OffeneUrteileSuche
Urteil

4 C 132/06

AG BALINGEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Krafthaftpflichtversicherung deckt nur privatrechtliche Haftpflichtansprüche; öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche der Feuerwehr fallen nicht unter den Versicherungsschutz (§ 10 Abs. 1 AKB). • Ein Anspruch gegen den Versicherer wegen verspäteter Ablehnung des Versicherungsschutzes kommt nicht zu Gunsten der Versicherungsnehmerin zustande, wenn keine vertragliche Nebenpflicht zur Fristwarnung besteht und der Erfolg eines Widerspruchs gegen den öffentlich-rechtlichen Feuerwehrbescheid nicht hinreichend dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Kein Haftpflichtdeckungsanspruch für öffentlich-rechtlichen Feuerwehreinsatz • Die Krafthaftpflichtversicherung deckt nur privatrechtliche Haftpflichtansprüche; öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche der Feuerwehr fallen nicht unter den Versicherungsschutz (§ 10 Abs. 1 AKB). • Ein Anspruch gegen den Versicherer wegen verspäteter Ablehnung des Versicherungsschutzes kommt nicht zu Gunsten der Versicherungsnehmerin zustande, wenn keine vertragliche Nebenpflicht zur Fristwarnung besteht und der Erfolg eines Widerspruchs gegen den öffentlich-rechtlichen Feuerwehrbescheid nicht hinreichend dargetan ist. Die Klägerin verursachte am 03.04.2005 einen Verkehrsunfall, bei dem die Feuerwehr eingesetzt wurde. Die Stadt B forderte Ersatz für den Feuerwehreinsatz und erließ einen Gebührenbescheid nach dem Baden‑Württembergischen Feuerwehrgesetz. Die Klägerin verlangte von ihrer Krafthaftpflichtversicherung die Übernahme der Kosten. Die Beklagte lehnte Deckung ab. Die Klägerin rügte ferner, die Beklagte habe nicht rechtzeitig über die fehlende Deckung informiert, sodass ein Widerspruch gegen den Feuerwehrbescheid unterblieben sei. Streitpunkt ist, ob Versicherungsschutz nach den AKB besteht oder die Beklagte aus Vertragsverletzung zum Ersatz verpflichtet ist. • Deckungsumfang: Nach § 10 Abs. 1 AKB umfasst die Krafthaftpflichtversicherung die Befriedigung oder Abwehr privatrechtlicher Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstehen; nur solche Ansprüche sind deckungsfähig. • Öffentlich‑rechtlicher Charakter: Der Ersatzanspruch der Stadt B beruht auf dem Baden‑Württembergischen Feuerwehrgesetz und ist öffentlich‑rechtlich. Öffentlich‑rechtliche Gebührenansprüche sind keine privatrechtlichen Haftpflichtansprüche und damit nicht von § 10 Abs. 1 AKB erfasst. • Vertragsverletzung: Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen verspäteter Ablehnung der Deckung besteht nicht, weil der Versicherungsvertrag keine Nebenpflicht enthält, die die Beklagte verpflichtet hätte, die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist zu warnen. • Kausalität und Erfolgsaussicht: Selbst wenn eine Hinweisobliegenheit bestanden hätte, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass ein Widerspruch gegen den Feuerwehrbescheid erfolgreich gewesen und der Bescheid aufgehoben worden wäre; damit fehlt die notwendige Kausalität für einen Schadensersatzanspruch. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Versicherungsanspruch, weil der Anspruch der Stadt öffentlich‑rechtlichen Charakter hat und daher nicht unter den Deckungsumfang der Krafthaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 AKB) fällt. Eine Haftung der Beklagten aus einer vermeintlichen Pflichtverletzung kommt nicht in Betracht, weil der Versicherungsvertrag keine Verpflichtung zur Warnung über Widerspruchsfristen enthält und die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ein Widerspruch gegen den Feuerwehrbescheid erfolgreich gewesen wäre. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.