, S. 327). Die Entscheidungen zum Auswahlermessen betreffen nur die Fälle des § 2 Abs. 2 FwG i.V.m § 34 Abs. 2 FwG, um die es hier nicht geht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, juris, Rdnr. 25; VG Freiburg, Urteil vom 09.01.1997 - 1 K 1016/96 -, juris und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris, Rdnr. 25 sowie Urteil vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rdnr. 29). 24 Im vorliegenden Fall liegt (unstreitig zwischen den Beteiligten) eine „durch den Betrieb des Fahrzeugs“ des Klägers „verursachte“ Gefahr infolge eines Unfalls dieses Fahrzeugs (Abkommen von der Straße, Zusammenprall mit zwei Bäumen mit verletzten Personen) vor (zum Begriff des durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Gefahr ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, VBlBW 2018, 287 [289 ff.]). Das ist ein Fall des Pflichteinsatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FwG, für den nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FwG die Gemeinde zwingend ohne Ermessen vom ersatzpflichtigen Fahrzeughalter Kostenersatz verlangt. 25 Abgerechnet werden die Kosten des Einsatzes im Sinne des § 2 FwG. Das sind die tatsächlichen Kosten des durchgeführten Einsatzes. Wie dieser ausgestaltet und durchgeführt wird, liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Mit wieviel Mann und Fahrzeugen sie nach einem Alarm ausrückt und ob sie ggf. vor Ort dann sich als überflüssig herausstellende Kräfte reduziert und wieder abrücken lässt, hat sie nach diesem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Grenze ist insoweit nur die - eindeutige, grobe - Unverhältnismäßigkeit des Einsatzes. Insoweit ergibt sich auch im Kontext mit der Billigkeitsregel des § 34 Abs. 3 FwG, dass eine Kostenreduktion im Rahmen des Kostenbescheids auf das Maß eines verhältnismäßigen Einsatzes zu erfolgen hat. 26 Da die Feuerwehr der Beklagten eine freiwillige Feuerwehr ist und die Aufgabe hat, möglichst schnell und umfassend Brandgefahren effektiv zu begrenzen, muss sie bei der Durchführung eines Einsatzes jedenfalls nicht etwa schon im Voraus die möglichen späteren Kostenersatzfolgen im Sinne einer Kostenminderungspflicht antizipierend mitbedenken und den Einsatz möglichst angemessen und kostengünstig ansetzen. Sie darf vielmehr auch wegen der häufigen Unklarheit der Situation mit einer im Zweifelsfall lieber etwas größeren Einsatzstärke an Fahrzeugen und Einsatzkräften ausrücken, als mit einer zu geringen Zahl, damit sie an Ort und Stelle sich dann nicht mit der nicht mehr zeitnah und effektiv zu lösenden Problematik konfrontiert sieht, womöglich nur zu wenig Einsatzkraft aufbieten zu können und dadurch die Gefahr nicht effektiv bekämpfen zu können. Von daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass allenfalls in Fällen eines groben Missverhältnisses, eine Kostenreduktion wegen ansonsten gegebener Unverhältnismäßigkeit zu erfolgen hat (vgl. zu alldem Surwald/Ernst, FeuerwehrG, 8. Aufl., Rdnr. 57 zu § 34; Hildinger/Rosenauer, a.a.O. Rdnr. 4 zu § 34 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.11.2008 - 1 S 656/08 -; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris, Rdnr. 21 [26]; ebenso Urteil vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rdnr. 26; VG Freiburg, Urteil vom 07.02.2018 - 6 K 631/16 -). 27 Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend nichts dafür erkennbar, dass nach der hier maßgeblichen (ex ante Sicht) der - mit dem streitigen Kostenbescheid abgerechnete - Einsatz der Feuerwehr der Beklagten etwa unverhältnismäßig, nämlich in ermessenfehlerhafter Weise überdimensioniert veranlasst und durchgeführt worden wäre. 28 Dies gilt zunächst für das Ausrücken. Wenn wie hier ein nächtlicher Unfall eines Fahrzeugs auf offener Landstraße mit einem ein Hindernis auf der Straße darstellenden Fahrzeug und eingeklemmten Personen vorliegt, dann ist es aus der allein maßgeblichen ex ante Sicht kein offen und grob unverhältnismäßiger Einsatz, mit insgesamt 24 Einsatzkräften und sieben Fahrzeuge auszurücken. Der damalige Einsatzleiter Walter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei einer - wie hier - Alarmmeldung „Verkehrsunfall mit eingeklemmten Personen“ nach der Feuerwehrdienstvorschrift das Ausrücken stets in dieser Konfiguration erfolge. