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Urteil

A 6 K 2344/15

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Transsexuelle und homosexuelle Personen bilden eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b AsylG; Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. • Konkrete Bedrohungen durch Familienangehörige und Dritte sowie das Fehlen wirksamen staatlichen Schutzes begründen eine begründete Furcht vor Verfolgung (§§ 3, 3a, 3d AsylG). • Eine HIV‑Erkrankung, die eine kontinuierliche antiretrovirale Therapie erfordert, kann interne Schutzalternativen im Herkunftsland ausschließen, wenn dort die Behandlung nicht dauerhaft gewährleistet ist (§ 3e AsylG).
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung als LGBTI‑Person und fehlendem Schutz im Kosovo • Transsexuelle und homosexuelle Personen bilden eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b AsylG; Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. • Konkrete Bedrohungen durch Familienangehörige und Dritte sowie das Fehlen wirksamen staatlichen Schutzes begründen eine begründete Furcht vor Verfolgung (§§ 3, 3a, 3d AsylG). • Eine HIV‑Erkrankung, die eine kontinuierliche antiretrovirale Therapie erfordert, kann interne Schutzalternativen im Herkunftsland ausschließen, wenn dort die Behandlung nicht dauerhaft gewährleistet ist (§ 3e AsylG). Der Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2015 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Er ist transsexuell und lebt als Mann mit weiblicher Geschlechtsidentität; seine sexuelle Orientierung ist homosexuell. Vor der Ausreise arbeitete er für eine LGBTI‑Organisation in Pristina und war im Außendienst tätig. Er berichtete von wiederholten Anfeindungen, verbalen Beschimpfungen, einer Verfolgungssituation im Park mit versuchter Gewalt und einer Bedrohung durch seinen Bruder mit einem Messer. Im August 2014 wurde bei ihm HIV diagnostiziert; seit Juli 2015 erhielt er eine antiretrovirale Therapie. Das Bundesamt lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab; das Gericht hob diesen Bescheid auf und erkannte die Flüchtlingseigenschaft zu. • Der Kläger gehört wegen seiner sexuellen Identität und Orientierung zu einer schutzwürdigen sozialen Gruppe (§§ 3, 3b AsylG). • Die glaubhaft gemachten Vorfälle (familiäre Drohung, Park‑Angriff, Bedrohung in der Bahn) begründen bereits im Herkunftsland erlittene und weiterhin drohende Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG). • Staatlicher Schutz war und ist nicht gewährleistet: Polizei zeigte mangelnde Intervention und teils diskriminierende Haltung, weshalb kein wirksamer Schutz nach § 3d AsylG vorliegt. • Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie bzw. entsprechender nationaler Regelungen spricht für die Fortdauer der Verfolgungsgefahr; es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die ein Ende der Gefahr nahelegen. • Interner Schutz kommt nicht in Betracht (§ 3e AsylG): Auch ein Ortswechsel innerhalb des Kosovo ist wegen anhaltender gesellschaftlicher Stigmatisierung, fehlender medizinischer Versorgung für eine lebenslange HIV‑Therapie (ART) und der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zumutbar. • Wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die hilfsweise gestellten Anträge auf subsidiären Schutz und auf Feststellung von Abschiebungsverboten gegenstandslos; mit der Flüchtlingsanerkennung entfallen auch die Androhung der Abschiebung und das befristete Einreise‑/Aufenthaltsverbot. Die Klage ist begründet: Das Gericht verpflichtet das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hebt die angefochtenen Bescheidsteile auf. Begründend ist, dass der Kläger wegen seiner transsexuellen Identität und homosexuellen Orientierung im Kosovo der tatsächlichen Gefahr von Verfolgung durch Familienangehörige und Dritte ausgesetzt ist und der Staat keinen wirksamen Schutz bietet (§§ 3, 3a, 3d, 3e AsylG). Die HIV‑Erkrankung mit Erfordernis lebenslanger antiretroviraler Therapie schließt die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative im Kosovo aus. Die Nebenfolgen des ursprünglichen Bescheids (u. a. Abschiebungsandrohung, befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot) sind daher rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.