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn bei einer derartigen Unfallkonstellation muss die Unfallstelle abgesichert und ausgeleuchtet werden, die eingeklemmten und verletzten Personen müssen geborgen werden, etwaig ausgelaufene Betriebsstoffe sind zu binden und zu beseitigen, des Weiteren hat bis zur Bergung des verunfallten Fahrzeuges durch einen Bergungsbetrieb eine Brandwache zu verbleiben und schließlich müssen die Absicherungsmaßnahmen der Unfallstelle auch wieder abgebaut werden. Lediglich in Fällen, in denen die Zahl der ausrückenden Personen und Wagen offensichtlich bereits nach der ex-ante Sicht überdimensioniert sind, kann sich ein Einsatz als unverhältnismäßig erweisen (vgl. bejahend für den Fall, in dem es allein und von Anfang an erkennbar nur um die Beseitigung einer Ölspur zum Ausrücken mit zwei Fahrzeugen mit 10 Mann VG Freiburg, Urteil vom 09.01.1997 - 1 K 1016/96 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97-, jeweils juris; bei einer geringen ausgelaufenen Ölmenge kann sich das Ausrücken von 10 Einsatzkräften und einem Lösch- sowie einem Rüstfahrzeug nachträglich als überdimensioniert erweisen, gleichwohl wurde es als nicht ermessenfehlerhaft angesehen, dass die Gemeinde unter Abwägung aller Umstände auf eine Kostenreduzierung verzichtete, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.08.2001 - 1 K 543/99 -, juris). 29 Aber auch der weitere Verlauf des Einsatzes erscheint nicht überdimensioniert abgerechnet. Insbesondere wurden ersichtlich sowohl Fahrzeuge und Mannschaften jeweils abgezogen, als deren Anwesenheit am Unfallort nicht mehr erforderlich war. Ausweislich des Einsatzberichts des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten Walter begann der Einsatz um 02.26 Uhr; die erste verletzte Person wurde 10 Minuten nach Eintreffen des hierfür erforderlichen Fahrzeuges HLF 20 und die zweite schwer verletzte Person um 03.21 Uhr gerettet. Bereits um 03.38 Uhr wurden sodann aber zwei Fahrzeuge und um 03.40 Uhr, 03.46 Uhr und 03.58 Uhr insgesamt vier weitere Fahrzeuge abgezogen, das letzte Fahrzeug verließ die Unfallstelle um 04.20 Uhr. Fahrzeuge und Mannschaften wurden demnach ersichtlich nur so lange am Unfallort vorgehalten, wie es einsatzbedingt erforderlich war. Zwischen 03.56 Uhr und 04.26 Uhr trafen die Einsatzfahrzeuge ausweislich des Einsatzberichtes dann jeweils wieder an ihrer Wache ein, womit auch die angesetzten Einsatzzeiten für Fahrzeuge und Mannschaften zwischen anderthalb und zwei Stunden - auch unter Berücksichtigung der Aufräumungs- und Reinigungszeiten nach Rückkehr auf die Wache - plausibel nachvollziehbar sind. Soweit der Prüfbericht der Versicherung für verschiedene Fahrzeuge und deren Mannschaften lediglich Einsatzzeiten von einer Stunde ansetzt, verkennt er insoweit einerseits die tatsächlichen zeitlichen Gegebenheiten ausweislich des Einsatzberichts (welcher der Versicherung allerdings ersichtlich nicht vorlag) und zudem andererseits auch den rechtlichen Umstand, dass nach § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG die Stundensätze halbstundenweise abgerechnet werden. Unter Berücksichtigung dessen sind aber schon für sämtliche Fahrzeuge selbst bei Zugrundelegung eines Wegfalls der Erforderlichkeit des weiteren Einsatzes am Unfallort schon ab dem frühesten Zeitpunkt der Rettung der zweiten eingeklemmten Person (03.21 Uhr) - auch unter Berücksichtigung der Rückfahrzeit und der Aufräumungs- und Reinigungszeiten nach Rückkehr auf die Wache - mindestens anderthalb Stunden anzusetzen, die sich aus den konkreten Einsatzzeiten jeweils ergebende abgerechneten Einsatzdauern sind demnach nicht zu beanstanden. 30 Die Verwaltungsgebühr im Ausgangsbescheid i.H.v. 120 Euro hat die Beklagte nach dem LGebG und ihrer Leistungsgebührensatzung vom 14.12.2006 (zuletzt in der Fassung vom 02.11.2017) festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung und dem Gebührenverzeichnis in der Anlage beträgt die allgemeine Leistungsgebühr (Ziff.2 des Verzeichnisses) zwischen 12 – 3000 Euro (hier liegt die Beklagte mit 120 Euro am untersten Rand), so dass für Beanstandungen auch hier kein Anhaltspunkt besteht. 31 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 33 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.